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NotZ 50/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 50/05 Verkündet am: 20. März 2006 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand- lung vom 20. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für den Beschwerderechtszug wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landge- richt G. zugelassen. Im Jahr 1989 wurde er zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt. 1 Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 enthob der Antragsgegner den An- tragsteller - gestützt auf § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO - vor- läufig seines Amtes als Notar. Den hiergegen gerichteten Antrag des An- tragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Be- 2 - 3 - schluss vom 21. November 2005 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 und 2 BNotO seien gegeben, weil sowohl die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Ob der Antragsteller auch im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO in Vermögensverfall geraten sei, könne demgegen- über offen bleiben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die sofortige Be- schwerde des Antragstellers, mit der er der Sache nach namentlich beanstan- det, dass durch seine derzeitige Vermögenssituation eine Gefahr für die Inte- ressen der Rechtsuchenden nicht begründet werde. II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsent- hebung des Antragstellers gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sind gegeben. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung auch weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch dieses in einer nicht dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO entsprechenden Weise ausgeübt (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). 3 1. Durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsu- chenden gefährdet. 4 a) Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenord- nung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche 5 - 4 - unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitrau- mes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94). Schon als solche nicht hinnehmbar ist im Übri- gen eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen be- rechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist da- bei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnis- se, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94). Derartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhän- gigkeit in Frage. Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsfüh- rung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ent- gegentreten will oder kann (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359). Darüber hinaus begrün- den Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvor- schüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschlüsse vom 6 - 5 - 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214). Eine solch abstrakte Gefährdung der Interessen der Recht- suchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkre- ten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirt- schaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich ver- braucht (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 17/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96). Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur all- gemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die dritte tatbestandli- che Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätig- keiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsu- chenden normiert (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04). Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, be- vor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96). Um so mehr ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden dann anzunehmen, wenn der Notar bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er ihm treuhänderisch anvertraute Fremdgelder nicht entsprechend den ihm erteilten Weisungen verwaltet (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 3 BNotO) und be- reit ist, potentiell verwertbares eigenes Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. - 6 - b) Auf Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel zieht und die im Übrigen durch den Akteninhalt belegt werden, hat der Antragsgegner nach diesen Maß- stäben die Voraussetzungen für die (vorläufige) Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zutreffend bejaht. 7 Gegen den Antragsteller bestehen Schadensersatzansprüche in be- trächtlicher Höhe, die er aus eigenen Mitteln nicht zu befriedigen vermag. Dem Antragsteller waren von 17 Geschädigten aufgrund entsprechender Treuhand- verträge höhere Geldsummen auf sein "Rechtsanwaltskonto" überwiesen wor- den, über die er nach Maßgabe der Treuhandverträge zu verfügen hatte. Die Gelder dienten als Sicherheit oder Eigenkapitalnachweis im Rahmen von Kre- ditvermittlungsverträgen, die die Geschädigten mit der Fa. S. C. P. geschlossen hatten. Ohne dass nach den Treuhandverträgen die hierfür not- wendigen Voraussetzungen gegeben gewesen wären, überwies der Antragstel- ler die Gelder an den ehemaligen Rechtsanwalt und Notar A. , der die Gelder unterschlug. Hierdurch entstand den Geschädigten ein Schaden in Höhe von ursprünglich insgesamt 1.331.895 €, für den der Antragsteller aufzukom- men hat. 8 Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde nunmehr erst- mals geltend macht, es sei nach Maßgabe der Treuhandverträge zulässig ge- wesen, die Gelder an den ehemaligen Rechtsanwalt und Notar A. wei- terzuleiten, steht dies in einem nicht auflösbaren Widerspruch dazu, dass er gleichzeitig die gegen ihn erhobenen Ersatzforderungen als berechtigt bezeich- net. Darüber hinaus werden das vertragswidrige Verhalten und die Ersatzpflicht des Antragstellers auch dadurch belegt, dass vier der Geschädigten rechtskräf- tige Urteile gegen den Antragsteller auf Schadensersatzleistung erwirkten, nachdem dieser ihre Forderungen nicht außergerichtlich befriedigt hatte (Ge- 9 - 7 - schädigter S. über 40.000 € nebst Zinsen; Geschädigter R. über 160.000 € nebst Zinsen; Geschädigter J. über 32.365 € nebst Zinsen; Geschädigter S. -H. über 7.115 € nebst Zinsen). Diese vier Gläubiger mussten aufgrund ihrer Titel Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller in die Wege leiten, bevor dieser die Forderungen der Geschädigten S. und S. -H. in vollem Umfang befriedigte und an die Geschädigten R. und J. je 10.000 € zahlte sowie Ratenzahlungsvereinbarungen mit ihnen schloss, aufgrund derer er monatliche Zahlungen an R. in Höhe von 1.500 € und an J. in Höhe von 1.000 € leistet. Weiterhin besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Geschädigten S. , wonach sich der Antragsteller verpflichtet hat, auf dessen Ersatzanspruch in Höhe von 85.000 € monatlich 1.000 € zu leisten. Diese und die weiteren Geschädigten, denen gegenüber er auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, gehen im Moment nicht gerichtlich gegen den An- tragsteller vor. Rechtswirksame Stundungen oder Stillhaltevereinbarungen mit den noch nicht befriedigten Gläubigern hat der Antragsteller trotz entsprechen- der Ankündigungen indessen nicht vorgelegt. 10 Nachdem Herr J. P. , Inhaber der Firma S. C. P. , auf die Ersatzforderungen einiger der Geschädigten insgesamt 66.500 € gezahlt hat, verbleiben danach fällige Schadensersatzansprüche gegen den Antragstel- ler von über 1.100.000 € nebst Zinsen. Zu deren - auch nur teilweisen - Aus- gleich, sei es auch durch nur geringe weitere monatliche Ratenzahlungen, ist der Antragsteller aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage. Hierzu wird auf die vom Oberlandesgericht im Einzelnen ge- troffenen Feststellungen verwiesen, die auf dem eigenen Vorbringen des An- tragstellers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen beruhen. 11 - 8 - Dass die Ansprüche gegen den Antragsteller in absehbarer Zeit von drit- ter Seite in nennenswertem Umfang befriedigt würden, steht nicht zu erwarten. Die vom Antragsteller mehrfach angekündigten weiteren Zahlungen des Herrn J. P. sind ausgeblieben. Im Hinblick auf das erkennbar unseriöse Ge- schäftsgebaren des Herrn P. , der sich nicht gescheut hat, in vorliegendem Verfahren Bankbelege über nicht durchgeführte Überweisungen an einige der Geschädigten vorlegen zu lassen, ist mit solchen auch nicht mehr zu rechnen. Aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Rechtsanwalts und Notars A. sind ebenfalls keine ins Gewicht fallenden Zahlungen an die Geschädigten zu erwarten. Der Vertrauensschadensfond der Notarkammern, der zu Leistungen nur nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet ist (vgl. § 67 Abs. 4 Nr. 3 BNo- tO; Schippel/Kanzleiter, BNotO, 7. Aufl., § 67 Rdn. 39), hat ein Eintreten abge- lehnt. Auch die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers lehnt Zahlun- gen ab und hat sich hierfür schon im Dezember 2003 darauf berufen, dass die schadensbegründenden Handlungen bei einer nicht vom Deckungsschutz er- fassten rein treuhänderischen Tätigkeit des Antragstellers vorgenommen wor- den und diesem im Übrigen die Haftung ausschließende wissentliche Pflichtver- letzungen vorzuwerfen seien. Ob und gegebenenfalls wann die nunmehr nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts im Dezember 2005 vom Antragsteller beim Landgericht G. gegen die Berufshaftpflicht- versicherung eingereichte Klage Erfolg haben wird, ist nicht absehbar. Im Übri- gen würde selbst bei vollem Erfolg wegen der vorgesehenen Haftungsbe- schränkung auf die noch offen stehende Ersatzforderung eine Deckungslücke von mindestens 100.000 € verbleiben, die der Antragsteller aus eigenen Mitteln nicht in überschaubarer Zeit aufzufüllen vermag. Hierbei sind die auflaufenden Zinsen noch nicht berücksichtigt. 12 Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers stellen sich daher zusammengefasst wie folgt dar: Der An- 13 - 9 - tragsteller sieht sich fälligen Forderungen von über 1.100.000 € nebst Zinsen ausgesetzt, die er aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen nicht in nennenswerter Weise zu reduzieren vermag. Er musste von seinen Gläubigern teilweise gerichtlich in Anspruch genommen werden und war trotz Vorliegens rechtskräftiger Titel zu (Teil-)Zahlungen und den Abschluss von Ratenzah- lungsvereinbarungen erst bereit, als die Gläubiger gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung vorgingen. Ein Eintreten Dritter für die Schulden des An- tragstellers steht nicht zu erwarten. Auch hinreichende Bemühungen des An- tragstellers hierzu fehlen. Obwohl seine Berufshaftpflichtversicherung bereits im Dezember 2003 ein Eintreten für die Schadensersatzverpflichtungen des An- tragstellers abgelehnt hatte, hat er erst unter dem Druck des vorliegenden Ver- fahrens nach Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Dezember 2005 Deckungsklage eingereicht. Stattdessen hat sich der Antragsteller immer wieder von dem ersichtlich unseriösen Geschäftsmann J. P. auf Zah- lungen vertrösten lassen, die an die Geschädigten mit Geldern geleistet werden sollten, deren Herkunft schon nach erstem Anschein äußerst dubios erscheinen musste. Damit sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Verschul- dung des Antragstellers stellt die Integrität seiner Amtsführung in Frage; die Notwendigkeit, dass gegen ihn wegen seiner Schulden bereits gerichtlich und im Wege der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden musste, begründet latente Gefahren für die von ihm zu betreuenden Vermögensinteressen seiner Mandanten (s. oben a)). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zwei seiner Gläubiger, die vergleichsweise niedrige Schadensersatzleistungen zu beanspruchen hatten, nach Einleitung der Zwangsvollstreckung zu befriedigen vermochte, dass er mit drei weiteren Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hat, die er offenbar einhält, und dass auch die anderen Gläubiger ak- tuell nicht gegen ihn vorgehen; denn da dieses Stillhalten allein auf dem guten 14 - 10 - Willen der Gläubiger und nicht auf verbindlichen Vereinbarungen beruht (solche ergeben sich auch nicht aus den vom Antragsteller am 17. und 19. März 2006 übermittelten Telefaxschreiben), sowie nicht erkennbar ist, dass der Antragstel- ler in einem überschaubaren Zeitraum zu einer nennenswerten, geschweige denn vollständigen Tilgung seiner Verbindlichkeiten in der Lage sein könnte, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass seine Gläubiger zur Durchset- zung ihrer Forderungen wieder gegen ihn vorgehen. Die abstrakten Gefahren für die Integrität der Amtsführung des Antragstellers und die Vermögensinteres- sen seiner Mandanten sind daher weiterhin vorhanden. Sie werden durch das eigene Verhalten des Antragstellers in Richtung auf eine Konkretisierung untermauert. Die Umstände, die zu der Verschuldung des Antragstellers geführt haben, stellen ein eklatantes Fehlverhalten im Zu- sammenhang mit der Erledigung von Verwahrungsgeschäften dar. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein anwaltliches oder notarielles Verwahrungsge- schäft handelte (vgl. dazu § 24 Abs. 2 BNotO), liegt es danach mehr als nahe, dass gegen den Antragsteller auch der Amtsenthebungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 3 BNotO vorliegt, der die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden impliziert. Dass der Antragsgegner die vorläufige Amtsenthe- bung des Antragstellers auf diese Tatbestandsalternative nicht gestützt hat, än- dert an der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Vorgänge bei der Gefahrein- schätzung nichts. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzforderungen seine hälftigen Miteigen- tumsanteile an zwei Immobilien, die zumindest potentiell einer - teilweisen - Be- friedigung seiner Gläubiger hätten dienen können, an seine Ehefrau übertragen hat. Dies zeigt, dass er bereit ist, die Interessen seiner ehemaligen Mandanten und jetzigen Gläubiger seinen eigenen Interessen nachzuordnen. Nicht unbe- rücksichtigt bleiben darf letztlich, dass der Antragsteller bis in das Verfahren vor dem Oberlandesgericht hinein die angebliche Zahlungsbereitschaft des J. 15 - 11 - P. zu seiner Entlastung ins Feld zu führen suchte, obwohl ihm allein schon aufgrund des von ihm selbst - auch unter Vorlage entsprechender Schreiben - aktenkundig gemachten Verhaltens des Herrn P. dessen höchst dubiosen Praktiken nicht verborgen geblieben sein konnten. Auch dies wirft zusätzlich ein negatives Licht auf die Integrität des Antragstellers. 2. Nach alledem kann auch der Senat offen lassen, ob gegen den An- tragsteller zusätzlich der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) vorliegt, wie der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 30. Juni 2005 angenommen hat. 16 - 12 - 3. Aufgrund der aufgezeigten Umstände sind keine anderen Maßnahmen als die vorläufige Amtsenthebung erkennbar, die eine Gefährdung der Interes- sen der Rechtsuchenden in gleicher Weise ausschließen könnten und den An- tragsteller in nur geringerem Maße belasten würden. Es lässt daher keinen Er- messensfehler des Antragsgegners erkennen, dass er diese Maßnahme ange- ordnet hat. Sie entspricht dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. 17 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 21.11.2005 - Not 8/05 -