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Urteil

4 K 16/23

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2024:1203.4K16.23.00
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Leitsätze
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 52/23).(Rn.21) 2. Zur Frage, ob der Versand eines elektronischen Dokuments über ein besonderes Anwaltspostfach (beA) eine fortgeschrittene Signatur nach Art. 25, 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) darstellt und ob eine solche fortgeschrittene Signatur einer qualifizierten Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO gleichzustellen ist.(Rn.26) 3. Zu den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments. Hier: Bei Einreichung einer elektronischen Klageschrift am Abend des letzten Tages der Klagefrist ist ein unterlassener gerichtlicher Hinweis auf die Formunwirksamkeit der Klageschrift in der Regel nicht kausal für die spätere Fristversäumnis.(Rn.36) (Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 52/23).(Rn.21) 2. Zur Frage, ob der Versand eines elektronischen Dokuments über ein besonderes Anwaltspostfach (beA) eine fortgeschrittene Signatur nach Art. 25, 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) darstellt und ob eine solche fortgeschrittene Signatur einer qualifizierten Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO gleichzustellen ist.(Rn.26) 3. Zu den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments. Hier: Bei Einreichung einer elektronischen Klageschrift am Abend des letzten Tages der Klagefrist ist ein unterlassener gerichtlicher Hinweis auf die Formunwirksamkeit der Klageschrift in der Regel nicht kausal für die spätere Fristversäumnis.(Rn.36) (Rn.42) Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. I. Die erhobene Klage ist unzulässig, da die am 2. März 2023 übermittelte Klageschrift unwirksam ist (dazu 1). Eine Nachreichung der Klage war wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist aus § 47 FGO nicht mehr möglich, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren (dazu 2). 1) Die am 2. März 2023 übermittelte Klageschrift ist unwirksam. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO. a) Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung: Zum einen kann die verantwortende Person den Schriftsatz mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann sie nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO - etwa über ein beA - einreichen. In dem zuletzt genannten Fall dient die einfache Signatur der Dokumentation des Umstands, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (so ausdrücklich BT-Drucks. 17/12634, S. 25, 37 f.). Nach bislang einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das - wie hier die Klage - aus einem persönlich zugeordneten beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, daher nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der Person des Versenders übereinstimmt (siehe etwa zu § 130a Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024, VI ZB 22/23, juris, Rn. 5; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, juris, Rn. 14 ff.; zu § 55a Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, juris, Rn. 4 f.; zu § 65a Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022, B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334, juris, Rn. 7, 10; zu § 32a Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO - BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023, 6 StR 466/22, JR 2023, 398, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.; so jetzt auch BFH, Beschluss vom 28. Juni 2024, I B 41/23 (AdV), juris, Rn. 15, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2024, 6 K 6002/24, juris, Rn. 19 ff.; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2024, 3 K 102/22, juris, Rn. 14 ff.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. b) Die am 2. März 2023 als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO. aa) Die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 FGO sind nicht erfüllt, da die Klageschrift nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist, sondern die einfache Signatur von Herrn Rechtsanwalt Dr. B trägt. Da die Klageschrift aus dem beA des Herrn Rechtsanwalt A versandt worden ist, sind die signierende Person und der Versender nicht identisch, womit auch die Voraussetzungen nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO nicht gegeben sind. Der Vortrag des Klägers, dass Herr Rechtsanwalt A die Klage verantworte und Herr Rechtsanwalt Dr. B als angestellter Anwalt in Untervollmacht und damit in seinem Auftrag gehandelt habe, ändert hieran nichts. In jedem Fall fehlt es an der Identität von signierender und versendender Person. Aus der Klageschrift wird in keiner Weise deutlich, dass diese allein von Herrn Rechtsanwalt A verantwortet wird, insbesondere folgt dies auch nicht aus dem Umstand, dass die Klage den Briefkopf der Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt A trägt, da der einfach signierende Dr. B dort ebenfalls genannt ist. bb) Nichts Anderes gilt für den Vortrag des Klägers, mit dem Versand aus seinem beA habe Herr Rechtsanwalt A die Klageschrift mit einer fortgeschrittenen Signatur im Sinne der eIDAS-VO versehen, welcher nach Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO die Rechtswirkung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden könne. Aus Art. 26. Abs. 1 eIDAS-VO folgt, dass eine fortgeschrittene elektronische Signatur unter anderem die folgenden Anforderungen erfüllen muss: Sie muss eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein und die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen. Durch eine fortgeschrittene Signatur muss also die Identifikation des Unterzeichners eindeutig gewährleistet sein. Genau dieser Umstand liegt jedoch bei der Klageschrift nicht vor. Zum einen liegt eine über die gescannte Unterschrift des Herrn Dr. B hinausgehende (fortgeschrittene) elektronische Signatur der Klageschrift laut der Signaturprüfung in der Software Secsigner nicht vor. Zum anderen ist die eindeutige Identifikation des Unterzeichners der Klageschrift (= verantwortende Person) auf Grund der Personenabweichung zwischen der einfachen Signatur am Ende des Dokuments (Herr Dr. B) und dem Versender aus dem beA (Herr A) nicht eindeutig feststellbar. Es liegt also schon keine fortgeschrittene Signatur der Klageschrift im Sinne der Art. 25, 26 eIDAS-VO vor. cc) Selbst wenn eine fortgeschrittene elektronische Signatur vorliegen würde - was nicht der Fall ist -, könnte diese - anders als der Kläger meint - nicht für Zwecke des § 52a Abs. 3 S. 1 1. Alt. FGO mit der qualifizierten elektronischen Signatur gleichgesetzt werden. Gemäß den Begriffsbestimmungen in Art. 3 eIDAS-Verordnung gilt: Nr. 10 "Elektronische Signatur" sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Nr. 11 "Fortgeschrittene elektronische Signatur" ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt. Nr. 12 "Qualifizierte elektronische Signatur" ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Die unterschriftsersetzende Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur ist in Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO geregelt. Die technischen Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur sind in Art. 26 eIDAS-VO festgelegt. Die technischen und rechtlichen Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit sind in Art. 28 i.V.m. Anhänge I und II eIDAS-VO normiert. An das Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur werden damit höhere Anforderungen gestellt als an das Vorliegen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Jede qualifizierte elektronische Signatur muss eine fortgeschrittene elektronische Signatur sein, aber nicht jede fortgeschrittene elektronische Signatur eine qualifizierte elektronische Signatur (vgl. BFH, Beschluss vom 3. April 2019, III B 80/18, BFH/NV 2019, 841, Rn. 5 zum insoweit wortgleichen § 52a Abs. 7 S. 1 FGO). Aus Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO folgt die unterschriftsersetzende Wirkung nur bei Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur. Anhaltspunkte dafür, dass die eIDAS-VO auch der fortgeschrittenen elektronischen Signatur eine solche Wirkung zuordnen möchte, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Finanzgerichtsordnung, der fortgeschrittenen elektronischen Signatur eine unterschriftsersetzende Wirkung zuordnen möchte (vgl. Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 52a FGO, Rn. 82 ff., Stand Januar 2023). 2) Eine Nachreichung der Klage war wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist aus § 47 FGO nicht mehr möglich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren a) Eine formwirksame Klage, welche die formalen Anforderungen erfüllt, hat der Kläger nach Ansicht des erkennenden Senats bisher nicht nachgereicht. Selbst wenn man die elektronischen Dokumente des Klägers vom 7. Juni 2023 und vom 18. Juni 2023, bei denen erstmalig Unterzeichner und Versender des Schriftsatzes (Herr Dr. B) übereinstimmen, als sonst formwirksame Klage ansehen würde, so wären diese nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben worden. b) Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist schon deshalb nicht möglich, weil die Jahresfrist aus § 56 Abs. 3 FGO bereits abgelaufen ist. Gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann eine Wiedereinsetzung - außer in Fällen höherer Gewalt - nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen ist. Dies ist hier der Fall, da die Klagefrist im März 2023 abgelaufen war. Hinzu kommt, dass das Versäumnis, ein Dokument formwirksam per Unterschrift oder durch eine gleichzusetzende elektronische Signatur zu unterzeichnen, wie es vorliegend der Fall ist, ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Klägers bzw. ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten darstellt (vgl. Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 56 FGO, Rn. 215c m.w.N., Stand September 2024). Selbst wenn der Kläger also innerhalb der Jahresfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hätte, hätten die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vorgelegen. Besondere Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise auch nach Ablauf der Jahresfrist oder unabhängig vom Verschulden des Klägers rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere kommt keine - wie der Kläger meint - verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt auch ein in der Sphäre des Beteiligten evtl. liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück, denn in diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 29. August 2017, VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56). Eine solche Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Gericht liegt jedoch nicht vor. Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter insbesondere dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 11. August 2005, VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80). In diesem Fall folgt aus dem allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG) die Verpflichtung des Richters zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Ein zentraler Gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist dabei, dass es dem Gericht verwehrt ist, aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. November 2018, 1 BvR 433/16, NVwZ-RR 2019, 297). Jedoch folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH, Beschluss vom 21. März 2017, X ZB 7/15, NJW-RR 2017, 689). Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür ab, die Formalien einzuhalten, und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, BVerfGK 7, 198). Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens erwachsende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es dagegen - im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges - eine Prozesspartei bei einer weit vor Fristablauf eingereichten Klage auf einen leicht erkennbaren Formmangel, wie eine fehlende einfache Signatur in einem bestimmenden Schriftsatz, hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, juris, Rn. 45). Wenn dieser Fehler ohne weiteres erkennbar ist, muss dieser Hinweis vor Ablauf der Frist notfalls auch per Telefon oder Telefax erfolgen, wenn dies ohne unzumutbare Anstrengung möglich ist (BAG, Beschluss vom 14. September 2020, 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186; zustimmend: BSG, Beschlüsse vom 18. November 2020, B 1 KR 1/20 B, juris und vom 11. April 2022, B 4 AS 8/21 R, juris). Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der erkennende Senat seine prozessuale Fürsorgepflicht nicht verletzt. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die (formunwirksame) Klage am letzten Tage der Klagefrist, dem 2. März 2023, um 18.29 Uhr elektronisch an das Gericht übermittelt. Die Klage wurde dem Vorsitzenden des Senats am 3. März 2023 vorgelegt, also bereits nach Ablauf der Klagefrist, und dieser bestätigte dem Prozessbevollmächtigten den Eingang der Klage. Ein Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage erfolgte nicht. Im weiteren Verlauf legte der Kläger weitere Unterlagen zu dem PKW vor, und die Beteiligten stritten ausschließlich über die materielle Rechtslage. Erst mit Schreiben vom 19. Juni 2024, also nach Ablauf der Jahresfrist, wies das Gericht erstmalig auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage hin. Der späte Hinweis des Gerichts war jedoch bereits auf Grund der am letzten Tag der Klagefrist erst um 18.29 Uhr übermittelten (formunwirksamen) Klageschrift nicht ursächlich für die Fristversäumnis. Selbst wenn das Gericht sofort mit der Eingangsbestätigung am 3. März auf den Formmangel der Klageschrift hingewiesen hätte, wäre wegen des zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ablaufs der Klagefrist nach § 47 FGO und des vorliegenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers (s.o.) eine fristgerechte Nachreichung der Klage nicht mehr möglich gewesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die Parteien streiten über die Festsetzung von ZollEU und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für einen im Vereinigten Königreich (UK) hergestellten PKW. Mit Zollanmeldung AT/C/XXX/2011/XXX vom 12. Juli 2021 meldete der Kläger beim Zollamt X, Abfertigungsstelle X, einen PKW XXX (gebraucht, Erstzulassung xx. xx 2012, FIN: xxx) mit der Codenummer 87038090000 KN zur Einfuhr in die Europäische Union (EU) an. Der PKW wurde aus Norwegen nach Deutschland geliefert. Die Herstellung des PKW erfolgte 2012 im UK. Er wurde anschließend nach Norwegen ausgeführt und zugelassen, wo er durchgehend bis zur Lieferung nach Deutschland im Jahr 2021 verblieb. Mit der Zollanmeldung legte der Kläger eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. XXX vor, ausgestellt am 2. Juli 2021 durch die norwegische Zollverwaltung, und beantragte die Anwendung des Präferenz-Zollsatzes für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), da der PKW seinen Ursprung in der EU und damit im EWR habe. Der Beklagte erkannte den Präferenznachweis nicht an. Das UK sei aufgrund des BREXIT und des abgelaufenen Übergangszeitraums zwischenzeitlich aus der EU ausgetreten und habe damit den EWR verlassen. Er setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom gleichen Tage ZollEU in Höhe von ... EUR und EUSt in Höhe von ... EUR fest. Mit dem von seinem Prozessbevollmächtigten am 10. August 2021 erhobenen Einspruch begehrte der Kläger die Festsetzung von ZollEU auf 0,00 EUR und die Minderung der EUSt auf ... EUR und legte hierzu weitere Unterlagen für den PKW vor. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2023 (RL xxx/21) zurück, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich eines Eingangsstempels am 2. Februar 2023 zuging. Zwar sei der PKW unstreitig im UK hergestellt worden, welches zum damaligen Zeitpunkt noch Teil der EU gewesen sei. Dies sei seit dem Ablauf des Übergangszeitraums am 1. Januar 2021 jedoch nicht mehr der Fall. Der vorgelegte Präferenznachweis datiere erst vom 3. Juli 2021, so dass begründete Zweifel am dort bescheinigten Ursprung des PKW im EWR vorlägen. Ein Nachprüfungsersuchen gemäß Art. 33 des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen (Protokoll 4 zum EWR-Abkommen) bei den Zollbehörden des Ausfuhrlandes Norwegen sei veranlasst worden. Ein Ergebnis liege jedoch noch nicht vor. Am 2. März 2023 um 18.29 Uhr ist im Namen des Klägers beim Finanzgericht Hamburg eine Klage als elektronisches Dokument eingegangen, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. In der Klageschrift ist Herr Rechtsanwalt A als Prozessbevollmächtigter angegeben. Sie endet mit dem maschinenschriftlichen Schriftzug "Dr. xxx B Rechtsanwalt". Über diesem Schriftzug befindet sich eine Unterschrift "x. B". Herr Rechtanwalt Dr. B war und ist in der Kanzlei "RAe A" als angestellter Anwalt tätig. Übermittelt wurde das elektronische Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach (beA). Als Absender ist Herr A ausgewiesen. Am 3. März 2023 wurde die Klage dem Vorsitzenden des Senats zur Eingangsbearbeitung vorgelegt, und der Prozessbevollmächtigte erhielt am gleichen Tage eine Eingangsbestätigung. Diese verhält sich nicht zur Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der Klage. In der Folge wurde zwischen den Beteiligten über die materielle Rechtslage gestritten. Der Kläger trägt vor, der PKW sei 2012 im UK, damals Teil des EWR, hergestellt worden. Er sei anschließend nach Norwegen, ebenfalls Teil des EWR, ausgeführt und danach im Jahr 2021 wiederum nach Deutschland verbracht worden, ebenfalls Teil des EWR. Der Tatbestand des Art. 10 Satz 1 des EWR-Abkommens i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des EWR-Abkommens i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen sei danach erfüllt. Der zwischenzeitlich erfolgte BREXIT ändere hieran nichts. Erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2024 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage möglicherweise nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO genüge und daher gegebenenfalls nicht wirksam erhoben worden sei. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass die am 2. März 2023 übermittelte Klageschrift den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO genüge. Er beruft sich auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO). Art. 3 Nr. 11 und Nr. 26 eIDAS-VO definierten den Begriff der "fortgeschrittenen Signatur". Mit dem Versand der Klageschrift aus dem beA seines Prozessbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt A habe dieser die Verantwortung für die Klageschrift übernommen, daher sei die Klageschrift mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen. Auf den Umstand, dass die Klageschrift von Herrn Rechtsanwalt Dr. B einfach signiert sei, komme es insoweit nicht an. Nach Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO dürfe einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliege oder die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erfülle. § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO sei daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die vorliegend gegebene fortgeschrittene Signatur für die wirksame Einreichung der Klage ausreiche. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn das Gericht habe trotz einer bestehenden Hinweispflicht jedenfalls nicht rechtzeitig auf den (angeblichen) Mangel der Klageschrift hingewiesen, sondern das Verfahren zunächst inhaltlich gefördert. Hierin liege ein Verstoß gegen das Gebot, ein faires Verfahren zu gewährleisten. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 12. Juli 2021 (AT/C/XXX/2021/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2023 (RL xxx/21) dahingehend abzuändern, dass ZollEU in Höhe von 0,00 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... EUR festgesetzt werden; hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er halte die Klage für wirksam erhoben, wenn und soweit eine fortgeschrittene Signatur nach der eIDAS-VO tatsächlich vorliege. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente belegten zwar die Herstellung des PKW im UK, der durch ihn - den Beklagten - im Übrigen auch nicht angezweifelt werde. Das UK sei jedoch infolge des BREXIT mit dem Ablauf der Übergangszeit zum 1. Januar 2021 aus der EU und damit aus dem EWR endgültig ausgetreten. Deshalb liege für den PKW auch nicht (mehr) ein präferentieller Ursprung im EWR vor. Im Übrigen habe das von ihm angestoßene Nachprüfungsersuchen bei der norwegischen Zollverwaltung zu dem Ergebnis geführt, dass auch nach Auffassung des norwegischen Zolls für den PKW kein Ursprung im EWR (mehr) angenommen werde. ...