Beschluss
1 O 102/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt.(Rn.3)
2. Solange ihnen eine Terminsaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, müssen sie davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt.(Rn.3) 2. Solange ihnen eine Terminsaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, müssen sie davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird.(Rn.4) 1. Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft und war deshalb unzulässig. Der Senatsbeschluss vom 23. September 2019 über die Beschwerde des Klägers wegen der angeblichen Nichtbescheidung erstinstanzlich gestellter Terminverlegungsanträge ist formell rechtskräftig und rechtlich bindend. Mit dieser Rechtskraft ist für die Verfahrensbeteiligten eine Bindungswirkung eingetreten, die aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor schützt, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder infrage gestellt werden kann. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind. Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr in § 152a VwGO ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 8 B 49.12 u. a. -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 1 M 8/18 -). Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 u. a. -, juris Rn. 3, 5 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Senatsentscheidung vom 23. September 2019 nicht vor. Entgegen dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz vom 26. September 2019 trifft der Senatsbeschluss vom 23. September 2019 eine Entscheidung über die Verfahrensbeschwerde des Klägers vom 10. September 2019. Er legt auch dar, dass über die Terminverlegungsanträge des Klägers eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde bzw. dass eine solche entbehrlich war, soweit ein Antrag erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteiles gestellt wurde. Mit richterlicher Verfügung des Einzelrichters vom 6. August 2019, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos bekannt gegeben wurde, wurden die vor der mündlichen Verhandlung am 14. August 2019 gestellten Terminverlegungsanträge beschieden. Selbst wenn der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hiervon keine Kenntnis erlangt hätten, hätten sie sich rechtzeitig durch Rückfrage beim Verwaltungsgericht über die Entscheidung ihrer Anträge informieren müssen. Solange ihnen eine Terminsaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, müssen sie davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird (vgl. BFH, Beschluss vom 20. September 2010 - V B 105/09 -, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. September 2016 - AnwZ (Brfg) 34/16 -, juris Rn. 15). 2. Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren (Az.: 1 O 102/19, Beschluss vom 23. September 2019) gemäß § 21 GKG wird abgelehnt. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG liegt nicht vor. Sie ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger die Senatsentscheidung vom 23. September 2019 für fehlerhaft hält. Auch bestand im Hinblick auf die Vertretung des Klägers durch einen sich als „Unternehmensjurist“ bezeichnenden Prozessbevollmächtigten keine Veranlassung, vor einer Senatsentscheidung auf dessen fehlende Postulationsfähigkeit vor dem Oberverwaltungsgericht und die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde hinzuweisen. Bei einem Juristen wären entsprechende Kenntnisse bzw. die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels vor dessen Einlegung vorauszusetzen gewesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).