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Entscheidung

2 ARs 69/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 69/00 2 AR 50/00 vom 27. September 2000 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u.a. Az.: 231/226 BRs 47/98 Amtsgericht Hannover Az.: 33 Js 81143/95 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 1625-0-15 StVK 1153/00 VEC Landgericht Oldenburg Az.: 49 BRs 40/98 Amtsgericht Osnabrück - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 27. September 2000 beschlossen: 1. Der Antrag des Landgerichts Oldenburg, das zuständige Ge- richt zu bestimmen, wird zurückgewiesen. 2. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Hannover zurückgegeben. Gründe: 1. Das Amtsgericht Hannover bildete am 23. Januar 1997 gegen den Verurteilten nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Einbezogen wurden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsge- richts Hannover vom 27. März und 2. April 1996. Aus dem Urteil des Amtsge- richts Hannover vom 27. März 1996 ergibt sich, daß sich der Verurteilte seiner- zeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt Hannover in Strafhaft befand. Nach wiederholter Zurückstellung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe vom 23. Januar 1997 setzte das Amtsgericht Hannover am 27. August 1998 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewäh- rung aus und übertrug die Bewährungsaufsicht dem Amtsgericht Osnabrück, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte die Übernahme der Bewährungsaufsicht jedoch ab und hielt die Strafvollstrek- kungskammer des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta für zu- ständig, weil der Verurteilte in deren Bezirk in Strafhaft gewesen sei und die Strafvollstreckungskammer am 17. Dezember 1993 eine Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit bis zum 29. Mai 2000 be- stimmt habe. Auch die Strafvollstreckungskammer Oldenburg beim Amtsgericht - 3 - Vechta lehnte jedoch die Übernahme der Bewährungsaufsicht ab, weil die dort bewilligte Bewährung bereits 1995 widerrufen worden sei und sich der Verur- teilte seither nicht mehr im Bezirk dieser Strafvollstreckungskammer in Strafhaft befunden habe. Wiederholte Versuche des Amtsgerichts Hannover, die Bewäh- rungsaufsicht auf das Amtsgericht Osnabrück oder die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Oldenburg zu übertragen, blieben erfolglos. Schließ- lich hat die Strafvollstreckungskammer Oldenburg beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen. 2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzu- weisen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. August 2000 zutreffend ausgeführt: "In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zu- ständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1, Befaßtsein 2 m.w.N.). Beteiligt am Streit sind bislang die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta sowie die Amtsgerichte Hannover und Osnabrück .... Die Zuständigkeit dieser Amtsgerichte ist nach dem Akteninhalt nicht feststellbar: Der Abgabe an das Amtsgericht Osnabrück hätte Bindungswirkung nur zukommen können, wenn das Amtsgericht Hanno- ver im Zeitpunkt der Abgabe selbst zuständig gewesen wäre (vgl. BGH StV 1995, 427). Dafür aber fehlt es an hinreichend sicheren Anhaltspunkten. Denn das würde voraussetzen, daß zu keinem Zeitpunkt die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründet worden wäre, die die Zuständigkeit des - 4 - Gerichts des ersten Rechtszugs stets verdrängt und auch noch nach Entlas- sung des Verurteilten aus der Strafhaft fortdauert. Ob dem hier so ist, läßt sich aber ... ebenso wenig feststellen. Die Zuständigkeit der am Streit beteiligten Strafvollstreckungskammer in Vechta ist jedenfalls nicht gegeben, ohne daß es darauf ankäme, ob es wirklich dieses Gericht war, das den Aussetzungsbe- schluß vom 17. Dezember 1993 erlassen hatte und in der Folgezeit die Bewäh- rungsaufsicht ausübte (Ziff. 17 des Auszugs aus dem Zentralregister; vgl. dazu die Erklärungen Bl. 51, 62 sowie Bl. 63 d. Bew.h.). Denn aus Bl. 6, 7 des Urteils vom 27. März 1996 (Bl. 2 ff. d. Bew.h.) ergibt sich, daß der Verurteilte noch im Jahre 1996 Strafhaft in einer anderen Justizvollzugsanstalt verbüßt hat, was den Übergang der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Oldenburg, sofern sie überhaupt (noch) gegeben war, zur Folge gehabt hätte. Auf dieser tatsächlichen Grundlage erweist es sich nicht als möglich, die Zuständigkeit eines der am Streit beteiligten Gerichte festzustellen." Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Der in § 462 a Abs. 1 StPO geregelte Vorrang der Strafvollstreckungs- kammer vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gilt auch dann, wenn das Ge- richt des ersten Rechtszugs eine Restfreiheitsstrafe nach § 36 BtMG zur Be- währung ausgesetzt hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1 = StV 1995, 427 - LS). Da der Verurteilte bei Erlaß des Urteils des Amtsgerichts Hannover am 27. März 1996 in der Justizvollzugsanstalt Hannover Strafhaft verbüßte und für Restfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen Nr. 17, 18 und 25 des Auszugs aus dem Bundeszentralregister zur Bewährung ausgesetzt sind oder waren, liegt es nahe, daß aufgrund des Konzentrationsprinzips (§ 462 a Abs. 4 StPO) die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Bewäh- - 5 - rungsaufsicht auch in der vorliegenden Sache zuständig ist. Dies läßt sich je- doch aufgrund der dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht abschließend be- urteilen. Die Sache wird daher dem Amtsgericht Hannover zurückgegeben, damit es die zuständige Strafvollstreckungskammer ermittelt. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer