Urteil
III R 24/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.080824.IIIR24.22.0
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Leitsätze
1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden der Familienkasse vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283). 2. NV: Ein Verschulden der Vereinten Nationen hinsichtlich der Ablehnung kindbezogener Leistungen ("Dependent Child Allowance") ist der inländischen Familienkasse, die das von ihr gewährte Kindergeld wegen § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG zurückfordert, nicht zuzurechnen. 3. NV: Die fehlende Weitergabe einer kindergeldrelevanten Information an die Familienkasse seitens der für den Familienzuschlag zuständigen Bezügestelle einer anderen Behörde führt weder zu einer Wissenszurechnung noch zu einem Verschulden der Familienkasse, das zu einem Erlass der Kindergeld-Rückforderung im Billigkeitswege führen könnte.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.03.2022 - 5 K 1464/21 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden der Familienkasse vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283). 2. NV: Ein Verschulden der Vereinten Nationen hinsichtlich der Ablehnung kindbezogener Leistungen ("Dependent Child Allowance") ist der inländischen Familienkasse, die das von ihr gewährte Kindergeld wegen § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG zurückfordert, nicht zuzurechnen. 3. NV: Die fehlende Weitergabe einer kindergeldrelevanten Information an die Familienkasse seitens der für den Familienzuschlag zuständigen Bezügestelle einer anderen Behörde führt weder zu einer Wissenszurechnung noch zu einem Verschulden der Familienkasse, das zu einem Erlass der Kindergeld-Rückforderung im Billigkeitswege führen könnte. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.03.2022 - 5 K 1464/21 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Urteilsaufhebung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das FG durfte die Familienkasse nicht zur Gewährung eines Erlasses oder zur Erstattung des überwiegenden Teils des vom Kläger zurückbezahlten Kindergeldbetrags im Billigkeitswege verpflichten. Die Urteilsgründe, mit denen das FG der Klage auf Erlass der Kindergeld-Rückforderung in der vom Kläger beantragten Höhe (… €) stattgegeben hat, sind rechtsfehlerhaft. a) Die Erhebung des streitigen Rückforderungsbetrags war schon nicht unbillig; es ist auch nicht unbillig, dass die Familienkasse dem Kläger den Betrag nicht wieder erstattet. aa) Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden, zu denen auch die Familienkassen gehören (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AO), Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die Entscheidung über den Erlass, die Erstattung oder die Anrechnung im Billigkeitswege ist eine Ermessensentscheidung (vgl. dazu den grundlegenden Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 und aus der ständigen BFH-Rechtsprechung zu § 227 AO die Senatsurteile vom 13.09.2018 - III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 13; vom 17.07.2019 - III R 64/18, BFH/NV 2020, 7, Rz 11 und vom 19.05.2022 - III R 16/20, BFH/NV 2022, 1160, Rz 14). Nach § 102 Satz 1 FGO kann die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13.09.2018 - III R 48/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz 12; vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283, Rz 18 und vom 19.05.2022 - III R 16/20, BFH/NV 2022, 1160, Rz 14). Dabei hat das Gericht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung als der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (Senatsurteil vom 17.07.2019 - III R 64/18, BFH/NV 2020, 7, Rz 19; zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt der Tatsacheninstanz bei Verpflichtungsklagen auf einen gebundenen Verwaltungsakt vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 26 und vom 11.10.2017 - IX R 2/17, BFH/NV 2018, 322, Rz 20). Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen gemäß § 102 Satz 2 FGO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen. bb) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen, die vorliegend allein in Betracht kommt, ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes aber nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. Senatsurteile vom 13.09.2018 - III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 14; vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283, Rz 19; vom 19.05.2022 - III R 16/20, BFH/NV 2022, 1160, Rz 15). Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) zum sogenannten Sanierungserlass betont hat, handelt es sich bei dem Begriff der Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO um einen gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriff und um die gesetzliche Voraussetzung einer behördlichen Ermessensentscheidung (ebenso BFH-Urteil vom 27.02.2019 - VII R 34/17, BFHE 264, 563, Rz 17). Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG) nicht nachgekommen ist und dies die maßgebliche Ursache für die Überzahlung darstellt (Senatsurteil vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283, Rz 26); dies gilt entsprechend für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG hat eine Person, die Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Diese besondere Mitwirkungspflicht soll gewährleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um rechtzeitig die Rechtmäßigkeit der Auszahlung von Kindergeld beurteilen zu können und fehlerhafte Auszahlungen und damit zusammenhängende spätere Rückforderungen zu vermeiden. Sie führt auch dazu, dass sich die Familienkasse grundsätzlich darauf verlassen darf, dass ihr jeder Kindergeldberechtigte unaufgefordert die seine persönliche Sphäre betreffenden Änderungen mitteilt. Soweit die Familienkasse Kindergeld zu Unrecht auszahlt, weil der Kindergeldempfänger es unterlassen hat, sie über tatsächliche, für den Kindergeldanspruch relevante Verhältnisse zu informieren, und soweit sie hiervon auch anderweitig keine Kenntnis erlangt hat, kann ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. In diesem Fall liegt auch kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebieten könnte (vgl. Senatsurteile vom 13.09.2018 - III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 19 und vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283, Rz 24). Zwar kann ein Verhalten der Behörde unter besonderen Umständen einen sachlichen Billigkeitsgrund darstellen. Dies setzt jedoch regelmäßig voraus, dass die Rückforderung nicht auf solche Umstände zurückzuführen ist, die der Rückzahlungsschuldner zu vertreten hat. Ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass kann demgemäß in Betracht kommen, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und der Grund für die Rückforderung durch ein überwiegendes Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Behörde entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 13.09.2018 - III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz 21 f.; vom 13.09.2018 - III R 48/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz 16; vom 08.11.2018 - III R 31/17, BFH/NV 2019, 557, Rz 21 f.; vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283, Rz 25); dies gilt entsprechend für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. b) Nach diesen Grundsätzen, von denen auch das FG ausgegangen ist, ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft. Das FG bejaht eine sachliche Unbilligkeit, obwohl sie nach seinen Feststellungen verneint werden muss. Im Widerspruch zum dargelegten Prüfungsmaßstab hat das FG zu Unrecht andere für erheblich erachtete Umstände herangezogen, um eine sachliche Unbilligkeit, eine Ermessensreduzierung auf null und eine Verpflichtung der Familienkasse zur Erlassgewährung zu begründen. Die diesbezügliche Argumentation des FG hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst der Ausgangspunkt des FG-Urteils, dass ‑‑soweit entscheidungserheblich‑‑ lediglich eine "einfach fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung" vorliegt. Allerdings ist hierbei zu differenzieren. Im Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2017 teilte der Kläger der jeweils zuständigen Bundesfamilienkasse nicht mit, dass M bei den UN tätig war und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses (geringe) Zahlungen für A erhielt. Im Kindergeldantrag vom Januar 2018 verneinte der Kläger die Frage, ob für ihn oder eine andere Person in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung ein Anspruch auf eine kindbezogene Geldleistung von einer Stelle außerhalb Deutschlands oder einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestand. Während Zweifel daran bestehen, die unzutreffende Beantwortung der Frage Nr. 5 mit "nein" im Januar 2018 nur als eine einfache Fahrlässigkeit zu qualifizieren, ist insoweit zugleich festzustellen, dass die darin liegende Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers unabhängig von ihrem Schweregrad nicht ursächlich dafür war, dass die Bundesfamilienkasse das Kindergeld für die Jahre 2014 bis 2017 an den Kläger bezahlte. Auf den Grad der Sorgfaltspflichtverletzung bei der im Kindergeldantrag Anfang 2018 erkennbar zu Unrecht verneinten Frage Nr. 5 kommt es angesichts der Zahlung des UN-Kindergelds ab dem Jahr 2018 und wegen des auf den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2017 beschränkten Billigkeitsantrags nicht an. Kausal war insofern allein die im Dezember 2006 beziehungsweise in den Jahren 2007 bis 2017 begangene Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers. Dass bezüglich der unterlassenen Mitteilung zur Tätigkeit von M bei den UN und den in diesem Zusammenhang erhaltenen Zahlungen für A nur eine einfache Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers festzustellen ist, ändert nichts daran, dass ihm in diesem Punkt in den Jahren bis einschließlich 2017 eine relevante Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten ist. Der nur einfache Sorgfaltsverstoß des Klägers bestand in einem bloßen Unterlassen, das darin lag, dass der Kläger der jeweiligen Bundesfamilienkasse nicht von sich aus mitteilte, dass M seit Dezember 2006 bei den UN beschäftigt war und von den UN Zahlungen für A erhielt. Dass er die potenzielle Relevanz dieser Tätigkeit bei den UN für seinen Kindergeldanspruch hätte erkennen können, folgt aus dem vom Kläger im Mai 2006 eingereichten Kindergeldantrag. In dessen Nr. 9 wurde abgefragt, ob der Antragsteller, der Ehegatte oder eine andere Person für die eingetragenen Kinder in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Geldleistung für Kinder von einer Stelle außerhalb Deutschlands oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhielt (diese Frage wurde vom Kläger weder bejaht noch verneint). Im Jahr 2008 wurde der Kläger über die von den Beamtenbezügen künftig getrennte Kindergeldauszahlung informiert. Bei den Angaben gegenüber der Bezügestelle im Rahmen der Anspruchsprüfung für den Familienzuschlag in den Jahren 2010 und 2016 gab der Kläger jeweils die Tätigkeit von M bei den UN an. Für den selbst bei einer Behörde tätigen Kläger war die organisatorische Trennung der Bezügestelle von der Bundesfamilienkasse hierbei erkennbar. Es erfolgte auch weder eine Zurechnung des Wissens der Bezügestelle an die Bundesfamilienkasse noch durfte der Kläger bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hiervon ausgehen. bb) Im Kern gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des FG zum behördlichen Verschulden beziehungsweise Mitverschulden. Das FG hat insoweit zu Recht festgestellt, dass ein überwiegendes behördliches Mitverschulden der Familienkasse im Streitfall nicht erkennbar ist. Ein etwaiges Verschulden der UN oder der Bezügestelle ist der (Bundes-)Familienkasse nicht zuzurechnen. Soweit das FG bei seiner Gesamtwürdigung davon ausgeht, dass der "Hauptfehler" bei den UN gelegen habe (rechtlich unzutreffende Auffassung, keine Information bezüglich der Vorrangigkeit der UN-Familienleistungen), begründet dies mangels Zurechnung kein Verschulden der Bundesfamilienkasse. Der Bundesfamilienkasse ist im Streitfall nach den Feststellungen des FG keine fehlerhafte Arbeitsweise anzulasten. Insbesondere hat sie den Kläger ungeachtet des aus seiner Sicht missverständlichen Begriffs "Datenaustausch" nicht dahingehend falsch informiert, dass die Bezügestelle die für das Kindergeld relevanten Informationen an sie weitergeben werde. Vielmehr hat sie, wie in der Revisionsbegründung zu Recht ausgeführt wird, ausschließlich auf den Informationsfluss in umgekehrter Richtung hingewiesen, der eine zeitnahe Entscheidung über die an den Kindergeldanspruch gekoppelten Leistungen ermögliche. Der mehrfache Zuständigkeitswechsel bei der für die Kindergeldgewährung zuständigen Stelle begründet gleichfalls kein Verschulden einer der beteiligten Behörden. cc) Ausgehend von der Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers und dem fehlenden Verschulden der Bundesfamilienkasse ist keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO gegeben. Die Kindergeld-Rückforderung ist dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen, der auch nach Auffassung des FG seinen besonderen Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht hinreichend nachgekommen ist. Das die Familienkasse zum "Erlass" (gemeint: zur Erstattung der Rückzahlung des Klägers) verpflichtende Urteil des FG ist hiernach rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Insbesondere ist die vom FG vorgenommene Abwägung der in nur einfach fahrlässiger Weise begangenen Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers mit den durch sie eingetretenen Rechtsfolgen (Verlust des Kindergeldanspruchs für vier Jahre) unzulässig. Auch ein Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung liegt nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2020 - III R 16/19, BFH/NV 2020, 926, Rz 16). dd) Aus der im FG-Urteil herangezogenen Erlassentscheidung der Familienkasse in dem einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Fall kann keine entsprechende Verpflichtung der Familienkasse im vorliegenden Fall abgeleitet werden (vgl. dazu den Hinweis in der Ausgangsentscheidung des Senats vom 19.11.2008 - III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, unter II.4., dass im damaligen Streitfall ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein könnte; dieser Erlass wurde von der Familienkasse anschließend gewährt, sodass die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 292/09 in der Hauptsache für erledigt erklärt werden konnte). 2. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lag kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Bundesfamilienkasse vor, das Anlass für eine Erstattung der vom Kläger zurückgezahlten Beträge im Sinne des § 227 AO sein könnte. Da die tatbestandliche Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht erfüllt ist, hat die Familienkasse den Antrag des Klägers auf die Erstattung des von ihm zurückbezahlten Kindergelds für die Jahre 2014 bis 2017 in rechtmäßiger Weise abgelehnt. Mangels Unbilligkeit kommt es auf die Ermessenserwägungen der Familienkasse nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken