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Gerichtsbescheid

1 K 66/19

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2019:0925.1K66.19.00
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Leitsätze
Ein Kind, das ausbildungswillig ist, aber aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist ebenso zu behandeln, wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG zu berücksichtigen ist(Rn.16) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kind, das ausbildungswillig ist, aber aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist ebenso zu behandeln, wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG zu berücksichtigen ist(Rn.16) . I. Das Gericht entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. II. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Dezember 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Klägerin stand Kindergeld auch für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 zu. 1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das wie die Tochter der Klägerin das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist nach ständiger Rechtsprechung, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH Urteile vom 19. Juni 2008, III R 66/05, BFHE 222, 243, BStBl. II 2009, 1005, juris; vom 22. September 2011, III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, juris; vom 26. August 2014, XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322, juris und vom 18. Juni 2015, VI R 10/14, BStBl. II 2015, 940, juris). Zweck dieser Vorschrift ist die Gleichstellung der Kinder ohne Ausbildungsplatz mit den in Ausbildung befindlichen Kindern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, weil solche Kinder finanziell ebenso abhängig sind und in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen wird, dass dem Steuerpflichtigen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen in einer Höhe erwachsen, die den Abzug des Kinderfreibetrages bzw. die Gewährung von Kindergeld rechtfertigen (BT-Drucksache 10/2884, S. 102 f.). Subjektiv ist Voraussetzung für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach dieser Vorschrift, dass das Kind ausbildungswillig ist. Das Erfordernis der Ausbildungswilligkeit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sofern es in der Vorschrift heißt, dass ein Kind "eine Berufsausbildung ... nicht beginnen oder fortsetzen kann", setzt dies einen vorhandenen Ausbildungswillen des Kindes voraus. Aber auch die Gesetzessystematik spricht für die Ausbildungswilligkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Denn im Vergleich dieses Berücksichtigungstatbestandes mit dem des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, unter den Kinder fallen, die sich in einer bis zu viermonatigen Übergangszeit etwa zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, in der sie ihre Ausbildung gerade nicht fortsetzen oder beginnen können und wollen, rechtfertigt gerade die vorhandene Ausbildungswilligkeit des Kindes eine Berücksichtigung ohne zeitliche Befristung (vgl. dazu FG Sachsen, Urteil vom 28. September 2005, 5 K 1298/04 (Kg), juris). Dabei geht der Senat unter Berücksichtigung der Zwecksetzung der Vorschrift davon aus, dass auch ein Kind, das ausbildungswillig ist, aber aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ebenso zu behandeln ist, wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (vgl. dazu ausführlich FG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2018, 6 K 192/17, juris; FG Düsseldorf, Urteile vom 26. April 2019, 7 K 1093/18 Kg, juris und vom 20. August 1997, 10 K 1177/97 Kg). 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Tochter der Klägerin befand sich im Streitzeitraum nicht in Ausbildung, da sie - bei vorhandener Ausbildungswilligkeit (dazu unter b) - aus gesundheitlichen Gründen an der Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung ihrer Ausbildung gehindert war (dazu unter a). Dem steht auch nicht die Dienstanweisung der Beklagten entgegen (dazu unter c). a) Die Tochter der Klägerin hatte im Streitzeitraum keinen Ausbildungsplatz. Die Schule hatte sie formal abgebrochen, indem sie sich mit Schreiben vom 18. Juli 2017 von der zuvor besuchten Stadtteilschule xxx abgemeldet hatte. Aus gesundheitlichen Gründen war sie im Streitzeitraum sowohl an der Fortsetzung des Schulbesuchs gehindert als auch an der Aufnahme einer anderen Ausbildung. Bereits in dem dem Streitzeitraum vorangegangenen Schuljahr 2016/2017, in dem sie das 1. und 2. Semester der Studienstufe der gymnasialen Oberstufe der Stadtteilschule besuchte, hatte sie so erhebliche Fehlzeiten, dass ihre schulischen Leistungen im Abgangszeugnis vom 19. Juli 2017 ganz überwiegend nicht bewertet wurden. Aus den in der Sachakte befindlichen Unterlagen ergibt sich, dass sie bereits in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen am Schulbesuch gehindert war. So hielt sie sich etwa vom 10. Januar bis zum 22. Februar 2017 wegen psychischer Probleme zu einem stationären Aufenthalt in der B Klinik in C auf. Bei der aufgrund einer Überforderung der Patientin im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig vorgenommenen Entlassung war ausweislich des Entlassungsberichts vom 7. März 2017 die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Aus einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 23. Februar 2017 ergibt sich, dass sie vom 23. Februar bis 7. April 2017 aus gesundheitlichen Gründen am Schulbesuch gehindert war. Die gesundheitliche Verfassung der Tochter der Klägerin besserte sich auch im Streitzeitraum zunächst nicht und stand der Fortsetzung des Schulbesuchs beziehungsweise der Aufnahme einer (anderen) Ausbildung weiter entgegen. Vom 26. Oktober 2017 bis zum 17. Januar 2018 befand sie sich erneut in stationärer Behandlung in der B Klinik in C. Aus der Klinik wurde sie in einem teilstabilisierten, aber dennoch (noch) nicht arbeitsfähigen Zustand entlassen (siehe Entlassungsbericht vom 23. Januar 2018). Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung findet sich für den Zeitraum 4. April bis 14. September 2018 in der Sachakte der Beklagten. Letztlich zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel, dass die Tochter der Klägerin im Streitzeitraum aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage war, ihre schulische Ausbildung fortzusetzen oder eine andere Ausbildung aufzunehmen. b) Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen war die Tochter der Klägerin im Streitzeitraum durchweg ausbildungswillig. Diese Überzeugung hat der Senat nach dem Ergebnis der durch die Berichterstatterin vorgenommenen Vernehmung der Zeugin H sowie der Auswertung des Akteninhalts gewonnen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Zeugin H auch nach ihrer formalen Abmeldung von der Schule zunächst die Absicht hatte, ihre Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule nach ihrer Genesung fortzusetzen. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung überzeugend dargelegt, dass sie nach entsprechender Beratung durch die Schule in der Zeit, in der sie gesundheitlich nicht zum Schulbesuch in der Lage gewesen sei und auf einen Platz für den zweiten stationären Klinikaufenthalt in der B Klinik gewartet habe, gerade deswegen eine formale Beendigung des Schulverhältnisses herbeigeführt habe, um sich die Möglichkeit zu erhalten, die Schulausbildung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen und ihre schulische Ausbildung mit dem Erwerb des Abiturs abzuschließen. Von Seiten der Schule habe man ihr zu diesem Schritt geraten, da sie bei einem längeren Andauern ihrer Erkrankung ansonsten Gefahr laufe, das Abitur an einer staatlichen allgemeinbildenden Schule nicht mehr erwerben zu können. Auch im Abgangszeugnis der Zeugin, das ihr am 19. Juli 2017 durch die Stadtteilschule xxx ausgestellt worden ist, findet sich ein Hinweis darauf, dass die Zeugin der Schule gegenüber die Absicht zur Fortführung ihrer allgemeinbildenden schulischen Ausbildung kundgetan hat. Ausweislich eines "Vermerk zur Schullaufbahn" ist die Zeugin berechtigt, in das 2. Halbjahr der Studienstufe einzutreten. Eine Fortsetzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe sei grundsätzlich [nur] innerhalb eines Jahres nach dem Verlassen der Schule möglich. Auch während ihres zweiten Klinikaufenthalts in der B Klinik im Herbst/Winter 2017/2018 sei nach den Bekundungen der Zeugin immer wieder Thema gewesen, wie es weitergehen solle, ob sie die Schule fortsetzen oder eine andere Ausbildung aufnehmen solle. Diese Einlassung der Zeugin findet eine Stütze im Entlassungsbericht der B Klinik vom 23. Januar 2018. Danach bekundete die Zeugin auch gegenüber den dortigen Therapeuten, dass sie die Schule für ein Jahr aussetze und sich im Februar 2018 entscheiden werde, ob sie die Schule fortsetze und mit dem Abitur beende oder aber unmittelbar mit dem Realschulabschluss eine Ausbildung beginnen wolle. Bis zum Beginn ihres stationären Aufenthalts in der F Klinik im August 2018 entschied die Zeugin dann, von einer Fortsetzung des Schulbesuchs an einer allgemeinbildenden Schule abzusehen und stattdessen eine Berufsausbildung im sozialen Bereich aufzunehmen, da sie mit (behinderten) Kindern und Jugendlichen habe arbeiten wollen. Ihrer Ausbildungswilligkeit steht dies nicht entgegen. Diese Änderung des angestrebten Ausbildungsziels ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich die Zeugin während ihrer Erkrankung auch gemeinsam mit ihren Therapeuten sehr gründlich mit dem von ihr einzuschlagenden Ausbildungsweg auseinandergesetzt hat. So bekundete sie nachvollziehbar, sie habe sich sehr viele Gedanken darüber gemacht, in welche Richtung sie sich unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation sowie ihrer persönlichen Stärken und Fähigkeiten beruflich entwickeln wolle und welche Art von beruflicher Ausbildung für sie in Betracht komme. Dass sie dann tatsächlich vor Beginn einer Berufsausbildung zunächst ein Freiwilliges Soziales Jahr in einer xxx ableistete, spricht ebenfalls nicht gegen ihre Ausbildungswilligkeit im Streitzeitraum, sondern ist, wie die Zeugin nachvollziehbar darlegte, dadurch zu erklären, dass die Bewerbungsfristen zur Aufnahme der entsprechenden Berufsausbildungen bereits verstrichen waren. Auch die Beklagtenvertreterin hat im Termin zur Beweisaufnahme und Erörterung der Sache zugestanden, dass sie von der Ausbildungswilligkeit der Tochter der Klägerin jedenfalls ab der Wahrnehmung des Termins bei der Berufsberatung im April 2018 ausgehe. c) Die Dienstanweisung der Beklagten steht einem Kindergeldanspruch der Klägerin im Streitzeitraum nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus dieser, dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist und außerdem das erkrankte Kind unmittelbar mit Eintritt der Erkrankung erklären muss, dass es sich unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes, nämlich der Erkrankung, um eine neue Ausbildung bemüht (Dienstanweisung Kindergeld, DA-KG, Stand 2019, A 17.2 Abs. 1 Satz 2, 4 i.V.m. V 6.1 Abs. 1 Satz 8). Die Dienstanweisung bindet das Gericht jedoch nicht. Bei der Ausbildungswilligkeit handelt es sich um eine durch das Gericht festzustellende Tatsache, von deren Vorliegen der Senat nach der Beweisaufnahme überzeugt ist. Dem Senat leuchtet es auch ohne weiteres ein, dass für die Zeugin - entsprechend ihrer Bekundung - zunächst ihre gesundheitliche Situation im Mittelpunkt stand und das Bemühen, ihre psychischen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. d) III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das Gericht schließt sich mit dieser Entscheidung in der Sache den Entscheidungen des FG Hamburg (Urteil vom 31. Juli 2018, 6 K 192/17, juris) und des FG Düsseldorf (Urteil vom 26. April 2019, 7 K 1093/18 Kg, juris) an. Gegen beide Verfahren ist ein Revisionsverfahren anhängig (Aktenzeichen des BFH: III R 49/18 beziehungsweise III R 35/19). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für ihre am ... 1997 geborene Tochter trotz deren Erkrankung ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 zusteht. Die Klägerin erhielt fortlaufend Kindergeld für ihre Tochter. Zuletzt bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 8. Dezember 2015 Kindergeld, nachdem die Klägerin eine Schulbescheinigung vom 1. Dezember 2015 vorgelegt hatte, ausweislich derer ihre Tochter die Klasse 11 besuchte und die Schulausbildung voraussichtlich im Juni 2018 beenden werde. Durch Bescheid vom 11. Juli 2018 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2018 auf und begründete dies damit, dass die Tochter nach den ihr vorliegenden Unterlagen im Monat Juli 2018 ihre Schulausbildung beenden werde. Auf einem durch die Beklagte übersandten Formblatt zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes erklärten die Klägerin und ihre Tochter daraufhin unter dem 19. August 2018, die Tochter habe die Schule im Juli 2017 "nach der 12.ten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen". Sie werde voraussichtlich frühestens Mitte nächsten Jahres ihre Ausbildung fortsetzen können. Aus einem beigefügten ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. A ergibt sich, dass die Tochter der Klägerin vom 26. Oktober bis zum 17. Januar 2018 in stationärer Behandlung und nach der Entlassung weiterhin nicht arbeitsfähig war. Es lägen psychische Erkrankungen vor. Ausweislich einer Aufenthaltsbescheinigung der B Klinik in C befand sich die Tochter der Klägerin überdies vom 10. Januar bis 22. Februar 2017 dort in stationärer Behandlung. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung, der zufolge ihre Tochter ab dem 17. September 2018 für die Dauer eines Jahres ein Freiwilliges Soziales Jahr in der xxx ableistet, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. A vom 13. September 2018, aus der sich ergibt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Tochter der Klägerin voraussichtlich bis einschließlich 14. September 2018 andauere. Des Weiteren erklärte die Tochter der Klägerin unter dem 19. Oktober 2018 auf einem Formblatt der Beklagten, sie beabsichtige, sobald ihr Gesundheitszustand es zulasse, sich zum nächstmöglichen Beginn um einen Ausbildungsplatz zu bewerben, die durch die Erkrankung unterbrochene Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen beziehungsweise zu wiederholen und mit einem Freiwilligen Sozialen Jahr zu starten und im Anschluss eine Ausbildung aufzunehmen. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. A vom 12. Oktober 2018 war die Tochter der Klägerin seit dem 26. Oktober 2017 erkrankt. Die Erkrankung ende voraussichtlich im September 2018. Durch Bescheid vom 8. Oktober 2018 setzte die Beklagte Kindergeld für die Tochter der Klägerin ab September 2018 fest. Nach Anhörung hob die Beklagte durch Bescheid vom 5. Dezember 2018 die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018 auf und forderte das in diesem Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.318 € zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Tochter der Klägerin habe ihre Schulausbildung im Juli 2017 abgebrochen. Eine Willenserklärung, sich nach der Genesung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu bewerben, liege nicht vor bis zum Beginn des Freiwilligen Sozialen Jahres. Dagegen legte die von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 Einspruch ein. Diesen begründete sie wie folgt: In der Zeit von August 2017 bis Juli 2018 sei die Tochter der Klägerin schwer erkrankt und zum Teil in stationärer Behandlung gewesen. Das Kind leide spätestens seit 2014 an emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen. Hieraus hätten sich erhebliche Probleme in der Schulausbildung ergeben, bedingt auch durch die weit überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten des Kindes (Gesamt-IQ 136). Nach der Wiederholung der 10. Schulklasse wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten sei eine Umschulung von einem Gymnasium in eine Gesamtschule erfolgt, um die Möglichkeit zu erhalten, ein Jahr länger bis zum Erwerb des Abiturs ausgebildet zu werden. Während ihre Tochter im Schuljahr 2016/2017 die 12. Klasse an der Gesamtschule xxx besucht habe, habe sich die psychische Verfassung verschlechtert und man habe sich um eine stationäre Behandlung in der B Klinik in C bemüht, die zunächst vom 10. Januar bis 22. Februar 2017 angedauert habe. Zu den psychischen Problemen seien körperliche Probleme bei ihrer an starkem Untergewicht leidenden Tochter hinzugetreten. Im Rahmen eines auf ihre Initiative geführten Gesprächs mit der Schule sei ihr geraten worden, in 2017 eine Abmeldung von der Schule vorzunehmen, damit die Schullaufbahn zum Februar 2018 ungehindert fortgesetzt werden könne. Da krankheitsbedingte Ausfälle auf ein Jahr begrenzt seien und die Überschreitung dieses Limits gedroht habe, habe die Gefahr bestanden, dass ihre Tochter den Anspruch verliere, an einer öffentlichen Schule das Abitur zu erwerben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Plan gewesen, dass ihre Tochter im Jahr 2017 die Behandlung fortsetze und ab Sommer 2018 ihr Abitur wieder in Angriff nehme. Während des zweiten Klinikaufenthalts in der B Klinik vom 26. Oktober 2017 bis zum 17. Januar 2018 sei ihrer Tochter aus medizinischer Sicht von einer Fortsetzung der Schullaufbahn aufgrund des dort bestehenden immensen Leistungsdruckes abgeraten worden. Im Hinblick darauf habe man im Januar 2018 online einen Termin bei der Berufsberatung beim Arbeitsamt angefragt, den ihre Tochter am 18. April 2018 beim Arbeitsamt Hamburg-1 (Herr D) wahrgenommen habe. Ihre Tochter habe verschiedene Ausbildungsinteressen dargelegt, man habe ihr jedoch von Amtsseite mitgeteilt, dass zunächst eine Genesung erfolgen müsse. Vom 13. August bis zum 13. September 2018 sei ein weiterer Klinikaufenthalt in der F Klinik Hamburg erfolgt mit dem Ziel der Stabilisierung und abschließenden Herstellung einer Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit. Hier sei auch eine medikamentöse Einstellung wegen Depressionen erfolgt. Seit dem 17. September 2018 absolviere ihre Tochter ein Freiwilliges Soziales Jahr bei den xxx. Aufgrund der allein krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung ihrer Tochter sei das Kindergeld auch für den streitigen Zeitraum fortzuzahlen. Die entsprechenden gegenläufigen Dienstanweisungen der Familienkassen, die an eine Erklärung des Kindes zu seinem Ausbildungswillen anknüpften, seien vorliegend nicht zu beachten. Es sei auch entgegen der von der Familienkasse vertretenen Auffassung entbehrlich, dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt mitgeteilt werde. Eine solche Erklärung sei gerade bei psychischen Erkrankungen häufig nicht möglich. Ihre Tochter sei trotz ihrer Erkrankung durchgängig ausbildungswillig gewesen. Durch Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2019 wies die Beklagte den klägerischen Einspruch zurück. Im Falle der Tochter der Klägerin seien die Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nicht gegeben. Das Kind habe mit dem Abbruch der Schulausbildung am 31. Juli 2017 die Ausbildung beendet. Eine weitere Berufsausbildung für die Zeit danach liege nicht vor. Eine Berücksichtigung der Tochter der Klägerin komme nicht in Betracht, weil der Arzt das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht angegeben habe und das Kind die notwendige Willenserklärung nicht unmittelbar nach Eintritt der Erkrankung gegenüber der Familienkasse angezeigt habe. Eine Berücksichtigung als behindertes Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG scheide aus, weil die zur Anspruchsprüfung notwendigen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Auch eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind scheide vorliegend aus. Denn nach Lage der Akten habe sich die Tochter der Klägerin primär um ihre Genesung gekümmert. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 7. März 2019 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Aus der Klagschrift ergibt sich der Antrag, den Bescheid vom 5. Dezember 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, die Erkrankung eines Kindes allein sei kein kindergeldrechtlicher Berücksichtigungstatbestand. Für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung sei es erforderlich, dass durch die Erkrankung einer der Grundtatbestände des § 32 EStG unterbrochen werde. Aus ihrer Dienstanweisung folge, dass das Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden müsse. Außerdem habe das erkrankte Kind mit Eintritt der Erkrankung zu erklären, dass es sich unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes, nämlich der Erkrankung, um eine neue Ausbildung bemühe. Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollten, wirkten erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung des Kindes bei der Familienkasse. Für die Vergangenheit sei eine solche Willenserklärung nicht berücksichtigungsfähig. Die Tochter der Klägerin habe eine entsprechende Willenserklärung erst im Oktober 2018 abgegeben. Daher komme eine Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum August 2017 bis Juli 2018 nicht in Betracht. ...