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Urteil

5 K 110/20

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ernstliche Ausbildungsbemühungen durch das Fertigen und Absenden von Bewerbungsschreiben liegen jedenfalls in dem Monat vor, in dem die Bewerbungsschreiben und Unterlagen vorbereitet und gefertigt werden.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ernstliche Ausbildungsbemühungen durch das Fertigen und Absenden von Bewerbungsschreiben liegen jedenfalls in dem Monat vor, in dem die Bewerbungsschreiben und Unterlagen vorbereitet und gefertigt werden.(Rn.23) Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Berichterstatterin und mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Gegenstand der zulässigen Anfechtungsklage ist - nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Monate März bis September 2019 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben - der Kindergeldanspruch für Februar 2019. II. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Aufhebung und Rückforderung der Kindergeldfestsetzung für den Monat Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Für den Monat Februar 2019 besteht ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes (EStG), denn A hat sich ernsthaft bemüht, einen Ausbildungsplatz zu finden. a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG werden Kinder ohne Ausbildungsplatz, die erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, so behandelt wie Kinder, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben. In beiden Fällen geht das Gesetz typisierend von einer vergleichbaren Unterhaltssituation aus. Die Berücksichtigung ist im Gegensatz zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG auch nicht auf vier Monate beschränkt. Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG setzt voraus, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH, Urteile vom 26. August 2014, XI R 14/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 322; vom 22. September 2011, III R 30/08, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2012, 411). Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz verobjektiviert haben (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 10/14, BStBl II 2015, 940). Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 10/14, BStBl II 2015, 940). Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt (BFH, Urteil vom 11. Oktober 1984, VI R 69/83, BStBl II 1985, 91). Denn Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG -, Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/98, 2 BvR 1226/96, 2 BvR 980/91 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91), BStBl II 1999, 182, 187). b) Vorliegend ist der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG für den Monat Februar 2019 erfüllt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass A im Februar 2019 sich ernsthaft bemüht hat, einen Ausbildungsplatz zu finden. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Bewerbung für einen Ausbildungsplatz zum XXX vom 28. Februar 2019 an die G GmbH, Hamburg. Ausweislich des vorgelegten E-Mail-Ausgangs wurde diese am 2. März 2019 abgesandt. Mit dem Anfertigen und Vorbereiten der Bewerbung im Februar 2019 hat sich A nach Überzeugung der Berichterstatterin auch im Februar 2019 ernsthaft bemüht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Das ernstliche Bemühen zeigt sich gerade im Anfertigen der Bewerbungsunterlagen mit Anschreiben, Lebenslauf etc., welches erfahrungsgemäß einiges an Zeit beansprucht und Sorgfalt erfordert. Anders als die Beklagte meint, kommt der Absendung einer Bewerbung keine derart überragende Bedeutung zu, dass allein darauf abzustellen wäre. Das Absenden der Bewerbungsunterlagen schließt den Bewerbungsvorgang zunächst zwar ab und verdeutlicht damit die Ernstlichkeit der Bewerbung. Dennoch ist der Arbeitsaufwand für die bloße Absendung, zumal, wenn diese - wie hier - per E-Mail erfolgt, im Vergleich zu den anderen Vorbereitungsarbeiten eher gering und kann daher die Bedeutung der vorbereitenden Arbeiten für die Bewerbung nicht derart entwerten, dass allein auf die Absendung abzustellen wäre. 2. Die Rückforderung des Kindergeldes für den Monat Februar 2019 erweist sich nach § 37 Abs. 2 AO als rechtswidrig, denn insoweit erfolgte die Aufhebung zu Unrecht (s.o.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor Die Klägerin wendet sich gegen einen Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid. Die Klägerin ist die Mutter von A (geb. ... 1997). A besuchte die XXX-Schule, Hamburg, bis Juli 2016 und absolvierte vom August 2016 bis Juli 2017 ein Praktikum im "B". Damit erreichte er am 20. Juli 2017 die Fachhochschulreife. Nach einem Gespräch zwischen der Klägerin, A und einer Mitarbeiterin der Beklagten am 6. August 2018 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2018 Kindergeld für A ab August 2017 fest. Dabei ging sie davon aus, dass A sich um einen Studienplatz für den Studiengang XXX ab März 2019 bemühe und sich bereits beworben habe. Am 24. Oktober 2019 teilte A der Beklagten mit, er habe im Oktober 2019 mit dem Studiengang XXX an der Hochschule C (...) beginnen wollen, sich aber angesichts der hohen Studiengebühren von ... €/Monat im letzten Moment dagegen entschieden. Er bereite bereits eine Bewerbung für diesen Studiengang an der D-Hochschule (...) vor. Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2020 die Kindergeldfestsetzung für A für den Zeitraum Februar 2019 bis einschließlich September 2019 auf und forderte das Kindergeld für diesen Zeitraum zurück. A werde weder bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend geführt, noch habe er für diesen Zeitraum eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin am 4. Februar 2020 Einspruch ein. A habe ursprünglich bereits im Oktober 2019 das Studium aufnehmen wollen. Dies habe er seit Mai 2018 geplant. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, die Studiengebühren aufzubringen. Daher habe er sich kurzfristig im August 2019 für eine andere Universität entschieden, sich bereits im Oktober 2019 um einen Studienplatz im Studiengang XXX an der D beworben und habe bis März 2020 warten müssen, bevor er dort tatsächlich sein Studium habe beginnen können. Es habe zudem Probleme mit der Anerkennung seiner in Hamburg erworbenen Fachhochschulreife an der C mit Sitz in xxx gegeben. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2020 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn seien nicht nachgewiesen. Die Bemühung im Mai 2018 um einen Studienplatz zum Oktober 2019 sei keine solche ernsthafte Bemühung, da der nächstmögliche Ausbildungsstart der Oktober 2018 gewesen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juli 2020 Klage erhoben. A habe sich bereits Anfang 2018 um einen Studienplatz an der C bemüht. Ausschlaggebend für die Wahl dieser privaten Hochschule sei gewesen, dass er zum einen weiter zu Hause hätte wohnen und so Geld sparen können und er zum anderen angesichts seiner unterdurchschnittlichen Schulnoten an anderen Hochschulen kaum eine Chance auf den Studienplatz in dem von ihm gewünschten Studiengang gehabt habe. An der C hätten seine Noten einem Studienbeginn nicht entgegengestanden. Beim ersten Kontakt mit der C habe sich herausgestellt, dass er noch eine Bescheinigung der Hamburger Schulbehörde benötige, aus der hervorgehe, dass er die Fachhochschulreife erworben habe. Erst nachdem er diese Bescheinigung im Juni 2018 erhalten habe, habe ein Beratungsgespräch an der C im Juni 2018 stattfinden können. Dabei seien die hohen Studiengebühren zur Sprache gekommen. A habe diese nicht sofort zur Verfügung gehabt und sich daher dazu entschlossen, das Studium an der C erst zum Oktober 2019 aufzunehmen und bis dahin durch Arbeit die nötigen finanziellen Mittel aufzubringen. Im August 2019 schließlich habe A angesichts der Studiengebühren davon abgesehen, sich für einen Studienplatz an der C zu bewerben, da es trotz der bereits erarbeiteten finanziellen Mittel unklar gewesen sei, ob er die Studiengebühren für das gesamte Studium werde aufbringen können. Sie, die Klägerin, habe ihren Sohn nicht finanziell unterstützen können. Unmittelbar danach habe A sich um ein Studium an der D beworben und im März 2020 dort das Studium begonnen. Sie, die Klägerin, ist der Ansicht, soweit A die für das Studium an der privaten Hochschule C erforderlichen Mittel noch nicht zur Verfügung gehabt habe und sich daher dazu entschieden habe, den Beginn des Studiums zu verschieben, handele es sich um sog. ausbildungsorganisatorische Gründe, die dem Bezug von Kindergeld nicht entgegenstünden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2021 hat die Berichterstatterin A als Zeugen vernommen. Hier erklärte er u.a., er habe im Frühjahr 2019 mehrere Bewerbungen geschrieben und im August 2019 ein ausführliches Gespräch mit Frau F, einer Beraterin der C, geführt. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2021 Bezug genommen. Nach der mündlichen Verhandlung hat A u.a. Bewerbungsschreiben aus März und April 2019 vorgelegt. Außerdem - soweit es den Streitzeitraum betrifft - eine Bewerbung, welche er im Februar 2019 erstellte und im März 2019 absandte. Daraufhin hat die Berichterstatterin die Zeugin F schriftlich befragt, welche die Angaben des A nicht bestätigte. Auf ihr Antwortschreiben wird Bezug genommen. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2021 für die Monate März und April 2019 abgeholfen. Nach Hinweis der Berichterstatterin in Bezug auf die fehlende Erfolgsaussicht für Mai bis September 2019 haben die Beteiligten den Rechtsstreit für die Monate März bis September 2019 für erledigt erklärt. Insoweit ist der Rechtsstreit abgetrennt worden. Die Klägerin beantragt noch, den Aufhebungsbescheid vom 2. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2020, zuletzt geändert durch Änderungsbescheid vom 12. Juli 2021, aufzuheben, soweit die Kindergeldfestsetzung für Februar 2019 aufgehoben und Kindergeld zurückgefordert worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, konkrete Ausbildungsbemühungen seien für Februar 2019 nicht nachgewiesen. Insbesondere sei die im Februar 2019 geschriebene Bewerbung nicht für den Monat Februar 2019 zu berücksichtigen, da diese Bewerbung erst im März 2019 abgeschickt worden sei. ...