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Entscheidung

NotZ 2/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 2/02 Verkündet am: 8. Juli 2002 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde- rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 Ä. Gründe: I. Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1980 Rechtsanwalt und seit 1990 Notar mit dem Amtssitz in Berlin. Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 eröffnete ihm die Antragsgegnerin, daß sie seine Amtsenthebung wegen Ver- mögensverfalls sowie deswegen in Aussicht genommen habe, weil seine wirt- schaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Zugleich enthob sie ihn vorläufig seines Amtes als Notar. Im Vorschaltverfahren hat das Kammergericht festgestellt, "daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers nach - 3 - § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden"; zugleich hat es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorläufige Amtsenthebung zurückgewie- sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen Beschlusses be- schränkt sich die Feststellung des Kammergerichts nicht auf die in der Ent- scheidungsformel wiedergegebene Gefährdung des Interesses der Rechtsu- chenden wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Altern. BNotO), sondern erstreckt sich auf den weiteren Amts- enthebungsgrund der Interessengefährdung wegen der Art der Wirtschaftsfüh- rung (2. Alternative der Vorschrift). Denn das Kammergericht führt in den Ent- scheidungsgründen diesen Amtsenthebungsgrund ausdrücklich an und stützt seine Entscheidung auf tatsächliche Umstände, die ihn begründen (s.u. 2 a). 2. Beide Amtsenthebungsgründe, deren Vorliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterliegt, sind gegeben. a) Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (Se- - 4 - natsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung 1), vor allem dann die Interessen der Rechtsuchen- den, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (Senat aaO). Es ist bereits als sol- ches nicht hinzunehmen, daß es der Notar zu dieser Lage kommen läßt (Se- natsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94). Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen, deren Abwehr der Notar nicht mehr in der Hand hat, legen insbesondere die Gefahr nahe, daß Fremdgelder Gegenstand des Zu- griffs von Gläubigern werden. Daß sich diese Gefahr realisiert hat (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 3. Altern. BNotO), ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen vor: Nach den Feststellungen des Kam- mergerichts waren Mitte 2001 beim Amtsgericht T. -K. insge- samt 15 Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller aus den Jahren 1998 bis 2001 anhängig. Unter anderem wurde im März/April 1999 bekannt, daß auf dem Geschäftskonto des Antragstellers bei der Postbank B. vier vorrangige Pfändungen über insgesamt ca. 142.000 DM und auf dem Geschäftskonto bei der Landesbank B. fünf weitere Pfändungen in Höhe von ca. 153.000 DM ausgebracht waren. Das Konto bei der Postbank ist inzwischen aufgelöst. Nach einer Drittschuldnererklärung der Landesbank B. bestanden im Mai 2000 sechs Vorpfändungen über 155.000 DM und im Dezember 2000 sieben Vor- pfändungen in Höhe von 137.000 DM. Dem vermag der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegenzuhalten, daß sich die Verhältnisse inzwischen si- gnifikant verändert hätten. Sein Hinweis, den Pfändungen zu Lasten beider Konten lägen Ansprüche jeweils derselben Gläubiger zugrunde, reicht hierzu nicht aus. Das Finanzamt K. betreibt das Vollstreckungsverfahren we- - 5 - gen einer Steuerforderung von 54.974,46 Ä. Eine Vereinbarung zur Abwendung der Vollstreckung ist mit dem Finanzamt nicht getroffen. b) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars lassen, auch wenn Ver- mögenslosigkeit oder Überschuldung noch nicht eingetreten sind (Senats- beschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, aaO), in der Regel den Schluß auf eine Gefährdung der Interessen des Publikums zu, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefährdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, LM BNotO § 50 Nr. 16 = DNotZ 2001, 571). Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Nach den Ermittlungen des Kammergerichts bestanden Verbindlichkei- ten gegenüber dem Finanzamt K. in Höhe von 16.785,11 DM und 77.994,54 DM, gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Berlin aus einer Geldbuße in Höhe von 15.000 DM, gegenüber der Notarkammer Berlin in Höhe von 8.072 DM und 4.722,10 DM, gegenüber einer Privatgläubigerin in Höhe von 43.649,80 DM sowie gegenüber 12 weiteren Gläubigern (darunter der Rechtsanwaltskammer und verschiedener Krankenkassen) von insgesamt ca. 27.000 DM. Vorangegangenen, insgesamt 19 Aufforderungen der Antragsgeg- nerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, insbesondere erhobene Forderungen nach Gläubiger, Schuldgrund und Schuldhöhe darzule- gen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. Zwischenzeitlich hat der ein- zig liquide Vermögenswert des Antragstellers, sein Anteil an einer Erbschaft, dazu Verwendung gefunden, die Geldbuße zu tilgen und rückständige Steuern teilweise (44.002,92 Ä) zu tilgen. Nach Mitteilung des Finanzamts K. - 6 - beläuft sich indessen die Steuerschuld des Antragstellers (Restbetrag sowie neu hinzugekommene Abgabenforderungen) inzwischen wieder auf den Betrag von 54.974,16 Ä, der Gegenstand des Vollstreckungsauftrags (oben zu a) ist. Vor dem Kammergericht hat der Antragsteller bereits auf einen Erlös aus einem weiteren Vermögenswert, einem Grundstück in L. , hingewiesen. Zur Til- gung der festgestellten Schulden hat der Antragsteller den Erlös, den er nun- mehr mit 245.315 DM beziffert, indessen nicht verwendet. Er behauptet nun- mehr, er könne über die Summe nicht verfügen, da das Sparbuch, auf dem sich die Gutschrift befindet, nicht auffindbar sei. Dies ist unglaubhaft. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft der kontoführenden Bank kann der Inhaber eines Sparbuchs, nach Aufnahme einer Verlustanzeige, innerhalb sechs Wochen über das Guthaben verfügen. Der Antragsteller behauptet nicht, daß er eine Verlustanzeige gegenüber der Bank erstattet habe, er spielt nur mit der Möglichkeit, dies künftig zu tun. Nach Auskunft der Bank ist das Konto aus "anderen Gründen" gesperrt. Mithin ist davon auszugehen, daß die Summe jedenfalls bis auf weiteres zur Tilgung der festgestellten Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung steht. Eine pflichtwidrige Zurückhaltung von Treuhandgeldern, der der Antragsteller mit der Beschwerde entgegentritt, liegt der Feststellung des Kammergerichts nicht zugrunde. Der Hinweis auf den Gesundheitszustand des Antragstellers (Schlafapnoe-Syndrom) berührt den Amtsenthebungsgrund nicht. Dies gälte auch dann, wenn das Syndrom geeignet wäre, ein Verschul- den des Antragstellers zu mildern; die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bestehen im öffentlichen Interesse und sind von einem Verschul- den des Notars unabhängig. 3. Das Kammergericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob beim Antrag- steller auch der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 - 7 - Nr. 6 BNotO) vorliegt. Die Frage ist mithin nicht Gegenstand des Beschwerde- verfahrens. 4. Die vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. und 2. Altern. BNotO) ist aufrechtzuerhalten. Die Gefahrenlage für die Öffentlichkeit verlangt dies auch unter strenger Beachtung des Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatzes. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner