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Entscheidung

2 ARs 350/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110320B2ARS350
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110320B2ARS350.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 350/19 2 AR 6/20 vom 11. März 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Verteidigerin: Nebenklägervertreterin: hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 6 Ls 250 Js 20003/19 (833/19) Amtsgericht Wolfsburg 24 Ls 269 Js 33588/19 (169/19) Amtsgericht Magdeburg 250 Js 20003/19 Staatsanwaltschaft Braunschweig - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 11. März 2020 beschlossen: 1. Der Antrag des Amtsgerichts Wolfsburg, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen. 2. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsge- richt Wolfsburg zurückgegeben. Gründe: Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Wolfsburg und Magdeburg streiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache. 1. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat am 29. Mai 2019 beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Wolfsburg Anklage gegen den zur Tat- zeit 20 Jahre alten Angeklagten wegen 24 Taten des schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes erhoben. Das Amtsgericht Wolfsburg hat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 22. August 2019 hat das Amtsge- richt Wolfsburg das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braun- schweig an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Magdeburg abgegeben, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz im dortigen Bezirk habe. Das Amtsgericht Magdeburg hat die Übernahme des Verfahrens abge- lehnt, weil sie – im Einzelnen ausgeführt – nicht sachdienlich sei. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht Wolfsburg hat das Verfahren daraufhin dem Bundesge- richtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht gemäß 14 StPO zur Entschei- dung vorgelegt. 2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzu- weisen. a) In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur ei- nes der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestim- mung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 2 ARs 211/16, juris Rn. 4; vom 27. September 2000 – 2 ARs 69/00, NStZ 2001, 110; vom 19. September 1986 – 2 ARs 206/86, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 2 mwN; siehe auch KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 14 Rn. 4). Beteiligt sind am Streit bislang nur die Amtsgerichte Wolfsburg und Magdeburg; zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache sind jedoch die Amtsgerichte Gifhorn oder Salz- wedel. b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Januar 2020 zutreffend ausgeführt: „Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wolfsburg bestand bereits bei Anklageerhebung nicht. Weder liegen die Tatorte D. (Amtsgerichtsbezirk Gifhorn) und J. (Amtsgerichtsbezirk Salz- wedel) der dem Angeklagten zur Last gelegten Missbrauchstaten im dortigen Bezirk, noch hatte er bei Anklageerhebung dort seinen Wohnsitz. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braun- schweig vom 29. Mai 2019 ging am 13. Juni 2019 beim Amtsge- richt Wolfsburg ein […]. Ausweislich des Schreibens des Land- 4 5 6 7 - 4 - kreises Gifhorn vom 19. Juli 2019 war der Angeklagte jedoch be- reits am 28. Mai 2019 nach Magdeburg verzogen […]. Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 JGG – der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwend- bar wäre – an das Amtsgericht Magdeburg liegen ebenfalls nicht vor. Zum einen setzt dies voraus dass der Angeklagte seinen Auf- enthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 – 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 – 2 ARs 244/13), was hier nicht der Fall ist. Zum anderen hielt sich der Angeklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabeentscheidung des Amtsgerichts Wolfsburg bereits nicht mehr im Amtsgerichtsbezirk Magdeburg auf. Denn ausweislich des Vermerks der Polizei Gifhorn vom 27. August 2019 ist er seit August in Jübar im Amtsgerichtsbezirk Salzwedel wohnhaft […].“ - 5 - Dem tritt der Senat bei. Franke Zeng Grube Schmidt Wenske 8