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Beschluss

X B 16/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nicht unterschriebene fristwahrende Beschwerde ist regelmäßig unbeachtlich; Wiedereinsetzung ist aber zu gewähren, wenn das Gericht den Formmangel noch innerhalb der Frist ohne schuldhaftes Zögern hätte rügen müssen. • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren (AdV) dürfen formelle Mängel der Aufzeichnungen nur insoweit zur Vollschätzung führen, als sie ernstliche Zweifel an der materiellen Richtigkeit begründen; Teilbereiche können getrennt zu beurteilen sein. • Die Quantilsschätzung ist eine Vollschätzung mit erheblichen methodischen Risiken; ihre Anwendung setzt voraus, dass die für einen Zeitreihenvergleich geltenden Anforderungen erfüllt und die Durchführung technisch korrekt erfolgt ist. • Bei begründeten Zweifeln an der Schätzungshöhe kann das Gericht für AdV-Zwecke eigene, zurückhaltende Sicherheitszuschläge vornehmen.
Entscheidungsgründe
AdV, Wiedereinsetzung, formelle Mängel bei Barkassen und Grenzen der Quantilsschätzung • Eine nicht unterschriebene fristwahrende Beschwerde ist regelmäßig unbeachtlich; Wiedereinsetzung ist aber zu gewähren, wenn das Gericht den Formmangel noch innerhalb der Frist ohne schuldhaftes Zögern hätte rügen müssen. • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren (AdV) dürfen formelle Mängel der Aufzeichnungen nur insoweit zur Vollschätzung führen, als sie ernstliche Zweifel an der materiellen Richtigkeit begründen; Teilbereiche können getrennt zu beurteilen sein. • Die Quantilsschätzung ist eine Vollschätzung mit erheblichen methodischen Risiken; ihre Anwendung setzt voraus, dass die für einen Zeitreihenvergleich geltenden Anforderungen erfüllt und die Durchführung technisch korrekt erfolgt ist. • Bei begründeten Zweifeln an der Schätzungshöhe kann das Gericht für AdV-Zwecke eigene, zurückhaltende Sicherheitszuschläge vornehmen. Der Antragsteller betreibt eine Gaststätte und führte die Gewinnermittlung für 2008–2010 mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Bareinnahmen wurden in einer offenen Ladenkasse auf Tageseinnahmen-Zetteln notiert. Das Finanzamt prüfte außen und monierte unvollständige, nicht überprüfbare Kassenaufzeichnungen; für Volksfest und Veranstaltungen lagen nur Tagessummen ohne weitergehende Belege vor. Der Prüfer setzte eine Quantilsschätzung an und erhöhte die Besteuerungsgrundlagen für 2008–2010 erheblich; das FA erließ daraufhin geänderte Steuerbescheide. Der Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung; das FG lehnte überwiegend ab. Die Beschwerde gegen den FG-Beschluss war teilweise fristwidrig und zunächst ununterzeichnet eingereicht; der BFH gewährte Wiedereinsetzung wegen Versäumnisses des FG, das den Formmangel noch binnen Frist hätte rügen müssen. Im Ergebnis beurteilte der BFH die Schätzungsbefugnis differenziert: bei Volksfest und Veranstaltungen bestehen formelle Mängel, beim laufenden Gaststättenbetrieb überwiegen für das AdV-Verfahren Zweifel gegen eine Vollschätzung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war insoweit unzulässig, als sie Solidaritätszuschlag und Zinsen betraf, weil das FG nicht erstinstanzlich darüber entschieden hatte. • Formvoraussetzungen: Schriftformerfordernis verlangt eigenhändige Unterschrift; ausnahmsweise kann Absehen möglich sein, wenn eindeutig erkennbar ist, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt. • Wiedereinsetzung: Trotz unzureichender Substantiierung des Wiedereinsetzungsantrags hat der BFH Wiedereinsetzung gewährt, weil das FG den eingegangenen, ununterzeichneten Schriftsatz im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung nicht auf den Formmangel hingewiesen hat und noch Fristzeit bestand. • Aufzeichnungsanforderungen: Für Einnahmen-Überschuss-Rechnung folgt nicht generell aus §4 Abs.3 EStG eine Kassenbuchpflicht; §22 UStG und §63 UStDV schreiben Aufzeichnungen zur Umsatzsteuer vor, aber nicht zwingend gebundene Form. Einzelaufzeichnungen können entbehrlich sein, wenn andere geordnete Ursprungsaufzeichnungen oder tägliche Kassenberichte vorhanden sind. • Sachliche Schätzungsvoraussetzungen: Formelle Mängel rechtfertigen Schätzung nur, wenn sie Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der materiellen Richtigkeit geben; formelle Mängel sind hier für Volksfest und Veranstaltungen erfüllt, für den laufenden Gaststättenbetrieb beim summarischen AdV-Prüfmaßstab jedoch nicht ohne Weiteres. • Quantilsschätzung: Diese Methode ist eine Vollschätzung, birgt mathematische Hebeleffekte und setzt voraus, dass die zugrundeliegenden RAS-Daten geeignet, technisch korrekt ermittelt und statistisch belastbar sind; im vorliegenden Fall hat das FA die Anforderungen an Zeitreihenvergleich und Quantilsmethode nicht hinreichend belegt und teils fehlerhaft angewandt (z. B. mangelhafte Berücksichtigung einer erheblichen Preiserhöhung und unbarer Zahlungen). • Ermittlung für AdV: Mangels gesicherter Grundlage für die vom Prüfer ermittelte Höhe wendet der Senat im AdV-Verfahren seine Schätzungsbefugnis zurückhaltend an und legt einen jährlichen Sicherheitszuschlag fest. • Umsatzsteuerpassivierung: Die vom Prüfer vorgenommene gewinnmindernde Passivierung der Umsatzsteuer für 2010 ist nach summarischer Prüfung unbegründet, weil bei Einbringung zu Buchwerten in eine GbR mit EÜR kein Übergangsgewinn zwingend zu ermitteln ist. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig insoweit sie Solidaritätszuschlag und Zinsen betrifft; in der Sache hebt er den Beschluss des FG auf und gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Soweit die Bescheide Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2008–2010 erlassen wurden, setzt der BFH deren Vollziehung bis zur Einspruchsentscheidung oder anderweitigen Erledigung ohne Sicherheitsleistung insoweit aus, als für jedes Streitjahr ein Netto-Mehrerlös von 3.000 EUR und eine Mehr-Umsatzsteuer von 570 EUR angesetzt werden. Die Ermittlung der auszusetzenden Beträge wird dem Finanzamt übertragen. Begründend führt der BFH aus, dass nur für die Bereiche Volksfest und Veranstaltungen ernstliche formelle Mängel die Schätzungsbefugnis tragen, die Quantilsschätzung aber insgesamt methodische und durchführungsbezogene Mängel aufweist; daher ist eine vollständige Stützung der Schätzung auf die vom Prüfer berechneten Werte nicht angezeigt und ein zurückhaltender Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Die Kostenverteilung wird gegenüber der Vorinstanz angepasst.