Urteil
5 A 68/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines (früheren) Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter des Gesellschaftsgläubigers tätig (wie BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 -, juris). 2. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt auch dann, wenn einem gesellschafts-rechtlichen Haftungsanspruch eine Steuerforderung (hier: Gewerbesteuer) zugrunde liegt, der Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 AO nicht in Betracht. An die Stelle der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Behörde mittels Haftungsbescheids tritt dann die Erhebung der Leistungsklage durch den hierzu durch § 93 InsO legitimierten Insolvenzverwalter. 3. Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich des die Steuerschuld betreffenden Teils des Haftungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Prozesszinsen hinsichtlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten besteht nicht.
Entscheidungsgründe
1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines (früheren) Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter des Gesellschaftsgläubigers tätig (wie BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 -, juris). 2. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt auch dann, wenn einem gesellschafts-rechtlichen Haftungsanspruch eine Steuerforderung (hier: Gewerbesteuer) zugrunde liegt, der Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 AO nicht in Betracht. An die Stelle der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Behörde mittels Haftungsbescheids tritt dann die Erhebung der Leistungsklage durch den hierzu durch § 93 InsO legitimierten Insolvenzverwalter. 3. Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich des die Steuerschuld betreffenden Teils des Haftungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Prozesszinsen hinsichtlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten besteht nicht.