Leitsatz
NotZ 19/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
16mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 19/00 Verkündet am: 20. November 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom 20. November 2000 in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und vorläufi- ger Amtsenthebung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 3 a) Zur Amtsenthebung des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden aufgrund seiner (zerrütteten) wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). b) Zur Nachholung der erstinstanzlich unterbliebenen förmlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO im - von dem Notar betriebenen - Beschwerdeverfahren. BGH, Beschluß vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - Kammergericht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Kammergericht vom 21. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Jedoch wird der angefochtene Beschluß wie folgt ergänzt: Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsent- hebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorlie- gen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der am 14. Juli 1941 geborene Antragsteller war von 1972 bis 1986 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht H. und von 1986 bis 1992 bei den Landgerichten M. I und II zugelassen. Seit dem 10. Dezember 1992 ist er bei dem Landgericht B. zugelassen. Am 9. März 1993 erfolgte seine Eintra- gung in die Liste der bei dem Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte. Am 22. Februar 1996 wurde er zum Notar in B. bestellt. Durch Bescheid vom 19. April 1999 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO des Notaramtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten; gleichzeitig enthob sie ihn deshalb gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dabei hat es - ohne dies im Beschlußtenor förmlich festzustellen - das Vorliegen der Vorausset- zungen für eine (endgültige) Amtsenthebung des Antragstellers bejaht, weil er in Vermögensverfall geraten sei und zudem die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde; daneben hat es die vorläufige Amtsenthebung bestätigt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor- tigen Beschwerde. II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so- fortige Beschwerde ist unbegründet. - 4 - 1. Das Kammergericht hat in den Gründen des angefochtenen Be- schlusses eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers positiv festgestellt, die seine - von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene - Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebietet. Für eine derartige Zerrüttung der wirtschaftli- chen Verhältnisse reicht es - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat - aus, wenn z.B. Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unter- nommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Ver- sicherung gegen ihn erlassen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 m.w.N.). Derartige Beweisanzeichen sind hier gegeben. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind desolat: Er sieht sich - wie er selbst einräumt - Forderungen zahlreicher Gläubiger im Umfang von mindestens 1,4 Mio. DM ausgesetzt; demgegenüber verfügt er über keine nennenswerten Aktiva, die er zur Tilgung seiner erheblichen Ver- bindlichkeiten einsetzen könnte. Gegen den Notar wurden daher in der Ver- gangenheit nicht nur in erheblichem Umfang Schuldtitel erwirkt, vielmehr sah er sich darüber hinaus auch bereits - häufig fruchtlosen - Vollstreckungsmaßnah- men seiner Gläubiger ausgesetzt. Auf die entsprechenden detaillierten Fest- stellungen im angefochtenen Beschluß (vgl. Beschl.-Umdr. S. 2-8, 10-17, 18- 21), die der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr ernsthaft in Abrede stellt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. - 5 - Ein Notar, der - sei es auch teils in dem von ihm zugleich ausgeübten Beruf des Rechtsanwalts - in finanzielle Schwierigkeiten solchen Ausmaßes gerät, daß er nicht einmal mehr ganz geringe Schuldbeträge aufbringen und allenfalls noch durch Mahnbescheide, Urteile oder Maßnahmen der Zwangs- vollstreckung teilweise zur Zahlung veranlaßt werden kann, gefährdet die In- teressen der Rechtsuchenden. Die Gefahr besteht darin, daß derartige Zah- lungsschwierigkeiten den Betreffenden auch in seiner Eigenschaft als Notar in Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen können und daß er dann womög- lich auch Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an- vertraute Gelder zurückgreift. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebe- gründung darauf hinweist, er werde bis spätestens 10. Oktober 2000, wahr- scheinlich jedoch schon früher, eine erste Akontozahlung in Höhe von 250.000,-- DM und weitere Zahlungen in monatlichen Abständen von (angebli- chen) Schuldnern erhalten, handelt es sich offenbar um eine Schutzbehaup- tung. Die genannten Zeitpunkte sind bislang fruchtlos verstrichen, ohne daß der Antragsteller seine vagen Angaben konkret hat belegen können. Wie de- solat die Situation des Antragstellers ist, wird daran deutlich, daß er eigenen Angaben zufolge sogar seit längerem fällige Sozialversicherungsabgaben und Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung nicht hat bezahlen können. Auch soweit der Antragsteller von Stillhalteabkommen oder Ratenzahlungsabreden mit seinen Hauptgläubigern gesprochen hat, hat er bislang über die angeblich kurz vor dem Abschluß stehenden Vereinbarungen keine Nachweise erbringen können. Ist die Abtragung der längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt auch dies den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des - 6 - Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Sen.Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 19/99, NJW 2000, 2359). Ob weitergehend sogar die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO (vgl. dazu: Begr. RegE Art. 15 EGInsO, BT- Drucks. 12/3803, S. 66 f.) in der Person des Antragstellers erfüllt sind - wie das Kammergericht meint -, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragsgegnerin im Bescheid vom 19. April 1999 dem Notar diesen besonderen Amtsenthe- bungsgrund nicht ausdrücklich (zusätzlich) eröffnet hat. 2. Der Senat hat die - offenbar versehentlich im Tenor des angefochte- nen Beschlusses unterbliebene - Feststellung des Vorliegens der Vorausset- zungen der Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in der Beschwerdeentscheidung nachgeholt. Der zugrundeliegende Vorbescheid in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. April 1999 war Gegenstand des vom Antragsteller auch insoweit gestellten Antrags auf gerichtliche Entschei- dung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, über den das Kammergericht nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit- entschieden hat und der aufgrund der uneingeschränkten Beschwerde danach auch der Prüfung und Entscheidung durch den Senat unterlag. 3. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 1999 zugleich gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO verfügte vorläufige Amtsenthebung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist zur Abwehr konkreter Gefah- ren für die Rechtspflege erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, solan- ge der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine desolaten Vermögensverhält- nisse grundlegend zu verbessern und durch einen bindend vereinbarten - 7 - Schulden- und Tilgungsplan zumindest die Gefahr von Vollstreckungsmaß- nahmen auszuschließen. 4. Dem Antrag des Notars, das Verfahren bis zur Entscheidung des Se- nats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs betreffend den Widerruf seiner Anwaltszulassung auszusetzen, hat der Senat nicht entsprochen. Vorgreiflich- keit ist nicht gegeben, zumal die Verfahrensgegenstände unterschiedlich sind. Rinne Tropf Kurzwelly Grantz Lintz