Entscheidung
2 ARs 232/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 232/06 2 AR 139/06 vom 21. Juli 2006 in der Bewährungssache wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 5 StVK 84/06 I Landgericht Ellwangen Az.: 64 Js 6266/01 Staatsanwaltschaft Freiburg Az.: 26 Ds 64 Js 6266/01 Amtsgericht Freiburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 21. Juli 2006 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun- gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur- teil des Amtsgerichts Freiburg vom 10. Mai 2001 (26 Ds 64 Js 6266/01 - AK 258/01) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:1 "Die Verurteilte wurde am 10.5.2001 durch das Amtsgericht Freiburg we- gen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verur- teilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Übertragung der nach- träglichen Entscheidungen auf das Gericht des Wohnorts widerrief das Amtsge- richt Villingen-Schwenningen am 6.5.2002 die gewährte Strafaussetzung auf- grund fortdauernder Verstöße gegen die erteilten Auflagen. Vom 18.9.2002 bis 20.11.2002 verbüßte die Verurteilte 2/3 der Strafe in der JVA Schwäbisch Gmünd. Die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Ellwangen setzte mit Entscheidung vom 19.11.2002 die weitere Strafvollstre- ckung zur Bewährung aus. Aufgrund zweier weiterer einschlägiger Verurteilun- gen durch das AG Villingen-Schwenningen (Entscheidungen vom 23.9.2003 und 5.2.2004) widerrief die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss vom 30.4.2004 die gewährte Strafrestaussetzung zur Bewährung. 2 - 3 - Mindestens seit Februar 2004 befand sich die Verurteilte allerdings auf- grund der vorgenannten Verurteilungen (die durch das Amtsgericht Villingen- Schwenningen vom 16.6.2004 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zusammengeführt wurden) bereits wieder in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Schwäbisch-Gmünd. 3 Ohne dass deshalb eine weitere Strafvollstreckung aufgrund der Aus- gangsverurteilung durch das Amtsgericht Freiburg erfolgt wäre (insoweit war lediglich Anschlusshaft notiert), erging am 15.12.2004 mit Zustimmung des Amtsgerichts Freiburg eine Zurückstellungsentscheidung gemäß § 35 BtMG durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Nach erfolgreichem Abschluss der stati- onären Therapie der Verurteilten wurde der noch nicht vollstreckte Strafrest mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20.12.2005 gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. 4 Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Freiburg (OLG-Bezirk Karls- ruhe) die Bewährungsaufsicht durch Beschluss vom 3. Februar 2006 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen (OLG-Bezirk Stuttgart) abgegeben. Dieses hat die Übernahme durch Beschluss vom 14. Februar 2006 abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem An- trag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. 5 Zuständig für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Ent- scheidungen ist das Landgericht Ellwangen - Strafvollstreckungskammer. 6 § 462 a Absatz 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für diejenigen Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Aus § 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO ergibt sich bei gleich bleibenden Umständen deshalb ein Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1; 7 - 4 - Isak/Wagner Strafvollstreckung, 7. Aufl., Rdn. 811 ff.). Die einmal begründete örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt da- nach auch in Fällen einer protrahierten Vollstreckung und zwischenzeitlicher Entscheidungen nach §§ 35 und 36 BtMG erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2001, 2 ARs 101/01)." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüs- se vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 und vom 19. Januar 2005 - 2 ARs 433/04 - an. 8 Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl