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Urteil

6 AZR 38/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige dynamische Verweisung auf die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien bleibt nach Betriebsübergang grundsätzlich wirksam und kann dynamisch fortgelten. • Befristete einzelvertragliche Nebenabreden, die für die Befristungsdauer die dynamische Geltung kirchlicher AVR aussetzen, enden mit Ablauf der Befristung, sofern die Nachwirkungsregelung in der Nebenabrede intransparent und damit unwirksam ist. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Nebenabreden unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot; unklare Nachwirkungsregelungen sind unwirksam und führen zur Rückkehr zum früheren vertraglichen Rechtszustand. • Für die konkrete Eingruppierung nach AVR sind konkrete Tatsachenfeststellungen zur tatsächlichen Tätigkeitsprägung und zur Stufenzuordnung erforderlich; das Gericht darf diese nicht ohne hinreichenden Feststellungsstoff entscheiden.
Entscheidungsgründe
Dynamische Verweisung auf kirchliche AVR und Unwirksamkeit intransparenter Nachwirkungsregelung • Eine formularmäßige dynamische Verweisung auf die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien bleibt nach Betriebsübergang grundsätzlich wirksam und kann dynamisch fortgelten. • Befristete einzelvertragliche Nebenabreden, die für die Befristungsdauer die dynamische Geltung kirchlicher AVR aussetzen, enden mit Ablauf der Befristung, sofern die Nachwirkungsregelung in der Nebenabrede intransparent und damit unwirksam ist. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Nebenabreden unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot; unklare Nachwirkungsregelungen sind unwirksam und führen zur Rückkehr zum früheren vertraglichen Rechtszustand. • Für die konkrete Eingruppierung nach AVR sind konkrete Tatsachenfeststellungen zur tatsächlichen Tätigkeitsprägung und zur Stufenzuordnung erforderlich; das Gericht darf diese nicht ohne hinreichenden Feststellungsstoff entscheiden. Die Klägerin arbeitet seit 1983 in einem Krankenhaus; ihr Arbeitsvertrag von 1993 verweist in §2 auf die AVR‑DW EKD in der jeweils gültigen Fassung. Nach einem Betriebsübergang 2003 übernahm die Beklagte das Krankenhaus und wandte die AVR ab 2003 statisch an. Die Parteien schlossen 2006 und 2009 befristete Nebenabreden (I und II), die die AVR für bestimmte Zeit statisch vereinbarten; Nebenabrede II galt bis 31.12.2012 und sah eine mögliche Nachwirkung vor. Ab 2013 zahlte die Beklagte weiter Vergütung nach einer bis 2012 geltenden Stufe; die Klägerin focht dies an und verlangte seit 1.1.2013 Vergütung nach aktueller Entgeltgruppe und Stufe nach den AVR‑DW EKD/AVR‑DD. Die Vorinstanzen widersprachen sich; das LAG gab der Klägerin weitgehend Recht. Die Beklagte revidierte vor dem BAG. • Teilweise Unzulässigkeit: Feststellungsanträge überschneiden sich mit Leistungsklage und sind insoweit ohne Feststellungsinteresse (§256 Abs.1 ZPO). • Verweisungswirkung §2 AV: Die formularmäßige, bedingungslos dynamische Bezugnahme auf die AVR‑DW EKD im Arbeitsvertrag blieb durch den Betriebsübergang unberührt (§613a BGB und EuGH‑Rechtsprechung). • Nebenabreden I und II waren befristet; ihre Befristung endete am 31.12.2012. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung der Nebenabrede II ist wegen Intransparenz der Nachwirkungsregelung nach §307 Abs.1 S.2 i.V.m. §306 BGB unwirksam. • Nebenabrede II ist als AGB einzustufen; ihre Auslegung erfolgt nach objektiv‑generalisierendem Maßstab unter Berücksichtigung des Transparenzgebots. Die Nachwirkungsregelung verweist pauschal auf eine Kollektivvereinbarung und lässt für einen nicht rechtskundigen Arbeitnehmer unklar, ob und wie lange die Nebenabrede weiterwirkt; dadurch liegt eine unangemessene Benachteiligung vor. • Folge der Unwirksamkeit: Nach §306 Abs.2, §163 i.V.m. §158 Abs.2 BGB tritt mit Ablauf der Befristung der frühere Rechtszustand wieder ein, hier: die unbefristete Verweisung in §2 des Arbeitsvertrags auf die jeweils gültige Fassung der AVR‑DW EKD/AVR‑DD, so dass ab 1.1.2013 dynamische Anwendung möglich ist. • Zur Eingruppierung und Stufenzuordnung fehlen hinreichende Feststellungen: Es muss konkret festgestellt werden, welche Tätigkeiten die Klägerin aktuell prägen und welche Stufenlaufzeiten nach den Überleitungsregelungen der AVR am 30.9.2012 vorliegen; hierzu ist das Verfahren an das LAG zurückzuverweisen (§563 ZPO). Die Revision der Beklagten war begründet; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellt fest, dass die AVR‑DW EKD/AVR‑DD ab dem 1.1.2013 wieder in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden können, weil die befristeten Nebenabreden die dynamische Verweisung nicht dauerhaft aufheben. Die vereinbarte Nachwirkung in Nebenabrede II ist wegen Intransparenz unwirksam, sodass mit Ablauf der Befristung der frühere vertragliche Rechtszustand wieder eintritt. Ob und in welchem Umfang die Klägerin konkret in Entgeltgruppe 9 bzw. 7 und in Erfahrungsstufe 2 eingruppiert ist sowie die genaue Höhe etwaiger Nachzahlungsansprüche ist mangels hinreichender Feststellungen offen und vom Landesarbeitsgericht neu zu entscheiden. Das Urteil enthält ferner Hinweise auf die erforderliche Aufklärung der Parteien über Überleitungs‑ und Stufenfragen.