Beschluss
12 A 2622/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1223.12A2622.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zunächst begründet, weshalb es sich aufgrund der Terminsverlegungsanträge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gehindert gesehen hat, die mündliche Verhandlung durchzuführen. Sodann hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Ihr nicht durch einen Klageantrag konkretisiertes Begehren könne dahingehend verstanden werden, dass sie eine Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Bescheids vom 8. Juli 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2020 begehre, soweit dieser die Eingewöhnung des in der Tagespflege der Klägerin betreuten Kindes der Beigeladenen betreffe. Hierfür fehle der Klägerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Es bestehe nicht die Möglichkeit, dass durch die Verringerung des den Beigeladenen zugestandenen Kontingents von 15 Stunden Eingewöhnungszeit für deren Kind die Klägerin in eigenen Rechten verletzt werde. Das System der Kindertagesbetreuung nach dem SGB VIII sehe eine Beauftragung der Tagespflegeperson durch die Eltern vor, nicht durch den Träger der Jugendhilfe, so dass auch die Eltern oder das zu betreuende Kind zunächst einmal Kostenschuldner der Tagespflegeperson seien. Lediglich im Umfang des dem Kind bewilligten Betreuungsbedarfes ergebe sich dann ein Anspruch der Tagespflegeperson gegen den Träger der Jugendhilfe. Soweit Eltern für ihr Kind mithin Betreuungsleistungen in Anspruch nähmen, die ihnen der Träger der Jugendhilfe nicht bewilligt habe, bleibe es allein bei dem zivilrechtlichen Anspruch der Tagespflegeperson gegen ihren Auftraggeber. Damit sei die Klägerin auch nicht rechtsschutzlos, sie müsse vielmehr ihre Auftraggeber in Anspruch nehmen, wenn diese sich mit einer geringeren Bewilligung durch den Träger der Jugendhilfe zufrieden gäben und den Bescheid bestandskräftig werden ließen. Tagespflegepersonen stehe kein eigener Anspruch auf ein bestimmtes Stundenkontingent gegen den Träger der Jugendhilfe zu, wie sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ergebe. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit die Klägerin sich im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer von ihm nicht für erforderlich gehaltenen Terminverlegung auseinandersetzt, betrifft dies nicht die inhaltliche Ergebnisrichtigkeit der Klageabweisung, sondern das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Dieser könnte allenfalls gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung der Berufung führen, was hier nach den nachfolgenden Ausführungen zu II. aber nicht der Fall ist. Die Klägerin macht zunächst geltend, die Unzulässigkeit der Klage hätte sich bei ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht ergeben, weil sie dann selbstverständlich einen Antrag gestellt hätte. Dies geht am Ansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat die Unzulässigkeit der Klage nicht auf das Fehlen eines Klageantrags gestützt, sondern hat durch Auslegung des Klagebegehrens einen sinngemäßen Klageantrag zugrunde gelegt, der auf teilweise Aufhebung des an die Beigeladenen adressierten Leistungsänderungsbescheids vom 8. Juli 2019 und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids vom 17. August 2020 gerichtet ist. Dass diese Auslegung ihres Klagebegehrens fehlerhaft wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund führen auch die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die für ihre Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Soweit sie zunächst darauf verweist, dass Tagespflegepersonen nach § 51 KiBiz im Rahmen der Förderung neben den Beiträgen vom Jugendamt den Kindeseltern keine weiteren Beiträge in Rechnung stellen dürften, zeigt sie nicht auf, dass und warum sie daraus einen Anspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl von Tagespflegestunden an das bei ihr betreute Kind der Beigeladenen ableiten könnte, den sie in Bezug auf die streitgegenständliche Bescheidung gegenüber den Beigeladenen bzw. deren Kind als eigene Rechtsposition geltend machen könnte. Zudem verkennt sie, dass § 51 Abs. 1 Satz 3 KiBiz n. F. bzw. die für den streitgegenständlichen Zeitraum noch maßgebliche Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz a. F. weitere Beiträge gegenüber den Eltern nur ausschließen, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, und dass eine eventuell über die - hier - für das Kind der Beigeladenen insoweit bewilligten 15 Stunden hinausgehende, also außerhalb der Förderung nach § 23 SGB VIII stattfindende tagespflegerische Eingewöhnungstätigkeit davon nicht erfasst wäre. Die Klägerin trägt weiter ohne Erfolg vor, es komme für die Vergütung der Eingewöhnungsphase nicht auf den Umfang der Bewilligung von Kindertagespflege an die Beigeladenen an. Dies geht - ungeachtet dessen, dass Anspruchsberechtigter und Empfänger von Leistungen nach § 24 SGB VIII das betreffende Kind ist - am Streitgegenstand vorbei. Gegenstand des in nicht beanstandeter und nicht zu beanstandender Weise vom Verwaltungsgericht angenommenen Klagebegehrens ist gerade die Reduktion des Umfangs der Bewilligung von Kindertagespflege im Hinblick auf die Eingewöhnungsphase, weil sich die Klägerin vorliegend gegen den diesbezüglich an die Beigeladenen für deren Kind adressierten Leistungsänderungsbescheid vom 8. Juli 2019 wendet. Welche Höhe der nach § 23 Abs. 1 a. E., Abs. 2 und 3 SGB VIII an die Tagespflegeperson zu zahlenden laufenden Geldleistung oder welche sonstigen Vergütungsansprüche aus der öffentlichen Bewilligung von Tagespflege an das Kind der Beigeladenen folgen, ist eine separate und vom Umfang der Leistungsbewilligung an den Anspruchsberechtigten zu trennende Frage. Diese kann sich bezogen auf die Eingewöhnung des Kindes der Beigeladenen allenfalls im Rahmen des Verfahrens betreffend den an die Klägerin selbst gerichteten Änderungsbescheid vom 8. Juli 2019 (erstinstanzliches Aktenzeichen: 19 K 7891/19) stellen, das entgegen dem Verweis der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ihren - vielmehr im vorliegenden Verfahren gegenständlichen - Drittwiderspruch gegen den an die Beigeladenen adressierten Bescheid vom 8. Juli 2019, sondern die Bescheidung gegenüber der Klägerin selbst betrifft. Dementsprechend verfängt auch der Verweis der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht. Ungeachtet dessen erschließt sich nicht, warum bei einer öffentlichen Förderung in Kindertagespflege im Umfang von 15 Stunden für die Eingewöhnung gleichwohl ein auf 20 Stunden bezogener Vergütungsanspruch der Klägerin folgen soll; den Richtlinien der Beklagten zur Förderung von Kindern in Tagespflege in der hier maßgeblichen Fassung lässt sich entsprechendes nicht entnehmen. Vielmehr richtet sich insbesondere der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII) gemäß Ziffer 5.1 der Richtlinien nach dem zeitlichen Umfang, der Anzahl sowie dem Förderbedarf der betreuten Kinder und der vorhandenen Qualifizierung der Tagespflegeperson. II. Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 1. Einen Verfahrensmangel zeigt die Klägerin zunächst nicht mit ihrem Vorbringen auf, mit dem sie die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Unterbleiben der beantragten Terminsverlegung anzweifelt. Der Senat unterstellt dabei zu ihren Gunsten, dass sie damit - entsprechend der Überschrift des betreffenden Abschnitts ihrer Zulassungsbegründung ("sowie weitere Verfahrensmängel") - den insoweit allein in Betracht kommenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Verletzung des verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will. Sie rügt sinngemäß, dass ihre sich aus den Schreiben vom 10. und 12. August 2021 ergebenden Terminsverlegungsanträge durch das diesbezügliche "Schweigen" des Verwaltungsgerichts nicht beschieden worden seien. Dieser Einwand ist unzutreffend. Auf den Terminsverlegungsantrag vom 10. August 2021 hat das Verwaltungsgericht gegenüber der Klägerin mit Verfügung vom 11. August 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es weiterhin - auch in Bezug auf die Möglichkeit der Terminswahrnehmung durch einen anderen Berufsträger - an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes für eine Verlegung (§ 227 Abs. 1 ZPO) fehle und dass für einen aufrechterhaltenen Terminsverlegungsantrag der als Hinderungsgrund geltend gemachte Termin nach Art, Ort und Uhrzeit und voraussichtlicher Dauer zu substantiieren und glaubhaft zu machen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es die mit Schriftsatz vom 10. August 2021 beantragte Terminsverlegung solange ohne weitere Bescheidung ablehnt, bis eine entsprechende Darlegung und Glaubhaftmachung i. S. v. § 227 Abs. 2 ZPO erfolgt. Dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 12. August 2021 lässt sich weder eine solche Darlegung und Glaubhaftmachung noch ein ausdrücklicher weiterer Verlegungsantrag entnehmen, der zu bescheiden wäre. Vielmehr äußert der Prozessbevollmächtigte darin in erster Linie seine Verwunderung und ruft in Erinnerung, dass er Organ der Rechtspflege sei. Für ihn sei nicht ersichtlich, aus welcher Norm sich eine weitergehende Mitteilungspflicht bezüglich seiner Terminslage ergebe; aus seiner Sicht sei es "genauso angezeigt, dass die zuständige Kammer einmal darlegt und substantiiert, warum eine Verlegung nicht möglich erscheint". Ungeachtet dessen könnte die Klägerin - unterstellt, sie hätte nach ihrer weiteren Eingabe vom 12. August 2021 zu Recht eine erneute Rückmeldung des Verwaltungsgerichts erwartet, inwieweit dieses an seiner ablehnenden Haltung festhalte - sich nicht auf eine Versagung rechtlichen Gehörs infolge der Nichtbescheidung des Terminsverlegungsantrags und der anschließenden Terminsdurchführung berufen. Denn sie hat, nachdem auf ihren Schriftsatz vom 12. August 2021 keine Reaktion seitens des Gerichts erfolgt ist, beim Verwaltungsgericht nicht angefragt, ob ihr Anliegen zur Kenntnis genommen und beschieden worden ist, wozu sie bis zum Ende des Termins der mündlichen Verhandlung noch ausreichend Zeit gehabt hätte. Damit hat sie nicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9 m. w. N. Ein Beteiligter, der keine Rückmeldung auf seinen Verlegungsantrag erhält, hat eine Rückfragepflicht und muss davon ausgehen, dass der Termin nicht verlegt wird; er darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinem Antrag werde stillschweigend stattgegeben. BGH, Beschluss vom 23. September 2016 - AnwZ (Brfg) 34/16 -, juris Rn. 15; BFH, Beschluss vom 20. September 2010 - V B 105/09 -, juris Rn. 7. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht vorliegend eine Konkretisierung des Antrags bzw. eine Glaubhaftmachung verlangt hat. In solchen Fällen kann erst nach Nachreichung der geforderten Nachweise bzw. Angaben mit einer Prüfung des Verlegungsantrags durch das Gericht gerechnet werden. Eine solche Glaubhaftmachung oder Substantiierung hätte vor Ende des Termins als dem letztmöglichen Zeitpunkt für eine Entscheidung über eine Terminsverlegung bzw. Vertagung erfolgen müssen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 11 ZB 17.31632 -, juris Rn. 4. Soweit die Klägerin die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen zur Darlegung erheblicher Verlegungsgründe für "vollkommen" überzogen hält und meint, eine anwaltliche Versicherung des entgegenstehenden Termins wäre ausreichend gewesen, dringt sie ebenfalls nicht durch. Dass das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung eines benannten Verlegungsgrundes verlangen darf, ergibt sich ausdrücklich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO. Ungeachtet dessen, dass eine - unter Umständen auch durch anwaltliche Versicherung mögliche - Glaubhaftmachung danach erst auf Verlangen des Vorsitzenden zu erfolgen hat, müssen die Gründe für eine Terminsverlegung im Terminsverlegungsantrag so detailliert vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist. Genügt der Terminsverlegungsantrag diesen Voraussetzungen nicht, so ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen beziehungsweise erforderliche Unterlagen einzureichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997/18 -, juris Rn. 13 m. w. N. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht mit seinen Verfügungen vom 6. und 11. August 2021 getan. Denn die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu seiner Verhinderung haben den vorstehend genannten Mindestangaben nicht im Ansatz genügt. Ohne jegliche Angabe zu Art, Ort und genauer Zeit des kollidierenden Termins ist eine Prüfung, ob dieser Termin einen erheblichen Grund darstellt, nicht möglich. 2. Soweit die Klägerin eingangs ihrer Zulassungsbegründung sinngemäß rügt, der die mündliche Verhandlung vom 24. August 2021 durchführende Einzelrichter habe gegen das gesetzliche Handlungsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil der Beschluss vom gleichen Tag über die Ablehnung ihres Befangenheitsantrags gegen diesen Richter erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung an ihre Prozessbevollmächtigten übermittelt worden sei, dringt sie nicht durch. Ungeachtet dessen, ob es für die Wirksamkeit eines Beschlusses über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags dessen Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf oder der Eingang des unanfechtbaren Beschlusses auf der Geschäftsstelle mit Beglaubigungsvermerk ausreichend ist, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 11, ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin der das Befangenheitsgesuch ablehnende Beschluss jedenfalls vor Beginn der mündlichen Verhandlung zugegangen und auch zur Kenntnis genommen worden. Der Beschluss wurde um 14:13 Uhr per EGVP und auch per Fax an die Prozessbevollmächtigten übermittelt. Sodann hat die Klägerin um 14:22 Uhr - und somit vor dem um 14:32 Uhr erfolgten Aufruf der Sache zur Verhandlung - unter Bezugnahme auf den das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht G. zurückweisenden Beschluss einen weiteren Ablehnungsantrag nunmehr gegen die daran mitwirkenden Richter per Fax an das Verwaltungsgericht übermittelt, den sie nach eigenen Angaben in der Zulassungsbegründung "unmittelbar nach Bekanntwerden" dieses Beschlusses gestellt hat. Warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dementgegen erst um 14:50 Uhr Kenntnis von dem Beschluss erlangt haben will, wird mit dem bloßen Verweis auf die um diese Uhrzeit seinerseits erfolgte Rückübersendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Verwaltungsgericht nicht näher dargelegt und erschließt sich auch sonst nicht. Der weitere Befangenheitsantrag gegen die an dem Befangenheitsbeschluss mitwirkenden Richter ändert im Übrigen nichts an dem - das Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO beendenden - Abschluss des Ablehnungsverfahrens gegen den anschließend in der mündlichen Verhandlung tätigen und das angefochtene Urteil fällenden Einzelrichter. Insbesondere führt das erst nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter erhobene Ablehnungsgesuch gegen die an diesem Beschluss mitwirkenden weiteren Richter nicht rückwirkend zu einem Tätigkeitsverbot bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und kann die Wirksamkeit des Befangenheitsbeschlusses betreffend den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht G. von vornherein nicht tangieren. Auch die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge vom 7. September 2021 (Az. 19 K 6078/21) gegen den das den Einzelrichter betreffende Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 24. August 2021 kann nicht rückwirkend dazu führen, dass dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht G. eine Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2021 gesetzlich untersagt gewesen wäre. War der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht G. nach alledem nicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO an der Durchführung der mündlichen Verhandlung gehindert, liegt kein diesbezüglicher Verfahrensfehler vor, dessen Heilung ggf. zu thematisieren wäre. Letztlich wäre aber im Falle einer Verletzung der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO Heilung eingetreten, da das Anhörungsrügeverfahren 19 K 6078/21 gegen den Befangenheitsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2021 im Verfahren 19 K 5329/20 ebenso erfolglos geblieben ist wie die gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss erhobene weitere Anhörungsrüge (Az. 19 K 1427/22). Vor diesem Hintergrund könnte eine eventuelle Verletzung der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO letztlich ohnehin nicht mehr gerügt werden. Vgl. BFH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VII B 119/19 -, juris Rn. 29; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 47 Rn. 5. 3. Die Klägerin dringt mit ihrem Vorbringen auch nicht durch, soweit sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch rügt, dass ihr der Inhalt der dienstlichen Äußerung des von ihr abgelehnten Einzelrichters erst nach dem ihr Befangenheitsgesuch ablehnenden Beschluss der Kammer zur Kenntnis gelangt ist. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die an sich gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs bezüglich der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters hier bereits vor dem Hintergrund entbehrlich war, dass es keiner dienstlichen Äußerung bedurft hätte. Die dienstliche Äußerung nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO dient der Feststellung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Sachverhalts und kann daher unterbleiben, soweit es ihrer zur Aufklärung dieses Sachverhalts nicht bedarf; gleiches gilt für den Fall offensichtlich unzulässiger Ablehnungsanträge. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 - juris Rn. 5; BSG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - B 9 SB 74/21 -, juris Rn. 18. Ebenfalls offen lässt der Senat, ob die Klägerin nach ihrem ohne Not erst so kurzfristig vor dem für 14:00 Uhr anberaumten Verhandlungstermin um 12:08 Uhr per Fax übersandten Ablehnungsantrag damit rechnen konnte, im Ablehnungsverfahren noch zu einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters Stellung nehmen zu können. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass und warum die angefochtene Entscheidung auf der vor der angefochtenen Entscheidung noch unterbliebenen Bekanntgabe der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gegenüber den Beteiligten beruhen kann. Rügt der Rechtsmittelführer eine Versagung rechtlichen Gehörs in Bezug auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, muss er zur Darlegung des Beruhens der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler ausführen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zur entscheidungserheblich gewesen wäre. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 219. Ungeachtet dessen, dass ein Verfahrensfehler im Ablehnungsverfahren sich unmittelbar zunächst nur auf die dieses Verfahren abschließende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auswirken kann und sich nicht zwingend auch auf die Entscheidung in der Hauptsache auswirken muss, genügt das Vorbringen der Klägerin diesen Maßgaben nicht. Ob sie im Falle einer Terminsdurchführung unter Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten einen Antrag gestellt hätte, betrifft zum einen nicht die Frage, wie die Klägerin noch bei Gewährung rechtlichen Gehörs zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters Stellung genommen hätte, und ist zum anderen aus den unter I. genannten Gründen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich. Aus den Erwägungen der Klägerin ergibt sich nicht ansatzweise, was sie in Bezug auf die dienstliche Äußerung des Einzelrichters im Ablehnungs- oder Klageverfahren noch hätte vortragen wollen und können, das neben der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich für das hier angefochtene Urteil hätte sein können. Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters bezog sich allein auf § 102 Abs. 4 VwGO und damit auf die Gesetzeslage, die auch ohne seine Äußerung und ohne eine diesbezügliche Stellungnahme der Klägerin feststeht. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem noch vor der mündlichen Verhandlung um 14:22 Uhr per Fax an das Verwaltungsgericht übersandten Befangenheitsgesuch gegen die am vorangegangenen Befangenheitsbeschluss mitwirkenden Richter die in dieser Entscheidung ebenfalls aufgegriffene Vorschrift des § 102 Abs. 4 VwGO lediglich zur Kenntnis genommen und auf ihre sonstigen Erwägungen verwiesen, die sie bereits geäußert hatte. Dass sie zu der allein auf § 102 Abs. 4 VwGO bezogenen dienstlichen Äußerung im Falle einer vorherigen Übersendung noch Erhebliches für die Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch vorgebracht hätte, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die Kammer ihre Entscheidung über das Ablehnungsgesuch tragend auf Aspekte aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, zu der die Klägerin vorab nicht hat Stellung nehmen können, gestützt hätte. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 599/67 -, juris Rn. 26; BSG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - B 9 SB 74/21 -, juris Rn. 20. Denn soweit in dem den Ablehnungsantrag ablehnenden Beschluss mit § 102 Abs. 4 VwGO argumentiert wird, erfolgt dies ohne Verweis auf eine diesbezügliche dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters, sondern allein anhand der Rechtslage. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ein Rügeverlust (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 295, 534 ZPO) nicht eingetreten ist. Dazu hätte sie substantiiert dartun müssen, dass der behauptete Verfahrensmangel bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist oder dass und warum eine rechtzeitige Rüge - etwa wegen Unverzichtbarkeit der Einhaltung der konkreten Verfahrensvorschrift - ausnahmsweise entbehrlich war. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 218. Die Klägerin hat eine verspätete Bekanntgabe der dienstlichen Äußerung erstmals im Zulassungsverfahren gerügt. Warum ihr dies nicht schon vor der mündlichen Verhandlung - etwa mit ihrem Fax von 14:22 Uhr - möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).