Urteil
XI R 33/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 18 Abs.1 UStG in Verbindung mit § 150 Abs.8 AO sind verfassungsgemäß und wahren die Verhältnismäßigkeit.
• Ein Anspruch auf dauerhafte Befreiung von der elektronischen Übermittlung ergibt sich aus § 150 Abs.8 AO nur, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand verbunden wäre oder persönliche Unzumutbarkeit (fehlende Medienkompetenz) vorliegt.
• Fehlt ein Anspruch nach § 150 Abs.8 AO, bleibt der Antrag nach § 18 Abs.1 Satz 2 UStG eine Ermessenentscheidung der Finanzbehörde, die ermessensfehlerfrei und hinreichend zu begründen ist.
• Die technische Ausstattung anderer rechtlich selbständiger Konzernunternehmen kann nicht ohne Weiteres der Antragstellerin zugerechnet werden.
• Besteht kein Anspruch nach § 150 Abs.8 AO, ist das Finanzamt zur Neubewertung des Härtefallantrags verpflichtet, wenn seine ursprüngliche Ermessensentscheidung nicht erschöpfend begründet oder nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung beruht.
Entscheidungsgründe
Elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer‑Voranmeldungen: Befreiungsvoraussetzungen und Ermessensprüfung • § 18 Abs.1 UStG in Verbindung mit § 150 Abs.8 AO sind verfassungsgemäß und wahren die Verhältnismäßigkeit. • Ein Anspruch auf dauerhafte Befreiung von der elektronischen Übermittlung ergibt sich aus § 150 Abs.8 AO nur, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand verbunden wäre oder persönliche Unzumutbarkeit (fehlende Medienkompetenz) vorliegt. • Fehlt ein Anspruch nach § 150 Abs.8 AO, bleibt der Antrag nach § 18 Abs.1 Satz 2 UStG eine Ermessenentscheidung der Finanzbehörde, die ermessensfehlerfrei und hinreichend zu begründen ist. • Die technische Ausstattung anderer rechtlich selbständiger Konzernunternehmen kann nicht ohne Weiteres der Antragstellerin zugerechnet werden. • Besteht kein Anspruch nach § 150 Abs.8 AO, ist das Finanzamt zur Neubewertung des Härtefallantrags verpflichtet, wenn seine ursprüngliche Ermessensentscheidung nicht erschöpfend begründet oder nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung beruht. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die Betriebsgrundstücke an verbundene Unternehmen vermietet und 2005–2008 hohe Gewinne erzielte. Sie reichte ihre Buchführung handschriftlich ein und beantragte Ende 2004 beim Finanzamt die dauerhafte Zulassung zur Abgabe der Umsatzsteuer‑Voranmeldungen in Papierform mit Verweis auf fehlende Hard‑/Software, geringe Buchungszahlen und mangelnde PC‑Kenntnisse einzelner Geschäftsführer. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf die Konzernstruktur und die Möglichkeit, auf vorhandene EDV anderer Konzerngesellschaften zurückzugreifen. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt zur Neubescheidung, weil dessen Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet gewesen sei. Die Klägerin rügt die Verfassungswidrigkeit der elektronischen Übermittlungspflicht und beruft sich auf Härtefallgründe; das Finanzamt hält die Vorschriften für verfassungsgemäß und die anfängliche Ablehnung für begründet. • Rechtsstand: Maßgeblich sind die Regelungen ab 1.1.2009: § 18 Abs.1 UStG (elektronische Übermittlungspflicht mit Härtefallausnahme) und § 150 Abs.8 AO (Konkretisierung des Härtefallanspruchs). • Verfassungsmäßigkeit: Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung dient legitimen öffentlichen Zwecken (Verwaltungsvereinfachung, Effizienz, Verifikationsprinzip, Betrugsbekämpfung) und liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; sie ist verhältnismäßig, da Härtefallregelungen vorgesehen sind. • Auslegung § 150 Abs.8 AO: Anspruchsvoraussetzung ist wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit; wirtschaftlich ist nur i.S.d. Vorschrift relevant, ob die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre; bloßes Fehlen der Technik genügt nicht, wenn die Anschaffung wirtschaftlich zumutbar ist. • Persönliche Unzumutbarkeit verlangt fehlende oder stark eingeschränkte Medienkompetenz; bei mehreren gesetzlichen Vertretern trifft die Pflicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten jeden Geschäftsführer, sodass das Alter oder die mangelnde PC‑Erfahrung einzelner Geschäftsführer nicht ohne Weiteres einen Anspruch begründen. • Beurteilung des Einzelfalls: Vorliegend widerlegen die Gewinnangaben und die Möglichkeit, gegen geringen Aufwand Internetzugang zu beschaffen, wirtschaftliche Unzumutbarkeit; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die übrigen Geschäftsführer nicht über erforderliche Kenntnisse verfügen. • Sicherheitsbedenken: Allgemeine Einwände gegen die Sicherheit des ELSTER‑Verfahrens rechtfertigen keinen Härtefallanspruch; verbleibende Risiken sind im überwiegenden öffentlichen Interesse hinzunehmen. • Verfahrensfehler des Finanzamts: Das Finanzamt hat sein Ermessen nicht erschöpfend ausgeübt und nicht ausreichend begründet, insbesondere fehlten konkrete Feststellungen zur Konzernzugehörigkeit, zu Umsatz‑/Gewinnverhältnissen und zur tatsächlichen technischen Ausstattung der Klägerin; deswegen ist eine Neubewertung erforderlich. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. § 18 Abs.1 UStG i.V.m. § 150 Abs.8 AO sind verfassungsgemäß und gewähren nur in den gesetzlich genannten Fällen einen Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung; solche Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Gleichwohl hat das Finanzgericht zu Recht das Finanzamt verpflichtet, den ursprünglichen Antrag der Klägerin neu zu bescheiden, weil die vorherige Ermessensentscheidung nicht erschöpfend begründet und nicht auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruht. Das Finanzamt muss nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin erneut entscheiden und dabei die vorgetragenen Härtefallgründe umfassend prüfen und entsprechend darlegen.