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Urteil

V R 23/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorsteuerabzug nach §15 Abs.1 i.V.m. §14 UStG ist ausgeschlossen, wenn die in der Rechnung angegebene Anschrift nicht die zutreffende Anschrift ist, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. • Ein bloßer Briefkastensitz genügt nicht als vollständige Anschrift im Sinne des §14 Abs.4 Nr.1 UStG; der Leistungsempfänger trägt die Feststellungslast für die Richtigkeit der Rechnungsangaben. • Vertrauensschutz des gutgläubigen Leistungsempfängers ist im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen; ggf. bleibt nur das nationale Billigkeitsrecht (§§163,227 AO). • Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach §4 Nr.1 b i.V.m. §6a UStG setzt einen beleg- und buchmäßigen Nachweis des Bestimmungsorts voraus; fehlt dieser Nachweis, ist die Lieferung steuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug ausgeschlossen bei Briefkastensitz der leistenden Gesellschaft • Der Vorsteuerabzug nach §15 Abs.1 i.V.m. §14 UStG ist ausgeschlossen, wenn die in der Rechnung angegebene Anschrift nicht die zutreffende Anschrift ist, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. • Ein bloßer Briefkastensitz genügt nicht als vollständige Anschrift im Sinne des §14 Abs.4 Nr.1 UStG; der Leistungsempfänger trägt die Feststellungslast für die Richtigkeit der Rechnungsangaben. • Vertrauensschutz des gutgläubigen Leistungsempfängers ist im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen; ggf. bleibt nur das nationale Billigkeitsrecht (§§163,227 AO). • Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach §4 Nr.1 b i.V.m. §6a UStG setzt einen beleg- und buchmäßigen Nachweis des Bestimmungsorts voraus; fehlt dieser Nachweis, ist die Lieferung steuerpflichtig. Die Klägerin, eine GmbH, handelte 2007/2008 mit Kraftfahrzeugen. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte die Finanzverwaltung fest, dass zuvor als innergemeinschaftliche Lieferungen an eine Firma B in Spanien behandelte Umsätze tatsächlich im Inland verblieben und weitervermarktet wurden. Zugleich reklamierte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma D, weil deren in den Rechnungen angegebene Anschrift nur einen Briefkastensitz ohne tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit dargestellt habe. Die Klägerin legte Einspruch ein und beantragte später einen Billigkeitsausgleich; die Bescheide wurden geändert. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Rechnungsanschrift der D sei keine zutreffende Anschrift und die Klägerin habe die Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht nachgewiesen. Die Klägerin rügte unter anderem Verfahrensfehler und regte eine Vorlage an den EuGH an. • Vorsteuerabzug setzt den Besitz einer formgerecht ausgestellten Rechnung voraus (§15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§14,14a UStG). Nach §14 Abs.4 Nr.1 UStG muss die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten; unionsrechtlich entspricht dies Art.226 Nr.5 MwStSystRL. • Die Angabe der Anschrift erfüllt nur dann die Voraussetzung, wenn sie die zutreffende Anschrift ist, unter der der Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Eine bloße postalische Erreichbarkeit (Briefkastensitz) genügt nicht; der Leistungsempfänger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Rechnungsangaben. • Vertrauensschutzgesichtspunkte des gutgläubigen Leistungsempfängers sind im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen; ggf. kann ein Billigkeitsantrag nach §§163,227 AO in Betracht kommen, ist aber verfahrensrechtlich und sachlich getrennt zu prüfen. • Unionsrechtliche Judikatur (EuGH) steht dem nicht entgegen: Rechnungen müssen die in Art.226 MwStSystRL genannten Angaben enthalten und die wirtschaftliche Realität ist maßgeblich; Planzer bestätigt, dass Briefkastensitze die wirtschaftliche Realität verschleiern. • Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach §6a UStG sind beleg- und buchmäßige Nachweise des Bestimmungsorts gemäß §§17a ff. UStDV erforderlich. Können Bestimmungsort und Verbringung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist die Steuerbefreiung zu versagen. • Die vom FG getroffenen Feststellungen zum Fehlen eines belegmäßigen Nachweises und zum Briefkastensitz der D sind für den Senat bindend (§118 Abs.2 FGO) und genügen, um Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung zu versagen. • Verfahrensrügen der Klägerin, etwa zur Sachaufklärung oder zur Nichtvernehmung benannter Zeugen, sind unbegründet, weil die Beweisanträge entweder nicht entscheidungserheblich oder die entsprechenden Tatsachen bereits unterstellt bzw. ausreichend berücksichtigt wurden. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; die Vorinstanz hat zutreffend entschieden. Der Vorsteuerabzug für aus Rechnungen der D geltend gemachte Beträge ist zu versagen, weil die Rechnungsanschrift nur einen Briefkastensitz ohne tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit auswies und damit nicht die nach §14 Abs.4 Nr.1 UStG erforderliche zutreffende Anschrift darstellte. Die von der Klägerin behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferungen sind nicht als steuerfrei anzuerkennen, da der beleg- und buchmäßige Nachweis des Bestimmungsorts fehlte. Vertrauensschutz des Leistungsempfängers ist im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen; ein etwaiger Billigkeitsausgleich wäre gesondert nach §§163,227 AO zu prüfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.