Beschluss
3 L 1138/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:1114.3L1138.19.NW.00
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Leitsätze
1. Wird ein Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids das private Interesse, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. (Rn.5)
2. In einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten. (Rn.10)
3. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.803,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids das private Interesse, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. (Rn.5) 2. In einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten. (Rn.10) 3. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. (Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.803,50 € festgesetzt. Der vorliegende Eilantrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.9.2019 begehrt, ist zulässig (A), ihm bleibt jedoch der Erfolg versagt (B). (A) Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO). Ihr gegen die sofortige Vollziehbarkeit gerichteter Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In der Rechtsprechung ist überwiegend anerkannt, dass ein Widerspruch gegen Zinsforderungen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (VGH Hessen, Beschluss vom 15.2.1994 - 5 TH 1921/92; VGH BW Beschluss vom 1.6.1992 - 2 S 2999/90), weil Zinsforderungen unter den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen. Weiter erfüllt der Eilantrag auch das Zugangserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 19.9.2019 den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsforderungen abgelehnt. (B) Der vorliegende Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Widerspruchs einzubeziehen. Wird der Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids das private Interesse der Antragstellerin, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es bestehen nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Nachzahlungszinsen. Nach summarischer Prüfung ist der angegriffene Zinsbescheid vom 11.9.2019 insoweit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Jedenfalls ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Widerspruchs nicht wahrscheinlicher, als ein Unterliegen (zur Maßgeblichkeit dieser Interessenabwägung: OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2018 - 14 B 1366/18). Es bleibt deshalb bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach das öffentliche Vollzugsinteresse in dieser Konstellation überwiegt. 1) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Nachzahlungszinsen ist § 233a Abs. 1 und 5 Satz 1 Hs. 1 AO, der über §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 AO Anwendung auf Gewerbesteuern findet. 2) Die Berechnung der Zinsen auf der Grundlage von § 233a Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 AO i.V.m. § 238 AO begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie wird auch von der Antragstellerin nicht beanstandet. 3) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Nachzahlungszinsen ergeben sich auch nicht aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, wie sie der Bevollmächtigte der Antragstellerin anführt. a) Die Fachgerichte sind zwar durch Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24.6.1992 - 1 BvR 1028/91). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (so z.B. VGH Bay, Beschluss vom 30.3.2015 – 20 CS 15.88). b) Nach Auffassung des Gerichts tritt die vom Bevollmächtigten dargelegte Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO jedoch für die hier betroffenen Veranlagungsjahre 2011 bis 2015 nicht offen zu Tage. Das Gericht hat nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für diese Jahre, zumal die Rechtsprechung zu dieser Frage erheblich divergiert. aa) Zunächst sei darauf verwiesen, dass das BVerfG über zwei Verfassungsbeschwerden, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen Zinsen gemäß § 238 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat wenden, noch nicht entschieden hat (BVerfG, 1 BvR 2422/17 und 1 BvR 2237/14). Hingegen hat das BVerfG mit Beschluss vom 3.9.2009 (Az.: 1 BvR 2539/07) mit eingehender Begründung die Verfassungskonformität der §§ 233a, 238 AO bestätigt. bb) Weiter kann derzeit noch nicht von einer im Wesentlichen einheitlichen Rechtsprechung zu den hier maßgeblichen Veranlagungsjahren 2011 bis 2015 ausgegangen werden. So äußert der BFH (Beschluss vom 4.7.2019 - VIII B 128/18 und Beschluss vom 3.9.2018 - VIII B 15/18) ab 2012 Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Zinshöhe. Hingegen melden andere Senate diese Bedenken erst ab dem Veranlagungsjahr 2015 (BFH, Beschluss vom 25.4.2018 - IX 21/18), bzw. ab 2014 (BFH, Beschluss vom 9.11.2017 - III R 10/16 und Beschluss vom 19.2.2016 - X S 38/15) an. Auch die Rechtsprechung erstinstanzlicher Finanzgerichte in dieser Frage divergiert durchaus. So akzeptierte das FG BW (Beschluss von 16.1.2018 - 2 V 3389/16) die hier streitige Zinshöhe bis zum Veranlagungsjahr 2016. Das FG Münster (Urteil vom 17.8.2017 - 10 K 2472/16) äußerte bis zum Veranlagungsjahr 2015 keine rechtlichen Bedenken. Die hier exemplarisch angeführte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ebenfalls nicht einheitlich. So sieht der VGH Bayern (Beschluss vom 10.8.2017 - 4 ZB 17.279) keine verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls bis Mitte des Veranlagungsjahrs 2014. Das OVG NRW (Beschluss vom 10.7.2014 - 14 A 1196/13) formuliert bis August 2012, bis April 2018 (Beschluss vom 25.2.2019 - 14 B 1759/18) und bis Juli 2018 (Beschluss vom 25.10.2018, a.a.O.) keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinshöhe. Das VG München (Beschluss vom 29.4.2019 - M 10 S 19.825) akzeptiert die Zinshöhe jedenfalls bis 2012. Das VG SH (Beschluss vom 26.4.2019 - 4 B 2/19) meldet bis zum Veranlagungszeitraum März 2012 keine rechtlichen Bedenken an und äußert solche Bedenken erst ab dem 1.4.2016 (VG SH, Beschluss vom 26.4.2019 - 4 B 1/19). Das VG Göttingen (Beschluss vom 18.4.2019 - 2 B 487/18) akzeptiert die Zinshöhe jedenfalls bis November 2018. In Anbetracht dieser divergierenden Rechtsprechung teilt das Gericht nicht die Einschätzung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass hier eindeutige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes bestehen. c) Losgelöst von den vorstehenden Ausführungen sprechen allerdings auch die sachlichen Erwägungen des BVerfG (Beschluss vom 3.9.2009, a.a.O.) und anderer Gerichte gegen eine Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes und gegen die von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin berücksichtigte Rechtsprechung eines Teils des Bundesfinanzhofs: aa) Dabei kommt der Hinweis des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf das reduzierte Zinsniveau bei § 152 Abs. 5 AO beim Verspätungszuschlag hier nicht zum Tragen. Der dort bestimmte Zinssatz von 0,25 % für jeden angefangenen Monat betrifft nicht die Verzinsung der rückständigen Steuerschuld selbst, sondern die Verzinsung der infolge der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung sodann festgesetzten Steuerschuld. Weiter fällt die Verzinsung dort für jeden angefangenen Monat - und nicht wie bei § 238 AO - für jeden vollendeten Kalendermonat an. Hinzukommt, dass der dort geregelte Verspätungszuschlag für den Bereich der Gewerbesteuer (also bei der verspäteten Abgabe von Erklärungen, die für den Gewerbesteuermessbetrag von Bedeutung sein können) ohnehin pauschal 25 € je angefangenen Monat beträgt (§ 152 Abs. 6 Satz 2 AO). Diese Regelung entzieht sich damit per se einem Vergleich mit der auf die Gewerbesteuerrückstände gemäß § 238 AO zu entrichtenden Nachzahlungszinsen. Zuletzt bleibt auch im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts ein weiter Entscheidungsspielraum; dies betrifft sowohl die Auswahl des Steuergegenstands als auch die Bestimmung des Steuersatzes (BVerfG, Beschluss vom 3.9.2009, a.a.O.). Dem Gesetzgeber steht es daher im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben frei, in einzelnen steuerrechtlichen Bereichen unterschiedliche Zinshöhen vorzugeben, solange - wie hier in Anbetracht der unterschiedlichen Regelungsgegenstände - der Sachgrund für die Differenzierung erkennbar bleibt. bb) Die angegriffene Höhe des Zinssatzes verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze regelmäßig Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt § 233a AO nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber hat sich mit der Entscheidung für die Vollverzinsung in § 233a AO im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums gehalten. Hier vermag die Kammer der Begründung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zum fehlenden Interesse für die Typisierung des Zinssatzes (mit dem Hinweis auf das veränderte technische Umfeld und den Einsatz moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S.d. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zu folgen. Denn eine "moderne Datenverarbeitungstechnik“ existierte bereits bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3.9.2009, a.a.O.). Eine Typisierung ist aber auch vor dem Hintergrund, dass in vielen Fällen eine konkrete Ermittlung des Zinsvor- und -nachteils gar nicht möglich ist, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet, hinzunehmen. Für die mit einer typisierten Festsetzung der Nachzahlungszinsen einhergehende unterschiedliche Behandlung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern fehlt es nicht an einem hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund. Denn mit der Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Insoweit beruht die Vorschrift auf der zulässig typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil hat. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird. Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Möglichkeit der Einführung einer Vollverzinsung im Steuerrecht - Bericht über die Vollverzinsung - BTDrucks 8/1410, S. 4). Die Vollverzinsung soll damit auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Regelmäßig entstehende Überzahlungen werden erst im Veranlagungsverfahren ausgeglichen. Veranlagte Steuerpflichtige haben es hingegen in der Hand, Steuernachzahlungen hinauszuschieben, indem sie ihre Steuererklärung unter Ausnutzung von Fristverlängerungen spät abgeben und so eine entsprechend späte Festsetzung der Steuernachzahlung erreichen (vgl. Bericht über die Vollverzinsung BTDrucks 8/1410, S. 4). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der für die Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger mit Nachzahlungszinsen sprechenden Sachgründe ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt. Kommt es aufgrund einer Überzahlung des Steuerpflichtigen zu einer Erstattung, hat der Staat dem Steuerpflichtigen den entstandenen Zins- und Liquiditätsnachteil in der pauschalierten Höhe zu ersetzen. Dies ist gerade dann von Bedeutung, wenn sich der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner Liquidität die erforderlichen Mittel gegebenenfalls anderweitig, zum Beispiel auf dem Kapitalmarkt, leihen musste. Der Gesetzgeber bewegt sich somit im Rahmen seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen und zugleich praktikablen Besteuerungsverfahrens. Es liegt in der Konsequenz der beschriebenen Regelung, dass sie grundsätzlich unabhängig davon greift, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden. Von einer übermäßigen Belastung der Steuerpflichtigen kann deshalb auch in Anbetracht der seit der Finanzkrise geltenden ungewöhnlich niedrigen Zinssätze nicht ausgegangen werden. Eine so weitgehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze, namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen, ein Zinsfuß von 0,5% pro Monat als gänzlich markt- und realitätsfremd und damit als wirtschaftlich unzumutbar erschiene, ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu verneinen (ähnlich: VGH Bayern, Beschluss vom 10.8.2017, a.a.O. und VG Göttingen, Beschluss vom 18.4.2019, a.a.O.). Hinsichtlich der von Steuernachforderungen hier betroffenen Selbständigen und Unternehmen ist weiter zu berücksichtigen, dass vorhandenes Kapital auch für Investitionen in die eigene selbständige Tätigkeit oder das eigene Unternehmen genutzt werden kann und dies üblicherweise vor allem dann geschieht, wenn sich daraus eine höhere Rendite erzielen lässt, als im Bereich der variablen oder festverzinsten Einlagen bei Geldinstituten (vgl. BFH, Urteil vom 9.11.2017, a.a.O.). So belief sich die durchschnittliche Eigenkapitalrendite im Jahr 2016 durchschnittlich bei Selbstständigen und Unternehmen auf 7 % (VG Göttingen, Beschluss vom 18.4.2019, a.a.O.). Dieser Wert betrifft zwar nicht den hier maßgeblichen Zeitraum. Für ein längerfristiges, erhebliches Abweichen in den Jahren 2011 bis 2015 ist aber im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nichts Gegenteiliges ersichtlich. Der derzeit geltende gesetzliche Zinssatz von 0,5% pro Monat kann hiernach selbst dann gerechtfertigt sein, wenn er signifikant von dem Marktzins abweicht, der die tatsächlichen Zinsvorteile- oder -nachteile prägt (VGH Bayern, Beschluss vom 10.8.2017, a.a.O.). Auf das von einigen Gerichten zwischenzeitlich herangezogene Marktzinsniveau (z.B. VG SH, Beschluss vom 26.4.2019 - 4 B 1/19) kommt es insoweit also nicht an, solange - wie jedenfalls in den hier maßgeblichen Veranlagungsjahren - auch sonstige Liquiditätsvorteile (z.B. durch Investitionen in Aktien oder Fonds, oder bei der Investition in Immobilien) außerhalb der Anlage auf einem Festgeldkonto u.ä. möglich waren. Auch kann sich ein Liquiditätsvorteil in der Entbehrlichkeit einer ansonsten erforderlichen Kreditaufnahme oder der Ermöglichung der Rückzahlung bereits aufgenommener Kredite niederschlagen, so dass der ersparte Kreditzins den Vorteil richtig widerspiegelt (OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2014, a.a.O.). So beschränkt sich der Einsatz von zunächst für die Begleichung von Steuerforderungen nicht benötigtem Kapital also - wie dargelegt - nicht auf Anlagen, die als Rendite lediglich den Geldmarktzinssatz ergeben. Eine typisierende Zinsregelung muss daher nicht auf eine möglichst genaue Erfassung des (jeweils) aktuellen Zinsniveaus abzielen, sondern lediglich insgesamt dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot genügen, wobei in Fällen einzelner unbeabsichtigter Härten auch ein Billigkeitserlass nach § 227 AO in Betracht kommt. Auch ungewollte oder unwissentliche Zins- oder Liquiditätsvorteile sollen ausgeglichen werden. Die Möglichkeit der Kapitalnutzung beziehungsweise die bloße Verfügbarkeit über einen bestimmten Kapitalbetrag reichen aus. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Nachforderungen nicht voraussehen konnte. Denn tatsächlich hatte er im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die ihre zum gleichen Zeitpunkt entstandene Steuer zeitnah entrichtet haben, entsprechende Liquiditätsvorteile. Die Verzinsung eines durch das Finanzamt, unter Einbeziehung der Erkenntnisse eines Steuerfahndungsverfahrens veranlassten Unterschiedsbetrags führt auch nicht wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG. Denn bei der Verzinsung handelt es sich nicht um eine steuerliche Sanktion. Vielmehr soll nur der potentielle Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen abgeschöpft werden. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch des Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen (wie Zinsen) herangezogen zu werden, ermöglicht es ihm auch, hierbei die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einzufordern. Indem der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzt hat, ist dies jedenfalls rechtsstaatlich unbedenklich und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot dar. Eine Anpassung des Zinssatzes an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 BGB würde wegen dessen Schwankungen zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären (vgl. BTDrucks 8/1410, S. 13). In vielen Fällen ist eine solche Ermittlung gar nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. Zudem ist auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass der hohe Zinssatz des § 233a AO in Verbindung mit § 238 AO gleichermaßen zugunsten, wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt. Es besteht also eine Balance zwischen der Nachzahlungs- sowie der Erstattungszinslast. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zinslauf nicht schon mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer steuerfreien Karenzzeit von (mindestens) 15 Monaten beginnt (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO; VGH Bay, Beschluss vom 10.8.2017, a.a.O.). Nach den dargestellten Maßstäben ist es für die Nachverzinsung gemäß § 233a AO grundsätzlich unerheblich, ob die Steuerschuldnerin durch die verspätete Steuerentrichtung tatsächlich keinen Zinsvorteil erlangt hat (BVerfG, Beschluss vom 3.9.2009, a.a.O.). d) Die Zweifel der Antragstellerin daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem hier angewandten rechtlichen Prüfungsmaßstab nach alledem keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.11.2018 - 12 S 52.18). 4) Gründe dafür, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 11.9.2019 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 52, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).