Entscheidung
2 ARs 433/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 433/04 2 AR 263/04 vom 19. Januar 2005 in den Strafvollstreckungssachen gegen hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO Az.: 21 VRs 17889/01 Staatsanwaltschaft Ingolstadt Az.: 6 VRs 1731/00 Staatsanwaltschaft Bayreuth Az.: BwR 8 Ls 21 Js 17889/01 Amtsgericht Ingolstadt Az.: 7 Ds 6 Js 1731/00 Amtsgericht Bayreuth Az.: 2 Ns 6 Js 1731/00 Landgericht Bayreuth Az.: 2 NöStVK 702, 719/04 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen: 1. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei- dungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 (2 Ns 6 Js 1731/00) beziehen, ist die Auswärtige Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsge- richt Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth zuständig. 2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset- zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingol- stadt vom 19. Juni 2002 beziehen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "1. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent- scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 beziehen, ist die vorle- gende Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg. Diese ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Kaisheim für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der - 3 - allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft geblieben (BGH NStZ-RR 2001, 343; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdnrn. 11-13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortset- zungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Ent- scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, wel- ches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH NStZ-RR 2001, 343). Der vom vorliegenden Gericht aufgeführte Beschluss des Oberlandesge- richts München ist mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs nicht vereinbar. Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwa- chung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewäh- rungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bay- reuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1). 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO in Hinsicht auf die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Be- währung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19. Juni 2002 bezie- hen, liegen nicht vor, weil nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlan- desgericht München insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht der beteilig- ten Gerichte ist. Die vollstreckungsrechtliche Regelung über die Zuständig- - 4 - keitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO kann das Fehlen dieser zwingen- den Voraussetzung des § 14 StPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nicht ersetzen." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbe- schlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 - an. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck