Beschluss
20 W 155/15, 20 W 362/15, 20 W 392/15
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0623.20W155.15.00
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Tenor
Die Rügen in den Beschwerdeverfahren 20 W 155/15 und 20 W 362/15 werden als unzulässig verworfen.
Die Rüge in dem Verfahren 20 W 392/15 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rügen in den Beschwerdeverfahren 20 W 155/15 und 20 W 362/15 werden als unzulässig verworfen. Die Rüge in dem Verfahren 20 W 392/15 wird zurückgewiesen. Soweit die Beteiligten mit Schriftsatz vom 23.05.2020 erklärt haben, die Beschlüsse des Senats vom 12.05.2020 in den Verfahren 20 W 155+362+392/15 per Beschwerde und Rüge zurückzuweisen, war der damit eingelegte Rechtsbehelf gegen die genannten Beschlüsse ausschließlich als Rüge der Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Sinne von § 44 FamFG auszulegen. Denn die Gehörsrüge findet statt, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG) und ein durch die Entscheidung beschwerter Beteiligter eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (§ 44 Abs. 2 S. 4, Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Die genannten Senatsbeschlüsse können mit der Rechtsbeschwerde als ordentlichem Rechtsmittel nicht angegriffen werden. Denn der Senat hat in den Beschlüssen vom 12.05.2020 zu den Aktenzeichen 20 W 362/15 und 20 W 392/15, mit denen er über Beschwerden der Beteiligten erkannt hat, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 FamFG). Mit der Entscheidung vom 12.05.2020 unter dem Aktenzeichen 20 W 155/15 hat der Senat eine Gehörsrüge der Beteiligten zurückgewiesen; jene Entscheidung ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 FamFG unanfechtbar. Die Beteiligten rügen unter Verweis u. a. auf Art. 103 GG ausdrücklich, dass die genannten Entscheidungen des Senats auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten. Neben der für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 44 FamFG normierten Gehörsrüge findet - entgegen der Ansicht der Beteiligten - darüber hinaus keine weitere allgemeine Rüge der Verletzung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG (oder auch anderer Rechte) mit möglicherweise niedrigeren Anforderungen statt, als sie § 44 FamFG stellt. Die mit AnhörungsrügenG vom 09.12.2004 (BGBl. I, 3220) durch den Gesetzgeber vorgenommene Erweiterung der Vorschriften betreffend verfahrensspezifische Anhörungsrügen stellt eine Reaktion auf den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (Az. 1 PBvU 1/02, zitiert nach juris) dar (vgl.: BR-Drs. 663/04, S. 1). In jenem von den Beteiligten angeführten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Rechtszustand verfassungswidrig ist, wenn (und soweit) eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Fachgerichtliche Abhilfemöglichkeiten waren seinerzeit in den Verfahrensordnungen nicht in allen Fällen vorgesehen, insbesondere nicht im Hinblick auf Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten. Da eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit auch gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren mit § 44 FamFG nach der hier geltenden Gesetzeslage aber eröffnet ist, gibt es keinen Anlass, einen weiteren darüberhinausgehenden übergesetzlichen Rechtsbehelf als eröffnet anzusehen. Von dem umfangreichen Vorbringen der Beteiligten nach Erlass der gerügten Senatsentscheidungen (einschließlich Anlagen über weitere 1.000 Seiten eingereichtes Schriftgut) bleiben nach dem 03.06.2020 von den Beteiligten erstmals vorgebrachte nach ihrer Auffassung bestehende Gehörsverletzungen bei der Entscheidung in den Rügeverfahren außer Betracht. Für die Erhebung der Rüge gilt gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 FamFG nämlich eine Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von der Verletzung rechtlichen Gehörs; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Regelmäßig besteht ab dem Zeitpunkt der Zustellung der gerügten Entscheidung die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen in der Entscheidung auch zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Obermann in BeckOK FamFG, 34. Edition, Stand: 01.04.2020; § 44 FamFG, Rn. 39a; BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZR 171/03, zitiert nach juris Tz. 2). Innerhalb dieser Frist müssen die jeweiligen Rügegründe regelmäßig dargelegt sein. Nach Ablauf der Einlegungsfrist kann die Anhörungsrüge nicht durch eine nachgeschobene Begründung auf weitere, neue Grundlagen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 08.12.2015, Az. V ZB 44/15, zitiert nach juris, Tz. 5). Da die Beteiligten vorliegend keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht haben, aus denen sich eine Kenntniserlangung etwaiger Rügegründe erst nach Zustellung der gerügten Entscheidungen ergeben würde, ist nur auf solche überhaupt einzugehen, welche spätestens zwei Wochen nach Zustellung der gerügten Entscheidung an die Beteiligten, und damit bis 03.06.2020, bezeichnet worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sind die Schriftsätze vom 23.05.2020 und vom 27.05.2020. Auf in den Schriftsätzen vom 09.06.2020 und späteren Eingaben etwa noch vorgebrachte weitere Rügegründe kann die Gehörsrüge nicht gestützt werden, so dass auf solche auch nicht weiter einzugehen ist. Eine Rüge ist nach § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG zudem nur dann zulässig, wenn sie das Vorliegen eines Falles der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung ebenfalls innerhalb der Frist des § 44 Abs. 2 S. 1 FamFG darlegt (vgl. zu § 321a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.03.2009, Az. V ZR 142/08, zitiert nach juris Rn. 4; Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 321a ZPO, Rn. 13a). Erforderlich ist eine substantiierte Darstellung der Verletzung rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit (Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 321a ZPO, Rn. 13a). Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung erfordert, dass substantiiert vorgetragen wird, aus welchem Grunde die Entscheidung ohne Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Im Hinblick auf diese Grundsätze bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die umfangreichen Ausführungen der Beteiligten, die sich umfassend mit ihrer Auffassung nach bestehenden rechtlichen Fehlern der gesamten Nachlassangelegenheit beschäftigen, so z. B. im Hinblick auf das Verhalten des Ortsgerichtsvorstehers oder des eigenen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten in einem vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln geführten Zivilprozesses, und im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag vertiefen und wiederholen, diesen Anforderungen genügen. Denn eine erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit der gerügten Entscheidung des Senats und eine substantiierte Darlegung einer möglichen Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit lassen diese nicht ohne Weiteres erkennen. Statthafter Gegenstand der Rüge kann zudem allein eine neue eigenständige (originäre) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das zuletzt befasste Gericht selbst sein (vgl. Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 321a ZPO, Rn. 7). Soweit die Beteiligten zu ihrer Ansicht nach bestehenden Gehörsverletzungen in den erstinstanzlichen Verfahren und insoweit durch das mit der Nachlasssicherung befasste Ortsgericht sowie die Nachlasspflegerin - die beide keine gerichtlichen Entscheidungen im Sinne des § 38 FamFG treffen - vortragen, kann dies nicht statthaft in dem Verfahren nach § 44 FamFG gegen eine Entscheidung des Senats geltend gemacht werden. 1. Dies vorausgeschickt war die gegen den Beschluss vom 12.05.2020 in dem Verfahren 20 W 155/15 gerichtete Gehörsrüge ohnehin schon als unzulässig zu verwerfen. Mit jenem Beschluss hat der Senat bereits eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beteiligten gegen den Senatsbeschluss vom 11.06.2015 zurückgewiesen. Eine Gehörsrüge nach § 44 FamFG findet gegen eine Entscheidung, mit der bereits eine Gehörsrüge zurückgewiesen worden ist, aber nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2012, Az. V ZR 8/10, Tz. 2; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.2014, Az. 7 UF 1272/13, Tz. 5; beide zitiert nach juris; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 44 FamFG, Rn. 51; Gomille in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 44 FamFG, Rn. 2; Bacher in BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand: 01.03.2020, § 321a ZPO, Rn. 6). Aus § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG ergibt sich nämlich, dass eine Entscheidung über die Gehörsrüge nicht anfechtbar ist. Diese Unanfechtbarkeit steht auch einer erneuten Gehörsrüge entgegen. Würde man eine solche zulassen, eröffnete dies die Möglichkeit, das Abhilfeverfahren endlos zu wiederholen. Solches wäre aber weder mit dem Zweck des § 44 FamFG noch mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zur vereinbaren (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.). In der Sache - zumal über mehrere Instanzen - rechtskräftig entschiedene Verfahren sollen auch zur Entlastung der Gerichte und zur Gewährung von Rechtssicherheit nur im Ausnahmefall einer erheblichen Verletzung von Grundrechten der Beteiligten nochmals einer einmaligen Überprüfung - und zwar ausschließlich im Hinblick auf die Verletzung derartiger Rechte - durch das jeweils erkennende Gericht zugeführt werden können, bevor eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt. Sinn des Anhörungsverfahrens ist es hingegen nicht, eine erneute umfassende tatsächliche und / oder rechtliche Prüfung der gerügten Entscheidung herbeizuführen, was die Beteiligten aber offensichtlich - sogar weit über die dem Senat angefallenen Gegenstände hinaus und umfassend im Hinblick auf den Nachlass der Erblasserin - wollen. Ob und wann ein beharrlich an einem bereits abschlägig beschiedenen Begehren festhaltendes Vorgehen von Beteiligten die Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erreichen kann und welche Folgen damit verbunden wären, muss an dieser Stelle nicht erörtert werden. 2. Auch die Gehörsrüge gegen die Senatsentscheidung ebenfalls vom 12.05.2020 über die unter dem Aktenzeichen 20 W 362/15 geführte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen Denn nach § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG muss der Rügeführer durch die mit der Rüge angegriffene Entscheidung beschwert sein, und die Rüge muss zur Beseitigung der Beschwer geeignet sein; andernfalls fehlt es für das Rügeverfahren an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Meyer-Holz in Keidel, a. a. O., § 44 FamFG, Rn. 21a). Vorliegend besteht ein solches Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 20 W 362/15 ergangene Entscheidung aber nicht. Mit jener Entscheidung hat der Senat eine Beschwerde der Beteiligten als unzulässig verworfen, mit welcher diese sich gegen die Untätigkeit des Nachlassgerichts im Hinblick auf von ihnen dort angebrachten Akteneinsichtsgesuche gewandt haben. Der Senat hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil im Verfahren der Akteneinsicht durch Verfahrensbeteiligte ein gesonderter Rechtsbehelf nicht stattfindet, eine Untätigkeitsbeschwerde zudem grundsätzlich unstatthaft ist und sich weiterhin der Verfahrensgegenstand zwischenzeitlich erledigt hat, weil die begehrte Akteneinsicht jeweils in die vollständigen gerichtlichen Verfahrensakten zum Zeitpunkt der Einsichtnahme gewährt worden ist. Das Begehren der Beteiligten, auch Einsicht in Unterlagen Dritter, so der Nachlasspflegerin, und „den Nachlass“ als solchen nehmen zu wollen, ist nicht Gegenstand eines Akteneinsichtsgesuchs im Sinne von § 13 FamFG und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in welchem die gerügte Entscheidung ergangen ist. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde könnte selbst im Falle eines Erfolgs der Rüge, die zur Fortsetzung des Verfahrens führen würde (§ 44 Abs. 5 FamFG), wiederum nur die Verwerfung der Beschwerde erfolgen, so dass es schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten für die Rüge fehlt. Zudem tragen die Beteiligten auch im Rügeverfahren unverändert vor, dass sie die begehrte Einsicht in die Verfahrensakten schließlich erhalten haben. So haben sie mit Schriftsatz vom 23.05.2020 (dort S. 6 und 7, Bl. 4101 f. d. A.) erneut vorgetragen, dass ihnen, nachdem der Senat ihnen bereits mit Mitteilung vom 03.12.2015 Einsicht in die diesem vorliegenden Akten der Nachlasssache bewilligt hat, auch das Amtsgericht Darmstadt durch Überlassung unbeglaubigter Kopien zum 08.09.2019 und beglaubigter Kopien zum 18.02.2020 den Inhalt der dortigen Retentakte zur Kenntnis gebracht hat. Soweit die Beteiligten möglicherweise davon ausgehen, dass weitere Unterlagen zu den Akten hätten genommen werden müssen, ändert dies nichts daran, dass sie den tatsächlichen Akteninhalt offensichtlich zur Kenntnis nehmen konnten. Die Akteneinsichtsgesuche der Beteiligten sind mit deren abschließend positiver Bescheidung „verbraucht“. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten an einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat besteht auch deshalb nicht, da in diesem keine für die Beteiligten günstige Sachentscheidung mehr ergehen kann. Insoweit bleibt auch unklar, was sie mit ihrer Rüge im Hinblick auf den genannten Verfahrensgegenstand überhaupt noch erreichen wollten. Insoweit kann es auch auf die Zeitdauer zwischen der Stellung der Akteneinsichtsgesuche und deren Bescheidung nicht ankommen. Denn auch der Zeitablauf ändert nichts an dem Umstand, dass schließlich Akteneinsicht gewährt worden ist. Soweit die Beteiligten aus dem Zeitablauf möglicherweise eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in dem weiteren Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 20 W 392/15 betreffend die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinserteilungsverfahrens ableiten wollen, wird darauf sogleich unter Ziff. 3 noch eingegangen. 3. Schließlich erweist sich die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss ebenfalls vom 12.05.2020 zum Aktenzeichen 20 W 392/15 jedenfalls als unbegründet und war zurückzuweisen. Jener Beschluss hat die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts zum Gegenstand, mit welchem dieses ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin zurückgewiesen hat. Soweit die Beteiligte zu 1 beanstandet, dass der Senat eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe und dies zunächst mit grundsätzlichen Erwägungen, insbesondere dem Recht auf mündliche Verhandlung in angemessener Frist aus Art. 6 EMRK i. V. m. Art. 47 S. 2 Charta der Grundrechte der EU (GRCh) CGEU begründet, hat sie schon keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Art. 103 Abs. 1 GG selbst begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2014, Az. III ZB 83/13, zitiert nach juris Tz. 5; Bacher in BeckOK ZPO, a. a. O., § 321a ZPO, Rn. 40b). Im FamFG ist eine Vorschrift, nach der die Durchführung eines Termins im Erbscheinsverfahren zunächst erster Instanz vorgeschrieben wäre, nicht enthalten. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines Termins absehen kann, wenn eine solche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, gilt nur dann, wenn bereits für das erstinstanzliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 3 Wx 5/12, zitiert nach juris Tz. 26; Sternal in Keidel, a. a. O., § 68 FamFG, Rn. 58a). Demnach besteht im Verfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts über einen Erbscheinsantrag wie für das erstinstanzliche Erbscheinsverfahren keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Termins. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK. Denn bei einer Entscheidung im Nachlassverfahren handelt es sich nicht um eine echte Streitentscheidung im Sinne der Menschenrechtskonvention oder nach sonstigen höherrangigen Vorschriften (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2011, Az. I-3 Wx 263/10, zitiert nach juris Tz. 19). In solchen nicht echt streitigen Verfahren, die eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung des Betroffenen nicht gebieten, muss die Zulässigkeit der Entscheidung im schriftlichen Wege daher auch nicht am Maßstab des Art. 6 EMRK gemessen werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 3 Wx 92/09, zitiert nach juris Tz. 11). Schließlich dient Art. 6 EMRK der Durchsetzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in streitigen Verfahren (vgl. Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 68 FamFG, Rn. 39); in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Öffentlichkeit nach § 170 Abs. 1 S. 1 GVG aber stets ausgeschlossen. Auch hat die Beteiligte zu 1 nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren hätte anders ausfallen können. Die Beteiligte zu 1 beanstandet nämlich, dass ihre persönliche Anhörung und eine Einvernahme von Zeugen in einer mündlichen Verhandlung bislang nicht erfolgt sei. Der Senat hat aber das schriftliche Vorbringen der Beteiligten zu 1 zu den Umständen der Erstellung und der Übergabe der Urkunden vom 12.03.2003 sowie die Ausführungen der Frau Vorname1 Nachname1 zu Äußerungen der Erblasserin als zutreffend unterstellt, so dass es einer Anhörung bzw. Vernehmung insoweit nicht bedurfte. Dass der Senat - woran dieser festhält - der Auffassung ist, dass die maßgebliche Tatsachendarstellung der Beteiligten zu 1 konstruiert wirkt, ändert daran nichts. Denn die von der Beteiligten zu 1 und von Frau Nachname1 schriftlich dargestellten Tatsachen konnten als wahr unterstellt werden, ohne dass dies dem Begehren der Beteiligten zu 1 zum Erfolg verholfen hätte. Die gerügte Entscheidung wäre demnach, auch wenn eine Anhörung bzw. Einvernahme erfolgt wäre, welche die jeweiligen schriftlichen Angaben bestätigt hätte, nicht anders ausgefallen. Die umfangreichen Ausführungen der Beteiligten u. a. zur strafrechtlichen Unschuldsvermutung sind in diesem Zusammenhang gänzlich unerheblich. Auch bedurfte es zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen einer persönlichen Anhörung von Beteiligten oder der Einvernahme von Zeugen nicht. Auch soweit die Beteiligte zu 1 rügt, die von ihr bereits gegenüber dem Nachlassgericht begehrte Akteneinsicht sei ihr erst am 18.02.2020 vollständig gewährt worden, wobei ihr erstmals Schriftstücke bekannt geworden seien, von welchen sie zuvor noch keine Kenntnis gehabt habe, hat sie keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt. Etwaige Gehörsverletzungen des Ausgangsgerichts können gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der Rüge nach § 44 FamFG - wie bereits ausgeführt - nicht geltend gemacht werden. Ob der Zeitablauf bis zur Gewährung von Akteneinsicht eine Gehörsverletzung durch das Nachlassgericht darstellen kann - was zweifelhaft erscheint - bedarf daher keiner näheren Erörterung. Der Senat hat über die Beschwerden der Beteiligten am 12.05.2020 erkannt, so dass diese jedenfalls ausreichend Gelegenheit hatten, sich etwa aus den ihnen am 18.02.2020 vom Nachlassgericht zur Kenntnis gebrachten Akteninhalten noch ergebende Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in den Verfahren vor dem Senat vorzubringen. So hat der Beteiligte zu 2 zugleich als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1 vor den Entscheidungen des Senats zuletzt noch unter dem 06.05.2020 schriftsätzlich vorgetragen. Die Beteiligte zu 1 rügt weiterhin, der Senat habe ihren Vortrag insbesondere betreffend die rechtliche Qualifikation der unter dem 16.03.2003 von der Erblasserin handschriftlich verfassten Schriftstücke nicht vollständig gewürdigt; bei einer solchen vollständigen Würdigung sei aber der Schluss zwingend, dass mit diesen eine letztwillige Verfügungen vorliege. Insoweit kann offen bleiben, ob damit bereits eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung im Sinne des § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG dargelegt ist. Daran bestehen Zweifel, weil aus der umfassenden „Zurückweisung“ der gerügten Entscheidung, die letztlich die gesamte Rechtanwendung des Senats in Zweifel zieht, nicht ohne Weiteres erkennbar wird, welche nach Auffassung der Beteiligten zu 1 vorliegenden Fehler der Entscheidung im Einzelnen möglicherweise als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Frage kommen. Das bloße Darlegung von abweichenden Rechtauffassungen und die letztlich pauschale Behauptung, darin liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dürfte den eingangs dargelegten Anforderungen nicht genügen. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil von den dem Vorbringen der Beteiligten jedenfalls zu entnehmenden Einwänden, die allenfalls als Verletzung ihres Anspruchs aus Art. 103 Abs. 3 GG in Frage kämen, keiner eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darstellt, so dass die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Eine Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehörs kann zwar darin liegen, dass das Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vortrages des Beteiligten verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.1982, Az. 1 BvR 1379/80, BVerfGE 60, 1 ff., zitiert nach juris Tz. 16). Das Gericht ist aber nicht gehalten, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Aspekt des Parteivorbringens ausdrücklich auseinanderzusetzen; aus dem Umstand, dass ein bestimmter Gesichtspunkt in der Entscheidung nicht ausdrücklich behandelt wird, allein kann deshalb nicht geschlossen werden, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag übergangen hat. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht Vortrag der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, a. a. O., § 321a ZPO, Rn. 43 m. w. N.). Der Senat hat den äußerst umfangreichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen (die zwischenzeitlich viele tausend Seiten umfassenden Akten bestehen zum weit überwiegenden Teil aus Schriftsätzen des Beteiligten zu 2 nebst Anlagen) und dabei alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte beachtet. Die Beteiligte zu 1 rügt, der Senat sei ihren aussagelogisch zwingenden und unanfechtbaren „Beweisen“ nicht gefolgt, aus denen sich nach ihrer Auffassung ergeben soll, dass es sich jedenfalls bei einem der Schriftstücke vom 16.03.2003 um eine letztwillige Verfügung der Erblasserin handele. Der Senat hat sich in der gerügten Entscheidung ausführlich damit auseinandergesetzt, welche Gesichtspunkte für den Willen der Erblasserin sprechen, dass diese der Beteiligten zu 1 ausschließlich eine (Vorsorge-)Vollmacht als Rechtsgeschäft unter Lebenden hat erteilen wollen und welche dafürsprechen, dass sie jedenfalls auch Verfügungen von Todes wegen treffen wollte. Der Senat ist dabei zu der Auffassung gelangt, dass es für eine Feststellung eines Testierwillens der Erblasserin, an welchen - wie er ebenfalls ausführlich begründet hat - strenge Anforderungen zu stellen sind, keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt. Für eine nähere Auseinandersetzung mit den aussagelogischen Schlussfolgerungsketten der Beteiligten, die die von dem Senat bereits in seinem Beschluss unter dem Aktenzeichen 20 W 155/15 vom 11.06.2015 dargestellten tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorliegens von Testierwillen nicht nachvollziehen, bestand kein Anlass. Nach Auffassung des Senats unerhebliche Gesichtspunkte musste er in den Gründen seiner Entscheidung - wie gesagt - nicht erwähnen, obwohl er diese zur Kenntnis genommen und erwogen hat. So verhält es sich z. B. auch im Hinblick auf das Vorbringen, die Erblasserin habe die Beteiligte zu 1 als rechtsgeschäftlich bestellte Vertreterin - jedenfalls implizit - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, worin die Beteiligte zu 1 ein Indiz dafür sehen will, dass ihr die Erblasserin ihr gesamtes Vermögen habe zukommen lassen wollen. Für eine Auslegung der Urkunden vom 12.03.2003 im Sinne der Beteiligten zu 1 als letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) kann aber eine etwa erteilte Befreiung in dem genannten Sinne keine Rolle spielen, so dass darauf auch nicht einzugehen war. Denn hätte die Erblasserin gewollt, dass die Beteiligte zu 1 im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall die Gesamtrechtsnachfolge der Erblasserin antreten sollte (vgl. zu Voraussetzungen und Wirkungen der Erbenstellung ausführlich die gerügte Senatsentscheidung), wäre eine etwaige Erstreckung der transmortalen Vollmacht auf die Vornahme von Insichgeschäften für den Zeitraum nach dem Tod der Erblasserin nicht notwendig gewesen. Unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorlag, kann diese jedenfalls kein Indiz für einen Testierwillen der Erblasserin bei Niederschrift mindestens einer der Urkunden vom 12.03.2003 darstellen. Wie der Senat in der gerügten Entscheidung ebenfalls begründet hat, war auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten nicht angezeigt, aus welchem diese herleiten wollen, dass ein Schenkungsversprechen der Erblasserin unter Lebenden zugunsten der Beteiligten zu 1 vorliege. Denn der Senat hat ebenfalls ausführlich begründet, aus welchen Rechtsgründen eine in einen Erbschein aufzunehmende Rechtsposition überhaupt bestehen kann. Rechtsgeschäfte unter Lebenden gehören nicht dazu, so dass es auch auf den Rechtscharakter und die Wirkungen einer von der Beteiligten zu 1 in Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht etwa abgegebenen „Übernahmeerklärung“ genauso wenig ankommen kann wie auf andere Rechtskonstruktionen, aus denen sie meint, eine durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworbene Berechtigung am Vermögen der Erblasserin herleiten zu können. Der Senat hat sich zudem auch mit der von den Beteiligten angeführten Rechtsprechung auseinandergesetzt. So ist er ausdrücklich auf den in der Rüge nochmals bezeichneten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 02.08.2004 (Az. IZ BR 56/04) eingegangen, aus der die Beteiligte zu 1 in Verkennung der Rechtslage und des Inhaltes jener Entscheidung eine „Präzedenzwirkung“ ableiten will. Auch hat der Senat u. a. die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem Rechtsstreit der Nachlasspflegerin gegen die hiesige Beteiligte zu 1 (Urteil vom 23.10.2017, Az. 27 U 2/17, zitiert nach juris) zur Kenntnis genommen. Der Senat ist auf jene Entscheidung in dem gerügten Beschluss nicht eingegangen, weil sie für die Entscheidung des Senats nicht erheblich war. Jener Zivilprozess hatte die Klage der Nachlasspflegerin gegen die hiesige Beteiligte zu 1 auf Wertersatz für aus dem Nachlassvermögen der Erblasserin erlangte Depotwerte zum Gegenstand. Unabhängig davon, dass jenes Verfahren nicht die Feststellung des Erbrechts im Verhältnis mehrerer Erbprätendenten zum Gegenstand hatte und damit im Erbscheinserteilungsverfahren keine Bindungswirkungen entfaltet (vgl. zum Verhältnis von Erbscheinsverfahren zu Entscheidungen des Prozessgerichts: Zimmermann in Keidel, a. a. O., § 352 FamFG, Rn. 48), hat das Oberlandesgericht Köln - mit dem Senat - ausgeführt, dass es an einem feststehenden Willen der Erblasserin dahingehend fehle, dass mit ihrem Tode ein Rechtsübergang auf die Beteiligte zu 1 erfolgen sollte (OLG Köln, a. a. O., Tz. 75). Auch war der Senat aus dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, nach weiteren Erkenntnisquellen zu forschen, aus denen sich möglicherweise Anhaltspunkte für einen Testierwillen der Erblasserin ergeben könnten. Dies gilt auch, soweit die Beteiligte zu 1 rügt, der Senat hätte sich von der Nachlasspflegerin erwähnte private Korrespondenz der Erblasserin vorlegen lassen und diese gegebenenfalls auf Hinweise zum Willen der Erblasserin bei Errichtung der Urkunden vom 12.03.2003 untersuchen müssen und die Nachlasspflegerin weiterhin anweisen müssen, den Beteiligten den gesamten Nachlass auszuhändigen, um diesen dahingehende Nachforschungen zu ermöglichen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beteiligten, die der Senat zur Kenntnis genommen hatte, gaben zu weiteren Ermittlungen nach § 26 FamFG keinen Anlass. Die Beteiligten rügen weiterhin, der Senat hätte auch ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, dass die Nachlasspflegerin der Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins widersprochen habe. In diesem Falle hätte der Senat von einer funktionellen Unzuständigkeit der Rechtspflegerin ausgehen und die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung aufheben müssen. Der Senat hat diesen sich schon aus dem Aktenstand ergebenden Umstand berücksichtigt. Insoweit merkt der Senat an, dass der Richtervorbehalt auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 JuZuV i. V. m. § 19 Abs. 2 RPflG bis zum Zeitpunkt der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des Nachlassgerichts über den Erbscheinsantrag wegen der Stellungnahme der Nachlasspflegerin dazu wiederaufgelebt ist. Voraussetzung wäre der Widerspruch eines Beteiligten, und zwar des Erbscheinsverfahrens, gegen den Erbscheinsantrag. Die Nachlasspflegerin gehört nicht zu den möglichen Beteiligten nach § 345 Abs. 1 S. 1 FamFG eines Erbscheinsverfahrens (vgl. Zimmermann in Keidel, a. a. O., § 345 FamFG, Rn. 25). Im Übrigen legen die Beteiligten mit der umfangreichen Rügebegründung ihre Rechtsansichten - wie gesagt - allenfalls vertiefend dar. Damit rügen sie letztendlich nur die einfache Rechtsanwendung durch den Senat, der ihren eigenen zum Zeitpunkt der gerügten Entscheidung bereits ausführlich und umfangreich dargelegten Rechtsauffassungen nicht gefolgt ist. Die Anhörungsrüge ist aber - wie gesagt - kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung (vgl. Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 321a ZPO, Rn. 7 m. w. N.), selbst wenn eine solche Rechtsfehler aufweisen sollte. Auf das weitere wiederholende Vorbringen der Beteiligten ist daher hier nicht mehr weiter einzugehen. Nach alledem hat auch die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 W 392/15 keinen Erfolg. 4. Eines Ausspruchs zu den Gerichtskosten der Rügeverfahren bedurfte es nicht, da sich die Haftung dafür bereits aus dem Gesetz ergibt. Die Beteiligten zu 1 und 2 haften gemäß § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 1 GNotKG für die Gerichtskosten betreffend die Gehörsrügeverfahren mit den Aktenzeichen 20 W 155/15 und 20 W 362/15 gesamtschuldnerisch und die Beteiligte zu 1 als alleinige Rügeführerin für die Gerichtskosten des Verfahrens der Gehörsrüge mit dem Aktenzeichen 20 W 392/15. Mangels vorliegend weiterer Beteiligter war eine Entscheidung über die Erstattung von Beteiligten etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht angezeigt. Die Festsetzung eines Geschäftswertes für die Verfahren der Gehörsrüge ist nicht erforderlich, weil für diese jeweils eine Festgebühr (Nr. 19200 KV GNotKG) anfällt. 5. Nachdem der Senat die Gehörsrügen der Beteiligten abschlägig beschieden hat, wird dieser noch über die für diesen Fall zulässigerweise unter einer „innerprozessualen“ Bedingung gestellten Wiederaufnahmeanträge erkennen. Eine Entscheidung des Senats über eine ausweislich des Schriftsatzes vom 16.06.2020 (dort S. 27, Bl. 4187 d. A.) eingelegte Beschwerde gegen die Verweigerung und / oder Unterlassung der Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist nicht angezeigt. Ein solcher Verfahrensgegenstand ist dem Senat als Beschwerdegericht nicht angefallen. Eine erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, welche Gegenstand eines Rechtsmittels sein könnte, ist nicht bezeichnet (vgl. § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG) und liegt offensichtlich auch nicht vor. Auch sonstige weitere Verfahrensgegenstände betreffend den Nachlas der Erblasserin sind - mit Ausnahme der genannten Wiederaufnahmeanträge - dem Senat nicht angefallen. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 12.05.2020 zu 20 W 392/15 Bezug genommen.