Entscheidung
3 StR 567/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR567
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR567.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/18 vom 2. Mai 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 13. August 2018 werden verworfen; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die An- geklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlich begange- nen schweren Raubes" jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen beide Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Ü. be- anstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führen indes analog § 354 Abs. 1 StPO zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs. Da die Angeklagten den Urteilsgründen zufolge den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren Raubes schuldig sind. Denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat ver- 1 2 - 3 - langt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2; vom 14. Juni 2016 - 3 StR 196/16, juris Rn. 7). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Be- gehungsweise der Tat nicht in den Urteilstenor aufzunehmen, weil es sich um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2). Schäfer RiBGH Gericke befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Ri'inBGH Wimmer be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch