Urteil
4 K 52/23
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:1203.4K52.23.00
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Leitsätze
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 16/23).(Rn.21)
2. Die Einreichung eines lediglich einfach signierten elektronischen Dokuments über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) stellt keine Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg dar und genügt damit nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 FGO.(Rn.21)
3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nach Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO.(Rn.28)
4. Zu den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments.(Rn.35)
5. Hier: Keine verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls verneinten Pflichtwidrigkeit eines unterlassenen Hinweises des Gerichts darauf, dass eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift, die über das EGVP und zudem nicht von der die Klageschrift einfach signierenden Person eingereicht worden ist, nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam eingereicht worden ist.(Rn.33)
(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 16/23).(Rn.21) 2. Die Einreichung eines lediglich einfach signierten elektronischen Dokuments über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) stellt keine Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg dar und genügt damit nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 FGO.(Rn.21) 3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nach Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO.(Rn.28) 4. Zu den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments.(Rn.35) 5. Hier: Keine verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls verneinten Pflichtwidrigkeit eines unterlassenen Hinweises des Gerichts darauf, dass eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift, die über das EGVP und zudem nicht von der die Klageschrift einfach signierenden Person eingereicht worden ist, nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam eingereicht worden ist.(Rn.33) (Rn.36) I. Die erhobene Klage bleibt ohne Erfolg, da sie unzulässig ist. 1. Die am 25. Mai 2023 übermittelte Klageschrift ist unwirksam, da sie nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO genügt. Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung: Zum einen kann die verantwortende Person den Schriftsatz mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann sie nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO - etwa über ein beA - einreichen. In dem zuletzt genannten Fall dient die einfache Signatur der Dokumentation des Umstands, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (so ausdrücklich BT-Drucks. 17/12634, S. 25, 37 f.). Nach bislang einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordneten beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, daher nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der Person des Versenders übereinstimmt (siehe etwa zu § 130a Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024, VI ZB 22/23, juris, Rn. 5; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, juris, Rn. 14 ff.; zu § 55a Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, juris, Rn. 4 f.; zu § 65a Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022, B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334, juris, Rn. 7, 10; zu § 32a Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO - BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023, 6 StR 466/22, JR 2023, 398, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr auch BFH, Beschluss vom 28. Juni 2024, I B 41/23 (AdV), juris, Rn. 15; vgl. ferner FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2024, 6 K 6002/24, juris, Rn. 19 ff.; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2024, 3 K 102/22, juris, Rn. 14 ff.). Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Unabhängig von der Frage der erforderlichen Identität von signierender und versendender Person stellt eine Einreichung (eines einfach signierten Dokuments) über das EGVP keine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 FGO dar - wie sich übrigens auch aus § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -, BGBl. I 2017 S. 3803, m. spät. Änd.) ergibt (vgl. in diesem Sinne z.B. zu § 55a Abs. 4 VwGO OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2023, 22 B 984/23.AK, juris, Rn. 18; zu § 65a Abs. 4 SGG Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2023, L 20 AS 694/23 B PKH, juris; zu § 46a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2023, 10 Sa 24/23, juris, Rn. 31 ff.). Die am 25. Mai 2023 als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift genügte keiner der beiden vorstehend genannten eigenständigen Möglichkeiten der elektronischen Datenübermittlung gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze. Die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. FGO sind nicht erfüllt, da die Klageschrift ausweislich des beim Finanzgericht erzeugten Prüfvermerks vom 25. Mai 2023 nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist, sondern durch eine Wiedergabe des maschinenschriftlichen Namenszuges sowie einer eingescannten Unterschrift vielmehr nur die einfache Signatur von Herrn RA Dr. D trägt. Die demnach gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FGO erforderliche Übermittlung der einfach signierten Klageschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO liegt ebenfalls nicht vor, da die hier erfolgte Einreichung über das EGVP dafür nicht genügt. Darüber hinaus ist die Klageschrift ausweislich des Transfervermerks vom 25. Mai 2023 durch Herrn RA C versandt worden, so dass die signierende Person und der Versender nicht identisch sind, was ebenfalls nicht den Voraussetzungen nach § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FGO entspricht. Insofern braucht auch nicht weiter vertieft zu werden, ob, wie die Klägerin nunmehr - ohne dies jedoch nachgewiesen zu haben - vorträgt, eine Versendung der Klageschrift aus dem beA des Herrn RA C (statt über EGVP) erfolgt ist, da auch insofern die fehlende Identität von signierender und versendender Person einer wirksamen Klageschrifteinreichung gleichermaßen entgegenstehen würde. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, mit dem Versand aus dem beA des Herrn RA C habe Herr RA C die Klageschrift mit einer elektronischen Signatur im Sinne der eIDAS-VO versehen und damit sei den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FGO genügt, vermag dies ebenfalls keine der Klägerin günstigere Beurteilung zu rechtfertigen. Auch insoweit ist die Versendung aus dem beA des Herrn RA C (statt über EGVP) nicht nachgewiesen. Zudem kann eine elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 eIDAS-VO - das sind gemäß Art. 3 Ziffer 10 eIDAS Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet - mangels unterschriftsersetzender Wirkung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur für Zwecke des § 52a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt FGO gleichgesetzt werden. Sie kann auch nicht den Mangel heilen, dass eine eindeutige Identifikation des Unterzeichners der Klageschrift im Sinne der verantwortenden Person auf Grund der Personenabweichung zwischen der einfachen Signatur am Ende des Dokuments (Herr Dr. D) und dem Versender aus dem beA (Herr C) nicht eindeutig feststellbar ist (vgl. dazu auch FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 16/23). 2. Eine Nachreichung der Klage war wegen Versäumung der Klagefrist nicht mehr möglich (dazu a) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren (dazu b). a) Jedenfalls mit elektronischem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. November 2024, bei dem Unterzeichner und Versender des Schriftsatzes übereinstimmen (Herr Dr. D) und eine Versendung über das beA von RA Dr. D erfolgte, hat die Klägerin eine formwirksame Klage nachgereicht. Die Klage vom 12. November 2024 ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden ist. Die Klagefrist, die nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf beträgt und wegen des Vorhandenseins einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung unter Hinweis auf §§ 52a, 52d FGO auch nicht gemäß § 55 FGO verlängert ist, begann vorliegend mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023, mithin mit Zugang beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. April 2023, und endete gemäß § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB an dem auf Pfingstmontag, den 29. Mai 2023, folgenden Dienstag, den 30. Mai 2023. Ob darüber hinaus das elektronische Dokument vom 7. Juli 2023 (Klagebegründung), bei dem ebenfalls Unterzeichner und Versender des Schriftsatzes übereinstimmen (Herr Dr. D) und eine Versendung über das beA von RA Dr. D erfolgte, aufgrund seines Inhalts als formwirksame Klage angesehen werden könnte, und das ebenfalls nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist eingegangen wäre, braucht an dieser Stelle nicht weiter geklärt zu werden. b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist schon deshalb nicht möglich, weil die Jahresfrist aus § 56 Abs. 3 FGO bereits abgelaufen ist. Gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann eine Wiedereinsetzung - außer in Fällen höherer Gewalt - nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen ist. Dies ist hier der Fall, da die Klagefrist im Mai 2023 abgelaufen war. Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise auch nach Ablauf der Jahresfrist gewährt werden. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. (1) Zum einen gewährt die Rechtsprechung nach Ablauf der Jahresfrist ausnahmsweise Wiedereinsetzung in Fällen, in denen Wiedereinsetzung auch ohne Antrag in Betracht kommt, soweit die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist für das Gericht erkennbar sind (BFH, Urteil vom 26. September 2006, X R 21/04, BFH/NV 2007, 186, juris, Rn. 45; BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2001, X B 55/01, BFH/NV 2002, 503, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.). Zum anderen wird Wiedereinsetzung gewährt, wenn die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs allein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist geprüft worden ist. Voraussetzung für eine solche Wiedereinsetzung ist aber, dass eine die Wiedereinsetzung rechtfertigende Lage bereits vor Ablauf der Jahresfrist gegeben war. Danach müssen die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist aus den dem Senat vorliegenden Akten erkennbar sein (BFH, Urteil vom 26. September 2006, X R 21/04, BFH/NV 2007/186, juris, Rn. 45; BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2001, X B 55/01, BFH/NV 2002, 503, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.). Danach kommt eine Durchbrechung der Jahresfrist im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag lagen nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass innerhalb der Jahresfrist mit dem Schriftsatz vom 7. Juli 2023 (Klagebegründung) aufgrund der darin enthaltenen Angaben (Merkmale nach § 65 Abs. 1 FGO) eine wirksame Klage vorgelegt worden ist, wäre vor Ablauf der Jahresfrist gleichwohl keine die Wiedereinsetzung rechtfertigende Lage gegeben. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert waren, innerhalb der Klagefrist eine wirksame Klageschrift einzureichen. Das Versäumnis, ein Dokument formwirksam per Unterschrift oder durch eine gleichzusetzende elektronische Signatur zu unterzeichnen, wie es vorliegend der Fall ist, stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der Klägerin bzw. ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten dar (vgl. Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand September 2024, § 56 FGO, Rn. 215c m.w.N.). Besondere Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise auch unabhängig vom Verschulden der Klägerin rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere kommt keine - wie die Klägerin meint - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt auch ein in der Sphäre des Beteiligten evtl. liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück, denn in diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 29. August 2017, VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56). Eine solche Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht liegt jedoch nicht vor. Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter insbesondere dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 11. August 2005, VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80). In diesem Fall folgt aus dem allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG) die Verpflichtung des Richters zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Ein zentraler Gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist dabei, dass es dem Gericht verwehrt ist, aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. November 2018, 1 BvR 433/16, NVwZ-RR 2019, 297). Jedoch folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines Schriftsatzes, der als elektronisches Dokument eingereicht worden ist, sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH, Beschluss vom 21. März 2017, X ZB 7/15, NJW-RR 2017, 689). Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten, und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, BVerfGK 7, 198). Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens erwachsende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es dagegen - im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges -, eine Prozesspartei bei einer weit vor Fristablauf eingereichten Klage auf einen leicht erkennbaren Formmangel, wie eine fehlende einfache Signatur in einem bestimmenden Schriftsatz, hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, juris, Rn. 45). Wenn dieser Fehler ohne weiteres erkennbar ist, muss dieser Hinweis vor Ablauf der Frist notfalls auch per Telefon oder Telefax erfolgen, wenn dies ohne unzumutbare Anstrengung möglich ist (BAG, Beschluss vom 14. September 2020, 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186; zustimmend: BSG, Beschlüsse vom 18. November 2020, B 1 KR 1/20 B, juris und vom 11. April 2022, B 4 AS 8/21 R, juris). Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der erkennende Senat seine prozessuale Fürsorgepflicht nicht verletzt. Vorliegend ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass ein Hinweis des Gerichts darauf, dass der elektronische Schriftsatz mit der Klageschrift wegen der Einsendung über das EGVP nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist, zunächst unterblieben ist und, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die (formunwirksame) Klage fünf Kalendertage vor Ablauf der Klagefrist eingereicht hat, wovon abzüglich des in diesen Zeitraum fallenden Wochenendes und allgemeinen Feiertages immerhin zwei reguläre Arbeitstage verbleiben, ein Hinweis des Gerichts bzw. des Vorsitzenden, der von der Klageschrift (spätestens) am 26. Mai 2023 Kenntnis genommen hatte, noch so zeitnah möglich gewesen wäre, dass die Klägerin eine erneute Klageschrift als elektronisches Dokument unter Beachtung der Formvorschriften vor Ablauf der Klagefrist wohl noch hätte einreichen können. Einer Hinweispflicht des Gerichts vor Ablauf der Klagefrist steht jedoch entgegen, dass es sich bei dem konkreten Formfehler nicht um einen ohne weiteres erkennbaren Fehler handelte. Anders als bei einer fehlenden einfachen Signatur in einem bestimmenden Schriftsatz, erfordert die Überprüfung, ob ein elektronisches Dokument unter Einhaltung der Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangen ist, nicht nur den Blick in den Schriftsatz selbst, sondern auch in die dazu gehörenden Prüf- und Transfervermerke, und setzt darüber hinaus eine besondere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragestellungen des § 52a Abs. 4 FGO voraus, um abzuklären, ob und gegebenenfalls unter welchen besonderen Voraussetzungen die Übersendung eines elektronischen Dokuments über das EGVP den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO im konkreten Einzelfall genügen kann. Dazu gehört neben der Frage, ob es sich bei dem EGVP überhaupt um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO handelt, auch die Frage, ob alternativ eine elektronische Signatur vorgelegen hat, so dass in einem derartigen Fall eine Versendung eines elektronisch signierten Schriftsatzes über EGVP durchaus formwahrend möglich gewesen wäre. Diese zu prüfenden Umstände in ihrer Gesamtheit stellen sich nach Auffassung des erkennenden Senats mithin nicht als ein ohne weiteres erkennbarer Fehler dar (a.A.: Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 5 A 1048/19.A, juris, Rn. 16 f., und Beschluss vom 16. Dezember 2019, 4 A 1158/19.A, juris, Rn. 16 f.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, juris, Rn. 40, allerdings unter Berücksichtigung des seinerzeit - anders als im Streitfall - noch geltenden Umstandes, dass es sich bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg um eine noch verhältnismäßig neue Kommunikationsmöglichkeit gehandelt habe, sowie eines dem Gericht - anders als im Streitfall - zustehenden längeren Prüfungszeitraumes von acht Arbeitstagen bzw. zwölf Kalendertagen). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass, selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Auffassung vertreten wollte, dass das Fehlen einer elektronischen Signatur in einem elektronischen Dokument bei gleichzeitiger Versendung über EGVP als nicht sicherer Übermittlungsweg ein ohne weiteres durch Einsichtnahme in die Klageschrift und die Prüf- und Transfervermerke leicht erkennbarer Formfehler sei, im Streitfall die weitere Problematik hinzutritt, dass die verantwortende und die versendende Person nicht identisch gewesen sind. Ein Hinweis allein auf die unzureichende Versendung der Klageschrift über EGVP (statt über beA) hätte daher nicht zwingend dazu geführt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageschrifteinreichung fristgerecht unter Beachtung aller Formvorgaben des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FGO nachgeholt hätte. Da die Klageschrift von RA C über das EGVP versandt worden ist, wäre eine erneute Versendung der von RA Dr. D einfach signierten Klageschrift - nunmehr über das beA von Herrn RA C - gleichwohl formunwirksam gewesen und die Klagerhebung mithin nicht fristgerecht nachgeholt worden. Dass die erforderliche Identität von verantwortender und versendender Person bei erneuter Versendung durch den Prozessbevollmächtigten rechtzeitig erkannt und dementsprechend eine Versendung nicht über das beA von Herrn RA C, sondern über das beA von Herrn RA Dr. D veranlasst worden wäre, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal der verbleibende Zeitraum für eine fristgerechte Klageschrifteinreichung mit nur maximal zwei Arbeitstagen dafür sehr knapp bemessen war. Eine darüber hinausgehende Hinweispflicht des Gerichts dahingehend, dass neben der - unzureichenden - Versendung über EGVP (statt beA) auch noch eine Korrektur der versendenden Person - also Versendung über das beA von Herrn RA Dr. D und nicht über das beA von Herrn RA C - hätte vorgenommen werden müssen, überspannt nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutig die Anforderungen, die an eine richterliche Hinweispflicht zu stellen sind. Denn wegen der grundsätzlich in der Verantwortungssphäre des Rechtsanwaltes liegenden Beachtung der Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs muss die Annahme einer das anwaltliche Verschulden überholenden gerichtlichen Hinweispflicht auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben und die Kontrolle elektronisch eingehender Schriftsätze im gerichtlichen Geschäftsgang mit einem vertretbaren zeitlichen und organisatorischen Aufwand praktikabel und handhabbar bleiben (im Ergebnis ebenso - unter Hinweis auf die bereits im Jahr 2020 diskutierte Frage, ob die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmen muss, und eine daraus resultierende erhöhte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Einreichung fristgebundener Schriftsätze - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2023, OVG 11 N 76/20, juris, Rn. 7; a.A. auch insoweit BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, juris, Rn. 24 ff., 40). Dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Eingangs der formunwirksamen Klageschrift im Mai 2023 die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erforderlichen Identität von verantwortender und versendender Person in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht umfänglich geklärt waren und sich dem Gericht trotz der diesbezüglich bereits vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten daher nicht unmittelbar hätten aufdrängen müssen. Es liegt auch keine Konstellation vor, in der die Mängel der Klageerhebung nur dem Gericht zugänglich gewesen wären. Vielmehr waren auch dem Prozessbevollmächtigten alle Umstände bekannt, aus denen sich die Unwirksamkeit der Klage ergibt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von Fällen, in denen die Prüfung der ordnungsgemäßen Klageerhebung allein in die Sphäre des Gerichts fällt, etwa, weil eine rechtzeitig abgesandte Klage verspätet bei Gericht eingegangen ist. (2) Schließlich ist nach der Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nach Ablauf der Jahresfrist zu gewähren, wenn der Kläger infolge des Verhaltens des Gerichts stets davon ausgehen konnte, dass der Rechtsstreit materiell entschieden werde und es für ihn daher unzumutbar war, eine wirksame und zulässige Klage vor Ablauf der Jahresfrist zu erheben (BFH, Beschluss vom 26. Juni 2009, III B 32/09, BFH/NV 2009, 1818, juris, Rn. 8; BFH, Beschluss vom 3. Februar 2005, VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111, juris, Rn. 16). In den zitierten Entscheidungen hatten die Finanzgerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nach Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht mehr die Einreichung einer wirksamen Klageschrift abgewartet, sondern das Verfahren von sich aus als Klageverfahren fortgeführt und innerhalb der Jahresfrist in der Sache entschieden. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin bei Ablauf der Jahresfrist allerdings nicht davon ausgehen, dass das Gericht die Klage als wirksam erhoben behandeln werde. Zwar hat das Gericht erst nach Ablauf der Jahresfrist erstmals Zweifel an der Wirksamkeit der Klage geäußert. Das Gericht hatte jedoch nicht zu erkennen gegeben, dass es die Klage als wirksam erachte. Anders als die Klägerin meint, beinhalten die bloße Anforderung einer Klagebegründung und die Übersendung der auf materiell-rechtliche Ausführungen beschränkten Klageerwiderung an die Klägerin mit der Gelegenheit zur Stellungnahme keine Erklärung des Gerichts zur Zulässigkeit der Klage. Es war für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten daher nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung unzumutbar, vor Ablauf der Jahresfrist eine wirksame Klage einzureichen. II. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Klage auch in der Sache voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der erkennende Senat hält dafür, dass sich die Festsetzungsfrist für einen unionsrechtlichen Zinsanspruch bei erstatteten, weil unionsrechtswidrig festgesetzten Abgaben nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt und die Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet worden ist, beginnt. Insoweit kommt § 236 AO zur Anwendung, dessen Tatbestand dem unionsrechtlichen Zinsanspruch bei erstatteten, weil unionsrechtswidrig festgesetzten Abgaben am Nähesten kommt (FG Hamburg, Urteil vom 3. November 2022, 4 K 103/21, juris, Rn. 13, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2023, VII B 171/22). Da im Streitfall von der Klägerin gezahlte Zölle im Jahr 2019 (teilweise) erstattet wurden, lief die - einjährige - Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 21. Juli 2022 geltenden Fassung mit Ablauf des Jahres 2020 ab mit der Folge, dass bezüglich des von der Klägerin begehrten und ihr nach dem Unionsrecht zustehenden Zinsanspruch insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dass hinsichtlich eines weitergehenden Zollbetrages eine Erstattung zwischen den Beteiligten noch streitig und dementsprechend noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, lässt die bereits festgesetzte anteilige - und insoweit übrigens mit den Einsprüchen der Klägerin auch nicht angefochtene - Erstattung von unionsrechtswidrig festgesetzten Abgaben unberührt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der noch nicht durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fragen zu § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO im Zusammenhang mit aus der prozessualen Fürsorgepflicht folgenden gerichtlichen Hinweispflichten zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten. Die Klägerin - vormals firmierend unter A GmbH - führt(e) Videokameraaufnahmegeräte unterschiedlicher Modelle mit verschiedenen Zusatzfunktionen (sog. Actionkameras) ein. Hierzu waren der Klägerin für drei verschiedene Ausführungen der Kamera Modell XX vom HZA B insgesamt drei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) jeweils vom 26. Januar 2012 erteilt worden, mit denen die Waren jeweils als Videokameraaufnahmegerät, nicht nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, in die Codenummer 8525 8099 00 KN 2011 (Drittlandszollsatz 14 %) eingereiht worden waren. Mit Bescheiden vom 26. Juni 2017 widerrief das HZA B jeweils gemäß Art. 34 Abs. 7 Unionszollkodex (UZK) die erteilten vZTAs, da an der bisherigen Einreihungsauffassung wegen der Veröffentlichung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. März 2017 (Rs. C-435/15 und C-666/15; betreffend drei verschiedene Ausführungen der Kamera Modell YY) nicht mehr festgehalten werde. Auf von der Klägerin beim Beklagten gestellte Anträge auf Neueinreihung und Erstattung von Einfuhrabgaben für in den Jahren 2011 und 2012 eingeführte Kameras Modell XX lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2015 die begehrte Neueinreihung und Erstattung von Einfuhrabgaben zunächst ab. Auf den dagegen eingelegten Einspruch half der Beklagte in der Folge des Urteils des EuGH vom 22. März 2017 (Rs. C-435/15 und C-666/15) dem Einspruch teilweise ab und erstattete der Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 24. Januar 2019 für die eingeführten Waren unter Einreihung als Videokameraaufnahmegerät, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, in die Codenummer 8525 8091 000 KN 2011 bzw. als Videokameraaufnahmegerät, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, nicht zur Verwendung in CCTV-Überwachungssystemen oder in Geräten zur Augenkontrolle, in die Codenummer 8525 8091 900 KN 2012 (Drittlandszollsatz jeweils 4,9 %) anteilig Einfuhrabgaben. Gegen den Einfuhrabgabenbescheid von 24. Januar 2019 legte die Klägerin wiederum Einspruch ein, den sie damit begründete, dass es sich bei den insoweit streitbefangenen XX-Kameras um digitale Fotoapparate im Sinne der Codenummer 8525 8030 000 KN 2011/2012 (Drittlandszollsatz 0 %) handele. Soweit über den weitergehenden Einspruch gegen den Bescheid von 30. Juni 2015 nicht entschieden wurde, wurde das diesbezügliche Einspruchsverfahren, ebenso wie das Einspruchsverfahren gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 24. Januar 2019, zunächst ruhend gestellt. Die gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. Juni 2015 und den Einfuhrabgabenbescheid vom 24. Januar 2019 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte sodann mit Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2022 als unbegründet zurück, soweit eine andere Einreihung der Ware als in die Codenummer 8525 8091 000 bzw. 8525 8091 900 und eine weiterreichende Erstattung von Einfuhrabgaben, als mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 24. Januar 2019 erfolgt, angestrebt werde. Dagegen hat die Klägerin vor dem Finanzgericht Hamburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (4 K 4/23). Mit Schreiben vom 29. März 2022 beantragte die Klägerin Verzinsung der vom Beklagten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 24. Januar 2019 erstatteten Beträge und verwies hierzu auf die Anerkennung eines unionsrechtlichen Zinsanspruches durch den EuGH mit Urteilen vom 18. Januar 2017 (C-365/15 - Wortmann) und 28. April 2022 (Rs. C-415/20 u.a.). Der Verzinsungsanspruch sei weder nach § 47 i.V.m. § 239 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 4 AO analog erloschen, da § 236 AO als nationale Regelung, die eine Zinszahlung nur für den Zeitraum ab Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsehe, nicht auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch anwendbar sei, noch nach § 47 i.V.m. § 239 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 1, 233a AO analog, da dann auch § 239 Abs. 1 Satz 3 AO anzuwenden sei, wonach die Festsetzungsfrist nicht ablaufe, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO noch zulässig sei. Hier sei sowohl gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. Juni 2015 als auch gegen den Erstattungsbescheid vom 24. Januar 2019 Einspruch erhoben worden und der Sachverhalt also noch insgesamt offen. Eine Teilverjährung des Zinsanspruches hinsichtlich des erstatteten Betrages trete nicht ein. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 legte die Klägerin Untätigkeitseinspruch ein und beantragte, an sie Zinsen in Höhe von 52.090,00 EUR zu zahlen. Mit Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2023 lehnte der Beklagte die beantragte unionsrechtliche Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben ab mit der Begründung, dass hinsichtlich der beanspruchten Zinsen mit Ablauf des 31. Dezember 2020 Festsetzungsverjährung analog § 239 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 4 AO in der bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung (AO a.F.) eingetreten und der Zinsanspruch gemäß § 47 AO erloschen sei. In Ermangelung einer Unionsregelung seien die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln. Dazu gehöre insbesondere auch die Festsetzungsfrist. Hinsichtlich des unionsrechtlichen Zinsanspruches sei bezüglich der analog anwendbaren Festsetzungsregelung auf den Verzinsungstatbestand des § 236 AO abzustellen. Ein Fall der besonderen Regelung der Ablaufhemmung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 3 AO a.F. sei nicht gegeben, da kein Sachverhalt nach § 233a AO a.F. vorliege. Eine analoge Anwendung der §§ 233a und 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO a.F. sei nicht möglich. Die Anfechtung der Bescheide vom 30. Juni 2015 und vom 24. Januar 2019 sei insoweit unbeachtlich. Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2023 eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023, abgesandt am 25. April 2023 und nach Angaben der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 28. April 2023, als unbegründet zurück. Am 25. Mai 2023, einem Donnerstag, ist beim Finanzgericht Hamburg eine Klage im Namen der Klägerin als elektronisches Dokument eingegangen. In der Klageschrift ist Herr Rechtsanwalt (RA) C als Prozessbevollmächtigter angegeben. Die Klageschrift ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden. Sie endet mit dem maschinenschriftlichen Schriftzug "Dr. D Rechtsanwalt". Über diesem Schriftzug befindet sich eine eingescannte Unterschrift. Übermittelt wurde das Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), als Absender ist Herr C ausgewiesen. Am 26. Mai 2023 hat der Prozessbevollmächtigte auf Veranlassung des Vorsitzenden des Senats eine Eingangsbestätigung erhalten. Diese verhält sich nicht zur Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der Klage. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 ist die Klage begründet worden. Dieser Schriftsatz ist nicht mit einer elektronischen Signatur versehen worden, weist einen maschinenschriftlichen Schriftzug "Dr. D Rechtsanwalt" und eine darüber eingescannte Unterschrift auf und ist aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelt worden, als Absender ist Herr Dr. D (Organisation Kanzlei C) ausgewiesen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. August 2023 angekündigt, dass er beantragen werde, die Klage abzuweisen, und hierfür materiell-rechtliche Gründe genannt. Erstmals mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 hat die Berichterstatterin die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage möglicherweise nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO genüge und daher gegebenenfalls nicht wirksam erhoben worden sei. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Klageschrift vom 12. November 2024 übersandt. Diese ist nicht mit einer elektronischen Signatur versehen worden, sondern weist einen maschinenschriftlichen Schriftzug "Dr. D Rechtsanwalt" und eine darüber eingescannte Unterschrift auf und ist aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelt worden, als Absender ist Herr Dr. D (Organisation Kanzlei C) ausgewiesen. Mit demselben Schriftsatz hat die Klägerin zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO beantragt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die am 25. Mai 2023 übermittelte Klageschrift wirksam und fristgerecht eingereicht worden sei. Die Klageschrift genüge den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO, da diese Vorschrift im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (sog. eIDAS-VO) auszulegen sei und daher unter Signatur im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FGO die elektronische Signatur gemeint sei. Im vorliegenden Fall sei die Klage von RA C über sein beA-Postfach mit seiner elektronischen Signatur eingereicht worden, die signierende und die einreichende Person seien identisch und die Klage sei auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FGO eingereicht worden. Vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Da der richterliche Hinweis am 30. Oktober 2024 erfolgt sei, sei die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz FGO gewahrt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden verhindert gewesen seien, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unabhängig vom Verschulden der Partei gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren, wenn sie geboten sei, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 FGO und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt habe. In solchen Fällen trete ein in der eigenen Sphäre liegendes Verschulden der Partei hinter das staatliche Verschulden zurück. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebiete, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel, wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz, hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Im vorliegenden Fall sei die signierende Person (RA Dr. D) von der versendenden Person (RA C) abgewichen. Dies sei ein durch einen einfachen Abgleich und ohne nähere Lektüre der zweiseitigen Klageschrift ohne weiteres erkennbarer Formmangel. Zwar dürften Rechtssuchende nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments sofort prüften. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass dem Vorsitzenden Richter die eingegangene Klage vorgelegen und er diese bearbeitet habe; spätestens am 26. Mai 2023 sei daher für den Vorsitzenden Richter bzw. den Berichterstatter ersichtlich gewesen, dass die Klägerin ihre Klage aufgrund der Personenverschiedenheit von signierendem und einreichendem Rechtsanwalt nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht habe. Bei dieser Sachlage sei der verfügende Richter gehalten gewesen, rechtzeitig auf die Nichteinreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg hinzuweisen. Die einmonatige Klagefrist sei am 30. Mai 2023 abgelaufen, der Vorsitzende Richter bzw. der Berichterstatter hätte also noch zwei volle Arbeitstage (26. Mai 2023 und 30. Mai 2023) Zeit gehabt, die Kanzlei C auf die unwirksame Klageeinreichung hinzuweisen, und ein solcher Hinweis hätte ohne besondere Anstrengung noch telefonisch, elektronisch oder per Telefax erteilt werden können und müssen. Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte der Mangel innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres durch eine nochmalige Erhebung der Klage über das Anwaltspostfach von RA Dr. D behoben werden können. Auch die Ausschlussfrist des § 56 Abs. 3 FGO stehe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Wiedereinsetzung könne ausnahmsweise trotz Ablauf der Jahresfrist gewährt werden, wenn die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung allein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt sei und beide Beteiligten aufgrund gerichtlicher Verfügungen der Ansicht gewesen seien, dass demnächst eine materiell-rechtliche Entscheidung ergehen würde. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da das Gericht innerhalb der einmonatigen Klagefrist die Zulässigkeit der Klage hätte prüfen können und müssen und die Rechtzeitigkeit der Klage nicht einmal innerhalb der einjährigen Frist des § 56 Abs. 3 FGO geprüft habe. Durch die mit der Eingangsbestätigung vom 26. Mai 2023 erfolgte Aufforderung, die Klage binnen sechs Wochen zu begründen, sowie die Kenntnisgabe des Schriftsatzes des Beklagten vom 21. August 2023 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen sei das Gericht hinsichtlich der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung insgesamt untätig geblieben und habe zu erkennen gegeben, dass Zweifel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht bestünden. Inhaltlich verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Das Zusammenspiel von § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und § 236 AO zeige, dass die Steuererstattung die Frist für die Zinsfestsetzung nur in Gang setzen könne, wenn der zu verzinsende Betrag rechtskräftig, d.h. abschließend, festgesetzt sei. Der gleiche Grundgedanke sei auch den anderen Fallbeispielen des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 AO zu entnehmen. Die Voraussetzung dafür, dass die Frist für die Festsetzung der Zinsen zu laufen beginne, sei immer, dass der Grund für die Zinszahlungen und deren Höhe abschließend feststünden. Im vorliegenden Fall stehe durch den Einspruch gegen den Bescheid, mit dem jegliche Erstattung von Zoll abgelehnt worden sei, und durch den Einspruch gegen den Bescheid, mit dem eine Teilerstattung erfolgt sei, und die mittlerweile anhängige Klage dagegen der zu verzinsende Erstattungsbetrag noch nicht abschließend fest. Vorliegend knüpfe der Erstattungsanspruch tatbestandlich daran an, dass die Zollabgaben nach Prüfung durch die Zollbehörden unrechtmäßig zu hoch festgesetzt würden und der Zollschuldner diese bezahle. Der Beklagte spalte den einheitlichen Verzinsungsanspruch künstlich nach Teilerstattungsbeträgen in zwei Ansprüche auf. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 zu verpflichten, ihr Zinsen in Höhe von 52.090,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Wirksamkeit der Klage hat der Beklagte geäußert, dass er die Klage für nicht wirksam erhoben halte. Auch soweit die Klägerin nunmehr erkläre, dass die Klage von RA C über sein beA-Postfach mit seiner elektronischen Signatur eingereicht worden sei, wäre damit der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Unterschrift auf der Klageschrift (vorliegend: RA Dr. D) die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habe. Dies ("fehlende Eigenhändigkeit') führe dazu, dass die Klage nicht wirksam eingereicht worden sei. In welchem Umfang das Gericht die Identität von signierendem und einreichendem Rechtsanwalt im Einzelfall zeitnah zu prüfen habe, sei ihm, dem Beklagten, nicht bekannt. Darüber hinaus hält der Beklagte die Klage für unbegründet und verweist hierzu im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.