Beschluss
4 E 1182/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0129.4E1182.09.00
23mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wenden, hat keinen Erfolg. Der Umstand, dass durch Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 14. August 2009 Insolvenzverfahren über die Vermögen der Antragstellerinnen eröffnet worden sind, steht einer Entscheidung über die Beschwerde nicht entgegen. § 240 ZPO bezieht sich nicht auf Prozesskostenhilfeverfahren. Vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 -, NJW-RR 2006, 1208. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten verneint (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die von den Antragstellerinnen erhobenen Einwendungen ändern daran nichts. Die Antragstellerinnen meinen, das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei gemäß § 240 ZPO wegen der Eröffnung der Insolvenzverfahren unterbrochen worden. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2009 - 4 A 3724/06 – m.w.N. (Juris), zur Veröffentlichung bestimmt. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 9. Juni 2009 sind nicht deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht C. bereits durch Beschlüsse vom 26. März 2009 gemäß § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen angeordnet hatte. Die Antragsgegnerin war nicht durch § 12 GewO daran gehindert, diese Ordnungsverfügungen zu erlassen. § 12 GewO greift grundsätzlich nur dann ein, wenn es um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit geht, "die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist". Das ist hier nicht der Fall. Es spricht zwar – ungeachtet des Umstandes, dass die Ordnungsbehörde in der Begründung ihrer Bescheide hierauf nicht abgestellt hat - alles dafür, dass bei den Antragstellerinnen ungeordnete Vermögensverhältnisse vorlagen. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. vom 17. August 2007 (dort S. 39) lässt sich nämlich entnehmen, dass die Antragstellerinnen bereits seit dem Jahre 2003 zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen in der Lage waren. Dies würde ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Unabhängig davon waren die Antragstellerinnen aber auch deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie – wie noch auszuführen ist – bei der Gewerbeausübung gemeinschaftlichen Betrug in 22 Fällen begangen haben. Das Verwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob § 12 GewO im Falle "doppelter" Unzuverlässigkeit eingreift, wenn der weitere Unzuverlässigkeitsgrund in engem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten steht, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben. Vgl. auch Hahn, GewArch 2000, 361, 362; Heß in: Friauf, GewO, § 12 Rdnrn. 7 und 13 (Stand: März 2009); Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rdnr. 11 (Stand: Mai 2008). Es hat aber zu Recht vorliegend einen solchen engen Zusammenhang verneint. Vgl. zu dieser Frage auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 11. August 2009 - 7 LA 232/07 -, NVwZ-RR 2009, 922, vom 8. Dezember 2008 - 7 ME 144/08 -, GewArch 2009, 162, und vom 13. Mai 2003 - 7 L 140/02 -, GewArch 2003, 383. Die Anwendung des § 12 GewO in Fällen der vorliegenden Art würde den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr vernachlässigen. Der Insolvenzverwalter kann ohnehin nicht alle Einzelheiten der Betriebsführung überwachen, wenn der Gewerbetreibende sein Gewerbe trotz des Insolvenzverfahrens fortführen darf. Er kann insbesondere nicht sicherstellen, dass es seitens des Gewerbetreibenden gegenüber Neukunden nicht zu neuen betrügerischen Handlungen kommt. Seine Aufgabe besteht vor allem in der Wahrung der Gläubigerinteressen. Auch das Insolvenzgericht kann nicht stets auf Unzuverlässigkeitstatbestände reagieren, die keinen direkten Zusammenhang mit der Insolvenz des Gewerbetreibenden haben. Vgl. Hahn, GewArch 2000, 361, 362. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage, ob § 12 GewO eine Verschiebung des für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts - vom Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bewirkt, vgl. Hahn, GewArch 2000, 361, 365 (dd), stellt sich schon deshalb nicht. Unabhängig davon wäre eine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts nur dann zu erwägen, wenn eine Ordnungsverfügung während eines nicht von § 12 GewO begünstigten Zeitabschnitts ergangen und erst danach die Insolvenzverfahren eröffnet oder Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet worden wären. Dafür besteht vorliegend aber kein Anhaltspunkt. Sicherungsmaßnahmen waren bereits vor Erlass der Ordnungsverfügungen angeordnet worden, und die Insolvenzverfahren haben sich offenbar "nahtlos" daran angeschlossen. Die Antragstellerinnen meinen außerdem, die den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Tatsachen rechtfertigten es nicht, sie als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Ihre diesbezüglichen Einwendungen greifen aber nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, GewArch 1997, 242, dürfen sich die Tatsachengerichte nicht auf die Feststellung von Verurteilungen beschränken - das ist hier auch nicht geschehen -, sondern müssen die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Tatsachen – regelmäßig auf der Basis der Feststellungen der Strafgerichte - im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose würdigen. Für das Verwaltungsgericht bestand vorliegend kein Anlass, von den Feststellungen, die das Amtsgericht C. in den Strafbefehlen vom 22. November 2007 unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Eröffnungsbeschluss und in der Anklageschrift getroffen hatte, abzuweichen. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass Tatsachen vorlagen, durch die der objektive und subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt wurde. Die dagegen von den Antragstellerinnen erhobenen Einwendungen wertet der Senat als Schutzbehauptungen. Auch ist es unerheblich, dass die Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren erfolgt sind. Diese Form der Verurteilung haben die Antragstellerinnen übrigens nicht nur hingenommen, sie haben sie vielmehr, wie sich aus den Akten ergibt, ausdrücklich angeregt. Da bereits die zur Verurteilung gelangten Straftaten die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit der Antragstellerinnen belegen, braucht auf weitere für die Prüfung der Zuverlässigkeit maßgebliche Aspekte (wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, fehlende Sicherungsscheine und Anklage vom 9. April 2009) nicht mehr eingegangen zu werden. Schließlich können die Antragstellerinnen auch nicht damit gehört werden, dass die Gewerbeuntersagung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich (gewesen) seien, weil sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit der Aufsicht des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts unterlägen. Diese "Aufsicht" kann eine Gefährdung der Allgemeinheit durch Gewerbetreibende, die auf Grund von Straftaten als unzuverlässig anzusehen sind, nicht in ausreichendem Maße verhindern. Hierauf wurde bereits hingewiesen. Sonstige Gründe, die für eine Erfolgsaussicht des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.