Entscheidung
IX ZB 249/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/06 vom 8. März 2007 in der Zwangsvollstreckungssache während der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. März 2007 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Dezember 2003 hatte der vorläufige Insol- venzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. 1 Die Schuldnerin hatte ihre Geschäftsräume seit dem Jahre 2000 von der Gläubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar 2004 weiter. Die Gläubigerin klagte den Mietzins für Januar und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 14.827,46 € ein. Das Landgericht gab der Klage mit vor- läufig vollstreckbarem Urteil vom 9. August 2004 statt. Die Gläubigerin betrieb hierauf die Zwangsvollstreckung. Am 5. November 2004 zeigte der Insolvenz- verwalter erneut Masseunzulänglichkeit an. 2 Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungs- auftrag der Gläubigerin durchzuführen. Dagegen hat diese Erinnerung einge- 3 - 3 - legt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Land- gericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen und die Rechtsbe- schwerde zugelassen. Inzwischen hat das Oberlandesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 2006 die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landge- richts vom 9. August 2004 zurückgewiesen. Danach wurde der ausgeurteilte Betrag vom Schuldner beglichen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfah- ren übereinstimmend für erledigt erklärt. 4 II. Die Rechtsbeschwerde war statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Die Parteien konnten das Verfahren deshalb übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZVI 2004, 557, 558). 5 Nach § 91a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzu- erlegen. Die Rechtsmittel der Gläubigerin wären begründet gewesen, der Ge- richtsvollzieher hätte den Vollstreckungsauftrag durchführen müssen. Das Voll- streckungsverbot des § 210 InsO stand einer Vollstreckung nicht entgegen. 6 - 4 - Dies ist im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Urteil des Oberlandesge- richts Hamm vom 7. Juli 2006 rechtskräftig festgestellt. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 19.05.2005 - 162 IN 409/03 - LG Essen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 16a T 56/05 -