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Urteil

4 K 4096/22

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2023:0320.4K4096.22.00
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Leitsätze
1. Eine einen Härtefall nach § 150 Abs. 8 AO begründende persönliche Unzumutbarkeit aufgrund mangelnder Medienkompetenz liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige über einen eigenen E-Mail-Account verfügt und Schriftgut mit Hilfe von PC-Technik anfertigt.(Rn.25) 2. Verfügt der Steuerpflichtige über einen E-Mail-Account und eine eigene Website, sind zum Beweis einer einen Härtefall nach § 150 Abs. 8 AO begründenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aufgrund veralteter Computertechnik, die nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand aktualisiert werden kann, Beweise wie z.B. Screenshots von technischen Problemen bei der Nutzung erforderlich. Fehlen diese, gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen.(Rn.27) 3. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG sieht keine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch Kleinunternehmer vor.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einen Härtefall nach § 150 Abs. 8 AO begründende persönliche Unzumutbarkeit aufgrund mangelnder Medienkompetenz liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige über einen eigenen E-Mail-Account verfügt und Schriftgut mit Hilfe von PC-Technik anfertigt.(Rn.25) 2. Verfügt der Steuerpflichtige über einen E-Mail-Account und eine eigene Website, sind zum Beweis einer einen Härtefall nach § 150 Abs. 8 AO begründenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aufgrund veralteter Computertechnik, die nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand aktualisiert werden kann, Beweise wie z.B. Screenshots von technischen Problemen bei der Nutzung erforderlich. Fehlen diese, gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen.(Rn.27) 3. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG sieht keine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch Kleinunternehmer vor.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten wurden bei den Ladungen darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 90 Abs. 2 FGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Abgabe der in Rede stehenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung nebst EÜR für das Jahr 2021 per elektronischer Datenfernübertragung. Die Entscheidungen des Beklagten lassen auch einen beachtlichen Ermessensfehler (§ 102 FGO) nicht erkennen. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen für Steuerpflichtige, mit - wie hier gegeben – Gewinneinkünften (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) folgt aus der Norm des § 25 Abs. 4 EStG, die mit Wirkung ab dem VZ 2011 anzuwenden ist. Auch die EÜR, die nach § 60 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) Unterlage zur Steuererklärungen darstellt, muss ihrerseits elektronisch abgegeben werden, wenn – wie hier – der Gewinn aus freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln ist (§§ 4 bis 7k EStG). Die grundsätzliche Pflicht zur Abgabe in elektronischer Form ist zwischen den Beteiligten im Kern nicht strittig. Das Gericht sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab. Auch ein Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG ist gemäß § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben (vgl. Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 19 UStG Rz 26; Hildesheim in Offerhaus/Söhn/Lange, § 18 UStG Rz 62; Stadie in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 18 UStG Rz 27; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 18 Rz 355; Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 1091). § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG sieht keine Befreiung von dieser Verpflichtung vor. Dem Finanzamt wird erst durch die Erklärungspflicht die Prüfung ermöglicht, ob der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus zu Recht in Anspruch nimmt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24.07.2013 XI R 14/11, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2014, 210). Dieser Erklärungs-Abgabepflicht wird wiederum ebenfalls nur Genüge getan, wenn der (Klein-)Unternehmer dem Finanzamt die Steueranmeldung nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (hier das Kalenderjahr 2021) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung übermittelt (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Besteht eine Pflicht des Steuerpflichtigen zur elektronischen Übermittlung, kommt eine Abgabe auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform (§ 149 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 150 Abs. 1AO) für den Kläger mit Gewinneinkünften aus freiberuflicher Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 150 Abs. 8 AO i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG (für die Einkommensteuererklärung) bzw. § 60 Abs. 4 Satz Sätze 2, 3 EStDV (für die EÜR) bzw. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG (für die Umsatzsteuererklärung) gegeben sind. Liegen danach im konkreten Sachverhalt die Voraussetzungen eines Härtefalls vor, besteht ein gebundener Anspruch des Steuerpflichtigen (Ermessensreduzierung auf Null), der dem ansonsten nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung durch die Finanzbehörde (siehe § 5 AO, § 102 FGO) vorgeht (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 mit Anm. Nöcker, jurisPR-SteuerR 26/2012 Anm. 6; jeweils vom 16.06.2020 VIII R 29/17, BStBl 2021, 288 und VIII R 29/19, BStBl II 2021, 290 mit Anmerkung Jachmann, jurPR-SteuR 26/2021 Anm. 1; BFH-Beschluss vom 20.09.2022 VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282; Urteil des Finanzgerichts [FG] Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 4 K 4231/18 mit Anm. Beermann, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2020, 204). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls und damit eines gebundenen Anspruchs auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärungen bzw. der EÜR 2021 in elektronischer Form nach dem Gesamtergebnis des Verfahren (§ 96 FGO) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte dafür zutage getreten, dass dem Beklagten bei seiner Entscheidung ein beachtlicher Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensunter-/überschreitung, Ermessensfehlgebrauch) unterlaufen ist (§ 102 FGO). Auch sind die Ermessensgesichtspunkte – wenngleich recht knapp – vom Beklagten (noch) hinlänglich begründet worden. Hierzu im Einzelnen: Nach § 150 Abs. 8 AO ist auf die durch die Einzelsteuergesetze angeordnete elektronische Übermittlung zu verzichten, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der persönlichen und wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (Regelbeispiele) sind gerichtlich voll überprüfbar, es liegt kein nur begrenzt überprüfbarer behördlicher Beurteilungsspielraum vor (BFH-Urteil vom 15.05.2018 VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137 m.w.N.). Für die Annahme eines Härtefalls aus persönlichen Gründen bietet der Vortrag des Klägers keine ausreichende Grundlage. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und aufgrund seiner aktuellen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten auch keinen Zugang zur Computertechnik finden kann. Dass es dem Kläger an einer für die elektronische Übermittlung seiner Erklärungen erforderlichen Medienkompetenz (zu diesem Aspekt FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2018 3 K 3249/17, EFG 2018, 706 mit Anm.) mangelt, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Kläger nutzt einen PC sowohl für seine privaten als auch für berufliche Angelegenheiten, was sich daran zeigt, dass er über einen eigenen E-Mail-Account verfügt und Schriftgut mit Hilfe von PC-Technik anfertigt. Auch die vom Kläger in lediglich allgemein gehaltener Form geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen vermögen die Annahme eines Härtefalls aus persönlichen Gründen nicht mit für die Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit zu untermauern. Das vom 15.09.2022 datierende Entlassungsattest der D… Klinik – Abt. für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde - ist nicht aussagekräftig. Ob und welcher Art und Intensität gesundheitliche Einschränkungen bei dem Kläger vorlagen, die eine Fertigstellung bzw. elektronische Übermittlung der Erklärungen unzumutbar erscheinen ließen, lassen sich dem Attest nicht entnehmen. Gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit spricht andererseits der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten seine Erklärungen in Papierform noch kurze Zeit vor der Operation am 06.09.2022 zugeleitet hatte. Auch der dem Gericht eingereichte Klageschriftsatz vom 28.09.2022 lässt die Annahme gravierender gesundheitlicher Einschränkungen zweifelhaft erscheinen. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i. S. d. § 150 Abs. 8 AO liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, wenn also die Kosten für die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehen, wegen derer die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2020, VIII R 29/17, BStBl 2021 II S. 288 und VIII R 29/19, BStBl 2021 II S. 290). Das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik hingegen genügt bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit alleine nicht, um einen Anspruch auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012, XI R 33/09, BStBl II S. 477). Finanzielle Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die nicht mit den Einkünften in Zusammenhang stehen, die für die elektronische Übermittlungspflicht einer Erklärung ursächlich sind, sind bei Feststellung der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2020, VIII R 29/19, a.a.O.). Gemessen hieran konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, ob der Kläger tatsächlich nicht über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügte, um dem Beklagten seine Erklärung elektronisch zu übermitteln. Zwar hat der Kläger mehr oder minder „gebetsmühlenartig“ darauf hingewiesen, dass seine PC-Technik (inklusive Software) veraltet sowie der ihm zur Verfügung stehende Internetanschluss störanfällig sei. Der Vortrag vermag jedoch den von ihm geltend gemachten Härtefall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, für den der Kläger die objektive Feststellungslast trägt, nicht zu belegen. Abgesehen von dem lückenhaften Schriftverkehr mit dem Internetanbieter ist der Vortrag durch nichts belegt. Aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich herleiten ließe, dass die Nutzung des Elsteronline-Verfahrens mit dem ihm zur Verfügung stehenden technischen Voraussetzungen ausgeschlossen war und die Anschaffung neuer Hardware und Softwaretechnik erforderlich war, ist der Kläger schuldig geblieben. Es wäre dem Kläger durchaus möglich und zumutbar gewesen, etwaige Nutzungsversuche des Elster-Onlineverfahrens etwa durch Screenshots, Fotos o. dgl. glaubhaft zu machen. Davon abgesehen begegnet der Vortrag der Klägerseite auch deswegen Zweifeln, weil der Kläger andererseits sowohl über einen E-Mail-Account und eine Website verfügt, um seine künstlerischen Aktivitäten mithilfe der Nutzung des Internets zu vermarkten. Zutreffend hat der Beklagte zudem hervorgehoben, dass die Nutzung des Elster-Onlineverfahrens keine hohen Anforderungen an die PC-Technik voraussetzt, zumal die Finanzverwaltung bemüht ist, die Hürden für die Nutzung des Verfahrens möglichst einfach zu gestalten, um dem verfassungsmäßigen Auftrag, für eine am Gesetz orientierte und gleichmäßige Besteuerung zu sorgen, nachzukommen Die hieraus resultierenden Zweifel müssen zum Nachteil des Klägers gewürdigt werden, den die Beweislast (objektive Feststellungslast) hinsichtlich des geltend gemachten Härtefalls trifft.. Dem Beklagten ist auch sonst kein Ermessensfehler unterlaufen. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass dem Kläger eine ausreichende Zeit zur Verfügung stand, um die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung nebst Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für 2021 (Streitjahr). Der 1961 geborene Kläger war im Streitjahr wie auch in den Vorjahren als freiberuflicher Künstler tätig und wurde mit den daraus durch EÜR (vgl. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) resultierenden Einkünften beim Beklagten steuerlich geführt. Im Streitjahr betrug der erklärte Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (abgerundet) 542 €. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Kläger im Streitjahr daneben durch den Bezug öffentlicher Transferleistungen. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht unterliegt der Kläger mit seiner unternehmerischen Betätigung den Regelungen für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Seines eigenen Internetauftritts (https: … .com) zufolge befasst der Kläger sich im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit (u.a.) mit Installationen, Performances und Körpersprache-Workshops. Die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit betrugen lt. EÜR 1.010 €. Für die Pflege seiner Website (Webhost, Websupport), Post, Porto u.s.w. wandte der Kläger im Streitjahr rund 467 € auf. Seinen eigenen Angaben zufolge besaß der Kläger einen älteren Personalcomputer (PC), auf dem das Betriebssystem Windows XP aufgespielt sei. Als Untermieter steht ihm die Nutzung eines DSL-Anschlusses des Hauptmieters (uneingeschränkt) zur Verfügung. Der Kläger verfügt über einen eigenen E-Mail-Account (... @ ... .com). Ein eigenes Smartphone besitzt der Kläger eigenen Angaben zufolge nicht. Im Streitjahr reichte der Kläger seine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung sowie seine EÜR - wie auch in den Vorjahren – (auf amtlichem eigenhändig unterzeichneten Vordruck) in Papierform ein. Mit dem beim Beklagten am 12.11.2021 eingegangenen Schreiben vom 11.10.2021 beantragte er, die vorerwähnten Steuererklärungen bzw. Unterlagen nochmals auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform einreichen zu dürfen und ihn von der elektronischen Abgabe durch Datenfernübertragung zu befreien. Neben nicht näher spezifizierten gesundheitlichen Gründen wies er darauf hin, dass ihm der Erwerb eines modernen Computers in Ermangelung ausreichender finanzieller Mittel nicht möglich sei. Überdies sei der ihm zur Verfügung stehende DSL-Internetanschluss störanfällig, wodurch eine fehlerfreie elektronische Übermittlung der Steuererklärungen in authentifizierter Form nicht gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 30.11.2021 bzw. mit Ablehnungsbescheid vom 14.01.2022 wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen hingewiesen worden sei und eine abermalige Abgabe in Papierform nicht mehr gebilligt werde. Der Kläger möge dafür sorgen, dass ein Internetzugang sowie eine für die Datenübermittlung geeignete Software vorhanden sei. Von der Finanzverwaltung würden kostenlos Software sowie weitere Informationen auf der Website www.elster.de zur Verfügung gestellt, die der Kläger mithilfe eines Internetanschlusses nutzen könne. Mit dem beim Beklagten am 27.01.2022 eingegangenen Schreiben vom 24.01.2022, welches dieser als Einspruch gegen seinen ablehnenden Bescheid vom 14.01.2022 wertete, hielt der Kläger an seinem Begehren, von der elektronischen Übermittlung der erwähnten Unterlagen abzusehen, fest. Die Kosten für die Schaffung der technischen Voraussetzungen stünden außer Verhältnis zu seinen Einnahmen, so dass wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ein Härtefall im Sinne des § 150 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) anzunehmen sei. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, zur Abgabe der Erklärungen in elektronischer Form einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags legte er (auszugsweise) Schriftverkehr vom 20.09.2021 und 21.02.2022 mit der B… GmbH & Co. KG vor, mit dem die Inhaberin des Internetanschlusses Frau C… mehrere erhebliche Netz- und Telefonausfälle bzw. -störungen rügt. In einem Schreiben vom 22.12.2021 teilte B… GmbH & Co. KG ihr Bedauern im Zusammenhang mit Störungen des DSL-Anschlusses mit und räumte insoweit einen dauerhaften Rabatt (7 €) ein. In dem Schreiben führt B… GmbH & Co. KG außerdem aus, dass in mehreren vorangegangenen Schreiben (nicht aktenkundig) mehrere Lösungen zur Abhilfe der Störungen angeboten worden seien, eine Störung sei nicht gemeldet worden. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2022 wies der Beklagte den Einspruch gegen seinen Ablehnungsbescheid vom 14.01.2022 als unbegründet zurück. Ein Härtefall läge nicht vor. Zur Begründung führte er aus, dass auf die elektronische Abgabe nicht verzichtet werden könne. Die vom Kläger behaupteten fehlenden technischen Voraussetzungen seien nicht stichhaltig. Die Systemanforderungen des Elster-Onlineverfahrens seien nicht so hoch, dass die Nutzung nicht auch mit älterer Computertechnik bewältigt werden könne. Dem Kläger stehe in der von ihm genutzten Wohnung auch ein DSL-Anschluss zu. Gelegentliche Internetausfälle rechtfertigten nicht die Annahme, dass eine sichere elektronische Datenübertragung nicht gegeben sei. Im Ergebnis sei es dem Kläger zuzumuten, seine Einkommensteuererklärung auf elektronischem Weg abzugeben. Mit seiner Klage hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines vorinstanzlichen Vorbringens an seinem Begehren fest. Ergänzend führt er aus, Anfragen bei vier Steuerberatern, ihm bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung behilflich zu sein, seien wegen Überlastung ablehnend beschieden worden. Auch aus gesundheitlichen Gründen läge ein Härtefall in seiner Person vor. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass seine Einnahmen auch wegen der Coronakrise rückläufig seien. Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.01.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2022 zu verpflichten, auf die Übermittlung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung sowie der Einnahmenüberschussrechnung für 2021 per Datenfernübertragung zu verzichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend führt er aus, dass der Kläger bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2016 durchgängig mit jeweils nämlicher Begründung (gesundheitliche Einschränkungen, geringe Einnahmen, elektronische Bearbeitung zurzeit nicht möglich) beantrage, ihn von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Erklärungen zu befreien. Bereits in den Jahren 2019 und 2020 sei er vom Finanzamt darüber informiert worden, dass letztmalig für den VZ 2020 hierauf verzichtet werde. Angesichts dessen habe der Kläger ausreichend Zeit gehabt, sich auf die elektronische Abgabe einzurichten und die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Ein Härtefall sei nicht anzunehmen. Abgesehen davon, dass die Höhe der Betriebseinnahmen nicht bedeutsam sei, zumal die Gewinngrenze von 410 € überschritten sei, rechtfertige auch die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) keine andere Beurteilung. Ebenso seien gesundheitliche oder pandemiebedingte Einschränkungen nicht von Bedeutung, weil diese den Kläger nicht daran hindern könnten, einmal im Jahr (zwei) elektronische Steuererklärungen einzureichen. Auch die vom Kläger vorgebrachten fehlenden technischen Voraussetzungen seien nicht stichhaltig. Sämtliche vom Kläger eingereichte Schreiben seien mithilfe eines PC verfasst worden. Da die Systemanforderungen von Elster Online gering seien, könnten auch veraltete Computer verwendet werden. Zudem stehe dem Kläger eigenen Angaben zufolge auch ein DSL-Anschluss zur Verfügung. Gelegentliche Internetausfälle vermögen eine sichere elektronische Datenübermittlung nicht auszuschließen und könnten eine Unzumutbarkeit nicht begründen. Mit Senatsbeschluss vom 13.02.2023 wurde dem Einzelrichter die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen (§ 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung neben einem Band (Bd.) Gerichtsakten (GA) ein Bd. Einkommensteuerakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.