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Urteil

11 U 124/17

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1029.11U124.17.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 22.09.2017, Az. 3 O 131/17, festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 22.09.2017, Az. 3 O 131/17, festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Fonds GmbH & Co. KG den Beklagten als Kommanditisten unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage persönlich in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen und die erstinstanzlich gestellten Anträge in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht Gießen (im Folgenden das „Landgericht“) hat den Beklagten mit am 22.09.2017 verkündetem Urteil antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 15.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Anspruch sei aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB begründet. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Kläger als Insolvenzverwalter aufgrund der Ermächtigung des § 80 Abs. 1 InsO zur Rückforderung ohne gesonderten gesellschaftsrechtlichen Beschluss befugt sei. Es hat festgestellt, dass der Kläger während der Jahre 2004 bis 2008 Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in einer Gesamthöhe von 22.500 EUR erhalten hat und sein Kapitalanteil an der Insolvenzschuldnerin unter den Betrag der geleisteten Kommanditeinlage herabgemindert war. Es fehle am Vortrag des Beklagten, dass er diese Zahlungen aufgrund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Die so erhaltene Summe sei daher abzüglich der im Laufe eines Sanierungsverfahrens von der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin gezahlten 7.500 EUR zurückzuzahlen. Der Beklagte habe nämlich nicht dargelegt, dass diese 15.000 EUR zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt würden. Der Kläger habe dagegen durch Vorlage der Insolvenztabelle und aktualisierter Kontoauszüge hinreichend dargelegt, dass das Vermögen der insolventen Gesellschaft nicht im Entferntesten ausreiche, die festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 5.038.745,02 EUR auszugleichen. Hierfür komme es nur auf das aktuell vorhandene Vermögen der insolventen Gesellschaft an. Auch wenn die Insolvenztabelle gegenüber dem Kommanditisten keine Rechtskraftwirkung entfalte, bleibe es Sache des Beklagten, konkrete Einwendungen und Einreden gegen die festgestellten Forderungen vorzutragen, was er nicht ausreichend getan habe. Auf formale Mängel bei der Anmeldung der Insolvenzforderungen komme es nicht an. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Beklagte rügt den Rechtsweg und beantragt Vorabentscheidung nach § 17a GVG. Daneben bemängelt er insbesondere, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zur Tabelle festgestellt seien mit der Folge, dass der Kommanditist sich damit nicht mehr im Detail auseinandersetzen dürfe. Hierdurch werde dem beklagten Kommanditisten, der nicht Verfahrensbeteiligter des Insolvenzverfahrens sei, rechtliches Gehör zu den einzelnen Gläubigerforderungen verwehrt. Ein Kommanditist werde dadurch schlechter gestellt als ein Komplementär, der ein Widerspruchsrecht im Insolvenzverfahren habe. Er werde auch schlechter gestellt als übrige Schuldner, die Vollstreckungsgegenklage einreichen könnten. Der Insolvenzverwalter mache die Forderung als Teilleistungsklage geltend und müsse deshalb die Ansprüche jedes einzelnen Drittgläubigers substantiieren und beweisen. Es reiche hierfür nicht aus, auf die Insolvenztabelle zu verweisen, aus der sich der Streitgegenstand nur rudimentär ergebe. Es gebe keine Rechtskrafterstreckung auf den am Verfahren nicht beteiligten Kommanditisten. Der Klägervortrag sei daher schon nicht schlüssig. Das Landgericht habe zudem nicht rechtlich gewürdigt, dass der Kläger jede einzelne Ausschüttung der Fondsgesellschaft an den Beklagten zu beweisen habe. Ein Auszug aus einer Sammelüberweisung reiche nicht aus. Das Landgericht habe auch verkannt, dass nur ordnungsgemäße Forderungsanmeldungen verjährungshemmend wirken könnten. Der Beklagte habe dagegen die zur Tabelle angemeldeten Forderungen ausreichend bestritten, soweit ihm dies angesichts des Klägervortrags überhaupt möglich gewesen sei, und die Einrede der Verjährung erhoben. Er bestreite auch, dass die Forderungen wirksam zur Tabelle angemeldet worden sind. Die Tabelle sei zudem mangelhaft. Der Senat hat mit Beschluss vom 03.04.2019 (Bl. 388 ff. d. A.) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den Parteien mitgeteilt, dass er beabsichtige die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Hieraufhin trug der Beklagte vor, der Kläger habe nicht hinreichend den Massebestand dargetan, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass Kommanditisten nicht für Massekosten haften. Der daraus folgenden sekundären Darlegungslast, den mitgeteilten und bestrittenen Massebestand nach Sondermassen zu differenzieren, sei der Kläger nicht nachgekommen. Da Zahlungen der Kommanditisten unmittelbar zur Tilgung der Gläubigerforderungen führten, sei die Höhe der Passiva nicht schlüssig dargelegt. Auch müsse der Kläger angeben, in welchem Umfang bereits Kommanditisten in Anspruch genommen wurden und hiermit etwaige Masseverbindlichkeiten oder -kosten beglichen wurden. Ebenso wie im Fall, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, Az.: 9 U 74/17, zu Grunde lag, sei vorliegend unzulässigerweise ein Verfahrenskostenzuschuss an den Kläger von den Aktiva in Abzug gebracht worden; bei dessen Hinzurechnung ergebe sich schon keine Masseunterdeckung. Der Senat übersehe außerdem, dass der Kläger mit einer lediglich angemeldete Forderungen erfassenden Tabelle (Anlage K 2) nicht der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.02.2018, AZ., II ZR 272/16, geforderten Substantiierung der Gläubigerforderungen nachkomme. Entsprechend dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 01.04.2019, Az.: 4 U 3/18, sei die hiesige Klage unzulässig, da der Klagegrund nicht nach § 253 ZPO hinreichend substantiiert sei. Auch seien nicht prüf- und feststellungsfähige Sammelanmeldungen erfolgt, was die Forderungsanmeldung fehlerhaft mache. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes a.a.O. sei so zu verstehen, dass dem Kommanditisten die Einwendungen der Schuldnerin verbleiben, mithin auch die Einwendung, dass die Forderungen zur Tabelle nicht prüffähig/feststellungsfähig waren. Lediglich pauschales Bestreiten sei ihm verwehrt. Auch sei die Bank1 AG nicht mehr Forderungsinhaberin, was sich aus dem Konzernabschluss ergebe. Zudem hafte der Kommanditist nicht für Forderungen, die nur für den Ausfall zur Tabelle festgestellt wurden. Jedenfalls treffe den Kläger für die Ausfallforderung der Bank1 AG eine sekundäre Darlegungslast, zu der immer noch fehlenden Endabrechnung der Bank vorzutragen. Zudem hafte der Kommanditist nicht für Forderungen, die nur für den Ausfall zur Tabelle festgestellt wurden. Dass eine Forderung der Bank2 nachträglich festgestellt wurde, werde bestritten, da es nur einen Prüftermin gegeben habe. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 (Bl. 427 f. d. A.) erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Wegen Forderungskorrekturen der Bank2 AG (vollständige Zurücknahme der Forderung am 15.03.2019) und der Bank1 AG (Endabrechnung vom 12.04.2019: Forderung von 1.459.829,45 EUR, endgültig vom Kläger festgestellt) liege nunmehr eine Überdeckung vor, weshalb es der Inanspruchnahme des Beklagten nicht mehr bedürfe. Ausweislich der zugleich als Anlagen K 14 und K 15 vorgelegten aktualisierten Insolvenztabelle nebst Tabellenstatistik und einer Kopie der amtlichen Tabelle (Bl. 430 ff. d. A.) belaufe sich der aktuelle Stand der festgestellten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO auf 1.716.389,30 EUR und derjenige nach § 39 InsO auf 431.995,53 EUR. Dem stehe aktuell ein verwaltetes Guthaben in Höhe von 2.634.736,45 EUR und 97.541,97 USD gegenüber. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.07.2019 (Bl. 468 d. A.) der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 hat der Kläger seine ursprüngliche Klage geändert und beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22.09.2017 abzuändern und die Klage - auch in der Form der heute gestellten Feststellungsklage - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger trägt über die Berufungserwiderung hinaus vor, dass der Kommanditist - anders als der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer OHG - nicht einzelne Gläubigerforderungen tilge. Zur Darlegung der Gläubigerforderung genüge es entsprechend dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2018 zu Grunde liegenden Sachverhalt, dass eine Tabelle nach § 175 InsO vorgelegt werde. Darüber hinaus habe der Kläger hier auch die amtliche Tabelle vorgelegt; der Schuldgrund ergebe sich aus den Forderungsanmeldungen, welche zur Bestimmung der Rechtskraft dienen. Der Beklagte sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit jeglichen Einwendungen ausgeschlossen. Der Kläger sei auch nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Kläger nehme den Beklagten nicht für Masseverbindlichkeiten in Anspruch. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund i.S.v. § 513 ZPO vor, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gebieten. Nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers war nunmehr ungeachtet der Rüge des Rechtswegs (1.) über die hierin liegende zulässige Klageänderung (2.) zu entscheiden. Die Erledigung der Hauptsache war festzustellen, da die ursprünglich zulässige (3.) und begründete (4.) Zahlungsklage sich in der Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt (5.) hat. 1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs war nach § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen. 2. Die mit der einseitigen Erledigungserklärung verbundene Antragsänderung war nach §§ 264 Nr. 3, 525 ZPO nach ganz herrschender Meinung auch noch in der Berufungsinstanz zulässig, soweit das Rechtsmittel zulässig - nicht zwingend von demjenigen der die Hauptsache für erledigt erklärt hat - erhoben wurde (vgl. Schulz in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91a Rn. 96), was vorliegend bei der vom Beklagten eingelegten Berufung der Fall ist. Die geänderte Klage ist begründet und die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH NJW 2015, 699; BGH NJW 2003, 3134 m.w.N.; BGH NJW 2014, 2199). Unerheblich ist, ob die Klage erst im Laufe des Rechtsstreits zulässig und begründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2019 - V ZR 71/18). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Kenntnis- bzw. Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Jaspersen in: BeckOK ZPO Vorwerk/ Wolf 33. Edition, Stand 01.07.2019, § 91 a Rn. 56a). Erledigendes Ereignis ist hier die auf die Rücknahme der Forderung der Bank2 AG am 15.03.2019 (vgl. amtliche Tabelle Anlage K 15, Bl. 453 d. A.) folgende Forderungskorrektur der Bank1 AG am 12.04.2019 (vgl. amtliche Tabelle Anlage K 15 Bl. 456 d. A.). 3. Die ursprüngliche Zahlungsklage war zulässig. a) Der Kläger begehrte unter Anrechnung des im Rahmen eines Sanierungsverfahrens vom Beklagten gezahlten Betrages von 7.500 EUR die Erstattung der gesamten Restsumme der an den Beklagten in den Jahren 2004 bis 2008 geflossenen Ausschüttungen. Damit stützte der Kläger seine Klage auf einen eindeutig definierten Streitgegenstand. Anders als bei der Geltendmachung von Außenhaftungsansprüchen gegen einen unbegrenzt haftenden Gesellschafter stellt die Inanspruchnahme eines lediglich begrenzt haftenden Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB keine Teilklage dar, wenn die Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Der Insolvenzverwalter hat diese nicht an einzelne Gläubiger weiter zu reichen, sondern zur anteiligen Befriedigung aller berechtigten Gläubiger zu verwenden. Folglich definieren in diesem Fall nicht einzelne Gläubigerforderungen den Streitgegenstand, sondern die Geltendmachung der Haftsumme als solche (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16; OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2018 - I-8 U 124/17). b) Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerfrei geurteilt, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 172 Abs. 2 HGB auch ohne gesonderten gesellschaftsrechtlichen Beschluss zur Rückforderung der Hafteinlage ermächtigt ist. c) Auch die neuerlich vom Beklagten vorgebrachte Rechtsprechung (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss. vom 01.04.2019 4 U 3/18) zu der Frage der Qualität der Insolvenztabelle mit Blick auf eine hinreichende Bestimmtheit der Klage gibt keinen Anlass, die Zulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage zu verneinen. Der Argumentation, die zur Individualisierung des Klagegrundes in Bezug genommene Insolvenztabelle enthalte jeweils keinen hinreichend konkretisierten Grund der Forderung, ist nicht zu folgen, weil es für die Individualisierung des Klagegrundes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich darauf ankommt, dass der Anspruch für den Schuldner identifizierbar ist. Hierfür ist die Vorlage einer Insolvenztabelle mit Angaben auch zum Grund der angemeldeten Forderungen ohne Weiteres ausreichend. Die ursprüngliche Leistungsklage war daher hinreichend bestimmt. 4. Auch die Begründetheit der ursprünglichen Zahlungsklage begegnet keinen Bedenken. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses lagen die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten als Kommanditist gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB vor und begründeten einen Zahlungsanspruch. a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in den Jahren 2004-2008 jährlich 4.500 EUR, insgesamt also 22.500 EUR, seitens der Schuldnerin an den Beklagten als Kommanditisten ausgeschüttet wurden, nachdem dieser seine Einlage geleistet hatte. Diesen Ausschüttungen lagen keine Gewinne der Gesellschaft aus dem operativen Geschäft zugrunde. Durch die Ausschüttungen wurde daher die von dem Beklagten in Höhe von 50.000 EUR geleistete Kommanditeinlage herabgemindert, wobei durch die gezahlte Sanierungseinlage von 7.500 EUR insoweit wieder eine Erhöhung stattfand. Die Auszahlungen wurden vom Kläger durch Vorlage einer Übersicht zur Entwicklung des Kapitalkontos des Beklagten und einer Auszahlungsübersicht nachgewiesen. Sie sind vom Beklagten in der ersten Instanz nicht bestritten worden und dementsprechend vom Landgericht im Tatbestand aufgenommen worden. Damit hat der Senat diese gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. b) Die Haftsumme wurde vorliegend auch zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt, da nach dem substantiierten Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht erheblich entgegen getreten ist, bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, mindestens in Höhe der ursprünglichen Klageforderung bestanden. Zur Darlegung der Gläubigerforderungen ist es nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16). Diesen Substantiierungsanforderungen ist der Kläger hier nachgekommen. Der Kläger hat zunächst unter Bezugnahme auf die in das Verfahren als Anlage K 2 zur Klageschrift eingeführte Tabelle nach § 175 InsO vorgetragen, dass durch 40 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 8.248.704,23 EUR zur Tabelle angemeldet worden seien. Auf gerichtliche Anforderung in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2017 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.08.2017 unbestritten dargelegt, dass sich die festgestellten Insolvenzforderungen insgesamt auf 659.808,32 EUR und die für den Ausfall festgestellten Insolvenzforderungen auf 5.038.745,02 EUR belaufen. Der Berufung ist zuzugeben, dass die zunächst als Anlage K 2 vorgelegte Tabelle nur angemeldete Forderungen enthält und keine Vermerke zu Feststellungen. Auch ist in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, welche Qualität die Tabelle aufweisen muss, um den vom Bundesgerichtshof in o.g. Entscheidung aufgestellten Substantiierungsanforderungen zu genügen. Teils werden förmliche Feststellungen zur Tabelle verlangt (OLG Schleswig, Urteil vom 20.06.2018 - 9 U 18/18; OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2018 - 8 U 124/17), teils die Vorlage einer amtlichen Tabelle (OLG Koblenz Urteil vom 06.11.2018 - 3 U 265/18; OLG Bamberg, Urteil vom 07.05.2019 - 5 U 99/18). Demgegenüber wird vertreten (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2018, Az. 5 U 65/18– II ZR 37/10 und Urteil vom 14.05.2019, Az. 5 U 85/18; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2019 - 20 U 30/18), dass die Vorlage einer Tabelle nach § 175 InsO jedenfalls dann genügt, wenn etwa unter Bezugnahme auf eine Tabellenstatistik zugleich dargelegt ist, ob und in welchem Umfang angemeldete Forderungen festgestellt worden sind, ohne dass es auf Beglaubigungsvermerke nach §§ 178, 179 InsO ankäme. Dafür, dass der Substantiierungspflicht des Insolvenzverwalters Genüge getan ist, wenn er eine - auch von ihm selbst erstellte - Tabelle vorlegt, aus der sich die förmlich im Prüfungstermin festgestellten Forderungen der Insolvenzgläubiger ergeben, spricht, dass der Bundesgerichtshof in o.g. Entscheidung vom 20.02.2018 über Feststellungen und Widersprüche hinaus keine Anforderungen an die die Forderung ausweisende Tabelle gestellt hat und dabei nahtlos an seine frühere Entscheidung im Beschluss vom 18.10.2011, Az. II ZR 37/10, anknüpft, in der ebenfalls eine vom Insolvenzverwalter nach § 175 InsO erstellte Tabelle genügte. Dafür spricht auch, dass die Vorlage einer Insolvenztabelle durch hinreichend konkreten Vortrag ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1989, II ZR 78/89). Auch hier hatte der Kläger erstinstanzlich auf gerichtlichen Hinweis bereits unbestritten zu den aufgrund der Tabelle erfolgten Feststellungen vorgetragen und damit festgestellte Gläubigerforderungen weiter substantiiert (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 und Urteil vom 14.05.2019, Az. 5 U 85/18, in denen vergleichbare Konkretisierungen als hinreichend erachtet wurden). Vorliegend kann diese Frage aber offen bleiben, denn der Kläger hat im Berufungsverfahren nunmehr mit der Anlage K 15 eine amtliche Tabelle mit Angaben zu den (förmlichen) Feststellungen vorgelegt, ohne dass der Beklagte weiter bestreitet, dass es sich dabei um die amtliche Tabelle handelt. Auf den Erkenntnisstand des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz kam es auch an. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass - wie die Berufung meint - die nunmehr vorgelegte amtliche Tabelle ein manuelles Siegel tragen müsse, um den Substantiierungsanforderungen zu genügen. Die in diesem Zusammenhang von der Berufung aufgezeigte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.12.2016, Az.: V ZB 88/16, betrifft das Grundbuchverfahren und ist daher auf die hiesige Frage der Substantiierungslast nicht zu übertragen. Mithin hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass bis zu dem erledigenden Ereignis (s. dazu oben Ziff. 2 a.E.) Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestanden. Dabei beliefen sich die endgültig festgestellten Insolvenzforderungen auf 659.808,32 EUR und die Ausfallforderung (zu Gunsten der Bank1 AG) auf 5.038.745,02 EUR bzw. ab 14.11.2017 auf 2.113.313,53 EUR (vgl. Tabelle Anlage K 15). c) Dem ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Soweit er rügt, dass aus der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenztabelle nicht ersichtlich sei, ob die Forderungen existierten, fällig, durchsetzbar und wirksam angemeldet worden seien, bleibt dies ohne Erfolg. Sein Bestreiten der Gläubigerforderungen ist unbeachtlich, da ihm diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist. Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle gemäß §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/12). Ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft wirkt auch gegen ihre Gesellschafter. Es nimmt ihnen gemäß §§ 128, 129 HGB die Einwendungen, die auch der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 03.04.2006 - II ZR 40/05). Lediglich Umstände, die nach der Feststellung zur Tabelle eingetreten sind, können entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO eingewendet werden. Diese Grundsätze gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB. Eine einschränkende Auslegung der §§ 161 Abs. 1, 129 Abs. 1 HGB zugunsten der Kommanditisten ist aus den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.02.2018 genannten Gründen nicht geboten. Der Entscheidung ist, anders als die Berufung meint, nicht zu entnehmen, dass „nur bei pauschalem Bestreiten Einwendungen ausgeschlossen sind“ (vgl. Schriftsatz des Berufungsklägers vom 16.06.2019, S. 16, Bl. 424 d. A.). Vielmehr stellte der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass einerseits pauschales Bestreiten unzulässig sein dürfte, andererseits wegen §§ 129 Abs. 1 HGB i.V.m. 161 Abs. 2 HGB das Bestreiten der Gläubigerforderungen unbeachtlich ist, da ihm diese Einwendung abgeschnitten ist (so auch OLG München, Urteil vom 26.04.2018 - 23 U 1542/17; OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2019 - 6 U 32/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2019 - 20 U 30/18; OLG Dresden, Urteil vom 27.06.2019 - 8 U 2001/18). So ist es nach dem Bundesgerichtshof (a.a.O) auch unerheblich, wenn der in Anspruch genommene Kommanditist die ordnungsgemäße Anmeldung der widerspruchslos festgestellten Forderungen bestreitet oder materielle Einwände gegen ihre Berechtigung erhebt, da er die Möglichkeit gehabt hat, sich im Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Feststellungen zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an den Insolvenzverwalter zu wenden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2019 - 5 U 85/18). Entsprechend bleibt der Beklagte mit seinen Einwendungen gegen die Forderungen, etwa betreffend die Feststellung der Forderung der Bank2 AG oder auch die pauschal erhobene Verjährungseinrede, ebenso wie mit seinen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Forderungsanmeldungen als Sammelanmeldungen ausgeschlossen. Dass die Berufung geltend macht, die Forderung der Bank1 AG sei veräußert worden, ist unerheblich. Denn selbst wenn dies zutreffend sein sollte - was bereits nach der jüngsten Forderungskorrektur zweifelhaft ist -, ändert sich dadurch am Bestehen der Forderung nichts. Für die Haftung des Beklagten spielt es keine Rolle, wer der Gläubiger ist. d) Die Geltendmachung der Haftung des Beklagten war auch nicht mangels Erforderlichkeit zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausgeschlossen. Hierfür begründet bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine tatsächliche Vermutung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2019 - 5 U 132/17), so dass die Darlegungs- und Beweislast einer fehlenden Erforderlichkeit den in Anspruch genommenen Kommanditisten trifft. Dem klagenden Insolvenzverwalter kommt hier lediglich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Bestandes der Masse zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89, Rn. 15). Auch unter Berücksichtigung des Erlöses aus dem Schiffsverkauf reichte das Vermögen der insolventen Gesellschaft in Höhe von 2.168.094,13 EUR und 97.541,97 USD bereits bei Rechtshängigkeit und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht aus, um die festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 659.808,32 EUR und die festgestellte Ausfallforderung in Höhe von 5.038.745,02 EUR (bzw. in Höhe von 2.113.313,53 EUR ab 14.11.2017) auszugleichen. Ob darüber hinaus sämtliche angemeldete Forderungen zu berücksichtigen sind (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2019 - 5 U 132/17), ist daher vorliegend unerheblich. Der Beklagte hat hier nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass über die Rechtshängigkeit hinaus bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weiteres Aktivvermögen vorhanden war, um die vorstehend aufgezeigten festgestellten Forderungen zu befriedigen. Auch wenn den Kläger eine sekundäre Darlegungslast dahin trifft, alle für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16), hat er dieser zunächst durch Mitteilung der Kontostände unter Berücksichtigung der aus dem Schiffserlös erzielten Einnahmen Rechnung getragen. Soweit der Beklagte die behauptete Höhe der liquiden Mittel schlicht bestreitet, ist dieses Bestreiten mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge unzulässig. Ebenso beschränkt sich der Beklagte darauf, pauschal unter Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidung - wenn auch teils betreffend dieselbe Insolvenzmasse - einen Masseübererlös wegen weiterer beigetriebener Haftungsforderungen nach § 171 HGB, vereinnahmter Zinsen und fehlerhafter Abzüge von Massenverbindlichkeiten nach §§ 54,55 InsO zu behaupten, ohne dies für den hiesigen Fall hinlänglich nach Art, Zeit und Höhe zu substantiieren. Auch dass der Beklagte anführt, dass im Laufe des Insolvenzverfahrens im Februar 2019 zudem nachrangige Forderungen nach § 39 InsO angemeldet werden konnten und mit einer Vollbefriedigung der Gläubiger nach § 38 InsO zu rechnen gewesen sei, ändert nichts am Vorliegen eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit. Dass die Passiva die Aktiva bei Rechtshängigkeit überschritten, ist vom Beklagten nicht erheblich bestritten worden, so dass jede die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten betreffende Erhöhung der Aktiva zur Erledigung im Rechtssinne geführt hätte. Dass der Haftungsbetrag des Beklagten zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (s. dazu oben Ziff. 2 a.E.) nicht mehr benötigt wurde, ist unstreitig und führte eben zu der entsprechenden Erledigungserklärung des Klägers. Im Übrigen konkretisiert der Beklagtenvortrag nicht im Ansatz, dass und wenn ja wie sich im maßgeblichen Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Eintritt des erledigenden Ereignisses die Aktiva verändert haben. Eine Vollbefriedigung der Gläubiger und der Aufruf zur Anmeldung nachrangiger Forderungen können ebenso auf einer Berichtigung der nach § 38 InsO festgestellten Gläubigerforderungen beruhen, die eben hier durch die streitgegenständlichen Forderungskorrekturen angezeigt wurde. In Ansehung dessen war der Kläger nicht zur weiteren Darlegung gehalten. Für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass bereits eingezogene Hafteinlagen anderer Kommanditisten vorlagen, die entweder für sich betrachtet bereits zur Befriedigung der o.g. festgestellten Gläubigerforderungen genügt hätten oder deren zweckwidrige Verwendung für Massenverbindlichkeiten bzw. -kosten die Masseunterdeckung begründet hätten. Insoweit war die Klage bei Rechtshängigkeit begründet. Dass sich daran im Laufe des Verfahrens bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses etwas geändert hätte, ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. aa) Insbesondere musste der Kläger betreffend der nur für den Ausfall festgestellten Forderungen nicht zur Höhe des Ausfalls vortragen (so aber OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.04.2018 - 11 U 104/17 und OLG Köln Beschl. vom 11.06.2018 - 18 U 149/17). Denn die Feststellungswirkung tritt auch bei den nur für den Ausfall festgestellten Forderungen ein: Die Ausfallforderung ist rechtskräftig dem Grunde und der Höhe nach festgestellt (vgl. bereits BGH Urteil vom 30.01.1961 - II ZR 98/59). Erst im Rahmen der Verteilung setzt die Berücksichtigung dann den Nachweis des Verzichts oder des Ausfalls voraus, § 190 Abs. 1, § 52 S. 2 InsO. Die Kennzeichnung in der Tabelle „festgestellt für den Ausfall“ dient deshalb lediglich der Beachtung im Verteilungsverfahren; die entsprechenden Forderungen sind für die vorliegende Fallkonstellation in vollem Umfang zu berücksichtigen (so bereits OLG München, Urteil vom 12.03.2019 18 U 2821/18; OLG München, Urteil vom 23.04.2019 - 18 U 2990/18; OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2019 - 6 U 32/18; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2019 - 5 U 85/18; OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2018 - 3 U 265/18). bb) Auch ist der Kläger nicht gehalten vorzutragen, inwieweit er bereits Hafteinlagen anderer Kommanditisten eingezogen hat, um die Passiva schlüssig darzulegen. Aus der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2006 - II ZR 193/05 ergibt sich nichts anderes. Dort war eine Teilklage nach § 93 Abs. 1 InsO gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben worden, um die es hier nicht geht (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16)). Hier schuldet der Kommanditist Zahlung seiner Hafteinlage zur Masse. Das in Erfüllung dieses Anspruchs Geleistete geht in der Insolvenzmasse auf, sofern der Kommanditist bei Insolvenzeröffnung allen Gesellschaftsgläubigern gehaftet hat (vgl. Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 171 Rn. 94 f.) und ist sonach nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger zu verwenden (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 m.w.N.). Insoweit ist für die schlüssige Darstellung der Gläubigerforderungen allein an deren Feststellung zur Tabelle unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen anzuknüpfen. cc) Eine weitergehende Vortragslast des Klägers zu bereits eingezogenen Hafteinlagen bestünde auch dann nicht, wenn man annehmen würde, dass Kommanditisten nicht für Masseverbindlichkeiten und -kosten haften (so OLG Celle, Urteil vom 12.12.2018 - 9 U 74/17; OLG Koblenz, Urteil vom 31.01.2019 - 6 U 229/18). Konkreten Vortrag dazu, dass vom Kläger bereits eingezogene Haftsummen anderer Kommanditisten die festgestellten Gläubigerforderungen übersteigen oder nur deswegen nicht übersteigen, weil mit diesen - unterstellt pflichtwidrig - Masseverbindlichkeiten bzw. -kosten beglichen worden wären und daher die Inanspruchnahme des Beklagten nicht mehr erforderlich ist, hat der Beklagte (anders als in den vom OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2019, 20 U 30/18, vom OLG München, Urteil vom 08.04.2019 - 18 U 2812/18 und vom OLG Dresden, Urteil vom 27.06.2019 - 8 U 2001/18 sowie dem OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2019 - 6 U 32/18 entschiedenen Fällen) nicht gehalten. Ein solcher wäre jedoch zunächst erforderlich gewesen, um den sekundär darlegungsbelasteten Kläger zu weiterem Vortrag zu veranlassen. Soweit die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 12.12.2018 - 9 U 74/17 einen Verwaltungskostenzuschuss in Höhe von 250.000 EUR bzw. 385.000 EUR anführt, der - weil es sich um Masseverbindlichkeiten bzw. Massekosten i.S.d. §§ 54, 55 InsO handele - pflichtwidrig aus den Aktiva beglichen worden sei, so ist dies vorliegend unerheblich. Selbst wenn man diesen Betrag den Aktiva gedanklich (wieder) hinzurechnet, mithin bei den Passiva nicht berücksichtigt, bliebe im hiesigen Fall in der hier für die Erledigung maßgeblichen Zeit bis zum erledigenden Ereignis eine Masseunterdeckung. Denn bei den verbleibenden Gläubigerforderungen sind, wie bereits oben dargelegt, auch die Ausfallforderungen zu berücksichtigen. Gegenteiliges ist - anders als die Berufung glauben machen will - auch nicht der o.g. Entscheidung des OLG Celle zu entnehmen. Im Übrigen steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang gegenüber den einzelnen Kommanditisten rückständige Haftsummen geltend gemacht werden, im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89). Es ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in der maßgeblichen Zeit zwischen Rechtshängigkeit und Eintritt des erledigenden Ereignisses, bereits eingeforderte Hafteinlagen in einer die Gläubigerforderungen übersteigenden Größenordnung vorhanden waren bzw. diese - möglicherweise pflichtwidrig - zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten bzw. -kosten Verwendung gefunden haben. Im Übrigen hätte der Kläger bei im Laufe des Verfahrens vereinnahmten Haftungsbeiträgen anderer Kommanditisten in einer die festgestellten Forderungen übersteigenden Höhe ebenfalls Erledigung erklären können und müssen, wobei der genaue Zeitpunkt hier jedenfalls nach Rechtshängigkeit liegt. Ungeachtet dessen spricht viel für die Annahme des 5. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2019 - 5 U 85/18, dass es für die Beurteilung der Frage, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum hinreichendes Aktivvermögen zur Befriedigung der Gläubigerforderungen vorhanden ist, nicht darauf ankommen kann, ob der Insolvenzverwalter - pflichtwidrig oder nicht - Hafteinlagen anderer Kommanditisten zur Befriedigung von Massenverbindlichkeiten bzw. -kosten verwendet hat. Diese standen jedenfalls bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger zur Verfügung. e) Die Klageforderung war auch nicht verjährt. Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unterliegen der fünfjährigen Verjährung der §§ 159, 161 Abs. 2 HGB (Schmidt in: MüKo HGB, 4. Aufl. 2016, § 159 Rn. 20). Die Frist beginnt nach § 159 Abs. 2 HGB am Ende des Tages der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass mit Blick auf die hier am 21.02.2013 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. 5. Die ursprüngliche Zahlungsklage ist erst durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden, da nach Rücknahme der Forderung der Bank2 AG am 15.03.2019 und der Forderungskorrektur der Bank1 AG am 12.04.2019 nunmehr die Insolvenzmasse zur Befriedigung der zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen ausreicht und die Inanspruchnahme des Beklagten nicht mehr erforderlich ist. Dass das von der Schuldnerin betriebene Containerschiff - hier unstreitig - bereits vor Rechtshängigkeit veräußert wurde und insoweit Erlös zur Verfügung stand, hindert nicht, für die Erledigung an die Berichtigungen der Insolvenztabelle anzuknüpfen. Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 29.11.2018 - 18 U 149/17), zu Grunde lag, bei dem eine Gläubigerin vor Rechtshängigkeit bereits teilweise Befriedigung aus der Schiffsverwertung erlangt hatte, gleichwohl aber die gesamte Forderung für den Ausfall festgestellt wurde, obschon bei Rechtshängigkeit noch keine Endabrechnung erstellt war, ist vorliegend nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass durch die hier betriebene Verwertung des Schiffes die Bank2 AG oder die Bank1 AG bereits vor Rechtshängigkeit teilweise befriedigt worden wären. Vielmehr ist der Beklagte dem Vorbringen des Klägers, dass der Erlös aus dem Schiffsverkauf bei den Aktiva berücksichtigt sei, nicht substantiiert entgegen getreten. Im Übrigen hat der Senat Bedenken, dem Oberlandesgericht Köln in der Annahme zu folgen, im Fall der (teilweisen) Befriedigung der Gläubigerforderung vor Rechtshängigkeit sei trotz deren Feststellung zur Tabelle für den Ausfall bei späterer Endabrechnung und Berichtigung der Tabelle keine Erledigung im Rechtssinne eingetreten. Denn es überzeugt nicht, für die Frage der Erledigung darauf abzustellen, ob nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug entsprechende Gläubigerforderungen bei Rechtshängigkeit (bzw. bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses) tatsächlich bestanden. Vielmehr ist entscheidungserheblich, ob Gläubigerforderungen bei Rechtshängigkeit bzw. bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nach Maßgabe der den Insolvenzverwalter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung treffenden Darlegungslast unter Vorlage einer entsprechenden Tabelle festgestellt waren. Denn Erledigung ist der objektive Sachverhalt, der dazu führt, dass die Klage unzulässig oder unbegründet wird (vgl. Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 91a Rn. 34). Wenn es zur Begründung des Anspruchs nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB genügt, dass der Insolvenzverwalter eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Masse befriedigt werden können, vorlegt und darüber hinaus der Kommanditist mit Einwendungen betreffend des Bestehens der Forderungen nach deren Feststellung ausgeschlossen ist (s.o.), so ist dementsprechend Erledigung dann anzunehmen, wenn die Feststellungen in der Insolvenztabelle zu den Gläubigerforderungen bis zu ihrer Berichtigung eine Inanspruchnahme des Kommanditisten rechtfertigten, unabhängig davon, ob die Forderung tatsächlich vor ihrer Feststellung erloschen ist. Denn die Tabellenfeststellungen bilden für die Klage eines Insolvenzverwalters auf Rückforderung der Hafteinlage eines Kommanditisten den objektiven Lebenssachverhalt, auf den er sein Begehren stützt, so dass der Kommanditist eben auf dieses Feststellungsverfahren in der Insolvenz - insbesondere betreffend seine forderungsbezogenen Einwendungen - verwiesen ist. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, für die eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Anwendung der einschlägigen bekannten obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall, wobei die maßgeblichen Rechtsfragen nicht abweichend von anderen Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof beurteilt werden. Soweit sich auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2018 - II ZR 272/16) verschiedene Fragen zur Darlegungslast des Insolvenzverwalters etwa hinsichtlich der Gläubigerforderungen und der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten mit Blick auf bereits eingeholte Hafteinlagen anderer Kommanditisten und deren Verwendung für etwaige Masseverbindlichkeiten und -kosten stellen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet werden, so sind diese hier nicht entscheidungserheblich. Zu den Entscheidungen jener Oberlandesgerichte, die die Vorlage einer förmlichen bzw. amtlichen Tabelle zur Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter fordern (etwa OLG Bamberg, Urteil vom 7.05.2019 - 5 U 99/18; OLG Koblenz Urteil vom 6.11.2018 - 3 U 265/18), ergibt sich keine Abweichung, da hier zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die amtliche Tabelle vorliegt. Betreffend die Frage der Bestimmtheit der Klage begründet die von der hier vertretenen Ansicht abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Hinweisbeschluss vom 01.04.2019 - 4 U 3/18) in Form eines Hinweisbeschlusses keine Divergenz. Ebenso handelt es sich bei den eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Ausfallforderungen annehmenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 11.06.2018 - 18 U 149/17) und Braunschweig (Beschluss vom 26.04.2018 - 11 U 104/17) nur um Beschlüsse. Hinsichtlich der Frage der sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters zu bereits vereinnahmten Haftungsbeträgen anderer Kommanditisten bzw. deren etwaigen Verwendung zur Begleichung von Massenverbindlichkeiten besteht hier eine von den vorstehenden Entscheidungen abweichende Vortragslage, insbesondere für den hier für die Erledigung maßgeblichen Zeitraum. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.