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Beschluss

6 K 2242/20

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2022:0216.6K2242.20.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nicht im Hinblick auf einen Pachtvertrag über ein Hotelgrundstück, wenn auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht wirksam verzichtet wurde und der Pachtvertrag weder die an eine Rechnung i.S.v. § 14 Abs. 4 UStG zu stellenden Anforderungen erfüllt noch Grundlage eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs ist.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) 2. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergibt sich auch nicht aus einem späteren notariellen Kaufvertrag, in dem kein Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erklärt wurde.(Rn.43)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 23.12.2020 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der B ... Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nicht im Hinblick auf einen Pachtvertrag über ein Hotelgrundstück, wenn auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht wirksam verzichtet wurde und der Pachtvertrag weder die an eine Rechnung i.S.v. § 14 Abs. 4 UStG zu stellenden Anforderungen erfüllt noch Grundlage eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs ist.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) 2. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergibt sich auch nicht aus einem späteren notariellen Kaufvertrag, in dem kein Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erklärt wurde.(Rn.43) Der Antrag der Antragstellerin vom 23.12.2020 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der B ... Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 1. Nach § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. a) Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH, Beschluss vom 7.12.2007, VIII S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 591). b) Aus der von der Antragstellerin eingereichten Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO). 2. Im Streitfall geht der Senat nach summarischer Prüfung der Sach-, Rechts- und Beweislage nicht davon aus, dass die Klage erfolgreich sein wird. Der Senat ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand davon überzeugt, dass die im Verwaltungsverfahren und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vom Finanzamt vorgenommenen Korrektur der Vorsteuerbeträge im Ergebnis zutreffend ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG liegen im Hinblick auf die monatlich von der Antragstellerin gezahlten Beträge nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Weder auf Grundlage des Pachtvertrags vom 18.09.2012, noch auf Grundlage des Kaufvertrags vom 26.10.2012 war Umsatzsteuer geschuldet, die als Vorsteuer von der Antragstellerin hätte abgezogen werden können. a) Dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, nach denen eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die seit 2013 geleisteten, monatlichen Zahlungen angenommen werden könnte. Selbst wenn man unterstellt, der Antragstellerin würde die Beweisführung umfänglich gelingen, ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin bei der gewählten Gestaltung ein Recht auf Vorsteuerabzug hätte zustehen können. Der Pachtvertrag hat für sich genommen nicht die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die gemäß § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie Verpachtung nach § 9 UStG als steuerpflichtig hätte behandelt werden können. Mit Abschluss des Kaufvertrags vom 26.10.2012 war allein dieses notariell begründete Vertragsverhältnis maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung der monatlich gezahlten Beträge. aa) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne von § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dies erfordert insbesondere, dass die dem Unternehmer erteilte Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht (BFH, Urteil vom 10.09.2015, V R 17/14, BFH/NV 2016, 80). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, ist ein Anspruch auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 22.07.2015, V R 23/14, BStBl. II 2015, 914). (1) Der streitige Vorsteuerabzug betrifft Vorsteuerbeträge aus einem zunächst von der Antragstellerin begründeten Pachtverhältnis. Die Verpachtung ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei und kann nur aufgrund eines wirksamen Verzichts gemäß § 9 UStG steuerpflichtig sein. Gegenüber der Antragstellerin ist gemäß § 9 Abs. 1 UStG eine Option zur Umsatzsteuer nicht erfolgt. Die Umsatzsteuer beträgt im Regelfall der Vermietung von Grundstücken null Euro, wenn nicht (ausdrücklich) auf die Steuerbefreiung des Umsatzes verzichtet wird. Die Optionsausübung bedarf keiner Form und kann durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten abgegeben werden, etwa durch den Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung oder in einem Pachtvertrag. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit ist im Vertrag vom 18.09.2012 nicht enthalten. (2) Ein Vorsteuerabzug ist zudem aus formalen Gründen nicht möglich. Der Pachtvertrag vom 18.09.2012 erfüllt nicht die Anforderungen die an eine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG zu stellen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem Pachtverhältnis, erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt (BFH, Beschluss vom 03.02.2016, V B 35/15, BFH/NV 2016, 794; BFH, Urteil vom 07.11.2000, V R 49/99, BStBl. II 2008, 493). Bei Pachtverträgen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, das ist die Überlassung der Mietsache für einen bestimmten Zeitraum, als Teilleistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG) erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder Zahlungsbelege konkretisiert. Erst damit erhält die im Vertrag vereinbarte monatliche Pacht (einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (FG des Saarlandes, Beschluss vom 16.02.2012, 2 V 1343/11, DStRE 2013, 161). Im Pachtvertrag ist ein offener Umsatzsteuerausweis nicht enthalten. Geregelt wurde für den Fall, dass Umsatzsteuer anfallen sollte, dass dieser zusätzliche Betrag von der Antragstellerin zu zahlen ist. Die Parteien des Pachtvertrags verständigten sich darauf, dass Umsatzsteuer nicht entstehen würde. (3) Der Pachtvertrag vom 18.09.2012 bildet für den streitigen Vorsteuerabzug auch nicht die Grundlage eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs. Die monatlich von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen stellen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragstellerin die Nutzungen (§ 100 BGB) an dem Hotelgrundstück zustehen sollten, Teilzahlungen auf den Gesamtkaufpreis des Hotelgrundstücks dar. Der zeitlich dem Pachtvertrag nachgelagerte Abschluss des Kaufvertrags am 26.10.2012 führte nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Pachtvertrags vom 18.09.2012. Im Kaufvertrag vom 26.10.2012 ist jedoch eine vertragliche Regelung enthalten, nach der zum 01.10.2012 Besitz, Nutzen und Lasten an dem Hotelgrundstück auf die Antragstellerin übergehen sollte. Ab diesem Zeitpunkt konnte die (ehemalige) Verpächterin ihre primäre Leistungspflicht aus dem Pachtvertrag – das ist die Nutzungsüberlassung – nicht mehr erfüllen. Der Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsüberlassung aus dem Pachtvertrag war ausgeschlossen, da der Verpächterin eine Nutzungsüberlassung zur Fruchtziehung (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht mehr möglich war; es ergab sich infolge des Nutzungsübergangs eine Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB. Die zur Akte gereichte Bescheinigung eines steuerlichen Beraters (vom 29.04.2013), nach der die Vermietung des Hotelgrundstücks der Umsatzsteuer unterliege, für die monatlichen Pachtzahlungen somit Umsatzsteuer entfalle, die von der Antragstellerin als Vorsteuer abgezogen werden können (Blatt 36 der Akte 6 K 2244/20) beschreibt zwar ein rechtlich mögliches Szenario, jedoch war zu dem Zeitpunkt, als die „Bestätigung vom 29.04.2013“ erteilt worden ist, der Kaufvertrag vom 26.10.2012 und nicht mehr das Pachtverhältnis als Rechtsgrund für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen maßgebend. bb) Der Kaufvertrag vom 26.10.2012 über das Hotelgrundstück stellt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, ein Vorsteueranspruch der Antragstellerin besteht demgemäß nicht. Die Lieferung des Grundstücks (§ 3 Abs. 1 UStG) ist gemäß § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, wenn der Umsatz unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt (vgl. dazu im Fall des Mietkaufs: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2000, 4 K 1878/98). Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 UStG hätte im notariellen Kaufvertrag vom 26.10.2012 geregelt werden müssen, was nach der in der Akte befindlichen Ausfertigung des Kaufvertrags nicht ersichtlich ist. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Grundstücks kann nur im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden, ein späterer Verzicht ist unwirksam (BFH, Urteil vom 21.10.2015, XI R 40/13, BStBl. II 2017, 852). (1) Dabei geht der Senat nach der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass vorliegend in Bezug auf das Hotelgrundstück von einer Lieferung auszugehen wäre (vgl. dazu UStAE 3.5 Abs. 5, EuGH, Urteil vom 04.10.2017, C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, BStBl. II 2020, 179). Für Mietkaufverträge, die rechtlichen Erwägungen gelten für den Fall der Mietpacht entsprechend, kommt es nicht auf die einkommensteuerrechtliche Zuordnung des Mietgegenstands an. Eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) ist anzunehmen, wenn der Vertrag eine ausdrückliche Klausel zum Eigentumsübergang vorsieht. Die Vertragsbedingungen müssen bei planmäßigem Verlauf den Eigentumsübergang vorsehen. Davon ist hier auszugehen, weil die Parteien sowohl im Pachtvertrag, als auch im Kaufvertrag zivilrechtlich wirksam (§ 311b Abs. 1 BGB) bestimmt haben, dass nach Entrichtung des vollständigen Kaufpreises ein Eigentumsübergang hätte erfolgen können. (2) Rechtsgrund für die Nutzung des Hotelgrundstücks durch die Antragstellerin war, seit dem Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten, nicht der Pachtvertrag vom 18.09.2012, sondern der Kaufvertrag vom 26.10.2012. Der Umstand, dass der Kaufvertrag von den Parteien im Jahr 2019 beendet worden ist, führt nicht zum „Aufleben” des zunächst im Jahr 2012 begründeten Pachtverhältnisses. Rechtsgrund für die Nutzung des Hotelgrundstücks durch die Antragstellerin war von Anbeginn an (01.10.2012) der Kaufvertrag. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist auch nicht mit Rückwirkung erfolgt (so etwa im Falle einer auflösenden Bedingung). Da es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug allein darauf ankommt, ob der Verzicht auf die Steuerfreiheit im Kaufvertrag erklärt wird, kann eine Berechtigung der Antragstellerin zum Vorsteuerabzug nicht erkannt werden. b) Soweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe den Umsatzsteuerbescheid 2016 betrifft, ist die Klage bereits nicht zulässig. Der am 14.04.2020 eingelegte Einspruch war verfristet. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid über die Umsatzsteuer 2016 am 27.02.2019 zur Post gegeben. Soweit kein späterer Zeitpunkt nachgewiesen wird, gilt ein schriftlicher Steuerbescheid gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Demnach gelten die Bescheide an dem auf Samstag, den 02.03.2019 folgenden Werktag, das ist der Montag, 05.03.2019, als bekannt gegeben. Die Dreitagesfrist, mit der ein Zugang eines Bescheides am dritten Tag nach Aufgabe zur Post fingiert wird, gilt als gesetzliche Frist, auf die § 122 Abs. 2 Nr. 1iVm § 108 Abs. 3 AO anzuwenden sind (BFH, Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl. II 2003, 898). Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 04.04.2019 (Donnerstag). c) Die von der Antragstellerin behauptete Zusicherung ist nicht schlüssig vorgetragen worden, anhand des Akteninhalts (Aktenvermerk vom 06.05.2020, Blatt 54 der Rechtsbehelfs-Akte) lässt sich eine solche Zusicherung nicht nachvollziehen. Im Anschluss an eine Außenprüfung kann die Finanzbehörde verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird (§§ 204 ff. AO). Die Antragstellerin hat demgegenüber vorgebracht, ihr sie zugesagt worden, ein Vorsteuerabzug sollte in den Prüfungszeiträumen, also in der Vergangenheit, möglich sein. d) Weiteren Vortrag im Hinblick auf die zu Lasten der Antragstellerin in den Streitjahren 2017 und 2018 getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Wirkungen hat die Antragstellerin nicht gehalten. e) Die Voraussetzungen einer Beiordnung waren mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben (§ 142 Abs. 2 Satz 1 FGO). 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 08.03.2016 V S 9/16 (PKH), BFH/NV 2016, 944). Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben (§ 142 FGO iVm § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2iVm § 3 Gerichtskostengesetz und Kostenverzeichnis Anlage 1). I. Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform des Einzelunternehmens seit dem 01.10.2012 in P..... ein Hotel mit Gaststätte. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung). Der Hotelbetrieb befindet sich auf einem Grundstück in der P..... Straße … in P..... (Grundbuch P.....). Eigentümerin des Grundstücks (nachfolgend: Hotelgrundstück) ist Frau U... R..... (nachfolgend: Grundstückseigentümerin). Im Jahr 2012 (18.09.2012) schloss die Antragstellerin mit Frau R..... zunächst einen Pachtvertrag über das Hotelgrundstück. Der Pachtvertrag sah einen Vertragsbeginn am 01.10.2012 vor, als Ende der Laufzeit des Vertrags wurde der 31.10.2020 vereinbart (§ 5 des Pachtvertrages). Als monatliche Pachtzahlung vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro. Die Parteien regelten in § 3 des Pachtvertrages weiter: „Sollte Mehrwertsteuer anfallen, ist diese Mehrwertsteuer zusätzlich zu entrichten.“ Die monatliche Pacht war erstmals am 01.04.2013 fällig. § 3 des Pachtvertrags sah vor, dass die Pachtzahlungen auf den gesamten Kaufpreis in Höhe von 300.000,00 Euro angerechnet werden. Nach dem Ende der Pachtzeit sollte gemäß § 5 Satz 2 des Pachtvertrags das Pachtobjekt ins Eigentum der Antragstellerin übergehen, sofern die Summe von 300.000,00 Euro Pacht bezahlt wurde. Der Pächter sollte das Recht haben, das Pachtverhältnis jederzeit zu beenden, sofern er den noch ausstehenden Restbetrag auf die Kaufsumme in einer Summe an den Verpächter zahlt. Mit notarieller Urkunde vom 26.10.2012 schlossen die Antragstellerin und Frau R..... einen Kaufvertrag, der auf den Pachtvertrag vom 18.09.2012 Bezug nahm und der als Anlage dem Kaufvertrag beigefügt wurde. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen gemäß § 4 des Kaufvertrags zum 01.10.2012 auf die Antragstellerin über. Der Kaufpreis in Höhe von 300.000,00 Euro sollte auf Grund und Boden (100.000,00 Euro), Gebäude (100.000,00 Euro) und mitverkauftes Inventar (100.000,00 Euro) entfallen (§ 2 I des Kaufvertrags). Der Kaufpreis wird gestundet war zinslos durch die monatlichen Pachtzahlungen zu tilgen (§ 2 II des Kaufvertrags). Der Notar wurde angewiesen, die Eigentumsumschreibung auf den Käufer erst vorzunehmen, wenn ihm die Zahlung des gesamten Kaufpreises, ohne Zinsen, nachgewiesen ist (§ 2 IV des Kaufvertrags). Gemäß § 3 Nr. 4 des Kaufvertrags gelten die geleisteten Kaufpreis/Pachtzahlungen als Nutzungsentschädigung. Die Antragstellerin zahlte monatlich den vereinbarten Betrag an die Grundstückseigentümerin und behandelte einen monatlichen Betrag in Höhe von 475,00 Euro als Vorsteuer. Der Kaufvertrag vom 18.09.2012 endete am 20.03.2019 durch Kündigung. Eine im Jahr 2018 vom Finanzamt P..... durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 führte zur Korrektur der von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge (Bemessungsgrundlage: 42.000,00 Euro, Umsatzsteuer: 7.980,00 Euro). Das Finanzamt ging davon aus, dass mit dem Mietkaufvertrag der Pachtvertrag nicht mehr gelte. Mit dem Wiederaufleben des Pachtvertrags nach Kündigung, sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG sich weder aus dem Pachtvertrag noch aus anderen Unterlagen ergeben würden. Für das Jahr 2017 und 2018 sei entsprechend der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung eine Korrektur der unentgeltlichen Wertabgaben erfolgt. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sei versagt worden, weil eine Änderung der Verhältnisse bei einem oder mehreren Wirtschaftsgütern nicht erkennbar gewesen sei. Im Jahr 2018 sei lediglich hinsichtlich der unentgeltlichen Wertabgaben von der Erklärung der Antragstellerin abgewichen worden. In den Jahren 2017 und 2018 wurden Vorsteuerbeträge aus den monatlichen Zahlungen nicht korrigiert, da dem Finanzamt keine Bilanzen vorlagen, aus denen sich die Angaben über Pachtzahlungen ergeben hatten. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerbescheide von 2013 bis 2018 wie folgt: Verfahren 6 K 2242/20 Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 25.03.2020 (EE 24.11.2020) Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 25.03.2020 (EE 24.11.2020) Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 25.03.2020 (EE 24.11.2020) Verfahren 6 K 2243/20 Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 27.02.2019 (EE 24.11.2020) Verfahren 6 K 2244/20 Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 12.03.2020 (EE 24.11.2020) Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 12.03.2020 (EE 24.11.2020) Gegen den am 27.02.2019 mit einfachem Brief zu Post gegeben Umsatzsteuerbescheid 2016 legte die Antragstellerin am 14.04.2020 Einspruch ein. Das Finanzamt wies die weiteren von der Antragstellerin eingelegten Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 24.11.2020 als unbegründet (2013, 2014, 2015, 2017, 2018) sowie wegen Verspätung des Einspruchs als unzulässig (2016) zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass nach dem Wegfall des Mietkaufvertrags im Jahr 2019 der Pachtvertrag vom 18.09.2012 wieder zu berücksichtigen sei. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug auf Grundlage des Pachtvertrags seien jedoch nicht gegeben. In dem Pachtvertrag werde nicht angegeben, dass und in welcher gesetzlichen Höhe die Umsatzsteuer geschuldet werde. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit den am 23.12.2021 erhobenen inhaltsgleichen Klagen. Sie trägt zur Begründung vor: Nach der Kündigung des Kaufvertrags vom 20.03.2019 seien die bis dahin geleisteten Pachtzahlungen gemäß § 3 Nr. 4 des Kaufvertrags zu Pachtzahlungen geworden. Dem Pachtvertrag liege ein Leistungsaustausch zu Grunde. Die Verpächterin habe auch Umsatzsteuer aus den Pachtzahlungen abgeführt. Die Parteien seien sich darüber einig, dass die Antragstellerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sein solle. Dies sei vom Steuerberater der Frau R..... in einem Schreiben vom 29.04.2013 bestätigt worden. Die Antragstellerin und der Beklagte seien sich noch in der Schlussbesprechung zur Umsatzsteuersonderprüfung am 30.05.2018 einig gewesen, dass bei Kündigung des Kaufvertrags ein Vorsteuerabzug für die erbrachten Zahlungen erfolgen könne. In den Klageverfahren beantragt die Antragstellerin jeweils sinngemäß, die Umsatzsteuerfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 24.11.2020 zu ändern und unter Berücksichtigung der Vorsteuer aus den Pachtzahlungen neu festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Verfahren 6 K 2242/20, 6 K 2243/20 und 6 K 2244/20 wurden mit Beschluss vom 03.02.2021 verbunden. Für die vorliegenden Klageverfahren begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin beantragt, ihr für die vorliegenden Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe vom 02.02.2021 vorgelegt.