Beschluss
4 V 90/21
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2022:0223.4V90.21.00
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Leitsätze
Kein hinreichender Belegnachweis nach § 17a UStDV bei bloßer Benennung eines Mitgliedsstaates (ohne Ort / Gemeinde) oder bei fehlendem Ausstellungsdatum in der Gelangensbestätigung. Ausführungen zu hinreichenden Anhaltspunkten für das zweifelsfreie Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einer damit verbundenen Steuerfreiheit nach § 6a UStG trotz mangelhaften Belegnachweises.(Rn.32)
(Rn.34)
Tenor
Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 8. Juni 2021 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung oder sonstigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in Höhe von 4.387,19 EUR ausgesetzt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 30% und der Antragsgegner zu 70%.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein hinreichender Belegnachweis nach § 17a UStDV bei bloßer Benennung eines Mitgliedsstaates (ohne Ort / Gemeinde) oder bei fehlendem Ausstellungsdatum in der Gelangensbestätigung. Ausführungen zu hinreichenden Anhaltspunkten für das zweifelsfreie Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einer damit verbundenen Steuerfreiheit nach § 6a UStG trotz mangelhaften Belegnachweises.(Rn.32) (Rn.34) Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 8. Juni 2021 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung oder sonstigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in Höhe von 4.387,19 EUR ausgesetzt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 30% und der Antragsgegner zu 70%. Der Beschluss ist unanfechtbar. II. Der Antrag ist im Hinblick auf den Komplex E begründet und im Übrigen unbegründet. 1.) Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. März 1979, GrS 5/77, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1979, 570). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994, IX B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 116; vom 2. November 2015, VII B 68/15, BFH/NV 2016, 173). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 196 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011, I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom 12. Februar 2015, V B 160/14, BFH/NV 2015, 861). Nach diesen Grundsätzen bestehen ernstliche Zweifel im o.g. Umfang, weil hinreichende Gründe dafür sprechen, dass die Lieferung zum Komplex E steuerfrei war. 2.) a.) Gemäß § 6a Abs. 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer ist: a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung. Die Regelung beruht auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt. Gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m §§ 17a -17 c UStDV in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung muss der Unternehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 und 2 UStG beleg- und buchmäßig nachweisen. Die unionsrechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus Art. 131 MwStSystRL. Danach wird die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nur "unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiung(en) sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen". b.) Im Rahmen des Belegnachweises hat der Unternehmer durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a Abs. 1 UStDV). Als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt gem. § 17a Abs. 2 UStDV insbesondere ein Nachweis, der durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a UStG) und durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), geführt wird. Die Gelangensbestätigung hat dabei folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers, b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. (…). Der Unternehmer kann zudem in den in § 17a Abs. 3 UStDV genannten Fällen den Nachweis auch durch andere Belege als eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV führen. Danach kann der Unternehmer u.a. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung den Nachweis einer Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet führen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV). c.) Zum buchmäßigen Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV; zu den Einzelheiten § 17c Abs. 2 UStDV; s. dazu BFH-Urteil vom 26. September 2019, V R 38/18, BStBl. 2020, 112). d.) Die in §§ 17a ff. UStDV kodifizierten Pflichten stellen jedoch keine materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung dar. Daher kann auch bei Nichterfüllung der formellen Belegpflichten eine Steuerbefreiung zu gewähren sein, wenn letztlich objektiv zweifelsfrei bewiesen wird oder feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl. II 2015, 914; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG objektiv zweifelsfrei gegeben sind, obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358). Dabei hat der Verkäufer den objektiven und zweifelsfreien Beweis mit vorhandenen Beweismitteln – mit Belegen und Aufzeichnungen – zu führen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl. II 2015, 912; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014, 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166). Er hat gegensätzliche Erkenntnisse oder Indizien zu widerlegen, und er kann grundsätzlich behördliche oder gerichtliche Ermittlungen weder auf Antrag, noch von Amts wegen verlangen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl II. 2015, 912; zur Beachtung einer gleichwohl durchgeführten Beweisaufnahme s. BFH-Urteil vom 26. September 2019, V R 38/18, BStBl. 2020, 112). Zum Vorliegen einer zweifelsfrei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gehört insbesondere der Beweis, wer an welchem Bestimmungsort wahrer Empfänger der jeweiligen Lieferung ist, bzw. wo und bei welchem vertraglichen Abnehmer die Lieferung tatsächlich bewirkt wurde. Auf diesen Beweis kommt es deshalb entscheidend an, weil ansonsten das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Schuldner der Umsatzsteuer auf den Erwerb bzw. der Einfuhrumsatzsteuer ist (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.). Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt also voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers zweifelsfrei die Person des Abnehmers („Erwerbers“) dieser Lieferung bekannt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358 m. w. N.). Dabei muss – neben der physischen Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat – die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auch tatsächlich auf den (vom Lieferanten angegebenen) „Erwerber“ übergegangen sein (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448 m. w. N.). Abnehmer (Leistungsempfänger) bei Lieferungen und damit „Erwerber“ bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, dem der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Maßgeblich ist dabei, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist. Ob diese Person – die nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll – auch auf eigene Rechnung tätig ist, ist dabei unerheblich. Handelt zum Beispiel ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer. Ohne Bedeutung für die Bestimmung des Leistungsempfängers sind indes Scheingeschäfte. Solche liegen vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen. Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331 m.w.N.). e.) Hat der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV bestehende Nachweispflichten ihrer Art nach erfüllt (formelle Vollständigkeit, vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358), kommt auch bei Nichtvorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass kein Ausschluss aufgrund des Zusammenhangs mit einer Mehrwertsteuerhinterziehung vorliegt und zudem die formelle Vollständigkeit der Beleg- und Buchangaben gegeben ist (BFH-Urteil vom 25. April 2013, V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl. II 2013, 656 m. w. N., FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2020, 5 K 1805/20 U, juris; Langer in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 173. Lieferung 1.5.2020, § 6a Rn. 94). 3.) Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die formellen Anforderungen an den Belegnachweis im Komplex „A“ nicht erfüllt. Zunächst fehlt in der aktenkundigen Gelangensbestätigung das Ausstelldatum. Diese Anforderung ist in der UStDV ausdrücklich benannt und daher als „Muss-Angabe“ nicht entbehrlich (vgl. Langer in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 173. Lieferung 1.5.2020, § 6a UStG Rn. 72.1.2). Sie dient u.a. dem Beleg, dass die Bestätigung im Nachgang zum tatsächlichen Gelangen und nicht – was dem Zweck der Verifikation eines nicht nur geplanten, sondern eines tatsächlichen Gelangens zuwiderliefe – im Vorhinein erstellt wurde. Darüber hinaus reicht es für einen Belegnachweis nicht aus, wenn auf der Gelangensbestätigung nur ein EU-Mitgliedsstaat, in den der Gegenstand gelangt ist, benannt wird. Es muss auch der dort belegene Bestimmungsort (z.B. Stadt, Gemeinde) aus dem Beleg hervorgehen (vgl. bspw. FG Münster, Urteil vom 14. März 2019, 5 K 3770/17 U, juris). Zwar kann sich der Ort unter bestimmten Voraussetzungen auch aus anderen Unterlagen – etwa der Rechnung – ergeben. Das ist aber jedenfalls dann nicht möglich, wenn der in der Rechnung festgeschriebene Ort – hier ausdrücklich 82105 Bratislava – gar nicht in dem Land liegt, welches in der Bestätigung benannt ist. Ob der insoweit vorliegende objektive Widerspruch zwischen der Rechnung einerseits (Lieferung in die Slowakei) und der Bestätigung andererseits (Lieferung nach Ungarn) einen weiteren formellen Fehler begründet, kann in Ansehung der benannten Mängel dahinstehen. Die sonach vorliegenden formellen Mängel am Belegnachweis führen bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch zur Verwehrung der Steuerfreiheit, weil nicht hinreichend sicher ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung i.S.d. § 6a UStG zweifelsfrei nachgewiesen ist. Dabei erkennt das Gericht, dass die Antragstellerin aufgrund der umfangreichen Unterlagen durchaus zahlreiche Anhaltspunkte für eine steuerfreie Lieferung an „A“ erbracht hat. Für einen nach den o.g. Rechtsgrundsätzen zu bejahenden Nachweis wäre jedoch erforderlich, dass aufgrund der vorliegenden Beweise kein Zweifel daran bestünde, wer an welchem Bestimmungsort wahrer Empfänger des Gegenstands war, und dass daher die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Der Umstand, dass der Gegenstand in einen Mitgliedstaat verbracht (und später dort zugelassen) wurde, reicht nicht aus; vielmehr muss das Vorliegen aller Tatsachen für die steuerfreie Lieferung in einer solchen Form ohne Zweifel sein, dass auch die Verlagerung der Besteuerung auf den Empfänger im anderen Mitgliedsstaat ohne Weiteres gelingt. Dies ist hier bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Bereits das objektive Auseinanderfallen des in der Rechnung vereinbarten Ortes/Landes und des Landes, in welchem der Transport nach dem Inhalt der Gelangensbestätigung endete wirft Zweifel daran auf, dass die Verfügungsbefugnis tatsächlich auf die vertraglich vorgesehene Unternehmerin übergegangen ist. Dies gilt umso mehr, als weder ersichtlich ist, aus welchem Grund der Transport entgegen der in der Rechnung ausgewiesenen Verpflichtung nach Ungarn erfolgte, noch, dass die „A“ dort eine Zweigstelle oder eine sonstige zum Empfang der Ware eingerichtete Institution eingerichtet hätte. Auch ist unklar, warum der Transportweg – trotz der in der Rechnung niedergelegten Pflicht, das Kfz „auf direktem Wege“ nach Bratislava zu transportieren – nach der (insoweit unleserlichen) Papierlage etwa einen Monat dauerte, und ob dies u.U. auf der Abwicklung von Reihengeschäften oder auf anderen Gründen basiert. Letztlich ist aus der Papierlage nicht zweifelsfrei erkennbar, auf welchem (Liefer-)Weg, auf wessen Veranlassung in wessen Verfügungsbefugnis der Wagen in Ungarn gelangte. Eine entsprechende Erwerbsbesteuerung bei der „A“ wäre angesichts eines (abredewidrigen) Kfz-Transportes von Deutschland an einen unbekannten Ort in Ungarn nicht ohne jeden Zweifel durchführbar. Zwar mag es durchaus sein, dass bspw. ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vorlag, bei welchem der Gegenstand durch mehrere Lieferungen zunächst von der Antragstellerin an die „A“ und von dort an einen Empfänger in Ungarn geleistet wurde, und bei dem diese Leistungskette durch einen Transport unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Erwerber erfolgte und bei welchem zugleich die der Steuerbefreiung zugängliche „bewegte“ Lieferung der Antragstellerin und die „ruhende“ Lieferung der „A“ zuordenbar wäre. Diese Vermutung lässt sich jedoch nicht durch entsprechende Belege zweifelsfrei nachvollziehen. Eine Steuerbefreiung gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG scheidet bei summarischer Prüfung in Ermangelung der Vollständigkeit der Belegangaben ebenfalls aus. 4.) Im Rahmen des Komplexes „E“ dagegen fehlt es zwar auch an einem formell ordnungsgemäß geführten Belegnachweis, da auch hier das Ausstelldatum der Gelangensbestätigung fehlt (s.o.). Anders als im Komplex „A“ jedoch weist die Bestätigung als Empfangsort den – auch in der Rechnung als Bestimmungsort angegebenen – zutreffenden und hinreichend bestimmten Ort des Sitzes der Erwerberin aus. Die Bestätigung weist als Empfangsdatum den 24. Oktober 2017 aus, ein Datum welches in Ansehung der Abholung wenige Tage zuvor für ein direktes Verbringen unmittelbar nach Erhalt des Fahrzeuges an die Erwerberin spricht. Nach Aktenlage stimmt auch die Unterschrift auf der Bestätigung mit der – wenngleich sehr unleserlich kopierten – Unterschrift der Person überein, die nach Aktenlage offenbar für die Erwerberin zu handeln befugt war. Dies folgt aus den – wenngleich nicht in deutscher Sprache vorliegenden – Unterlagen, die das Gericht als eine Art Registerauskunft versteht. Die Unterschrift stimmt auch mit der Unterschrift auf der Bevollmächtigung für den Abholer überein und mit einem Exemplar der „Verbindlichen Bestellung Nr. 22130“ – wenngleich nur vermutet werden kann, dass es davon zwei gibt, weil eine zweite vor Ort durch den Bevollmächtigten unterzeichnet werden sollte. Auch wenn das Datum auf der Gelangensbestätigung formell nicht ordnungsgemäß festgehalten wurde, geht das Gericht in Ansehung der Aktenlage zudem davon aus, dass die Bestätigung – dem Zweck des § 17a UStDV entsprechend (s.o.) – erst nach dem Ende des Transports erstellt wurde. Dies geht aus dem unbestrittenen Vortrag hervor, wonach die Gelangensbestätigung der Erwerberin erst nachträglich gemeinsam mit der Zulassungsbestätigung für das Kfz übersandt wurde. Damit spricht die Papierlage dafür, dass durch eine handlungsbefugte Person der Erwerberin ein Kaufvertrag über das Kfz abgeschlossen wurde, dass eine durch die Erwerberin befugte Person das Kfz abholte, dass das Kfz binnen weniger Tage an den Ort des Sitzes der Erwerberin verbracht wurde, und dass die handlungsbefugte Person der Erwerberin das Verbringen der Ware an den Ort des Sitzes der Erwerberin nach dem Transport der Ware bestätigte. Soweit sich Restzweifel ergeben, etwa weil eine Übersetzung der nicht in deutscher Sprache eingereichten Unterlagen fehlt, ist dies im AdV-Verfahren unschädlich, weil das Gericht davon ausgeht, dass solche Zweifel im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden und damit ein Obsiegen der Antragstellerin in einem etwaigen Klageverfahren jedenfalls ernstlich in Betracht kommt. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Gründe, die Beschwerde zuzulassen, §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Entscheidung erging gem. § 79a Abs. 3, 4 FGO durch den Berichterstatter. I. I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6 a UStG. Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen mit weniger als 3,5 t. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 16 - 18 UStG. Streitig sind zwei Lieferungen von je einem Kfz. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Lieferungen: Bei dem Lieferkomplex „A“ handelt es sich um eine von der Antragstellerin als steuerfrei behandelte Lieferung eines Opel Mokka 1.7 CDTI Innovationsautomatik (im Folgenden nur: Opel) zu einem Preis von 11.663 €. Zu dieser Veräußerung liegen u. A. folgende Unterlagen vor: - Rechnung an die Firma „A“ vom 5. Dezember 2017 über 11.663 €. Ausweislich der Rechnung war der Betrag in bar zu entrichten. Darüber hinaus heißt es in der Rechnung: „Das Kfz wird auf direktem Weg ins übrige Gemeinschaftsgebiet (Bestimmungsort: 82105 Bratislava) verbracht.“ - Eine Gutschrift über 2.216 € vom 5. Dezember 2017. - Eine verbindliche Bestellung über den Opel vom 5. Dezember 2017 und eine weitere verbindliche Bestellung über den Opel vom selben Tag. - Für den Abholer: Eine Vollmacht für den Einkauf, die Abholung und die Abwicklung und Unterzeichnung der entsprechenden Dokumente; eine Kopie des Ausweises des Abholers; ein Foto des Abholers offenbar bei der Abholung. - Für die „A“: Offenbar eine Art Registerauszug (nicht in deutscher Sprache verfasst:), darin ist offenbar als Organ der Firma ein Herr C als Organ/Gesellschafter ausgewiesen; eine Kopie des Personalausweises von Herrn C und eine Bestätigung zur ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. - Eine unleserliche Kopie der Gelangensbestätigung, in welcher als Bestimmungsort „Ungarn“ angegeben ist; ein Datum der Unterzeichnung ist nicht erkennbar, als Datum des Erhalts der Ware wurde offenbar der 3. Januar 2018 angegeben. Der Gelangensbestätigung beigefügt war ferner die Angabe einer Kontoverbindung für den Erhalt einer beim Fahrzeugkauf erbrachten Sicherheitsleistung. - Ein Dokument, ausweislich dessen das Kfz am 16. Januar 2018 in Budapest, Ungarn, zugelassen wurde. Zu dem Komplex „E“ sind u. a. folgende Belege aktenkundig: - Eine Rechnung vom 17. Oktober 2017 über einen BMW 530 D (im Folgenden: BMW) über 27.478 € und eine Gutschrift vom 17. Oktober 2017 über 5.221,01 €. - Eine verbindliche Bestellung über das Fahrzeug vom 17. Oktober 2017 und eine weitere verbindliche Bestellung über das Fahrzeug vom selben Tag. - Für den Abholer: Eine Vollmacht, eine Kopie des Personalausweises. - Für die „E“: Eine Bestätigung zur Umsatzsteueridentifikationsnummer, nicht in deutscher Sprache verfasste Dokumente, aus denen offenbar hervorgeht, dass Herr F Vertretungsbefugnis hat, eine – wenig leserliche – Kopie des Ausweises von Herrn F. - Eine Gelangensbestätigung, ausweislich derer das Fahrzeug am 24. Oktober 2017 in Budapest angekommen ist; die Gelangensbestätigung ist nicht datiert; auf Seite 2 findet sich ebenfalls ein Passus, in welchem die Bankverbindung für die Rückzahlung der Sicherheitsleistung angegeben wird. - Eine Bestätigung, ausweislich derer das Fahrzeug am 25. Oktober 2017 in Budapest zugelassen wurde. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Betriebsprüfer in seinem Bericht vom 26. März 2021 die Auffassung, dass bei den beiden Lieferungen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorlägen. Hinsichtlich des Komplexes „A“ wurde moniert, dass die Gelangensbestätigung weder ein Ausstelldatum noch einen Ort im Bestimmungsland Slowakei habe. Es sei daher nicht möglich, zu prüfen, ob die Bestätigung nachträglich nach Beendigung des Transports im Bestimmungsstaat vom Abnehmer ausgefüllt worden sei (Verweis auf Kommentierung in Rau/Dürrwächter, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Hinsichtlich des Komplexes „E“ wurde moniert, dass ebenfalls das Ausstelldatum in der Gelangensbestätigung fehle. Die steuerpflichtigen Umsätze wurden daher um einen Nettobetrag in Höhe von (9.800,50 € für den Komplex „A“ / 23.090,50 € für den Komplex „E“ =) 32.891 € erhöht. Im angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 8. Juni 2021 setzte der Antragsgegner die Feststellung der Betriebsprüfung entsprechend um. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Einspruch vom 10. Juni 2021, mit welchem sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung – AdV – beantragte. Hinsichtlich des Komplexes „A“ sei darauf hinzuweisen, dass der Abnehmer nach der Zulassung des Fahrzeugs in Ungarn eine unterschriebene Gelangensbestätigung am 19. Januar 2018 übersandt habe. Da die Anmeldung in Budapest erfolgt sei, sei der konkrete Ort im Bestimmungsland nicht noch einmal gesondert dokumentiert worden. Warum der Prüfer hier im Prüfungsbericht vom Bestimmungsland Slowakei und nicht Ungarn ausgegangen sei, sei nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Komplexes „E“ sei unstreitig, dass neben der fehlenden Datumsangabe kein weiterer Mangel festgestellt worden sei. Jedoch weise die Gelangensbestätigung zumindest das Datum des Gelangens (24. Oktober 2017) aus und die Registrierung sei auch nachweislich am 25. Oktober 2017 in Budapest erfolgt. Es liege nicht der geringste Anschein vor, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 lehnte das Finanzamt den Antrag auf AdV ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 16. Juli 2021 bei Gericht eingegangenen Antrag. In beiden Fällen lägen lediglich geringe Formmängel vor, die durch objektive Merkmale und offizielle Anmeldedokumente geheilt sein dürften. Hinsichtlich der Lieferung an „A“ sei nicht nachvollziehbar, warum der Prüfer von einem falschen Ort/Land ausgehe. Auch eine slowakische Firma könne nach Ungarn liefern und dies sei hier zweifelsfrei erfolgt. Es könne nicht sein, dass die formale Verpflichtung im Rahmen des § 6a UStG in Verbindung mit § 17 UStDV über den objektiven Tatbestand hinausgehe. Trotz der Bestimmungen des § 17a UStDV komme es immer noch auf die Gesamtheit aller Umstände an. Der Antragsgegner habe sich weder im Prüfungsbericht noch in der Ablehnung des AdV-Antrags zur Objektivität geäußert. Eine andere Schlussfolgerung, als dass hier objektiv innergemeinschaftliche Lieferungen vorlägen, sei nicht denkbar. Auch das Finanzgericht Münster (5 K 1805/20 U) komme zu dem Ergebnis, dass eine gänzlich fehlende Gelangensbestätigung zu einer Versagung der Steuerfreiheit führe. Im hier vorliegenden Fall lägen jedoch Gelangensbestätigungen vor, und es stehe nachweislich fest, dass die Fahrzeuge im Bestimmungsland zugelassen worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung reiche zwar der Nachweis der Zulassung für sich alleine nicht aus; hier sei jedoch die Gesamtheit des Falles zu berücksichtigen. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 8. Juni 2021 in Höhe von 6.249,10 € aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Gelangensbestätigung für die angebliche Lieferung an die Firma „A“ enthalte weder einen Ort im Bestimmungsland Slowakei noch überhaupt einen Ort, sondern lediglich eine Länderbezeichnung „Ungarn“. Das Fahrzeug sei auch nicht in der Slowakei angemeldet, sondern am 16. Januar 2018 in Ungarn zugelassen worden. Der angeblich bevollmächtigte Abholer sei ungarischer Staatsbürger. Zudem fehle der Gelangensbestätigung für diese Lieferung ein Ausstellungsdatum. Auch die Gelangensbestätigung für die angebliche Lieferung an die Firma „E“ enthalte kein Ausstellungsdatum. Der Wagen sei am 25. Oktober 2017 nicht auf den Namen der Firma „E“, sondern auf den Namen des angeblich bevollmächtigten Abholers angemeldet worden. Der Belegnachweis sei mithin nicht erfüllt. Es liege auch kein zweifelsfreier Beweis einer steuerfreien Lieferung vor. Es sei jeweils nicht nachgewiesen, dass die Fahrzeuge physisch zu den von der Antragstellerin genannten Abnehmern gelangt seien und diesen tatsächlich die Verfügungsmacht an den Fahrzeugen verschafft worden sei. In beiden Fällen seien die Fahrzeug auch nicht auf die von der Klägerin benannten Erwerber zugelassen worden.