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Entscheidung

3 StR 51/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/03 vom 20. März 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. September 2002 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist: - der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Gei- selnahme (Fall II. 1), - der besonders schweren Vergewaltigung in zwei rechtlich zu- sammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberi- scher Erpressung (Fall II. 2), - der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme (Fall II. 3) und - der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tatein- heit mit versuchter Geiselnahme (Fall II. 4). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: - 3 - 1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung ver- urteilt. Da der Angeklagte, soweit es die angewandte Drohung betrifft, dasselbe Nötigungsmittel fortlaufend eingesetzt hat, besteht zwischen den beiden inein- ander übergehenden Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen D. und U. (vgl. BGH NStZ 2002, 419, 420 m. w. N.) und der sich unmittelbar anschlie- ßenden schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil von Frau Sch. (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m. w. N.) Tateinheit. Der Senat än- dert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Das Landgericht hat zu Unrecht in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils- gründe nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obgleich der Angeklagte in beiden Fällen die Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug verwendet und die Qualifi- kation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat; im Fall II. 4 hat er dies ver- sucht. Der Senat hat die Schuldsprüche in diesen Fällen dahin gefaßt, daß der Angeklagte insoweit der besonders schweren Vergewaltigung und der ver- suchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. Senat Beschl. vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02). Entsprechendes gilt für die Fassung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe; danach ist der Angeklagte, der in diesem Fall das Messer nur mit sich geführt und damit die Qualifikation des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, der schweren Vergewaltigung schul- dig. - 4 - 3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker