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Entscheidung

3 StR 373/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 373/02 vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der beson- ders schweren Vergewaltigung schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur Er- zwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der An- geklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt. Auf diese Weise kommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechts- gehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewalti- gung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im Ur- - 3 - teilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; Granderath MDR 1984, 988). Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, steht der gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen (vgl. Engelhardt aaO Rdn. 29; Meyer-Goßner aaO Rdn. 23). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert