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IX ZB 182/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 182/04 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be- schluss des Landgerichts Chemnitz, 3. Zivilkammer, vom 7. Juli 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 14.175,04 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor- fenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre. 1 - 3 - Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts keinen Vergütungszuschlag (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827 Rn. 8, 9). 2 Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt dage- gen grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 18), ebenso die Vorbe- reitung einer übertragenden Sanierung (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9). Von der Zuschlagswürdigkeit dieser genann- ten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ist jedoch auch das Be- schwerdegericht ausgegangen. 3 Eine Einzelbewertung mehrerer Zuschlagsgründe, wie sie die Rechtsbe- schwerde verlangt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673 f; v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640 unter II. 2.); al- lerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der für das Endergebnis maßgebenden Umstände (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, aaO Rn. 16). Diese ist durch den Tatrichter erfolgt. 4 Die Rechtsbeschwerde vertritt zwar mit Recht, dass die beantragten Zu- schläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ebenso hoch an- zusetzen seien wie bei einem endgültigen Verwalter, wenn sie damit meint, dass der Hundertsatz des Zuschlages bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter ebenso zu bemessen ist wie bei einem endgültigen Insolvenzverwalter, voraus- 5 - 4 - gesetzt, dass die Umstände sich nicht von denen unterscheiden, die bei einem endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag führen würden (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.). Jedoch ist nicht eindeutig, dass das Beschwerdegericht hierzu einen anderen Rechtssatz aufgestellt hat, wenn es auf die möglichen tatsächlichen Belas- tungsunterschiede bei Zuschlagsgründen - etwa unterschiedlich langer Dauer der Betriebsfortführung oder Verringerung des Fortführungsaufwandes durch Stilllegungen oder Entlassungen - abstellen wollte. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer von der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofes insoweit abweichenden Rechtssatzbildung be- ruht. - 5 - Die Frage, inwieweit auch eine überhöhte Berechnungsgrundlage den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters beeinflussen würde, wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, bedarf keiner Erörterung. 6 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2003 - 1106 IN 1512/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.07.2004 - 3 T 1771/04 -