Entscheidung
III ZA 23/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020622BIIIZA23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020622BIIIZA23.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 23/21 vom 2. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 26. November 2021 - 15 U 977/21 Rae - wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. Dezember 2021 als Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - von einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende - Nichtzulassungsbe- schwerde aus. 2. Der Senat kann über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden. Zwar ist der Rechtsstreit als solcher durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Jedoch erfasst die eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht auch das Pro- zesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208 Rn. 1 mwN). 3. Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die vom Beklagten beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies folgt schon daraus, dass der 1 2 3 - 3 - Beklagte seine Prozessführungsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens verloren hat und damit den Rechtsstreit nicht mehr in dritter Instanz fort- führen kann. Denn nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten oder über es zu verfü- gen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Davon abgesehen ist ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO weder erkennbar noch vom Beklagten dargelegt. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.01.2021 - 4 O 11303/19 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2021 - 15 U 977/21 Rae -