OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZB 52/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
26mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/04 vom 4. November 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen. BGH, Beschluß vom 4. November 2004 - IX ZB 52/04 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 4. November 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück- verwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 295.285,87 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenz- gerichts - vom 3. April 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustim- mungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 2. Juni 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Antragstellers zum endgültigen Insolvenzverwalter. - 3 - Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insol- venzverwalter auf 501.282,10 € festzusetzen. Er hat hierbei einen 25 %-igen Regelsatz und Zuschläge von insgesamt 170 % - unter anderem 75 % für die Betriebsfortführung und 50 % für die Vermietung und Verwaltung von Immobili- en - zugrunde gelegt. Mit Beschluß vom 1. April 2003 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 205.996,23 € festgesetzt. Es hat - unter anderem wegen der Betriebsfortführung und des Vorhandenseins von teils fertigzustellenden, teils vermieteten Objekten - lediglich Zuschläge von insgesamt 55 % anerkannt, ohne diesen Prozentsatz aufzuschlüsseln. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, allerdings den Prozentsatz der gewährten Zuschläge nunmehr auf einzelne Zuschlagsfaktoren verteilt. Hierbei sind jeweils 15 % auf die Betriebsfortführung und die Vermie- tung/Verwaltung von Immobilien entfallen. Dagegen wendet sich der An- tragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es führt zur Aufhebung und Zurückverwei- sung. 1. Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe zwar die in dem Vergütungsantrag dargelegten Erhöhungstatbestände einzeln bewertet, jedoch weit weniger als beantragt zugebilligt, weil es zu Unrecht angenommen habe, die Zuschläge auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal- - 4 - ters seien regelmäßig nur mit einem Bruchteil der für den endgültigen Verwal- ter in vergleichbaren Fällen anerkannten Zuschläge zu bemessen. 2. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, die Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, regelmäßig nur ein Bruchteil der für den endgültigen Verwalter anerkannten Zuschläge anzusetzen ist (so LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; LG Ber- lin ZInsO 2001, 608, 611; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Haarmey- er/ Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72 und § 11 Rn. 74; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2000 Rn. 189; ebenso zur Konkursordnung LG Göttingen ZInsO 1998, 189, 190) oder ob die Zuschläge - unter der Vor- aussetzung, daß sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterschei- den - ebenso hoch wie bei dem endgültigen Verwalter zu bemessen sind (OLG Frankfurt/Main ZIP 2001, 1016, 1018; MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 16; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 InsVV Rn. 22; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 InsVV 2003 S. 74 f). 3. Im vorliegenden Fall wird diese Frage erheblich, weil das Landgericht sich wegen des Zuschlags für die Betriebsfortführung unter Berufung auf Haarmeyer/Wutzke/Förster (aaO) an der von diesen Autoren für den vorläufi- gen Insolvenzverwalter genannten "Untergrenze" von 15 % orientiert hat. Da die genannten Autoren unter sonst gleichen Voraussetzungen für den endgülti- gen Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 0,5 auf den Regelsatz befürworten, ist davon auszugehen, daß das Landgericht die Betriebsfortführung unter- schiedlich bewertet hat je nachdem, ob sie durch den vorläufigen oder den endgültigen Insolvenzverwalter vorgenommen wird. - 5 - 4. Der Senat schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, daß die Zu- schläge für Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal- ters erschweren, mit dem gleichen Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insol- venzverwalter zu bemessen sind, falls diese Umstände sich nicht von denen unterscheiden, die bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag führen würden. a) Zwar ist die Gesamttätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters re- gelmäßig geringer zu vergüten als die des endgültigen Insolvenzverwalters, weil ihre Aufgaben unterschiedlich sind. Dementsprechend sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV vor, daß die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten soll (zur Berechnung vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252). Dies gilt insbesondere für den einen Normalfall abgeltenden Regelsatz, der bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548; vgl. nunmehr auch Art. 1 Ziff. 4 der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver- ordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl. I, 2569) und den das Landgericht an- tragsgemäß auch in dieser Höhe festgesetzt hat. b) Anders kann es sich indessen mit den erschwerenden Umständen im Sinne von § 3 Abs. 1 InsVV verhalten, die nach den §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend zu berücksichtigen sind und denen durch Veränderung des Regelsatzes Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253). Der- - 6 - artige Umstände können sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung vorlie- gen. Je nach Lage des Einzelfalles können sie sich für den vorläufigen Insol- venzverwalter in gleicher Weise belastend auswirken wie für den endgültigen Insolvenzverwalter. Gegebenenfalls wäre es nicht zu rechtfertigen, sie bei der Vergütung unterschiedlich zu berücksichtigen. c) Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Schuldners fort und wird hierdurch nicht die Masse entsprechend größer, recht- fertigen die durch die Fortführung verursachten Erschwernisse in analoger An- wendung des § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV eine den Regelsatz überstei- gende Vergütung (vgl. BGHZ 146, 165, 178; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO). In diesem Stadium sind die auf die Betriebsfortführung zurückgehenden Er- schwernisse häufig nicht weniger belastend als nach Insolvenzeröffnung für den Insolvenzverwalter, weil der vorläufige Insolvenzverwalter es oft mit einer wirtschaftlich noch ungeklärten Situation zu tun bekommt und erst die Grundla- gen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes schaffen muß. Beispielsweise muß er mit den Lieferanten wegen einer Wiederaufnahme oder Fortführung der Lieferungen und mit den Banken wegen neuer Kredite verhandeln, um die Li- quidität wiederherzustellen. Hier werden die Weichen für die Zukunft gestellt. Das dabei zu Leistende kann - was den Arbeitsaufwand sowie die Bereitstel- lung der erforderlichen sachlichen und persönlichen Mittel angeht - nicht weni- ger bedeutsam sein als die Betriebsfortführung durch den späteren Insolvenz- verwalter. Auch ist, solange die wirtschaftliche Situation, insbesondere der Be- stand der Masse, nicht geklärt ist, das Haftungsrisiko für den vorläufigen Insol- venzverwalter eher höher als für den Insolvenzverwalter. - 7 - Das Argument, Betriebsfortführungen durch den vorläufigen Insolvenz- verwalter seien von kürzerer Dauer, trifft nicht in jedem Einzelfall zu. Der Zu- schlag ist - unabhängig davon, ob er einen vorläufigen oder endgültigen Insol- venzverwalter betrifft - stets nach der konkreten Dauer zu bemessen. Bei glei- cher Dauer ist, falls auch sonst keine wesentlichen Unterschiede bestehen, der gleiche Zuschlag veranlaßt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, wie vom Landgericht festge- stellt, das Unternehmen der Schuldnerin für ca. acht Wochen mit 19 Arbeit- nehmern fortgeführt. Nach Ansicht des Landgerichts ist er dabei "wie ein end- gültiger Verwalter tätig geworden". Es ging um die Bauleitung für die Fertigstel- lung von sieben Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgaragenstellplätzen. Die noch ausstehende Bauleistung hatte einen Wert von etwa 2,5 Mio. €. Dabei war in Abstimmung mit der Gläubigerbank der Generalunternehmer zur Aufho- lung einer Bauverzögerung anzuhalten. Da das Landgericht möglicherweise auf Grund der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung einem endgültigen Verwalter für eine entsprechende achtwöchige Betriebsfortführung einen höhe- ren Zuschlag als 15 % zugebilligt hätte, kann die angefochtene Entscheidung insofern keinen Bestand haben. d) Dasselbe gilt hinsichtlich des Zuschlags für die Vermietung und Ver- waltung von Immobilienvermögen der Schuldnerin (§ 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2; §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Die Schuldnerin verfügte über 103 Objekte im Inland und ein Objekt in Italien. Auch insoweit sind die Erschwernisse, die den Zuschlag rechtfertigen, für den Antragsteller als vorläufigen Insolvenzverwalter nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht von vornherein geringer als für den endgültigen. Es hat auf die von dem Antragsteller ange- - 8 - führten "zahlreichen Verhandlungen mit Mietern und insbesondere Versor- gungsunternehmen" abgestellt sowie darauf, daß "die Zuordnung der einzelnen Dauerschuldverhältnisse überaus schwierig" gewesen sei. Auch seien zu- nächst "umfangreiche Nachforschungen" erforderlich gewesen. Nach den An- gaben in der Antragsschrift hat der Antragsteller überdies persönliche Zah- lungszusagen erteilt, um die Weiterbelieferung mit elektrischer Energie, Gas, Wärme und Wasser sicherzustellen. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann nicht ausschließen, daß das Landgericht hierfür einen Zuschlag von mehr als 15 % gewährt hätte, wenn es von der vorstehend unter b) dargelegten Rechtsauffassung ausgegangen wäre. III. Hinsichtlich der übrigen Zuschlagsfaktoren - jeweils 5 % für die Vorfi- nanzierung des Insolvenzgeldes, die Prüfung des Vertrages mit dem Generalunternehmer, die Prüfung und Abwicklung von Kaufverträgen, Verhandlungen mit Gläubigerbanken über die Verwertung des Immobilienvermögens, insgesamt also (4 x 5 =) 20 % - zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Dennoch ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben, weil die Festsetzung der Vergütung nur einheitlich erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO). Daran ändert auch der dem Landgericht unterlaufene Additionsfehler nichts. Die von ihm ermittelten Zuschläge hätten insgesamt nur 50 % und nicht, wie dem Antragsteller zugebilligt, 55 % ergeben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß dem Antragsteller wegen - 9 - Antragsteller wegen der Betriebsfortführung und der Verwaltung des Immobili- envermögens Zuschläge von insgesamt mehr als (55 ./. 20 =) 35 % gebühren. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzu- verweisen. Die Bemessung der Zuschläge unter Berücksichtigung der Art und - 10 - des Umfangs der jeweils entfalteten Tätigkeit ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO). Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann