Entscheidung
3 StR 121/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 121/03 vom 23. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 6. Dezember 2002 wird a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vor- wurf der Vergewaltigung beschränkt, b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein- heit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung - 3 - beschränkt und den Schuldspruch geändert. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der Än- derung des Schuldspruchs war die Vergewaltigung, die den Qualifikationstat- bestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, als besonders schwer zu kenn- zeichnen (BGH, Beschl. vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02; Beschl. vom 20. März 2003 - 3 StR 51/03). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert