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Urteil

6 K 50/18

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Hinzuschätzungen von Einnahmen und Umsätzen bei einem von ihm betriebenen Imbiss. 2 Der Kläger eröffnete 2012 an der X-Straße in Hamburg den Imbiss "XXX". Er betrieb den Imbiss in der Rechtsform eines Einzelunternehmens und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung. 3 Der Kläger wurde in den Streitjahren hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer jeweils zunächst geschätzt und dann jeweils erklärungsgemäß - in den Streitjahren 2014 und 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - veranlagt. Dabei hielt der Beklagte in den Änderungsbescheiden für 2014 und 2015 fest, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe. 4 Mit Datum vom 8. Mai 2017 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für die Jahre 2013-2015 an. Die Prüfung erstreckte sich auf die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. 5 In dem Bericht über die Außenprüfung vom 18. September 2017 kam der Betriebsprüfer zu der Einschätzung, dass die Aufzeichnungen über die Höhe der Einnahmen grob mangelhaft seien. Es gebe keine Ursprungsaufzeichnungen. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgelegten Listen über die Summe der täglichen Einnahmen manipuliert seien. Denn eine Stichprobe für den Januar 2013, März 2015 und Juni 2016 habe ergeben, dass an jedem Tag innerhalb eines Monats das gleiche Verhältnis von 7 %igen und 19 %igen Umsätzen vorhanden sei. Als sachgerechte Schätzungsmethode erachtete der Prüfer den externen Betriebsvergleich mittels Richtsatz-Sammlung. Demnach gelte für Imbissbetriebe im Mittel ein Rohgewinnaufschlagssatz (RGAS) von 233 %. Der Prüfer schätzte danach einen Mehrgewinn im Jahr von 2013 von ... €, im Jahr 2014 von ... € und im Jahr 2015 von ... €. 6 Mit Datum vom 6. Oktober 2017 ergingen aufgrund der Feststellungen des Betriebsprüfers geänderte Bescheide für die Jahre 2013-2015 hinsichtlich der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer, des Gewerbesteuermessbetrages und der Gewerbesteuer. 7 Der Kläger erhob am 30. Oktober 2017 Einspruch und reichte Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Streitjahre ein. Er übersandte eine Berechnung zu den Herstellungskosten eines Döners für die Streitjahre und legte Speisekarten vor. 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2018 - zugestellt am 15. Januar 2018 - wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Es fehlten jegliche Grundaufzeichnungen. Elektronische Listen seien jederzeit abänderbar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Aufzeichnungen über die Einnahmen an jedem Tag innerhalb eines Monats das gleiche Verhältnis von 7 %igen und 19 %igen Umsätzen ausweise. Dass die Leistungen zum Regelsteuersatz teilweise unter 3 % und ansonsten bei 7 % lägen, sei nicht glaubhaft, weil der Kläger nicht nur Döner, sondern auch diverse Menüs einschließlich Softgetränken und wechselnde Mittagstische im Angebot gehabt habe. Die im Einspruchsverfahren vorgebrachten Angaben seien unrealistisch, weil diese dazu führen würden, dass die Verkaufserlöse für sonstige Speisen erheblich unter den Wareneinkaufspreisen liegen würden. 9 Der Kläger hat am 15. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Beklagte sei bei der Schätzung von einem RGAS von 233 % ausgegangen. Der Mittelwert für Imbissbetriebe betrage nach der Richtsatz-Sammlung allerdings nur 223 %. Aus der Richtsatz-Sammlung für 2013 ergebe sich ein Mittelsatz von nur 213 %. Bei der Schlussbesprechung sei die Abgelegenheit des Ladens und die fehlende Stammkundschaft ein Aspekt gewesen. Deshalb habe sich der Prüfer damals dazu bereit erklärt, von einem Rohgewinnaufschlagsatz von 170 % im Jahr 2013 und 190 % im Jahr 2014 und 2015 auszugehen. Dies sei nicht in den nachfolgenden Bescheiden umgesetzt worden. Der Imbiss befinde sich aber abgelegen. Die eigentliche Haupteinkaufszone von ... befinde sich an der Y-Straße zwischen der Kreuzung Z-Allee und Kreuzung W-Straße. Sein Laden befinde sich 400 m von dieser Kreuzung entfernt. Er habe im Einzelnen dargelegt, wie hoch die Kosten für einen Döner seien und wie hoch der Verkaufspreis. Es sei nicht richtig, dass 1 kg Fleisch für mehr als vier Döner reiche. Es hätten auch Schwund und Verderb berücksichtigt werden müssen. Die Werte in der Richtsatz-Sammlung bildeten die Besonderheiten eines türkischen Imbisses, der seinen Gewinn vor allem durch den Verkauf von Dönern erziele, nicht genau genug ab. 10 Während des Gerichtsverfahrens habe er im Januar 2019 einen Kassenbon der Registrierkasse für die Zeit vom 10. Januar bis 12. März 2014 gefunden. Daraus leite er einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Jahr 2014 von ... € ab. Das Schätzungsergebnis für 2015 sei falsch berechnet, denn der als Gewinn angegebene Betrag sei nicht die Differenz zwischen geschätztem Umsatz und den Betriebsausgaben laut Einnahme-Überschussrechnung. 11 Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2015, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 bis 2015 und die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015, jeweils vom 6. Oktober 2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2018, aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Die grundsätzliche Schätzungsbefugnis bestehe. Der Kläger sei verheiratet, seine Ehefrau sei in den Streitjahren Hausfrau gewesen und im Haushalt habe das im ... 2011 geborene Kind gelebt. Nach den Einnahmenüberschussrechnungen hätten sich im Jahr 2013 ein Gewinn von ... €, im Jahr 2014 ein Gewinn von ... € (bei Entnahmen von ...) und im Jahr 2015 ein Gewinn von ... € (bei Entnahmen von ... €) ergeben. Die erklärten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers hätten im Jahr 2014 ... € sowie 2015 ... € betragen. Außer dem Kindergeld verfüge die Familie des Klägers nach ihren Angaben über keine weiteren Einkünfte außer dem Betrieb des Klägers. Damit stelle sich die Frage, wovon die Familie des Klägers in den Streitjahren ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Weder für die Schwankungen bei den RGAS innerhalb der drei Jahre noch für die Tatsache, dass diese teilweise auch unterhalb der untersten Werte der Richtsatz-Sammlungen gelegen hätten, sei eine plausible Erklärung ersichtlich. Die Lage des Ladenlokals und das Fehlen von Bürogebäuden führten nicht zu einem niedrigen RGAS. Die Schätzungsergebnisse seien plausibel. Die Hinzuschätzungen der Einnahmen könnten ohne Benennung von möglichen Mitarbeitern nicht durch hinzugeschätzte Betriebsausgaben reduziert werden. Es sei richtig, dass der Mittelwert der RGAS für Imbissbetriebe etwas niedriger gelegen habe. Der Kläger habe aber nicht nur einen Dönerimbiss geführt. Er habe auch Pasta und Pizzagerichte im Angebot gehabt. 2015 habe er sich dem Lieferservice "xxx.de" angeschlossen. Daraus lasse sich ableiten, dass für den Betrieb des Klägers der RGAS oberhalb des Mittelwerts für Imbisse anzusetzen sei. Schwund und Verderb seien bei der Richtsatz-Sammlung bereits berücksichtigt. ... Entscheidungsgründe 14 I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen für eine Schätzung lagen vor (1.) und diese ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (2.). 15 1. Der Beklagte war zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt. 16 Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO) also dann, wenn sie nicht den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen. Eine Hinzuschätzung darf bei formellen Buchführungsmängeln dann erfolgen, wenn diese Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (BFH, Beschluss vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, juris, Rn. 10; Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris, Rn. 56). Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsgemäßheit nehmen (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris, Rn. 56). Dies ist der Fall, wenn die Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung dazu führt, dass keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen gegeben ist (BFH, Beschluss vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, juris, Rn. 10). 17 Danach war der Beklagte im Streitfall gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zur Schätzung befugt, weil die Aufzeichnungen des Klägers nicht ordnungsgemäß waren und Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit des Aufzeichnungsergebnisses anzuzweifeln. Der Kläger musste die Anforderungen, die für Einnahme-Überschuss-Rechner gelten, erfüllen (a)) und hat dies nicht getan (b)), was zur Schätzungsbefugnis des Beklagten führte (c)). 18 a) Der Kläger, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) ermittelt, war nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen die vereinbarten - bzw. in den Fällen des § 20 UStG die vereinnahmten - Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 5 UStG). Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen (§ 63 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV -). Gemäß § 146 Abs. 1 AO in der im Streitjahr noch geltenden Fassung (vor den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152) sind die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen "täglich" festgehalten werden (vgl. zum Ganzen: BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris, Rn. 59). 19 Eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von Bareinnahmen in den Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei Sachverhalten, in denen die Führung von Einzelaufzeichnungen nicht ohnehin als zwingend anzusehen ist, liegt vor, wenn entweder eine geordnete Belegablage mit Einzelaufzeichnungen der Erlöse gegeben ist oder wenn ein Verzicht sowohl auf Einzelaufzeichnungen als auch auf ein tägliches Auszählen des Kassenbestands vorliegt, aber die Ursprungsaufzeichnungen aufbewahrt werden und Abgleich von Soll- und Ist-Bestand der Kasse "in gewissen Abständen" (insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen) erfolgt; oder wenn sowohl auf Einzelaufzeichnungen als auch auf die Aufbewahrung von Ursprungsbelegen verzichtet wird, aber täglich tatsächlich die Kasse ausgezählt wird und das in fortlaufenden Kassenberichten dokumentiert wird. Demgegenüber genügt das bloße Aufschreiben des täglichen (Gesamt-)Umsatzes ohne Aufbewahrung weiterer Belege den Anforderungen nicht (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris, Rn. 63). 20 b) Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von Bareinnahmen erfüllte der Kläger in den Streitjahren nicht. 21 Der Kläger hat keine Einzelaufzeichnungen über die Zusammensetzung seiner Einnahmen vorgelegt. Er hat auch nicht die Ursprungsaufzeichnungen aufbewahrt oder täglich die Kasse ausgezählt und dies in fortlaufenden Kassenberichten dokumentiert. Es existiert lediglich eine elektronisch gefertigte Tabelle, in der die Tageseinnahmen eingetragen sind und aufgeschlüsselt ist, welcher Anteil mit 19 % versteuert wurde und welcher mit 7 %. Diese Tabelle allein genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von Bareinnahmen. Darüber hinaus ist - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - auffällig, dass das Verhältnis von 19 % igen und 7 % igen Umsätzen in verschiedenen Monaten an denselben Tagen das gleiche Verhältnis aufweisen. Auch der erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kassenbon ändert nichts am Fehlen ordnungsgemäßer Aufzeichnungen. Zum einen deckt er nur wenige Monate ab. Des Weiteren ist nicht nachgewiesen, dass er aus der Kasse des Klägers stammt. 22 c) Die formellen Mängel berechtigten den Beklagten zur Schätzung. 23 Die Kassenaufzeichnungen des Klägers können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Ursprungsaufzeichnungen existieren nicht und die vorgelegten Listen über die Tageseinnahmen sind manipulationsanfällig. Eine vollständige Erfassung der Bareinnahmen ist nicht gewährleistet. Der Kläger hat in den Streitjahren ganz überwiegend Bargeschäfte getätigt, so dass die Mängel der Kassenführung Anlass geben, insgesamt die sachliche Richtigkeit des Aufzeichnungsergebnisses anzuzweifeln. 24 2. Die Höhe der Hinzuschätzungen trifft zu. Das Gericht folgt im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) der Hinzuschätzung des Beklagten und sieht sie als maßvoll und sachgerecht an. 25 Im Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist (BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2003, IV B 85/02, BStBl II 2004, 25, juris, Rn. 9). Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei so weit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2003, IV B 85/02, BStBl II 2004, 25, juris, Rn. 9). Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes bzw. des Finanzgerichts. Ermessensleitend ist dabei das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH, Urteil vom 25. März 2015, X R 20/13, BStBl II 2015, 743, juris, Rn. 60). Bei einer gröblichen Verletzung steuerlicher Verpflichtungen, vor allem auch hinsichtlich der Buchführung, geht die einer jeden Schätzung anhaftende Unsicherheit zu Lasten des Steuerpflichtigen. Zwar muss das Finanzamt auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Steuerpflichtigen bestrebt sein, die Besteuerungsgrundlagen so zu schätzen, dass für ihre Richtigkeit die größte Wahrscheinlichkeit spricht. Die Anwendung dieses Grundsatzes führt indessen bei groben Verstößen gegen die steuerlichen Pflichten in der Regel nicht zur Abgrenzung eines sehr engen Schätzungsrahmens. Im allgemeinen ist das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in diesem Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen, um im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit und zum Schutz der ihre steuerlichen Pflichten erfüllenden Staatsbürger in jedem Fall auszuschließen, dass Steuerpflichtige durch gröbliche Verletzung ihrer Pflichten im Ergebnis bessergestellt werden als pflichtgetreue Steuerpflichtige (BFH, Urteil vom 9. März 1967, IV 184/63, BStBl III 1967, 349, juris, Rn. 13). 26 Nach diesen Maßstäben ist die Wahl der Schätzungsmethode ermessensgerecht (a)) und die Höhe der Hinzuschätzungen sachgerecht (b)). 27 a) Die Schätzung kann auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden. 28 Das Speiseangebot des Imbisses des Klägers ist sehr vielfältig und die Relevanz der einzelnen Warengruppen bei der Einnahmeerzielung ist schwer ermittelbar. Hinzu kommt, dass der Kläger nach der eingereichten Speisekarte von 2014 die Waren nicht nur einzeln verkaufte, sondern auch Mittagstische und Menüs im Angebot hatte. Damit scheidet eine betriebsinterne Nachkalkulation aus. Hinzu kommt, dass große Manipulationsmöglichkeiten (fast ausschließlich Bargeschäfte) bestehen und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten von dem Kläger zu vertreten sind. Auch aus diesem Grunde ist ein externer Betriebsvergleich sachgerecht (vgl. auch: FG Kiel, Urteil vom 6. März 2012, 2 K 101/11, juris; FG München, Urteil vom 20.10.2009, 15 K 219/07, juris). 29 b) Das Gericht folgt aus eigener Überzeugung der Höhe der Hinzuschätzungen des Betriebsprüfers. Diese erscheint dem Gericht sachgerecht. 30 Die RGAS durfte der Beklagte anhand von Richtsatzwerten aus der Gewerbeklasse "Imbisse" ermitteln. Der Betrieb des Klägers fällt unter die Gewerbeklasse Imbiss. Einen solchen zeichnet aus, dass dort eine kleinere Mahlzeit eingenommen oder mitgenommen werden kann. Dabei halten sich die Gäste - anders als in einer Gaststätte - grundsätzlich nur kurz in dem Laden auf. Ein Imbiss ist dadurch gekennzeichnet, dass an der Ladentheke bestellt und das Essen - sollte es vor Ort verzehrt werden - eigenständig zum Platz gebracht wird. In der Regel sind die Ladenflächen eines Imbisses auch sehr begrenzt und deutlich kleiner als bei einer Gaststätte. Der Betrieb des Klägers fällt unter diese Merkmale. Die Richtssatz-Sammlung darf auch ohne den Ausweis einer eigenen Gewerbeklasse für "Döner-Imbisse" zugrunde gelegt werden, weil den etwaigen Besonderheiten eines "Döner-Imbisses" im Rahmen der Spannweite der RGAS innerhalb der Gewerbeklasse "Imbiss" Rechnung getragen werden kann. 31 Die RGAS für "Imbisse" bewegten sich im Jahr 2013 zwischen 133 % - 376 % im Jahr 2014 zwischen 144 % - 376 % und im Jahr 2015 zwischen 144 % - 376 %. Für "Gast- und Speisewirtschaften" waren die RGAS noch höher. Der der Schätzung zugrundeliegende RGAS für alle drei Streitjahre von 233 % bewegt sich innerhalb dieses Rahmens und liegt im mittleren Rahmen der Sätze. Unerheblich ist, dass der Mittelwert der RGAS in der amtlichen Richtssatz-Sammlung für die Streitjahre etwas unterhalb des angenommenen RGAS lag. Denn insoweit ist das vielfältige Speiseangebot des Klägers zu berücksichtigen. U.a. hatte er nach der eingereichten Speisekarte aus 2014 verschiedene Pizzen und Pastagerichte im Angebot. Die angenommenen RGAS liegen aber noch deutlich unterhalb des mittleren RGAS für Pizzerien (2013: 285 %; 2014: 270; 2015: 270 %). Dass der Kläger in den Streitjahren in erster Linie Döner-Gerichte verkauft haben will, ist durch nichts belegt und vor dem Hintergrund der vielfältigen Speisekarte auch nicht plausibel. 32 Ein niedrigerer RGAS musste auch nicht aufgrund der geltend gemachten Abgelegenheit des Ladens berücksichtigt werden. Zum einen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies im konkreten Fall auf die RGAS ausgewirkt haben könnte. Denn bei weniger Kundschaft kann angenommen werden, dass der Kläger auch weniger Zutaten einkaufte. Im Übrigen ist der Laden nicht so abgelegen, wie der Kläger ausführt. Zwar befindet er sich nicht im Zentrum der Y-Straße, allerdings ist er in unmittelbarer Nähe einer großen Kreuzung gelegen, an der sich u.a. eine Tankstelle und ein Supermarkt befinden, so dass einiger Fußgängerverkehr in dieser Ecke herrscht. Auch gibt es verschiedene Büros in der Umgebung. Schließlich bewegen sich die zugrundegelegten RGAS im Mittel der Gewerbeklasse "Imbiss" und nicht etwa am oberen Rand. 33 Die vom Kläger im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren geltend gemachten einzelnen Kosten für die Produktion eines Döners sind für die Schätzung schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Angaben zu den Dönerpreisen zum einen nicht durchgehend belegt sind und zum anderen diese Kalkulationen nur die Warengruppe "Döner" betreffen. Das Angebot des Klägers umfasste nach den eingereichten Speisekarten aber in den Streitjahren z.B. auch verschiedene Pizzen, Pasta- und Currywurstgerichte sowie Getränke. Für diese Warengruppen fehlt es an Nachkalkulationen. Hinzu kommt, dass die Berechnungen des Klägers unplausibel sind, weil sie - wie in der Einspruchsentscheidung ausgeführt - dazu führen würden, dass die Einnahmen für sonstige Speisen erheblich unter deren Einkaufspreisen liegen würden. 34 Schließlich musste kein Abschlag wegen eines hohen Warenverderbs berücksichtigt werden. Zum einen ist ein Warenverderb bei der Richtsatzsammlung bereits berücksichtigt und in die Ermittlung der RGAS eingeflossen. Die von dem Kläger vorgetragenen Argumente zum Warenverderb (ausgetrocknetes Fleisch) treffen nicht nur ihn, sondern alle "Döner-Läden", die nicht in einer 1A Lage belegen sind und deren RGAS ebenfalls in die amtliche Richtsatzsammlung eingeflossen sind. Auch hier ist schließlich zu berücksichtigen, dass nicht der Höchstwert im Rahmen der Gewerbeklasse "Imbiss" der Schätzung zugrunde gelegt worden ist, sondern ein Mittelwert. 35 Schließlich ist - anders als der Kläger meint - die Berechnung für 2015 richtig und schlüssig. Genau wie in den beiden anderen Streitjahren, hat der Betriebsprüfer den Wareneinsatz ermittelt und darauf den RGAS von 233 % angewandt und sodann, um den Mehrerlös zu ermitteln, den angegebenen Umsatz abgezogen. Berechnungsfehler kann das Gericht insoweit nicht erkennen. 36 Das so gewonnene Ergebnis ist auch wirtschaftlich möglich. Ob der Kläger weitere Angestellte hatte, denen Löhne gezahlt wurden, was zu höheren Betriebsausgaben geführt hätte, ist nicht entscheidungserheblich, weil es insoweit schon an einem Vortrag des Klägers fehlt, der das Gericht in die Lage versetzten würde, insoweit zusätzliche Betriebsausgaben zu schätzen. Der Kläger hat hierzu widersprüchlich vorgetragen. So hat er im Erörterungstermin angegeben, einen Mitarbeiter gehabt zu haben, der abends zwei Stunden aushalf, während er in der mündlichen Verhandlung geltend machte, einen Mitarbeiter während der Mittagszeit von 13.00 bis 14.00 Uhr beschäftigt zu haben. Er hat auch keine Angaben dazu gemacht, dass er weitere Mitarbeiter (in größerem Umfang) beschäftigt hätte. 37 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 38 III. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).