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Entscheidung

IX ZB 188/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/03 vom 15. Januar 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 15. Januar 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird bis zum 11. Dezember 2003 auf 100.000       Dezember 2003 auf 3.000        Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und 22. De- zember 2003 bleiben ohne Wirkung. 1. Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzver- fahren entsprechend § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein. Nach § 13 Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen - zulässigen und aufrechter- haltenen - Antrag voraus. Die Erledigungserklärung vor der Eröffnung des Verfahrens bewirkt deshalb im Ergebnis, daß der Antrag nicht mehr zur Verfah- - 3 - renseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178, 181). Nach der Verfahrenseröff- nung können die Beteiligten - wie im Streitfall - im Blick auf die hierdurch ein- getretene prozessuale Überholung ihr auf die Anordnung von Sicherungsmaß- nahmen nach § 21 InsO bezogenes Rechtsschutzgesuch widerrufen. Eine Sachentscheidung zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ist dann nicht mehr möglich. 2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rn. 20). An ihr fehlt es im Streitfall, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu- tung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfor- dert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat die vom Insolvenzgericht gemäß § 21 InsO getrof- fenen Anordnungen mit Erwägungen, die sich in der Würdigung des entschie- denen Einzelfalls erschöpfen, bestätigt. Daß die Bestellung einer unterneh- mensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter zwingend ausschei- det, wenn der Schuldner mit dem von ihm gestellten Insolvenzantrag - wie hier - die Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff InsO erstrebt, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Im übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts, aus denen es die Einsetzung eines betriebsfremden Fachman- nes zum vorläufigen Insolvenzverwalter als vorzugswürdig angesehen hat, schon im Blick auf die festgestellte, kurz vor der Antragstellung ausgeführte Überweisung eines Vorschußhonorars in Höhe von 290.000        - 4 - kurz zuvor eingesetzten Geschäftsführung gerechtfertigt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO stellen sich hierbei nicht. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Rücksicht auf die beiderseitigen Erklärungen der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak