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NotZ 15/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/03 Verkündet am: 3. November 2003 F r e i t a g , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2, § 111 a) Maßgeblich für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes im gerichtlichen Vorabverfahren ist der Schluß der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt (im Anschluß an Senat, BGHZ 149, 230). b) Der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls erfordert über den Eintritt un- geordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), hinaus, daß der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. BGH, Beschluß v. 3. November 2003 - NotZ 15/03 - OLG Schleswig wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 3. November 2003 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts in Schleswig vom 16. Mai 2003 wird mit der Maßgabe zu- rückgewiesen, daß auch die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts- zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen und seit 1. Dezember 1981 Notar mit dem Amtssitz in K. . Am 25. September 2002 eröffnete ihm der Antragsgeg- ner, daß seine Amtsenthebung als Notar wegen Vermögensverfalls beabsich- - 3 - tigt sei. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen der Amtsenthebung aus diesem Grunde vorliegen. Hiergegen wendet sich die so- fortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts, maßgeblich für die Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung im Vorabverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO sei der Zeitpunkt des "Vorbe- scheides" der Landesjustizverwaltung, nämlich deren Mitteilung, daß und aus welchem Grunde sie die Amtsenthebung in Aussicht nehme. Die statusrechtli- chen Überlegungen, die das Oberlandesgericht für seine Auffassung anführt, treffen auf die Amtsenthebung selbst (§ 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO), nicht aber auf die Eröffnung an den Notar nach Satz 3 der Vorschrift zu. Nach der Recht- sprechung des Senats (BGHZ 149, 230; Beschl. v. 31. März 2003, NotZ 34/02) können sogar noch Umstände, die nach Abschluß des Verfahrens oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, Berücksichtigung finden. Erst der Zeit- punkt der Amtsenthebung selbst legt den im anschließenden Verfahren nach § 111 BNotO zu berücksichtigenden Streitstoff fest. Im Vorabverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO liegen der gerichtlichen Feststellung die Verhältnisse bei Schluß der mündlichen Verhandlung oder in dem Zeitpunkt zugrunde, der an seine Stelle tritt (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 2 BRAO). Unzutreffend sind mithin auch die Erwägungen des Oberlandesgerichts, (jedenfalls) wenn zum Zeitpunkt des "Vorbescheides" der Vermögensverfall feststehe, sei von einer - 4 - Beweislastumkehr zum Nachteil des Notars auszugehen. Der Vermögensverfall (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) oder die sonstigen auf das Wirtschaften des Notars abstellenden Amtsenthebungsgründe (§ 50 Abs. 1 Nr. 8) müssen für den maß- gebenden Zeitpunkt festgestellt werden. Liegen sie vorher vor, so begründet dies keine tatsächliche Vermutung für ihr Fortbestehen in dem Sinne, daß eine "Beweislastumkehr" zum Nachteil des Notars stattfände. Das bedeutet nicht, daß krisenhafte Entwicklungen des Notariats in der Vergangenheit oder gar das Eintreten einer Lage, in der ein Amtsenthebungsgrund zu bejahen ist, für die Zukunft ohne Bedeutung seien. Je nach den Umständen kann vom Fortbe- stehen dieses Zustandes, ohne daß es umfangreicher weiterer Feststellungen bedarf, ausgegangen werden. Besteht zu den Umständen ein zeitlich relevan- ter Zusammenhang, ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz für das Erfordernis, den Notar wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden seines Amtes zu entheben, vorhanden. Vor allem aber ist es Sache des Notars, der den Antrag nach § 111 BNotO stellt und damit ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auslöst (Senat BGHZ 44, 65), an der Aufklärung des Sachver- halts mitzuwirken. Er hat, da es sich bei der Amtsenthebung aus den genann- ten Gründen um sein Wirtschaften handelt, es vornehmlich in der Hand, die notwendige Aufklärung zu vermitteln. Dies gilt zunächst im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung, wo § 64a Abs. 2 BNotO die Mitwirkung des Notars zur Grundlage der Ermittlungen macht und an deren Ausbleiben Rechtsnachteile knüpft, genauso aber im anschließenden Gerichtsverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404, 405). Behörde und Gericht haben unmittelbaren Zugang zu amtlichen und öffentlich dokumentierten Bele- gen des wirtschaftlichen Zerfalls (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dienst- rechtliche Maßnahmen, Strafverfahren). Unbeschadet der Möglichkeiten zur Aufsicht über die Amtsführung (§ 93 BNotO) sind aber die Interna der Einkom- - 5 - mens- und Vermögensverhältnisse des Notars nicht in gleicher Weise einseh- bar und brauchen dies auch nicht zu sein. Hier setzen die Mitwirkungsmöglich- keiten und Obliegenheiten des Notars ein. Die Bereitschaft und Fähigkeit des Notars, die zur Beurteilung des Amtsenthebungsgrundes erforderlichen Tatsa- chen vollständig und zutreffend mitzuteilen, ist für die Beurteilung des öffentli- chen Interesses an der Amtsenthebung mit entscheidend. 2. Danach hat die Feststellung des Berufungsgerichts, der Amtsenthe- bungsgrund des Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) liege vor, auch im Beschwerderechtszug Bestand. Der Vermögensverfall, der als insolvenz- ähnlicher Tatbestand (zur Gesetzesgeschichte vgl. Eylmann/Vassen/Custodis, Bundesnotarordnung, 2000, § 50 Rdn. 31) im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) voraus, daß der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (vgl. bereits Senats- beschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117; Custodis aaO, Rdn. 32; zum inhaltsgleichen Begriff in § 7 Nr. 9 BRAO: BGH BRAK-Mitt. 2000, 144; vgl. demgegenüber § 14 Nr. 7 BRAO, der die Möglichkeit des Nichtein- tretens der Gefährdung Dritter offen läßt). Hiervon ist auszugehen. Gegen den Antragsteller bestanden bei Mitteilung der Amtsenthebungsabsicht am 25. September 2002 titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 519.575,99      ! "#$ %&(') *,+.- aus der Bürogemeinschaft in Höhe von 50.000 - 0/132.  *4&56 3 474  89#:;  3 Höhe von 300.000 ?2@  A* #B#DCE$GFH8 X JKY vom Antragsteller vorgelegten Vergleichsangebot der Bank vom 4. Juni 2003 (gegebenenfalls aufgrund von Nachforderungen oder unter Einschluß weiterer Schuldgründe) inzwischen auf mindestens 120.000 - B/P&>O+0JK 4#  Z  * 4 sucht der Antragsteller, wie eine zusätzliche Verbindlichkeit gegenüber der N. bank über 55.730,00 M  [  EG"  $47JK]\.  *3H"3^)-7___ A `5a- 523,90  Y74-b/Pc A "  d8QePA lösung der Verbindlichkeit gegenüber der Dr. Bank hat nicht stattgefunden, so daß der angestrebte Vergleich als gescheitert anzusehen ist. Verbindlichkeiten gegenüber der H. R. E. Bank in Höhe von 63.000 #%> = A  r dem Büropart- ner S. in Höhe von noch 29.068,60 f hg   4i$   # kjl4i A  >IH" 21. Juli 2003) versucht er aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung in Kiel vom 18. Juli 2003 (Kaufpreis: 95.000 L 8A 4F&-nm  M "   sr)8 = J K   J KK   t#>cZN H   * Lebensbedarfs, Unkosten in Höhe von 8.726,93   = A N-p =  D^__ucA der Antragsteller, beschränkt auf die ersten sechs Monate, einen durchschnitt- lichen Ertrag der Kanzlei von 7.454,76 8-.vw*6r) = J K   JK$  8 ]#8PH" Oberlandesgericht festgestellten Unkosten verbliebe es danach bei einem Fehlbetrag von 1.272,17 - 6/.86eP *474[GD 474  8 dings, die auf seine eigenen Angaben zurückgehenden Bürounkosten von monatlich 4.115,89 seien zu streichen, da sie in der "Gewinn- und Verlustrechnung" bereits be- rücksichtigt seien. Hierzu weist er auf das Konto 49060 der Rechnung hin. Die- ses bezeichnet indessen nicht die Bürokostenbeteiligung an der mit S. betriebenen Kanzlei, sondern die "Mieten f. Einrichtung" (wohl: Büroeinrich- tung). Der Antragsteller hat nicht den Versuch unternommen, diesen Punkt, der bereits in erster Instanz Gegenstand der Erörterung war, zu klären. Dies geht zu seinen Lasten (oben zu 1). Im übrigen gibt die "Gewinn- und Verlustrech- nung" (behauptete) tatsächliche Zahlungsvorgänge wieder, ist aber kein aus- sagekräftiges Dokument für das rechtlich Geschuldete. Auch wenn der An- tragsteller, wie er weiter meint, die Vermögenshaftpflichtversicherung mit einer Prämie von 326,94 M # IH"xmDAN4 #&>N J KK)A:y#>{z)"*|A   = J K   JK  wurde, in die "Gewinn- und Verlustrechnung" aufgenommen haben sollte, blie- be es bei einem monatlichen Fehlbetrag. Damit ist der Antragsteller nicht in der Lage, seine laufenden Verbindlichkeiten aus seinem Einkommen zu bezahlen. Einsetzbares Vermögen steht nicht zur Verfügung. Vermögensverfall ist festzu- stellen. - 8 - 3. Selbst wenn der Antragsteller aber noch in der Lage sein sollte, seine laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen, liegen die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vor. a) Sie in das durch die Mitteilung vom 25. September 2002 ausgelöste Vorabverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO einzubeziehen, trägt der Senat keine Bedenken. Die Mitteilung weist zwar als Amtsenthebungsgrund nur auf Vermögensverfall hin. Dies geht aber darauf zurück, daß das am 12. September 2002 eingeleitete Verfahren zum Widerruf der Anwaltszulas- sung des Antragstellers, auf das die Mitteilung des Antragsgegners Bezug nimmt, nur den Vermögensverfall (§ 14 Abs. 3 Nr. 7 BRAO), nicht aber einen § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO entsprechenden Widerrufsgrund kennt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Mitteilung und dem in bezug genommenen Material der Rechtsanwaltskammer ergibt sich zweifelsfrei, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Art seiner Wirtschaftsführung unter jedem notarrechtlichen Gesichtspunkt Grundlage der beabsichtigten Amtsent- hebung sind. Eine Wesensveränderung des Ermittlungsstoffes (vgl. Senats- beschl. v. 8. Juli 2002, NotZ 7/02 und 2/02; weiter Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171, 172) liegt nicht vor. b) Die allenfalls knappe Liquidität des Antragstellers bietet keine Grundlage zu der Annahme, dieser könne in absehbarer Zeit seinen Schulden- bestand verläßlich abtragen. Eine so gekennzeichnete Vermögenslage läßt in der Regel, auch wenn Vermögenslosigkeit oder Überschuldung nicht eingetre- ten sind (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117), den Schluß auf eine Gefährdung des Publikums zu (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO; Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 - 9 - Nr. 8, Interessengefährdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, NJW 2000, 2359 = DNotZ 2001, 571). Von der Regelfolge abzuweichen, bietet der Fall keinen Anlaß. Das Tilgungsstreckungsbemühen des Antragstellers beruht auf unsicherer Grundlage. Das Wohnungseigentum in K. , dessen Erlös er zur Befriedigung der H. R. E. Bank verwenden will, ist für die N. bank und die Dr. Bank AG mit Grundschulden über 118.000 DM und 100.000 DM belastet. Daß diese die Pfandfreigabe auf der Grundlage un- gesicherter Ratenzahlungsleistungen des Antragstellers erklären werden, ist kaum vorstellbar. Der Antragsteller bleibt jedenfalls eine Erklärung hierfür schuldig. Scheitert aber der Verkauf an der Belastung des Objekts, sind die Verbindlichkeiten gegenüber der H. R. E. Bank und dem Bü- ropartner ungedeckt. Die Dr. Bank, die in der Vergangenheit die Zwangsvollstreckung des Objekts in K. bereits betrieben hat, könnte die Vollstreckung, dies ist jedenfalls nicht ausgeräumt, wieder aufnehmen. Daß den Raten von monatlich 2.000  G8} :4  I M A vEK .ja4i u- bigerin widerrufbare, Stillhaltezusage zugrunde liegt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ähnliches gilt für die Belastung zugunsten der N. bank. Der Antragsteller kann sich jederzeit den kumulier- ten Ansprüchen der Dr. Bank (mindestens 120.000 L NM #  N. bank (55.000 L NM # I~P- R. E. Bank (63.000 L hM der D. Bank (2.841 L ># S. (29.068 L NM  ; sgesamt einem fälligen Schuldkapital von ca. 270.000 M ausgesetzt sehen, dem im wesentlichen als Vermögenswert nur das Woh- nungseigentum in K. , für das sich 95.000  N4F&q4 && M  8 = A  r- steht. - 10 - Zudem ist die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers mit den Inte- ressen der Rechtsuchenden nicht vereinbar (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO). Eine mit dem Amt nicht zu vereinbarende Wirtschaftsführung liegt, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht nachweisen las- sen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117) vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangs- maßnahmen zu ergreifen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000 aaO; v. 8. Juli 2002, NotZ 1/02, NJW 2002, 2791 = ZNotP 2002, 406). Es ist bereits als sol- ches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 91, 94; v. 8. Juli 2002, aaO). Solche Maßnahmen begründen Gefahren für die Unabhängigkeit, die Zuverlässigkeit und die Integrität des Notars (Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; v. 8. Juli 2002, aaO). Gegen den Antragsteller wurde, zunächst auf Antrag des Finanzamts K. wegen einer Steuerschuld von 17.442,16 #   56 8H"474JK & >   #   € q"8 >&    L. -Sch. betrieben. Dem Verfahren schlossen sich die Dr. Bank und die D. Bank an. Die am Schluß allein betreibende D. Bank fiel mit 68.016,45 8  - G‚Q#:  g  8 >Gƒ56"   t„z…- hatte die Dr. Bank vollstreckt; gegenwärtig ist der dargestellte Versuch der freihän- digen Verwertung im Gange. Die Vollstreckungsmaßnahmen gehen auf die Jahre 2000 bis 2002 zurück, liegen also in jüngster Vergangenheit. Ihre Fort- setzung (Objekt K. ) steht ernstlich im Raum. III. - 11 - Das Ausbleiben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung gab keinen Anlaß, die Sache zu vertagen. Der Antragsteller war, nachdem er in Abrede gestellt hatte, die am 29. September 2003 verfügte Ladung mit (vorbe- reitetem) Empfangsbekenntnis erhalten zu haben, am 27. Oktober 2003 per Fax erneut geladen worden. Die Ladungsfrist (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 217 ZPO) ist gewahrt. Das Ausbleiben des Antragstellers ist auch nicht entschuldigt. Nachdem er am 27. Oktober 2003 dem Vorsitzenden fernmündlich erklärt hatte, er sei am Terminstag wegen Mandantenbesprechungen in den neuen Bundesländern verhindert und er daraufhin auf Bedenken gegen die hinreichende Entschuldi- gung seines Ausbleibens hingewiesen worden war, änderte der Antragsteller, mit einem am 31. Oktober 2003, 16.11 Uhr (Freitag vor dem Terminstag) auf- gegebenen Fax, seinen Vortrag: Er habe "seit Wochen mit Mandanten Bespre- chungstermine in Hamburg für den 3. November und anschließend in Cuxha- ven vereinbart," wobei offen sei, ob er auch noch in den neuen Bundesländern Besprechungstermine wahrnehmen müsse. Dies erweckt Zweifel an der Bereit- schaft des Antragstellers, wahrheitsgemäß vorzutragen. Wenn Besprechungs- termine in Hamburg und Cuxhaven seit Wochen feststanden, solche in den neuen Bundesländern aber nicht, ist es nicht nachvollziehbar, wieso der An- tragsteller am 27. Oktober sein Ausbleiben mit Besprechungen in diesen Bun- desländern begründete. Vor allem aber besteht das inhaltliche Ungenügen des Vorbringens, auf das der Antragsteller hingewiesen wurde, fort. Der An- tragsteller hat nicht dargelegt, daß ihm die Teilnahme an der mündlichen Ver- handlung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Ein Satz der Lebenserfahrung, nach dem Besprechungstermine mit Mandanten, gleich was ihr Anlaß ist, un- - 12 - aufschiebbar sind, besteht nicht. Jeglicher Vortrag, der eine Unaufschiebbar- keit erklärlich machen würde, fehlt. Rinne Tropf Kurzwelly Ebner Eule