Urteil
III R 10/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachzahlungszinsen nach § 233a, § 238 AO sind aufgrund der gesetzlich typisierenden Regelung verschuldensunabhängig festsetzbar.
• Die gesetzliche Zinshöhe von 0,5 % pro Monat ist verfassungsgemäß; sie liegt in einer Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte und verletzt weder Art. 3 GG noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
• Ein Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung; die Finanzbehörde hat im Streitfall nicht erkennbar ihr Ermessen überschritten.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit und Anwendung der Nachzahlungszinsen nach § 233a, § 238 AO • Nachzahlungszinsen nach § 233a, § 238 AO sind aufgrund der gesetzlich typisierenden Regelung verschuldensunabhängig festsetzbar. • Die gesetzliche Zinshöhe von 0,5 % pro Monat ist verfassungsgemäß; sie liegt in einer Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte und verletzt weder Art. 3 GG noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Ein Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung; die Finanzbehörde hat im Streitfall nicht erkennbar ihr Ermessen überschritten. Ehegatten wurden für 2011 gemeinsam veranlagt. Der Kläger erhielt im Oktober 2011 eine Sonderzahlung aus einer Beteiligung; das Finanzamt ordnete diese zunächst Gewerbeeinnahmen zu und berücksichtigte eine Ermäßigung. Später wurden die Einkünfte durch ein Feststellungsverfahren als selbständige Arbeit umqualifiziert. Der Kläger zahlte Vorauszahlungen und legte 300.000 € auf einem Konto zurück; im Juli 2013 leistete er zudem eine freiwillige Zahlung von 366.400 €. Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.9.2013 setzte das FA Einkommensteuer und Nachzahlungszinsen (Differenzbetrag und Zinszeitraum April–September 2013) fest. Einsprüche und Änderungsbescheide führten zu teilweisen Änderungen; Anträge auf Zinsverlust bzw. Erlass wurden vom FA überwiegend abgelehnt. Die Kläger klagten gegen die Zinsfestsetzung und begehrten ersatzweise Erlass; FG wies die Klage ab; Revision erfolgte gegen das Urteil. • Das Bundesfinanzhof verwirft die Revision: Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen entspricht den formellen Vorgaben der §§ 233a, 238, 124, 122 AO und steht nicht im Widerspruch zum materiellen Recht. • Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG ist nicht geboten; das Gericht ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der zinstatbestandlichen Regelungen überzeugt. • Zum Art. 3 GG: Steuerrechtliches Typisierungsgebot und weitreichender gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum rechtfertigen unterschiedliche Behandlung; die Verzinsung verfolgt legitime Ziele, insbesondere Ausgleich zeitlicher Unterschiede der Festsetzung und Vermeidung aufwändiger Einzelfeststellungen. • § 233a AO ist verschuldensunabhängig; es reicht, dass ein Unterschiedsbetrag entstanden ist; tatsächliche Nutzung eines Liquiditätsvorteils oder schuldhaftes Verhalten sind für die Zinspflicht unerheblich. • Zur Zinshöhe (§ 238 Abs. 1 AO): Der Festzins von 0,5 % pro Monat bewegt sich innerhalb einer Bandbreite markt- und realitätsnaher Referenzwerte (verschiedene Anlage- und Finanzierungszinssätze); daher liegt kein Verstoß gegen Gleichheitssatz oder Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. • Ein variabler oder an Marktzinssätze gekoppelter Zinssatz ist nicht zwingend erforderlich; Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründe des Gesetzgebers sind verfassungsgemäß. • Zum Erlass (Hilfsantrag): Entscheidungen über Erlass nach § 227 AO sind Ermessensentscheidungen; die maßgebliche Verwaltungsanweisung zur Bemessung eines Erlasses ist verfassungsgemäß und wurde im Streitfall zutreffend angewendet. • Die freiwillige Zahlung im Juli 2013 begründet nur fiktive Erstattungszinsen für volle Monate; eine taggenaue Erstattung ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Ein Verschulden der Finanzbehörde an der Verzögerung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlass, weil die Verzinsung typisierend und verschuldensunabhängig ist; das FA hat kein Ermessenfehler getroffen. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen; die Zinsfestsetzung bleibt bestehen. Die Zinsen sind nach §§ 233a, 238 AO rechtmäßig festgesetzt, die Zinshöhe ist verfassungsgemäß und verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Ein Erlass der verbleibenden Nachzahlungszinsen war entgegen der Anspruchsbegehren der Kläger nicht geboten; das Finanzamt hat sein Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.