Urteil
1 K 12/21
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2021:0803.1K12.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO ein Anspruch auf Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes abzustellen, der die Übermittlungspflicht auslöst; dabei ist neben dessen Einkünften auch das Betriebsvermögen zu berücksichtigen.(Rn.17)
2. Erzielt der Betrieb keine positiven laufenden Einkünfte, ist dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn er dafür 8 bis 10 % des gesamten Vermögensbestandes des Betriebes aufwenden müsste.(Rn.18)
(Rn.28)
3. Bei den Zumutbarkeitserwägungen muss unberücksichtigt bleiben, ob die Steuerpflichtige - hier: eine GmbH - unentgeltlich auf Technik zurückgreifen könnte, die bei anderen selbständigen Rechtssubjekten - z.B. bei ihrem Geschäftsführer oder bei einem befreundeten Anwalt - vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 - XI R 33/09).(Rn.20)
4. Der Gesetzgeber wollte, dass sich insbesondere "Kleinstbetriebe" auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können (vgl. BFH-Rechtsprechung). § 150 Abs. 8 AO ergänzt die für die einkommensteuerlichen, körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Erklärungspflichten in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Härtefallregelungen gleichermaßen, weswegen es nicht gerechtfertigt wäre, insofern zwischen den verschiedenen Steuerarten und/oder Rechtsformen der jeweiligen Unternehmen zu differenzieren.(Rn.25)
5. Ein Gerichtsbescheid ist jedenfalls dann für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn gegen ihn die Revision zugelassen wird (vgl. Gerichtsbescheid des FG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2012 - 13 K 13287/10; entgegen Gerichtsbescheid des FG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2012 - 8 K 8236/09).(Rn.33)
(Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des am 1. Dezember 2020 zur Post gegebenen Ablehnungsbescheides und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 dazu verpflichtet, auf die Übermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2019 per Datenfernübertragung zu verzichten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO ein Anspruch auf Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes abzustellen, der die Übermittlungspflicht auslöst; dabei ist neben dessen Einkünften auch das Betriebsvermögen zu berücksichtigen.(Rn.17) 2. Erzielt der Betrieb keine positiven laufenden Einkünfte, ist dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn er dafür 8 bis 10 % des gesamten Vermögensbestandes des Betriebes aufwenden müsste.(Rn.18) (Rn.28) 3. Bei den Zumutbarkeitserwägungen muss unberücksichtigt bleiben, ob die Steuerpflichtige - hier: eine GmbH - unentgeltlich auf Technik zurückgreifen könnte, die bei anderen selbständigen Rechtssubjekten - z.B. bei ihrem Geschäftsführer oder bei einem befreundeten Anwalt - vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 - XI R 33/09).(Rn.20) 4. Der Gesetzgeber wollte, dass sich insbesondere "Kleinstbetriebe" auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können (vgl. BFH-Rechtsprechung). § 150 Abs. 8 AO ergänzt die für die einkommensteuerlichen, körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Erklärungspflichten in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Härtefallregelungen gleichermaßen, weswegen es nicht gerechtfertigt wäre, insofern zwischen den verschiedenen Steuerarten und/oder Rechtsformen der jeweiligen Unternehmen zu differenzieren.(Rn.25) 5. Ein Gerichtsbescheid ist jedenfalls dann für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn gegen ihn die Revision zugelassen wird (vgl. Gerichtsbescheid des FG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2012 - 13 K 13287/10; entgegen Gerichtsbescheid des FG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2012 - 8 K 8236/09).(Rn.33) (Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG) Der Beklagte wird unter Aufhebung des am 1. Dezember 2020 zur Post gegebenen Ablehnungsbescheides und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 dazu verpflichtet, auf die Übermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2019 per Datenfernübertragung zu verzichten. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der am 1. Dezember 2020 zur Post gegebene Bescheid über die Ablehnung des Antrages der Klägerin vom 1. Dezember 2020 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte für das Jahr 2019 auf eine Übermittlung der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. 1.) Gemäß 31 Abs. 1a Satz 1 KStG haben Steuerpflichtige die Körperschaftsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, gem. § 14a Satz 1 GewStG gilt entsprechendes für die Gewerbesteuererklärung. Gem. § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG bzw. § 14a Satz 2 GewStG kann die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 150 Abs. 8 AO ergänzt diese Regelungen dahingehend, dass einem solchen Antrag zu entsprechen ist, wenn die unbillige Härte darin besteht, dass dem Steuerpflichtigen die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist. Abweichend von § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG und § 14a Satz 2 GewStG hat die Finanzbehörde in den Fällen des § 150 Abs. 8 AO keinen Ermessensspielraum. Durch § 150 Abs. 8 AO wurde "in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen" der nach den Einzelsteuergesetzen bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Härtefallantrag in den in § 150 Abs. 8 AO aufgeführten Fällen der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit zugunsten der Steuerpflichtigen beseitigt und ein Anspruch auf Befreiung begründet (vgl. das Urteil des BFH vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache -BT-Drs.- 16/10910, S. 1 und BT-Drs. 16/10940, S. 10). Dementsprechend ist der Anspruch des Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe in den Fällen der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit vorrangig gegenüber dem nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und daher der Anspruch nach §§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, 14a Satz 2 GewStG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag erst dann zu prüfen, wenn das Vorliegen einer wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 AO zu verneinen ist (vgl. das Urteil des BFH vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288). 2.) Im vorliegenden Fall ist die Übermittlung der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuererklärung für 2019 der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar i.S.d. § 150 Abs. 8 AO. a.) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO liegt nach dem Regelbeispiel des § 150 Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. AO insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S.d. § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form begründet, wenn die Anschaffung der erforderlichen Technik dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. das BFH-Urteil 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477). Nicht ausdrücklich geregelt ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand im Sinne der Vorschrift überschritten ist. Davon ist nach der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auszugehen, wenn die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb stehen, der die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form auslöst (so auch schon das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15; vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288; und das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290). b.) Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Anschaffung der für die Übermittlung der Steuererklärungen im Wege der Datenfernübermittlung erforderlichen Technik wirtschaftlich nicht zuzumuten. aa.) Auch der Beklagte stellt letztlich nicht in Abrede, dass die Klägerin selbst über die erforderlichen technischen Einrichtungen nicht verfügt. Dafür sprechen auch die vorliegenden Jahresabschlüsse der Klägerin. Weder in der Bilanz auf den 31. Dezember 2019 noch in den Bilanzen für die Vorjahre sind entsprechende Wirtschaftsgüter verzeichnet, es liegen auch sonst keine Unterlagen (Anlagenspiegel pp.) vor, denen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass die Klägerin über die erforderlichen technischen Geräte verfügt. Bei den Zumutbarkeitserwägungen muss unberücksichtigt bleiben, ob die Klägerin unentgeltlich auf etwa bei ihrem Geschäftsführer oder bei einem befreundeten Anwalt vorhandene Technik zurückgreifen könnte. Denn sowohl bei dem Geschäftsführer als auch bei dem befreundeten Anwalt handelt es sich aber um selbständige Rechtssubjekte, deren Ausstattung der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zugerechnet werden kann (vgl. das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477). Sofern das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 3 K 3249/17 (EFG 2018, 706) anders zu verstehen sein sollte, könnte der Senat dem nicht folgen. Mit Bezug auf den Geschäftsführer ergibt sich auch unter Berücksichtigung der in § 34 Abs. 1 AO enthaltenen Regelungen kein anderes Ergebnis. Denn aus dessen Satz 1 folgt zunächst lediglich, dass (u.a.) die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen - wie GmbH-Geschäftsführer - die steuerlichen Pflichten der juristischen Person zu erfüllen haben. Sodann wird in Satz 2 klargestellt, dass sie hierfür - insbesondere im Hinblick auf die Entrichtung der Steuern - nicht etwa auf eigenes Vermögen zurückgreifen müssen, sondern die Pflichtenerfüllung lediglich mit den Mitteln der juristischen Person zu erfolgen hat (vgl. dazu nur Rüsken in Klein, AO, 15. A., § 34 Rz. 2 m.w.N.). Vorliegend verfügt die Klägerin aber gerade nicht über diese Mittel in Gestalt der erforderlichen technischen Ausstattung. Zum Einsatz seiner etwa vorhandenen eigenen Ausstattung ist der Geschäftsführer von Rechts wegen nicht verpflichtet. bb.) Die Klägerin müsste sich die erforderliche technische Ausstattung also zunächst anschaffen. Dafür entstünde ihr ein finanzieller Aufwand, der in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu ihren betrieblichen Verhältnissen steht. (1) Zu berücksichtigen ist insofern der Aufwand, der für die Einrichtung und die Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit erforderlich wäre (vgl. das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288). Darunter fallen neben den Kosten für die Anschaffung eines PC bzw. eines Notebooks sowie eventuell erforderlicher zusätzlicher Geräte (Monitor, Tastatur, sonstige Peripheriegeräte und Kleinteile) zuzüglich deren Wartung, auch die Kosten für etwa erforderliche Software und die Unterhaltung eines Internetzugangs. Der Senat schätzt die Gesamthöhe des danach erforderlichen Aufwands in Anlehnung an die Aufstellung der Klägerin auf einen Betrag von 1.500 bis 2.000 EUR. (2) Es kann dahinstehen, inwiefern die darüber hinaus von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kostenpositionen - insbesondere für die Einrichtung und Anmietung eines Büroraums - in die Überlegungen einzubeziehen wären. Denn schon der genannte Betrag steht in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin. (a) Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 150 Abs. 8 AO bewusst eine "großzügige Ausnahmeregelung" schaffen wollte und diese "so weit gefasst" hat, dass die "ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen" sein sollte, so dass sich insbesondere "Kleinstbetriebe" auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können sollten (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288; und VIII R 29/19, BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290 unter Hinweis auf die sowie die BT-Drs. 16/10940, S. 3 und 10). Das gilt nicht nur für die Erklärungspflicht gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG, sondern auch für die aus den §§ 31 Abs. 1a Satz 1 KStG, 14a Satz 1 GewStG resultierenden Pflichten. Denn § 150 Abs. 8 AO ergänzt die für sämtliche genannten Erklärungspflichten in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Härtefallregelungen (§§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG, 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, § 14a Satz 2 GewStG) gleichermaßen (vgl. dazu allgemein etwa Rüsken in Klein, AO). Der Senat sieht keinen rechtlichen Ansatzpunkt, der es gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, insofern zwischen den verschiedenen Steuerarten und/oder Rechtsformen der jeweiligen Unternehmen zu differenzieren. (b) Die Klägerin entspricht von ihren wirtschaftlichen Kennzahlen her einem Kleinstbetrieb im genannten Sinne. Bezogen auf den Umsatz und das Betriebsergebnis ergibt sich das daraus, dass sie bereits seit 2013 keinerlei Umsätze generiert hat und zudem im Jahr 2019 einen Verlust erwirtschaftet hat. (c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Klägerin. Nach Auffassung des Senats sind diese in die Betrachtung zwar grundsätzlich einzubeziehen. Denn maßgeblich für die Zumutbarkeitserwägungen sind - vgl. schon oben - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs des Steuerpflichtigen, der die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen auslöst. Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen werden aber nicht nur von seinen Einkommens-, sondern auch von seinen Vermögensverhältnissen geprägt (vgl. das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15, EFG 2017, 40). Dem steht das Urteil des BFH vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17 (BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288) nicht entgegen. Zwar betont der BFH in dieser Entscheidung den Begriff der Einkünfte. Das geschieht aber vor dem Hintergrund der dort in Rede stehenden Erklärungspflicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG, die lediglich bezüglich bestimmter Einkünfte/Einkunftsarten besteht. Angesichts dessen stellte sich dort die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse (Kapitalvermögen) auch außerhalb der betroffenen Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) in die Zumutbarkeitsbeurteilung einzubeziehen waren. Das hat der BFH verneint. Der die Pflicht zur elektronischen Erklärung potentiell auslösende Gewerbebetrieb - der dortige Steuerpflichtige war als selbständiger Zeitungszusteller tätig - verfügte ersichtlich über kein nennenswertes Betriebsvermögen, das hätte berücksichtigt werden können. Vorliegend resultieren die Erklärungspflichten gem. § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG und § 14a Satz 1 GewStG daraus, dass die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH einen Gewerbebetrieb betreibt. Maßgebend ist folglich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Gewerbebetriebes abzustellen, die auch durch das vorhandene Betriebsvermögen geprägt werden. Dazu gehört der Geldbestand in Höhe von ca. 19.000 EUR, so, dass er in die Zumutbarkeitsbeurteilung einzubeziehen ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Geldbetrages sind die Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO jedoch gegeben. Der Senat hält die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen dann für wirtschaftlich unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige den dafür erforderlichen Geldbetrag nicht aus laufenden Einnahmen aufbringen kann, sondern auf seine - u.U. vollständig versteuerte - Vermögenssubstanz zurückgreifen müsste und dadurch ein erheblicher Teil der Vermögenssubstanz verbraucht würde. Letzteres ist unter Berücksichtigung der erforderlichen "großzügigen" Auslegung des § 150 Abs. 8 AO (vgl. schon oben) nach Auffassung des Senats jedenfalls dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - etwa 8 - 10 % seines gesamten Vermögensbestandes aufwenden müsste. II. Hat die Klage folglich schon mit dem Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag mehr. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. IV. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zugelassen. Der Senat hält die Frage, ob auch die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in die Zumutbarkeitserwägungen einzubeziehen sind, für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem könnte eine Divergenz zur Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 3 K 3249/17 (EFG 2018, 706) im Hinblick auf die Frage bestehen, inwiefern die Möglichkeit der (unentgeltlichen) Nutzung technischer Einrichtungen Dritter, insbesondere eines GmbH-Geschäftsführers, in die Erwägungen einzubeziehen ist. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Aus den zutreffenden Gründen des Gerichtsbescheides des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2012 13 K 13287/10 (EFG 2013, 51) ist ein Gerichtsbescheid jedenfalls dann für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn gegen ihn - wie hier - die Revision zugelassen wird (a.A. ohne nähere Begründung FG Berlin-Brandenburg im Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2012 8 K 8236/09, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 4. November 2011 4 K 22/11, EFG 2012, 865, in dem diese Frage jedoch ausdrücklich offen gelassen wird). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch hat, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2019 befreit zu werden. Die Klägerin, eine im Jahr 2011 gegründete juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, betätigt sich auf dem Gebiet der ... . Im Streitjahr 2019 erzielte sie - wie bereits durchgehend seit 2013 - keinerlei Umsätze und erwirtschaftete einen Verlust in Höhe von 256 EUR. Ausweislich ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2019 verfügte sie über ein Guthaben auf einem Bankkonto in Höhe von 19.161,96 EUR; weitere Aktiva sind - abgesehen von einer Einlageforderung gegen Gesellschafter in Höhe von 12.500 EUR - nicht ausgewiesen. Ihre Körperschaftsteuer- und die Gewerbesteuererklärung für 2019 reichte die Klägerin am 21. August 2020 per Telefax beim Beklagten ein. In dem beigefügten Anschreiben teilte sie mit, dass ihr eine elektronische Übermittlung der Erklärungen nicht möglich sei, da sie nicht über die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen verfüge und es ihr angesichts ihrer Ertragslage auch nicht zuzumuten sei, solche anzuschaffen. Mit Schreiben vom 28. September 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie seiner Auffassung nach verpflichtet sei, die Erklärungen in elektronischer Form einzureichen, und bat sie darum, dies bis zum 26. Oktober 2020 nachzuholen. Zugleich gab er der Klägerin Gelegenheit, zu einer etwaigen persönlichen oder wirtschaftlichen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung vorzutragen. Daraufhin teilte die Klägerin unter Hinweis auf das Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19 (BFHE 269, 289, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2021, 290) mit, dass bei ihr ein Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne von § 150 Abs. 8 Abgabenordnung -AO- gegeben sei. Denn um die Erklärungen elektronisch zu übermitteln, müsse sie Kosten für die Anschaffung der erforderlichen Hard- und Software sowie deren Einrichtung und Wartung sowie für eine etwaige Hilfestellung bei Fehlfunktionen aufwenden. Das sei für sie ohne jegliche Einnahmen nicht zu bewerkstelligen. Der Beklagte lehnte den - von ihm so verstandenen - Antrag der Klägerin, die Steuererklärungen papierförmig abgeben zu dürfen, mit einem Bescheid ohne Datum ab, der am 1. Dezember 2020 zur Post gegeben wurde. Die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ergebe sich aus § 31 Abs. 1 a Körperschaftsteuergesetz -KStG- bzw. aus § 14a Gewerbesteuergesetz -GewStG-. Gründe, darauf ausnahmsweise zu verzichten, seien nicht gegeben. Es sei nicht zu erkennen, dass eine solche Übermittlung einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verursachte oder die Klägerin angesichts der individuellen Kenntnisse oder Fähigkeiten der für sie handelnden Personen diese Übermittlungsform nicht nutzen könne. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin elektronisch erstellte Schreiben an das Finanzamt faxen könne, jedenfalls die dafür erforderlichen Einrichtungen also gegeben seien. Zudem sei - was zutrifft - die Umsatzsteuererklärung für 2019 elektronisch übermittelt worden. Die ausstehenden Erklärungen könnten über das Elster-Online-Portal kostenlos an das Finanzamt übermittelt werden. Für das Vorliegen einer persönlichen Unzumutbarkeit seien Anhaltspunkte weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Allerdings befreite der Beklagte die Klägerin von der Verpflichtung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für 2019 elektronisch zu übermitteln. Insofern bestehe keine kostenfreie Übermittlungsmöglichkeit. Dagegen legte die Klägerin am 16. Dezember 2020 Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Grundsätze der von ihr bereits zuvor angeführten BFH-Rechtsprechung. In tatsächlicher Hinsicht stellte sie klar, dass sie über keinerlei Büroausstattung verfüge und ihre Schreiben - was ihr gelegentlich gestattet werde - über ein befreundetes Anwaltsbüro versandt würden. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 150 Abs. 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen. Es könne nicht nachvollzogen werden, wenn die Klägerin meine, dass sie nicht über die erforderlichen Einrichtungen für eine solche Übermittlung verfüge. Denn neben der tatsächlich erfolgten Übersendung der Umsatzsteuererklärung 2019 im Wege der Datenfernübertragung müsse sie auf elektronischem Wege auch die Meldungen beim Bundesanzeiger vornehmen. Sollten der Klägerin dafür die technischen Einrichtungen ihres Geschäftsführers zur Verfügung stehen, dann könnten auf diesem Wege auch die Steuererklärungen ohne nennenswerten finanziellen Aufwand übermittelt werden. Auch wenn dies nicht möglich wäre, seien die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dennoch nicht gegeben. Denn unabhängig davon, dass die Klägerin keine Umsätze generiere, verfüge sie doch über ein Bankguthaben von über 19.000 EUR, so dass ihr die Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software durchaus zuzumuten sei. Da die Finanzverwaltung eine kostenlose Möglichkeit für die Erstellung und Übermittlung von Steuererklärungen zur Verfügung stelle, erschöpfe sich der erforderliche Aufwand in den Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes und der Schaffung eines Internetzugangs. Diese seien im Verhältnis zum vorhandenen Barvermögen als moderat, jedenfalls nicht unverhältnismäßig einzuschätzen. Lägen danach die Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO nicht vor, so stehe es im Ermessen der Behörde, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten. Gründe, die für eine solche unbillige Härte sprächen, habe die Klägerin aber schon nicht geltend gemacht, sondern sich vielmehr lediglich auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Sinne von § 150 Abs. 8 AO berufen, die - wie dargelegt - gerade nicht gegeben sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 22. Februar 2021 beim Finanzgericht -FG- eingegangen ist. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren und betont, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht deshalb verneint werden könne, weil es der Klägerin gelegentlich gestattet werde - etwa für die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung 2019 - die vorhandenen Einrichtungen Dritter, hier des befreundeten Anwalts, zu benutzen. Die Klägerin könne nicht auf die Nutzung von Wirtschaftsgütern verwiesen werden, die von ihr zu unterscheidenden Rechtssubjekten zuzuordnen seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477). Das gelte auch für die Nutzung von etwaigen Einrichtungen ihres Geschäftsführers. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO seien daher zunächst die für die Schaffung der für die elektronische Datenübermittlung erforderlichen Einrichtungen entstehenden Kosten in den Blick zu nehmen. Diese seien allein den Einkünften der Klägerin gegenüberzustellen, die die elektronische Übermittlungspflicht begründeten. Daraus ergebe sich, dass es auf das vorhandene Barguthaben nicht ankomme. Im Übrigen seien die zu erwartenden Kosten auch im Verhältnis dazu nicht unerheblich. Diese umfassten nämlich neben den Kosten für die Anschaffung der erforderlichen Hard- und Software und einer Büroausstattung auch die laufenden Kosten für die Unterhaltung eines Internetzugangs und die Anmietung eines Büroraums. Daher beliefen sie sich auf einen fünfstelligen Betrag. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Aufhebung des am 1. Dezember 2020 zur Post gegebenen Ablehnungsbescheides und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 zu verpflichten, auf die Übermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2019 per Datenfernübertragung zu verzichten, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des am 1. Dezember 2020 zur Post gegebenen Ablehnungsbescheides und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 zu verpflichten, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seine Argumentation in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend stellt er sich auf den Standpunkt, dass sich aus § 34 Abs. 1 AO ergebe, dass in die Überlegungen über die Zumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen einer GmbH auch die etwa bei deren Geschäftsführern vorhandenen dafür nutzbaren Einrichtungen einzubeziehen seien, denn die Geschäftsführer seien nach der genannten Norm verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen (Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 3 K 3249/17, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 706). Im Übrigen sei daran festzuhalten, dass auch der Klägerin selbst die Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen wirtschaftlich durchaus zuzumuten sei. Dass den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Steuererklärungen auf elektronischem Wege u.U. zusätzlich Kosten erwüchsen, sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen; diese Kosten seien daher im Rahmen der durch § 150 Abs. 8 AO gezogenen Grenzen von den Steuerpflichtigen hinzunehmen. Erst wenn eine solche Kostentragung einem Steuerpflichtigen - ausnahmsweise - wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, sei auf die elektronische Übermittlung zu verzichten. Zwar habe der BFH insofern in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17 (BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288) ausschließlich auf die Einkünfte des Steuerpflichtigen abgestellt. Das habe seinen Grund aber allein darin, dass dort die Norm des § 25 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- maßgeblich gewesen sei, demzufolge eine Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung nur bestehe, wenn Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG vorlägen. Folglich habe der BFH klargestellt, dass für die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit die nicht mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehenden weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ohne Belang seien. Bei der Klägerin handele es sich jedoch um eine Kapitalgesellschaft, die stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele und deren Vermögen - in Ermangelung einer außerbetrieblichen Sphäre - in vollem Umfang als Betriebsvermögen anzusehen sei. In einem solchen Fall sei bei der Zumutbarkeitsbetrachtung nicht nur auf die laufenden Einkünfte abzustellen, sondern auch auf das vorhandene Betriebsvermögen - hier insbesondere auf den Bargeldbestand, der sich u.a. durch in der Vergangenheit erwirtschaftete Gewinne aufgebaut habe. Dieser sei hier so hoch, dass der Klägerin die Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich zuzumuten sei.