Entscheidung
IX ZB 3/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/12 vom 27. September 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27. September 2012 beschlossen: Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.941,39 € festgesetzt. Gründe: I. Mit im Juli 2011 eingegangenem Antrag begehrte der weitere Beteiligte (fortan Gläubiger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständiger Einkommensteuer (2006, 2008), Umsatz- steuer (2006) nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 6.941,39 €. Zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit des Schuld- ners wurde ausgeführt, eine im August 2010 durchgeführte Kontopfändung sei erfolglos geblieben. Nach der hierauf abgegebenen Drittschuldnererklärung der Sparkasse weise das Guthaben des Schuldners nur 300 € auf. Zahlungsauffor- derungen vom 18. Mai und 15. Juni 2011 seien erfolglos geblieben. Am 8. Juni 2011 habe der Schuldner einen Betrag von 800 € auf die Steuerschuld er- bracht. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewie- sen, weil der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend wahr- scheinlich sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde hat der Gläubiger seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens weiterverfolgt. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Gläubi- ger den Insolvenzantrag für erledigt erklärt. Der Schuldner hat dem nicht wider- sprochen. II. 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422). Die Rechts- beschwerde des Gläubigers ist statthaft (§ 34 Abs. 1, §§ 4, 6 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. 2. Aufgrund der Erledigungserklärung der Beteiligten (§ 91a Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, § 4 InsO) war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Es ist offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenent- 2 3 4 5 - 4 - scheidung nach § 4 InsO, § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu- tung zu klären oder das Recht fortzubilden. Die Frage der Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit bei rückständigen Steuer- schulden, die bereits längere Zeit fällig sind, ist auch einzelfallbezogenen Erwä- gungen, wie sie das Landgericht angestellt hat, grundsätzlich zugänglich. Ob der Teilzahlung von 800 € das vom Landgericht zugemessene Gewicht zu- kommt, kann offenbleiben. Immerhin zeigt die anschließende vollständige Be- gleichung der Steuerschuld durch den Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfah- ren, dass die Gewichtung des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen war. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 28.07.2011 - 12 IN 2030/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 05.12.2011 - 3 T 503/11 -