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Leitsatz

IX ZB 120/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 120/06 vom 22. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Buchst. b, d; §§ 10, 11 a) Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränder- ter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren. b) Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 - LG Essen AG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.332,09 € festgesetzt. Gründe: Der weitere Beteiligte zu 1 war in der Zeit vom 20. August bis 30. Okto- ber 2003 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die ein Unternehmen des Straßen-, Kanal- und Tiefbaus be- trieb. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt. 1 - 3 - Der weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 26.291,49 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteu- er festzusetzen. Er hat einen Wert des verwalteten Vermögens von 410.177,43 € zugrunde gelegt und geltend gemacht, auf den Regelsatz von 25 v.H. der fiktiven Vergütung eines Insolvenzverwalters seien ihm Zuschläge von 35 v.H. für die Fortführung des Geschäftsbetriebes, 5 v.H. wegen der Kon- taktaufnahme mit sämtlichen Gläubigern und Schuldnern sowie 10 v.H. wegen Tätigwerdens für die Arbeitnehmer der Schuldnerin, insgesamt also 75 v.H. zu gewähren. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde von Gläubigern, den weiteren Beteiligten zu 2, hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2006 die Vergütung auf 11.036,04 € herabgesetzt, weil Zuschläge auf die Regelvergütung nicht gerechtfertigt seien. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwer- de. 2 II. Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 führt zur Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung. 3 1. Das Beschwerdegericht hat dem weiteren Beteiligten zu 1 für die Fort- führung des Unternehmens der Schuldnerin einen Zuschlag zur Regelvergütung mit der Begründung versagt, der Wert der Masse sei durch die Betriebsfortfüh- rung erhöht worden. Deswegen sei der vorläufige Insolvenzverwalter für die Betriebsfortführung genügend honoriert. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde 4 - 4 - mit Recht, das Beschwerdegericht habe nicht geprüft, ob die durch die Betriebs- fortführung erzielte Masseanreicherung zu einer Mehrvergütung führe, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters entspreche. a) Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestands- merkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV) zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Be- triebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungs-mäßig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Diffe- renz in etwa ausgleicht. 5 b) Der Senat ist in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, für die Fortführung eines Betriebes mit 19 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von acht Wochen, die zu keiner Masseanreicherung geführt hat, sei ein Zuschlag auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von mindestens 15 v.H. zu gewähren (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106, 107). 6 c) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich der Wert der Masse durch die Unternehmensfortführung um 109.517,44 € auf 410.177,43 €, d.h. um 7 - 5 - ca. 27 v.H. erhöht hat. Durch die solchermaßen angewachsene Berechnungs- grundlage hat die fiktive Regelvergütung des Insolvenzverwalters um lediglich 3 v.H. des Mehrbetrags zugenommen (§ 10 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 InsVV). Selbst wenn sich die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insol- venzverwalters insoweit nicht nennenswert unterscheiden, weil die Betriebsfort- führung den vorläufigen Insolvenzverwalter ähnlich belastet wie den endgültigen Insolvenzverwalter (vgl. BGHZ 165, 266, 274; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 aaO; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206), erreicht die Mehrvergütung, die sich für den weiteren Beteiligten zu 1 aus der erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt, bei weitem nicht die Größenordnung der Mehrvergütung, die ihm zustände, hät- te er keine Massemehrung erreicht. Dass das Beschwerdegericht diese Ver- gleichsberechnung angestellt hat, lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. 2. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht eine Erhöhung des Vergütungssatzes wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 20 Arbeitnehmer durch den weiteren Beteiligten zu 1 abgelehnt hat. 8 Zwar kann die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Vergütungs- zuschlag rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673). Der Zuschlag ist jedoch davon ab- hängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Unterhalb dieser Schwelle ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters un- erheblich; sie wird mit der Regelvergütung abgegolten. Dies hat der Senat für Sozialplanverhandlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgespro- chen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; 9 - 6 - v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, z.V.b.). Für Bemühungen um die Vorfi- nanzierung des Insolvenzgeldes kann nichts anderes gelten (vgl. FK-InsO/ Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 48). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 16.09.2005 - 162 IN 282/03 - LG Essen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 16 a T 77/05 -