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Beschluss

12 A 2462/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1211.12A2462.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt. Um den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genüge zu tun, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substanziieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Darlegungsanforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb sie umso geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 12 A 104/13 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. So verstanden stellt das Darlegungsgebot keine unzulässige Hürde für die Inanspruchnahme zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes dar, weil der Vertretungszwang nach § 67 VwGO gerade gewährleisten soll, dass der Rechts-mittelführer bei der Begründung des Zulassungsantrags rechtskundig vertreten wird. Daran gemessen legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinreichend dar. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage u. a. damit begründet, dass der in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorgesehene Zinssatz von 6 % (p. a.) der gesamten Darlehensrestschuld sich noch in einem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen bewege. Die Regelung sei vom Gesetzgeber so gewollt, um Darlehensnehmer zu einer zügigen Darlehensrückzahlung zu bewegen (vgl. S. 4 des Urteilsabdrucks). Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander, indem er sich lediglich auf die Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesfinanzhofs beruft, der unter Hinweis auf ein "verfestigtes Niedrigzinsniveau" die Auffassung vertreten hat, die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent begegne durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Übermaßverbot jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, juris Rn. 15 ff. Abgesehen davon, dass der 3. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 9. November 2017 - III R 10/16 - ausdrücklich von der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgegangen ist (juris Rn. 14 ff.), verfehlt das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vor allem deshalb, weil der Kläger die in der herangezogenen Entscheidung vom 25. April 2018 angestellten Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit den steuerrechtlichen Nachzahlungszinsen lediglich pauschal auf die Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG überträgt, ohne sich mit dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen normativen Zweck dieser Vorschrift auseinanderzusetzen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, mit § 18 Abs. 2 BAföG habe der Gesetzgeber den Darlehensnehmer zu einer zügigen Darlehensrückzahlung bewegen wollen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zum Sanktionscharakter der Vorschrift und zu deren Verfassungsmäßigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 A 2439/09 -, juris Rn. 3 ff., sowie Urteile vom 20. März 1998 - 16 A 2618/96 -, juris Rn. 10 ff., und vom 17. Dezember 1986 - 16 A 1985/86 -, FamRZ 1987, 754 ff. Anlass zu einer Auseinandersetzung mit dem Normzweck des § 18 Abs. 2 BAföG, den Darlehensnehmer zur Begleichung rückständiger Raten und zu einer pünktlichen Erfüllung seiner laufenden Zahlungspflichten anzuhalten, hätte schon deshalb bestanden, weil ohne Weiteres nicht erkennbar ist, dass dieser Zweck durch die aktuelle Höhe des Zinsniveaus am Kapitalmarkt überhaupt in erheblicher Weise tangiert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).