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Entscheidung

II ZR 193/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 193/05 vom 1. August 2005 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkosten- hilfe nicht vorliegen. Die im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Kosten von rund 7.000,00 € können - nach Abzug der Verwaltervergütung und der geschätzten Gerichtskosten - aus der dann noch vorhandenen Masse von rund 9.000,00 € bestritten werden. Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe