Urteil
31 C 1498/18 (10)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:1019.31C1498.18.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.594,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 4.594,81 Euro festgesetzt. Die Klage ist bereits nicht zulässig, weil die Klägerin nicht prozessführungsbefugt ist. Die Insolvenzverwalter B handeln zwar als gesetzliche Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger, die jedoch materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (BGH, Urt. v. 09.10.2016, Az. II ZR 193/05). Insofern machen die Insolvenzverwalter im Rahmen der §§ 171, 172 HGB die Rechte der Gläubiger als gesetzliche Prozessstandschafter geltend. Die Insolvenzverwalter hätten mithin auch nur dieses Prozessführungsrecht an die GbR abtreten können. Es ist aber aufgrund der Abtretungserklärung (Anlage K4) nicht klar, welche Ansprüche an wen abgetreten worden sind und ob die GbR - welche auch nicht Partei der Vereinbarung ist - überhaupt existiert. In § 2 Ziff. 1 werden sämtliche Freihalteansprüche der Treuhänderin, die ihr durch die Haftungsinanspruchnahme durch die Insolvenzverwalter gegen die Anleger zustehen, erfüllungshalber an die die Abtretung annehmende, von den Insolvenzverwaltern noch zu errichtende Gesamthandsgemeinschaft abgetreten. Das Gericht schließt sich der zutreffenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts München (Urt. vom 26.07.2018, Az .243 C 8677/18) und des Amtsgerichts Emmendingen (Urt. v. 18.07.2018, Az. 7 C 110/18) an, wonach eine Abtretung an eine nicht existente Person unwirksam ist und eine nicht existente Person nicht Partei eines Verfügungsgeschäfts sein kann. Die Abtretungsvereinbarung ist darüber hinaus auch in sich widersprüchlich: In der Präambel ist von einer bereits gegründeten GbR die Rede, in § 2 Ziff. 2 und 3 werden dieselben Ansprüche, die zuvor an die "zu gründende" GbR abgetreten wurden, an die jeweiligen Insolvenzverwalter der A und C persönlich abgetreten. Selbst unterstellt, die GbR wäre bereits zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung wirksam gegründet gewesen, so ist im Hinblick auf die Abtretung von Freihalteansprüchen jedenfalls problematisch, dass der jeweilige Insolvenzverwalter die ihm durch § 93 InsO zugewiesene gesetzliche Prozessstandschaft nicht weiter übertragen darf. Eine Prozessstandschaft für den Prozessstandschafter dürfte nicht in Betracht kommen (Landgericht München I, Verf. vom 28.09.2018, Az. 6 S 11898/18). Das Gericht schließt sich der zutreffenden Auffassung des Landgerichts München I an, welches weiter ausführt, dass die Abtretung der Ansprüche allenfalls gegen Entgelt grundsätzlich möglich ist, allerdings in der vorliegenden Sonderkonstellation, die der hiesigen entspricht, problematisch sei, dass eine solche Konstruktion dem Insolvenzverwalter untersagt sein dürfte, solange die annehmende Gesellschaft nicht den vollen Nominalbetrag (oder einen nur um die Kosten der Beitreibung reduzierten Betrag) für den Erwerb der Forderungen an die Insolvenzmasse bezahlt. Unterbleibt dies, so dürfte es sich um die Wahrnehmung von Geschäftschancen der Masse handeln, die dem Insolvenzverwalter grundsätzlich untersagt ist (BGH, Urt. v. 16.03.2017 - IX ZR 253/15). Ein Schriftsatznachlass war der Klägerseite, wie in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2018 beantragt, nicht zu gewähren, da der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 20.09.2018 keine neuen Tatsachen enthielt. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11.10.2018. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO. Mit Beschluss vom 10.04.2014 (Az. 6 IN 64/13) hat das Amtsgericht Nordenham das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A (haftungsbeschränkt) und & Co. Reederei eröffnet und Herrn Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 15.05.2014 (Az. 22 IN 15/14) hat das Amtsgericht Torstedt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH & Co. KG eröffnet und Herrn Rechtsanwalt D zum Insolvenzverwalter bestellt. Die E UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im Folgenden: Dachfonds) ist an der A mit einer Kommanditeinlage von 5.250.000,00 Euro und an der C mit einer Kommanditanlage von 2.000.000 Euro beteiligt. Die Beklagte ist über die … Treuhand GmbH & Co. KG (im Folgenden: Treuhänderin) in Höhe einer Beteiligung von 25.000 Euro an dem Dachfonds beteiligt. Die Treuhänderin ist in dieser Höhe für die Beklagte als Kommanditistin des Dachfonds im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte hat mittelbar über die Treuhänderin in den Jahren 2003 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von 51% ihrer Einlage erhalten. § 6 des zwischen der Beklagten und der Treuhänderin geschlossenen Treuhandvertrags verpflichtet die Beklagte dazu, die Treuhänderin von allen Kosten und Verbindlichkeiten, die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbunden sind, freizustellen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ausschüttungen an die Beklagte teilweise haftungsschädlich waren, so dass die Kommanditistenhaftung wieder auflebe. Die Gesellschafter der Klägerin gehen davon aus, dass der Dachfonds im Wege der Durchgriffshaftung seinerseits Ansprüche in Höhe der haftungsschädlichen Ausschüttungen gegenüber der Treuhänderin hat, welche wiederum auf Grundlage des Treuhandvertrags Freistellungansprüche gegen die einzelnen Anleger hat. Diese Freihalteansprüche gegen die Anleger sei der Klägerin abgetreten worden (Anlage K3). Eine entsprechende Abtretungsanzeige sei der beklagten Partei mit Forderungsschreiben vom 6.12.2017 zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin sei daher berechtigt, den mit diesem Schreiben geltend gemachten Betrag direkt gegenüber der beklagten Partei zu liquidieren. Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, dass die Geltendmachung der Haftungsansprüche in der beanspruchten Höhe begründet sei, weil im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Forderungen angemeldet worden sein, welche durch die aktuell verwalteten Insolvenzmasse nicht gedeckt werden könnten. Die aktuell verwalteten Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A betrage 600.413,95 € (Stand 21.12.2016) und die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C bestehende Insolvenzmasse sei mit einem Betrag i.H.v. 1.774.043,18 € (Stand 22.12.2017) anzusetzen. Dem stünden Forderungen in Höhe von 6.943.091,45 € (A, zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen) bzw. 5.931,041,15 (C) gegenüber. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.594,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 23.12.2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass schon keine wirksame Abtretung der Ansprüche an die Klägerin erfolgt ist. Eine Aktivlegitimation liege vor allem deswegen nicht vor, weil die Gründung der GbR wegen der widerstreitenden Interessen der beiden Gesellschafter sowie der Ungleichbehandlung der Direkt- und Treugeberkommanditisten unwirksam sei. Die Gründung der Klagepartei sei unklar, und unklar sei auch, in welchem Verhältnis Erfüllungswirkung bei Zahlung an die Klägerin eintrete. Ferner sei die Klage unsubstantiiert, weil die Beklagte statt des notwendigen Sachvortrags auf Anlagen verweise und die vorgelegten Tabellen nur schlagwortartig seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.