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Beschluss

V B 105/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Behauptung einer Erkrankung rechtfertigt ohne substantiierte Nachweise (in der Regel ein privatärztliches Attest) keine Terminsverlegung; fehlt diese Glaubhaftmachung, liegt kein Verfahrensfehler wegen Versagung rechtlichen Gehörs vor. • Urlaubsabwesenheit begründet nur dann einen erheblichen Verlegungsgrund, wenn der Urlaub bei Zustellung der Ladung verbindlich geplant war und die Teilnahme unzumutbar ist. • Behauptete Beweismittel müssen genau bezeichnet und mit Fundstellen benannt werden; bloße Pauschalvorträge genügen nicht, um einen Aufklärungs- oder Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen. • Ein Verfahrensfehler ist nur dann revisionszulassungsfähig, wenn er ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Kein Verfahrensfehler bei ungenügender Glaubhaftmachung von Erkrankung und ungenau benannten Beweismitteln • Die bloße Behauptung einer Erkrankung rechtfertigt ohne substantiierte Nachweise (in der Regel ein privatärztliches Attest) keine Terminsverlegung; fehlt diese Glaubhaftmachung, liegt kein Verfahrensfehler wegen Versagung rechtlichen Gehörs vor. • Urlaubsabwesenheit begründet nur dann einen erheblichen Verlegungsgrund, wenn der Urlaub bei Zustellung der Ladung verbindlich geplant war und die Teilnahme unzumutbar ist. • Behauptete Beweismittel müssen genau bezeichnet und mit Fundstellen benannt werden; bloße Pauschalvorträge genügen nicht, um einen Aufklärungs- oder Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen. • Ein Verfahrensfehler ist nur dann revisionszulassungsfähig, wenn er ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, mit dem seine Klage auf Vorsteuerabzug aus Mietkosten abgewiesen wurde. Er rügte, das Finanzgericht habe trotz seines Antrags auf Terminsverlegung verhandelt; er führte Urlaub und Krankheit als Gründe an. Zudem behauptete er, dass relevante Beweismittel (Mietvertrag, Kontoauszüge) bereits in einem getrennten Feststellungsverfahren eingereicht worden seien, diese aber nach Abtrennung nicht mitkopiert worden seien. Das Finanzgericht hatte den Sachverhalt durch Verfügungen aufgeklärt und die Klage wegen fehlender Mitwirkung und unklarer Unterlagen abgewiesen. Der Kläger legte im Beschwerdeverfahren keine präzisen Fundstellen der angeblichen Beweismittel vor und reichte kein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung ein. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. • Verlegungstermin: Einem Beteiligten wird rechtliches Gehör nur dann versagt, wenn der Antrag auf Terminsverlegung substantiiert und glaubhaft gemacht ist; bloße Behauptungen reichen nicht. Bei Krankheit ist in der Regel ein substantiiertes privatärztliches Attest erforderlich (Art.103 GG, §96 Abs.2 FGO, §155 FGO i.V.m. §227 ZPO). • Im vorliegenden Fall hat der Kläger über sein Büro lediglich mitgeteilt, er sei im Urlaub erkrankt und voraussichtlich bis 3.8.2009 arbeitsunfähig; es fehlten nähere Angaben zur Art und Schwere der Erkrankung sowie die Vorlage des angeforderten ärztlichen Attests; daher lag kein Verfahrenshindernis für das FG vor. • Urlaub als Verlegungsgrund ist im Finanzgerichtsverfahren nur dann erheblich, wenn er bei Zustellung verbindlich geplant war und die Terminwahrnehmung unzumutbar ist; eine erstmalige Rüge des Urlaubs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unbeachtlich. • Mitteilung der Entscheidung: Wenn die Terminsaufhebung dem Kläger nicht mitgeteilt wurde, musste er sich rechtzeitig informieren; es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass sein Büroangestellter ihn nicht informiert haben sollte. • Aufklärungspflicht und Beweismittel: Nach §76 FGO muss ein Beschwerdeführer angebotene Beweismittel genau bezeichnen und Fundstellen nennen (Schriftsatzdatum, Seitenzahl). Pauschale Behauptungen, die Beweismittel seien in einem anderen Verfahren vorgelegt worden, genügen nicht. • Entscheidungserheblichkeit: Ein Verfahrensfehler ist nur revisionszulassungsfähig, wenn er ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Das FG hat die Klage kumulativ wegen fehlenden Mietvertrags und wegen möglicher bereits berücksichtigter Vorsteuer in der Einnahme-Überschuss-Rechnung abgewiesen. • Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Beweismittel berücksichtigt worden wären, hätte das FG die Klage aus den genannten Gründen abgewiesen; daher wäre ein etwaiger Darlegungsfehler nicht entscheidungserheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO dargelegt, weil er seine Erkrankung nicht substantiiert glaubhaft gemacht und keine ärztlichen Atteste vorgelegt hat, Urlaub nicht als rechtzeitiger Verlegungsgrund nachgewiesen ist und behauptete Beweismittel ohne genaue Fundstellen nicht benannt wurden. Zudem wäre die Klage auch materiell-rechtlich abzuweisen geblieben, sodass ein etwaiger Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Damit ist die Revision nicht zuzulassen, und die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt inhaltlich bestätigt.