OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 133/18

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2019:0521.2SA133.18.00
1mal zitiert
14Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Pflegefachkraft, etwa ein ausgebildeter Krankenpfleger, ist aufgrund des dort formulierten Richtbeispiels im Regelfall eingruppiert in die Entgeltgruppe EG 7 AVR DD (juris: DWArbVtrRL). Das gilt auch dann, wenn der Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung tätig ist.(Rn.59) 2. Das Richtbeispiel für die Eingruppierung in die EG 8 AVR DD (juris: DWArbVtrRL) "Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit …" setzt eine im jeweiligen Landesrecht geregelte Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Psychiatrie voraus.(Rn.65) 3. Das ergänzende Richtbeispiel für die Eingruppierung in die EG 8 AVR DD (juris: DWArbVtrRL) "… oder Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben" setzt die Übertragung von Aufgaben voraus, für deren Erfüllung das erweiterte Fachwissen und die erweiterten Fertigkeiten einer förmlich weitergebildeten Fachpflegekraft in der Psychiatrie benötigt werden.(Rn.77)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Urteilstenor zu 1. teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, zuzüglich Jahressonderzahlung gemäß Anlage 14 der Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. – Im Übrigen wird die Berufung gegen den Urteilstenor zu 1. zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird außerdem der Urteilstenor zu 3. abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Pflegefachkraft, etwa ein ausgebildeter Krankenpfleger, ist aufgrund des dort formulierten Richtbeispiels im Regelfall eingruppiert in die Entgeltgruppe EG 7 AVR DD (juris: DWArbVtrRL). Das gilt auch dann, wenn der Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung tätig ist.(Rn.59) 2. Das Richtbeispiel für die Eingruppierung in die EG 8 AVR DD (juris: DWArbVtrRL) "Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit …" setzt eine im jeweiligen Landesrecht geregelte Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Psychiatrie voraus.(Rn.65) 3. Das ergänzende Richtbeispiel für die Eingruppierung in die EG 8 AVR DD (juris: DWArbVtrRL) "… oder Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben" setzt die Übertragung von Aufgaben voraus, für deren Erfüllung das erweiterte Fachwissen und die erweiterten Fertigkeiten einer förmlich weitergebildeten Fachpflegekraft in der Psychiatrie benötigt werden.(Rn.77) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Urteilstenor zu 1. teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, zuzüglich Jahressonderzahlung gemäß Anlage 14 der Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. – Im Übrigen wird die Berufung gegen den Urteilstenor zu 1. zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird außerdem der Urteilstenor zu 3. abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit dem vorliegenden Teilurteil hat das Berufungsgericht allein über die Berufung der Beklagten bezogen auf den vom Arbeitsgericht zugesprochenen klägerischen Feststellungsantrag zur Eingruppierung in die EG 8 AVR DD entschieden. Insoweit hat die Berufung teilweise Erfolg, denn es steht – was der Kläger hilfsweise zur Entscheidung gestellt hat – lediglich fest, dass die klägerische Tätigkeit eine Eingruppierung in die EG 7 AVR DD rechtfertigt (unten I.). – Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Berufungsgericht sodann zusätzlich noch die Klage hinsichtlich der zugesprochenen Verzugskostenpauschale nach § 288 Absatz 5 BGB (Urteilstenor zu III.) unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen (unten II.) Das Gericht kann nur durch Teilurteil entscheiden, da die zusätzlich im Rahmen der Berufung und im Rahmen der Anschlussberufung anhängig gemachten Zahlungsanträge nicht entscheidungsreif sind. Da die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat, muss der Kläger – sofern das vorliegende Teilurteil in Rechtskraft erwächst – zunächst seine Zahlungsanträge entsprechend der festgestellten Eingruppierung in die EG 7 AVR DD anpassen. Soweit der Kläger im Wege der Anschlussberufung weitere Zahlung wegen seiner Stellung als stellvertretender Wohngruppenleiter bis einschließlich April 2016 verlangt, fehlt es an einer Erläuterung des Zahlenwerks für diesen Zahlungsantrag. Der Antrag entspricht zwar dem Umfang des Unterliegens vor dem Arbeitsgericht. Da jedoch auch das Arbeitsgericht nicht erläutert hat, auf welcher Datenbasis es die Höhe des abgewiesenen Teils des Zahlungsantrages berechnet hat, kann auch insoweit nicht von Entscheidungsreife ausgegangen werden. I. Die Berufung der Beklagten ist bezogen auf den Urteilstenor zu I. teilweise erfolgreich, denn es kann für den gesamten Streitzeitraum ab Januar 2013 nicht festgestellt werden, dass der Kläger in die Entgeltgruppe EG 8 AVR DD eingruppiert ist. Da die Feststellung der Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die EG 7 AVR DD vom Kläger hilfsweise beantragt ist und die Beklagte diese Eingruppierung zugestanden hat (Berufungsbegründung vom 2. November 2018 Seite 4, hier Blatt 326), lautet die Feststellung im vorliegenden Teilurteil auf Eingruppierung in die EG 7 AVR DD und – bezogen auf den Eingruppierungsfeststellungsantrag – Klageabweisung im Übrigen, auch wenn dieser zuletzt genannte Aspekt im Tenor nur unzureichend zum Ausdruck kommt. 1. Zwischen den Parteien steht nicht mehr in Streit, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bindungsklausel die "Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung" Anwendung finden. Wegen der Einzelheiten zu diesem ehemals streitigen Aspekt des Rechtsstreits kann exemplarisch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2018 (aaO) Bezug genommen werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien im Jahre 1999 waren dies die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD). Heute wird dieses Regelwerk mit Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind bezeichnet (AVR DD). In der Anlage 1 AVR DD sind Eingruppierungsmerkmale geschaffen worden. Soweit hier von Bedeutung lauten die Regelungen wie folgt: Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration b. Handwerklicher Erziehungsdienst c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst 2. (…) Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen (…) Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14, 17) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst 2. (…) Richtbeispiele: Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben, Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen, Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen (…). B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 1. Mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, Integration b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst Richtbeispiele: Stationsleiterin, Wohnbereichsleiterin (…) Die Anmerkungen zum Eingruppierungskatalog lauten, soweit hier von Bedeutung wie folgt. Anmerkungen (…) (6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. (7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzen vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung oder eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung mit Weiterqualifikation aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden. (…) (10) Leitung umfasst fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit. (11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung. (12) Die Koordination beinhaltet die Anleitung, den Einsatz und die Kontrolle von Mitarbeitern und erfordert nicht die disziplinarische Verantwortung." 2. Der Kläger ist – was zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr in Streit steht – zumindest eingruppiert in die Entgeltgruppe EG 7 AVR DD, weil er das Richtbeispiel "Alten-, Gesundheits- oder Krankenpflegerin" aus Buchstabe A zu dieser Entgeltgruppe erfüllt. 3. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass er in die Entgeltgruppe EG 8 AVR DD eingruppiert ist. Das gilt sowohl für seine Tätigkeit als (einfacher) Mitarbeiter in der Wohngruppe seit Mai 2016 als auch für seine seinerzeitige Tätigkeit als stellvertretender Wohngruppenleiter bis April 2016. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 AVR DD erfolgt die Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 21. Juni 2018 aaO; BAG 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 – ZTR 2016, 446; BAG 24. September 2014 – 4 AZR 558/12 – NZA-RR 2015, 204; KGH.EKD 10. Februar 2016 – KGH.EKD II-0124/34-2015 – ZMV 2016, 230; KGH.EKD 1. Juni 2015 - KGH.EKD II-0124/ W42-14 – ZMV 2016, 97; ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Februar 2019 – 5 Sa 195/18 – PflR 2019, 522). Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem der Richtbeispiele erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen. Nach den zum 1. Juli 2007 modifizierten Eingruppierungsgrundsätzen des § 12 AVR-DD erfolgt dabei keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge (BAG 27. April 2017 – 6 AZR 284/16 – ZTR 2017, 482). Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch BAG 5. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe), sondern gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 AVR-DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 21. Juni 2018 aaO; BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 785/15 – NZA-RR 2017, 600; LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Februar 2019 aaO). Grundlage der Eingruppierung ist die Tätigkeit des Beschäftigten in seiner Gesamtheit (vgl. § 12 Absatz 5 AVR DD). Das gilt auch bei gemischten Tätigkeiten, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Maßgeblich ist, was die Gesamttätigkeit prägt, was also unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Die Unverzichtbarkeit bezieht sich auf den Arbeitsauftrag, nicht jedoch darauf, ob eine bestimmte Tätigkeit in der Einrichtung zwingend benötigt wird oder nicht. Die Eingruppierung richtet sich nach der dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeit, nicht aber nach den Anforderungen an den Betrieb der jeweiligen Einrichtung. a) Gemessen an diesem Maßstab kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in seiner derzeit ausgeübten Tätigkeit als (einfacher) Mitarbeiter im Wohngruppendienst in die Entgeltgruppe EG 8 AVR DD eingruppiert ist. aa) Der Kläger ist keine Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit im Sinne des Richtbeispiels zur EG 8 AVR DD. Der gegenteilige Standpunkt des Arbeitsgerichts wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Eine Fachpflegekraft in der Psychiatrie ist eine ausgebildete Pflegefachkraft, die erfolgreich die Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Psychiatrie absolviert hat. Als Krankenpfleger ist der Kläger zwar ausgebildete Pflegefachkraft, ihm fehlt allerdings die Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Psychiatrie. bb) Der Kläger kann sich wegen seiner Eingruppierung auch nicht auf die bestandsschützende Fußnote 1 bzw. den dort wiedergegebenen Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission zu dem Richtbeispiel Fachpflegekraft in der Psychiatrie berufen. Die Fußnote lautet wörtlich: "Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013: "Gesundheitspflegern/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand gewährt", vgl. hierzu auch das Rundschreiben der Geschäftsstelle …" Dieser Beschluss bezieht sich auf die frühere Fassung dieses Richtbeispiels für die EG 8 AVR DD, die bis Oktober 2013 wörtlich und vollständig wie folgt gelautet hatte: "Gesundheitspfleger im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie, …" Anlass für die im Oktober 2013 vorgenommene Veränderung des Wortlauts dieses Richtbeispiels war eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung dieses Richtbeispiels (BAG 20. Juni 2012 – 4 AZR 438/10 – AP Nr. 10 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = NZA-RR 2013, 200 = PflR 2013, 144), die von der Diakonie und ihrer Arbeitsrechtlichen Kommission als fehlerhaft bewertet wurde. Nach diesem Urteil sollte die Wortgruppe "in der Psychiatrie" aus dem Richtbeispiel bereits dann erfüllt sein, wenn der Gesundheitspfleger in einer psychiatrischen Einrichtung arbeitet (orts- oder einrichtungsorientierte Auslegung). Unter diesem Blickwinkel wäre der Kläger tatsächlich eingruppiert in die EG 8 AVR DD, da es sich bei der Einrichtung, in der er eingesetzt ist, zweifelsfrei um eine psychiatrische Einrichtung handelt. Wegen des bereits 2013 geänderten Wortlauts des hier maßgeblichen Regelbeispiels kommt allerdings ein Rückgriff auf diese ältere Rechtsprechung hier nicht mehr in Betracht. Weitergehende Rechte kann der Kläger auch nicht aus dem in der Fußnote 1 wiedergegebenen Wortlaut des Beschlusses des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 21. Oktober 2013 herleiten. In der Hauptsache steht das Berufungsgericht auf dem Standpunkt, dass damit nur die Beschäftigten gemeint sein sollten, die ihre bessere Eingruppierung auf Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bis zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich durchgesetzt hatten, oder die von ihren Dienstgebern in Hinblick auf diese Rechtsprechung tatsächlich so eingruppiert und vergütet wurden. Da dies für den Kläger nicht gilt, kann er sich nicht auf diesen Beschluss berufen. Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass der Schlichtungsausschuss eine normative Betrachtung als maßgeblich erachtet haben sollte, könnte sich der Kläger nicht auf diesen Beschluss berufen. Möglicherweise sollte der Beschluss den Willen zum Ausdruck bringen, dass alle Beschäftigten, die im Oktober 2013 nach den damals gültigen rechtlichen Maßstäben nach dem fraglichen Richtbeispiel eigentlich in die EG 8 AVR DD hätten eingruppiert werden müssen, auch weiter dieser Entgeltgruppe zugeordnet bleiben sollten. Aber auch diese Auslegung des Beschlusses des Schlichtungsausschusses würde der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können, denn das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 20. Juni 2012 (aaO) inzwischen aufgegeben und hat jüngst sogar darauf erkannt, dass das Richtbeispiel in der Formulierung bis 2013 zu keinem Zeitpunkt orts- bzw. einrichtungsbezogen hätte ausgelegt werden dürfen. Vielmehr sei der Zusatz "in der Psychiatrie" schon immer tätigkeitsbezogen auszulegen gewesen (vgl. nur BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 785/15 – NZA-RR 2017, 600). Mit tätigkeitsbezogen meint das Bundesarbeitsgericht, das Merkmal "in der Psychiatrie" sei nur dann erfüllt, wenn dem Beschäftigten psychiatrisch geprägte Tätigkeiten übertragen sind, oder etwas abgekürzt formuliert, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die man typischerweise nur einer weitergebildeten Fachpflegekraft für Psychiatrie übertragen kann. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Daher kann der Kläger nicht in die Entgeltgruppe EG 8 AVR DD eingruppiert sein, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, der Schlichtungsausschuss hätte im Oktober 2013 entschieden, dass alle Beschäftigten, die seinerzeit unter den alten Wortlaut des Richtbeispiels gefallen waren, auch heute noch danach eingruppiert und vergütet werden müssten. Vor diesem Hintergrund kann die Eingruppierungsklage, die sich ja auf die Zeit seit dem 1. Januar 2013 bezieht, auch nicht wenigstens für die Zeit bis Oktober 2013 schlüssig gewesen sein. cc) Die Eingruppierung des Klägers als Mitarbeiter im Wohngruppendienst in die EG 8 AVR DD ergibt sich auch nicht daraus, dass unter das soeben behandelte Richtbeispiel auch Krankenpfleger mit vergleichbaren Aufgaben fallen. Diese Formulierung hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem "sonstigen Angestellten" aus dem Tarifwerk des BAT für den öffentlichen Dienst. In beiden Fällen ist es der Wunsch der Normgeber, unabhängig von den formalen Bildungsabschlüssen zu einer entgeltrechtlichen Gleichbehandlung zu kommen, sofern die übertragenen Aufgaben gleich oder vergleichbar sind und auch der Beschäftigte ohne den formalen Bildungsabschluss vergleichbar befähigt ist, die übertragene Aufgabe zu erfüllen, wie der Beschäftigte mit dem an sich geforderten formalen Bildungsabschluss. Auf den vorliegenden Rechtsstreit gemünzt müsste die Klage also Erfolg haben, wenn festgestellt werden kann, dass dem Kläger als Mitarbeiter im Wohngruppendienst Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie übertragen sind und er ebenso befähigt ist, diese Aufgaben zu erfüllen, wie man das von einer formal weitergebildeten Fachpflegekraft erwarten darf. Eine dahingehende Feststellung kann nicht getroffen werden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass für die Tätigkeit als Mitarbeiter im Wohngruppendienst eine Weiterbildung zur Fachpflegekraft in der Psychiatrie erforderlich ist. (i) Ausweislich der Zusammenstellung im BerufeNet der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich bei dem Beruf der "Fachkrankenschwester / -pfleger für Psychiatrie" um einen Weiterbildungsberuf, der auf der grundständigen Berufsausbildung zum Krankenpfleger (gleichbedeutend mit dem älteren Begriff der Krankenschwester und auch gleichbedeutend mit dem moderneren Begriff des oder der Gesundheitspflegerin) aufsetzt. Die Weiterbildung erfolgt auf Basis landesrechtlicher Weiterbildungs-Rechtsverordnungen (vgl. für Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung vom 10. Juli 1996 – GVOBl. M-V 1996, 340 mit späteren Änderungen – WPrVO-Ps). Die Weiterbildung umfasst in Mecklenburg-Vorpommern 800 Unterrichtsstunden und zusätzlich 1.600 Stunden praktische Weiterbildung. Für die Weiterbildung ist ein Zeitraum von 2 Jahren vorgesehen. Die Weiterbildung wird mit einer Hausarbeit und ein Prüfung abgeschlossen. Die Beklagte betont, dass die psychiatrisch weitergebildete Fachpflegekraft sich neben dem vertieften und spezialisierten Wissen insbesondere dadurch auszeichne, dass sie in der Lage sei, einige Therapien selbständig durchzuführen. Diese Behauptung deckt sich mit § 1 WPrVO-Ps. Das Ziel der Weiterbildung wird dort sowohl mit Kenntnisvermittlung als auch mit Vermittlung von zusätzlichen Fertigkeiten beschrieben. Dass mit den in der Weiterbildung erlernbaren zusätzlichen Fertigkeiten das Erlernen bestimmter Therapien zur selbständigen Durchführung gemeint ist, wird vom Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten. (ii) Dementsprechend muss ein Arbeitsplatz, für den die psychiatrische Weiterbildung erforderlich ist, auch die Anwendung der erlernten zusätzlichen Fertigkeiten umfassen. Das kann für die Mitarbeiter im Wohngruppendienst bei der Beklagten nicht festgestellt werden. Das ergibt sich für das Gericht schon aus dem Therapiekonzept der Beklagten, nach dem es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen den Wohngruppen und den Arbeits-, Therapie- und Unterhaltungsangeboten, die alle außerhalb der Wohngruppe durchgeführt werden, gibt. Aus diesem Konzept muss geschlossen werden, dass innerhalb der Wohngruppe keine Therapien durchgeführt werden, so dass es demnach auch nicht erforderlich, dort psychiatrisch weitergebildete Pfleger und Pflegerinnen zu beschäftigen. Dem ist der Kläger nur unzureichend entgegengetreten. Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, wie sie die erweiterten Kenntnisse und Fertigkeit einer psychiatrisch weitergebildeten Pflegekraft charakterisiert und damit die Behauptung verbunden hat, dass der Kläger zumindest nicht über die erweiterten Fertigkeiten verfüge und sie auch nicht anzuwenden habe (Berufungserwiderung vom 2. November 2018 Seite 7 f, hier Blatt 329 f), hat der Kläger nur pauschal vorgetragen, er verfüge über all die geforderten Fertigkeiten und wende sie auch an. Das reicht angesichts des Bestreitens der Beklagten nicht aus. Der Kläger verlangt die bessere Eingruppierung, also muss er angesichts des Bestreitens im Einzelnen vortragen, zu welchen Zeitpunkten er selbständig welche Therapien durchgeführt hat. (iii) Innerhalb der Wohngruppe fallen nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Tätigkeiten an, für die der Abschluss der psychiatrischen Weiterbildung erforderlich ist. Das ergibt sich für das Gericht indirekt schon aus der unstreitigen Tatsache, dass im Wohngruppendienst Beschäftigte mit unterschiedlichsten Berufsausbildungen eingesetzt werden (beispielsweise Erzieher, Heilerzieher, Krankenpfleger, Altenpfleger). Denn wenn es – was zwischen den Parteien unstreitig ist – im Wohngruppendienst keine Spezialisierungen gibt, sondern alle Beschäftigte dieselben Aufgaben haben, kann aus dem Umstand, dass Beschäftigte mit unterschiedlichen Berufsausbildungen in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, geschlossen werden, dass Kenntnisse und Fertigkeiten wie sie nur in der psychiatrischen Weiterbildung für Pflegekräfte vermittelt werden, zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind. Nach dem Sachvortrag des Klägers kann – soweit der Kläger näher auf seine Tätigkeit in der Wohngruppe eingeht – das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, dass der Kläger dort auf Fertigkeiten angewiesen ist, die man an sich nur bei einer formal weitergebildeten Fachpflegekraft Psychiatrie erwarten darf. Das Gericht möchte nicht in Frage stellen, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit inzwischen über ein Fachwissen (Kenntnisse) verfügt, das mutmaßlich ähnlich umfangreich ist, wie das Fachwissen einer formal weitergebildeten Fachpflegekraft Psychiatrie nach Abschluss der Weiterbildung. Da die Fachpflegekraft Psychiatrie jedoch auch über zusätzliche Fertigkeiten verfügt, könnte der Kläger ihr nur gleichgestellt werden, wenn er diese zusätzlichen Fertigkeiten besitzt und sie zur Aufgabenerledigung zwingend benötigt. Soweit der Kläger auf seine besonderen Fertigkeiten abstellt, hebt er beispielsweise seine Verantwortung im Rahmen der Soziomilieutherapie hervor Dazu ist die Weiterbildung zur Fachpflegekraft Psychiatrie nicht erforderlich. Der Begriff Soziomilieutherapie (oder auch nur Milieutherapie) bezeichnet die fachtheoretische Grundlage der im Tatbestand beschriebenen Aufteilung des Alltags der untergebrachten Personen in Wohngruppe einerseits und Arbeits-, Therapie- und Unterhaltungsangeboten außerhalb der Wohngruppe andererseits. Der Begriff bezeichnet daher lediglich das in der Einrichtung zu Grunde gelegte Konzept. Der Begriff ist damit in Bezug auf die von einzelnen Beschäftigten geforderten Fertigkeiten unergiebig. Soweit der Kläger auf seine besonderen Fertigkeiten abstellt, hebt er auch auf das Konzept der Bezugspflege ab, das dazu führe, dass er mit den ihm zugeordneten untergebrachten Personen "Therapiegespräche / Bezugspflegegespräche" führe. Dazu ist die Weiterbildung zur Fachpflegekraft Psychiatrie nicht erforderlich. Das Konzept der Bezugspflege ergänzt die Milieutherapie. Neben der prägenden Unterscheidung zwischen zu Hause (in der Wohngruppe) und draußen (bei Arbeit und Therapie) in der Gestaltung des Lebensalltags der untergebrachten Personen wird bei der Bezugspflege versucht, die positiven Wirkungen, die von einer funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung ausgehen können, auf die Mitglieder der Wohngruppe zu übertragen. Eingruppierungsrechtlich ist damit noch nichts zum Ausdruck gebracht. Eingruppierungsrechtlich entscheidend wäre vielmehr, wie die Beklagte konkret die Idee der Bezugspflege in ihrer Einrichtung interpretiert und welche Fertigkeiten sie in diesem Zusammenhang von ihren Mitarbeitern im Wohngruppendienst fordert. Die Beklagte hatte die verlangten Fertigkeiten im Wohngruppendienst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einer Parallelsache einmal dahin zusammengefasst, dass eigentlich Empathiefähigkeit und Gradlinigkeit für die Mitarbeit im Wohngruppendienst ausreiche. Das mag eine auch von prozesstaktischen Erwägungen geleitete Zuspitzung gewesen sein, sie passt jedoch zum Wohngruppenkonzept im Rahmen der Milieutherapie und auch zum Konzept der Bezugspflege. Dem beweisbelasteten Kläger ist es nicht gelungen, weitere Tatsachen vorzutragen, aus denen das Gericht den Schluss ziehen könnte, dass für das Konzept der Bezugspflege so wie es die Beklagte interpretiert, Fertigkeiten erforderlich sind, die im Rahmen der Weiterbildung zur Fachpflegekraft vermittelt werden. Auch die weiteren Schilderungen des Klägers zum Alltag im Wohngruppendienst (Dokumentationspflichten, Besprechungstermine, logistische Aufgaben, Ausgang mit untergebrachten Personen u.ä.) sind nicht geeignet zu untermauern, dass man dafür nur qualifiziert ist, wenn man über die Fertigkeiten verfügt, die man im Rahmen einer Weiterbildung zur Fachpflegekraft erlernt. Auch die Stellenbeschreibung für Beschäftigte im Wohngruppendienst ist dem Kläger nicht behilflich. Für alle Mitarbeiter im Wohngruppendienst gibt es eine einheitliche Stellenbeschreibung, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Akte gereicht wurde, die dem Gericht aber aus vielen parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten bekannt ist. Zu der Stellenbeschreibung kann zunächst festgestellt werden, dass diese ganz sicher nicht mit dem Ziel aufgesetzt wurde, die Datenbasis für eine AVR-gerechte Eingruppierung zu bekommen. Es ist vielmehr ein Dokument mit dem die Beschäftigten auf ihre Tätigkeit im Wohngruppendienst und auf das spezifische Therapiekonzept der Einrichtung vorbereitet und eingestimmt werden sollen. Es mag sein, dass man aus einer so gestalteten Stellenbeschreibung theoretisch jedenfalls indirekt darauf schließen kann, über welche besonderen Fertigkeiten die Beschäftigten im Wohngruppendienst verfügen müssen. Die sich aus der vorliegenden Stellenbeschreibung ergebenden Indizien lassen jedoch mangels ergänzender Darlegungen keine sicheren Schlüsse zu. Das gilt zunächst einmal für die geforderten Bildungsabschlüsse. Dort ist angegeben "Berufsabschluss als Heilerzieher / Erzieher oder DiakonIn" was für den vorliegenden Zusammenhang unergiebig ist. Zum Punkt "Fort- / Weiterbildung" heißt es dann "nach Möglichkeit psychiatrische Zusatzqualifikation …" Das spricht zwar als Indiz für den Kläger. Die Zusatzqualifikation wird aber lediglich "nach Möglichkeit" gefordert. Daher ist das Indiz hier unergiebig. Vergleichbares gilt bezüglich des Absatzes "Allgemeine Zielsetzung der Stelle" und des Unterabsatzes "Patientenbezogene Aufgaben" im Absatz "Aufgaben- und Verantwortungsbereich". Hier sind teilweise anspruchsvolle Ziel und Aufgaben formuliert. Es fehlt allerdings gänzlich an ergänzendem Vortrag, welche Fertigkeiten im Alltag erforderlich sind, um diese Ziele in der Wohngruppe umzusetzen. Daher sind die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Indizien für den klägerischen Standpunkt im Ergebnis ebenfalls unergiebig. b) Der Kläger hat auch wegen seiner Tätigkeit als stellvertretender Wohngruppenleiter bis Ende April 2016 keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 8 AVR DD. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers unschlüssig. aa) Eine Eingruppierung des stellvertretenden Wohngruppenleiters anhand der Richtbeispiele ist nicht möglich, da diese Tätigkeit keinem der Richtbeispiele zugeordnet werden kann. In der Entgeltgruppe EG 8 Buchstabe B gibt es lediglich die Richtbeispiele Stationsleiter und Wohnbereichsleiter, die eine gewisse Nähe zu dem Tätigkeitsfeld des Klägers aufweisen. Nicht aufgeführt ist dagegen die Position des stellvertretenden Leiters einer Wohnbereichs oder einer Station. Das deutet für das Gericht darauf hin, dass die stellvertretende Leitung nach dem Willen der Normgeber der AVR DD noch nicht ausreicht, um zu einer Eingruppierung oberhalb der grundständischen Eingruppierung als ausgebildeter Pfleger in der Entgeltgruppe EG 7 AVR DD zu gelangen. Die fehlende Erwähnung des stellvertretenden Leiters hat für das Gericht eine besondere Aussagekraft, da die Führung im Mehrschichtbetrieb im Kranken- und Pflegebereich selbst in Krankenhäusern mit der mitarbeitenden Stationsleiterin und ihrer Stellvertreterin üblich ist. Dieses Organisationsmodell kommt daher im Anwendungsbereich der AVR regelmäßig und häufig vor, was zu der Folgerung führt, dass es sich bei der Nichterwähnung des stellvertretenden Leiters um ein beredtes Schweigen handelt. Ewas anders ergibt sich auch nicht, wenn man auf die allgemeine Umschreibung der Anforderungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 8 AVR DD abstellt. Der Text lautet soweit hier von Bedeutung wörtlich "Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 … mit … Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen … Pflege / Betreuung / Erziehung." Zu den Leitungsaufgaben hießt es in der Anmerkung 11 wörtlich: "Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung". Da man davon ausgehen muss, dass zwischen der allgemeinen Umschreibung der Anforderungen und den Richtbeispielen Kongruenz besteht, muss man zu der Folgerung gelangen, dass unter den Leitungsaufgaben, die in der allgemeinen Anforderung formuliert sind, die Leitungsaufgaben zu verstehen sind, die der oder dem Wohngruppenleiter übertragen sind. Denn auch der Wohngruppenleiter ist ein mitarbeitender Leiter, dem die Leitungsaufgaben neben seiner grundständigen Arbeitsaufgabe übertragen sind. Wenn aber der Wohngruppenleiter (lediglich) in der Entgeltgruppe EG 8 AVR DD eingruppiert ist, scheint es ausgeschlossen, dass dann auch der stellvertretende Wohngruppenleiter, auch wenn er in den Richtbeispielen keine Erwähnung gefunden hat, in derselben Entgeltgruppe eingruppiert sein soll. Das hat bereits das Arbeitsgericht so festgestellt und diese Feststellung wird im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich und mit Argumenten angegriffen. 4. Innerhalb der Entgeltgruppe EG 7 AVR DD ist der Kläger im Streitzeitraum der Erfahrungsstufe 2 zuzuordnen. Dieser Aspekt stand im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass das Gericht keinen Anlass sieht, diesen Teil der gerichtlichen Feststellung weiter zu begründen. Es steht außer Frage, dass das hiesige Landesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen das Erreichen der Erfahrungsstufe 2 erst für die Zeit ab Februar 2014 zuerkannt hat (vgl. beispielsweise LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteile vom 3. Juli 2018 – 2 Sa 3/17, 12/17 und 116/17). Aufgrund des fehlenden Tatsachenvortrages ist das Gericht im vorliegenden Falle allerdings nicht in der Lage, dazu ausreichende Feststellungen zu treffen. Eine möglicherweise teilweise unschlüssige Zuerkennung der Erfahrungsstufe 2 bereits ab dem 1. Januar 2013 ist auch nicht Gegenstand einer Rüge im Rahmen der Berufung der Beklagten gewesen. 5. Die Berufung der Beklagten ist auch unbegründet, soweit das Berufungsgericht im Rahmen des klägerischen Hilfsantrages nicht nur die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 7 AVR DD festgestellt hat, sondern wie vom Kläger begehrt auch die Feststellung getroffen hat, dass dem Kläger im Rahmen der Vergütung aus der festgestellten Entgeltgruppe auch Anspruch auf die jährlichen Sonderzahlungen nach Anlage 14 AVR DD hat. Die Anspruchsgrundlage für diesen Teil der begehrten Feststellung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien mit seiner umfassenden dynamischen Bindungsklausel an das Regelwerk der AVR DD in Verbindung mit Anlage 14 AVR. Nachdem die Beklagte inzwischen nicht mehr in Streit stellt, dass durch die arbeitsvertragliche Bindungsklausel das gesamte jeweils aktuelle Regelwerk der AVR DD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, braucht der Anspruch auf die Sonderzahlung inzwischen hier nicht mehr weiter begründet zu werden. Das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung besteht trotz dieses Zugeständnisses der Beklagten fort, da sie zwar ihren ehemaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat, jedoch beim Antrag auf vollständige Abweisung der Klage verblieben ist. II. Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg, soweit das Arbeitsgericht dem Kläger die Verzugskostenpauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 960 Euro für die ersten 24 Monate des Streitzeitraums (Januar 2013 bis Dezember 2014) zugesprochen hat. Das Urteil des Arbeitsgerichts steht zwar insoweit in Einklang mit der durchgehenden Rechtsprechung des hiesigen Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte des Landes bis zum Jahresende 2018. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch inzwischen entschieden, dass § 288 Absatz 5 BGB im Arbeitsrecht wegen § 12a ArbGG keine Anwendung findet (BAG 12. Dezember 2018 – 5 AZR 588/17; BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18; in diesem Sinne auch die jüngere Rechtsprechung des hiesigen Landesarbeitsgerichts, vgl. nur LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. Juni 2019 – 5 Sa 231/18). Dieser Rechtsprechung schließt sich die hier zur Entscheidung berufene Kammer zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Auslegung des Gesetzes an. III. Die gerichtlichen Nebenentscheidungen (Urteilstenor zu 3 und 4) sind wie folgt begründet. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da über die Verteilung der Kosten erst entschieden werden kann, wenn über alle Streitgegenstände ein Urteil ergangen ist. Das ist erst dann der Fall, wenn auch über die Ansprüche entschieden ist, die vom vorliegenden Teilurteil nicht erfasst sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind bezogen auf das Teilurteil nicht erfüllt. Die Parteien streiten mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen um die zutreffende Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (künftig AVR DD), rückwirkend für die Zeit ab Jahresbeginn 2013 und für die Zukunft. Die Beklagte betreibt in B-Stadt eine Fachklinik für forensische Psychiatrie. Die Einrichtung umfasst knapp 70 Behandlungsplätze für Unterbringungen in einem Psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und vorläufige Unterbringungen nach § 126a StPO. Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Wohngruppendienst in der Fachklinik beschäftigt. Während des Streitzeitraums war der Kläger bis Ende April 2016 stellvertretender Wohngruppenleiter, seit Mai 2016 ist er auf seinen Wunsch hin einfacher Mitarbeiter im Wohngruppendienst. Nach dem therapeutischen Konzept der Klinik gliedert sich der Tagesablauf der dort untergebrachten Personen ähnlich wie der Tagesablauf eines Berufstätigen im Alltag außerhalb der Klinik. Es gibt die Wohngruppen, in denen die untergebrachten Personen im weitesten Sinne ähnlich wie in einer Familie aufgenommen sind. In Analogie zum Berufsleben außerhalb der Klinik gibt es daneben Arbeits-, Unterhaltungs- und Therapieangebote für die untergebrachten Personen, die alle außerhalb der Wohngruppe stattfinden. Innerhalb der Wohngruppe gilt das Konzept der Bezugspflege, was insbesondere bedeutet, dass einzelne Beschäftigte in der Wohngruppe eine besondere Verantwortung für einzelne Mitglieder der Wohngruppe tragen. Die Entwicklung der untergebrachten Personen wird ständig sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohngruppe beobachtet und bei Bedarf durch Veränderung des Setting angepasst. Zu diesem Zwecke gibt es regelmäßige Gesprächsrunden, an denen Beschäftigte der Klinik aus allen Berufsgruppen (Mediziner, Psychiater, Psychologen, Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten und so weiter) sowie Beschäftigte aus den Wohngruppen teilnehmen ("multiprofessionelles Team"). Es werden Erfahrungen ausgetauscht und Verbesserungsoptionen in der Behandlung einzelner untergebrachter Personen erörtert. In den Wohngruppen gibt es eine durchgehende Betreuung rund um die Uhr an allen Tagen der Woche. Es gibt einen oder eine mitarbeitende Wohngruppenleiterin, die während ihrer Abwesenheit von einem oder einer ebenfalls mitarbeitenden stellvertretenden Wohngruppenleiterin vertreten wird. Je nach der Größe der Wohngruppe sind dieser dann noch weitere Beschäftigte in unterschiedlicher Anzahl zugeordnet. Die Beschäftigten der Wohngruppe haben aus einem stark verallgemeinernden Blickwinkel formuliert für einen strukturierten Tagesablauf der untergebrachten Personen zu sorgen (rechtzeitiges Aufstehen, Frühstücken, Verabschieden zu den Angeboten außerhalb der Wohngruppe, Begrüßen nach Wiederkehr von den Angeboten außerhalb der Wohngruppe, Abendessen, zu Bett gehen). Innerhalb der Wohngruppe versucht man so eine Art von Gemeinschaft zu leben, was ebenfalls von den Beschäftigten in den Wohngruppen angestoßen und gepflegt wird. In diesem Rahmen gilt es auch, auf Feste im Jahresablauf (insbesondere Ostern und Weihnachten) einzugehen sowie auf Geburtstage der untergebrachten Personen. Die Beklagte beschäftigt in den Wohngruppen 50 bis 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Viele dieser Mitarbeiter sind – wie der Kläger – ausgebildete Krankenpfleger. Viele weitere Beschäftigte sind Erzieher oder Heilerzieher. Es werden auch Altenpfleger beschäftigt sowie zusätzlich Arbeitnehmer, die nicht über eine der vorgenannten Berufsausbildungen verfügen. Der oder die Wohngruppenleiterin organisiert den Arbeitseinsatz der Beschäftigten innerhalb ihrer Wohngruppe (insb. Dienstpläne, Urlaubspläne, Reaktion auf Personalausfälle). Zusätzlich wird der oder die Wohngruppenleiterin im Rahmen der berufsgruppenübergreifenden Gesprächsrunden eingebunden. Die Führung der untergebrachten Personen in den Wohngruppen fließt insbesondere in die fachkundigen Stellungnahmen der Klinik zu Gefährlichkeitsprognosen und zu möglichen Lockerungsstufen bezogen auf die untergebrachten Personen ein. Der oder die stellvertretende Wohngruppenleiterin vertritt den oder die Wohngruppenleiterin während ihrer Abwesenheit. Das kommt häufig vor, da man bestrebt ist, den oder die Leiterin und den oder die Stellvertreterin nicht in einer Schicht zusammenarbeiten zu lassen. Das führt dazu, dass alle unaufschiebbaren Maßnahmen beim Stellvertreter gleichermaßen wie beim Leiter anfallen. Lediglich die Führungsaufgaben, deren Erledigung nicht sofort erfolgen muss, fallen ausschließlich bei der Wohngruppenleiterin an. Jedenfalls gilt diese Arbeitsteilung so lange, wie die Leiterstelle besetzt ist und der oder die Leiterin sich nicht im Urlaub oder im Krankenstand befindet oder aus vergleichbaren Gründen von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit ist. Zum Gesamtverständnis des arbeitsrechtlichen Konflikts der Parteien wegen der AVR-gerechten Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit ist ein kurzer Blick in die jüngere Geschichte der Klinik hilfreich. Die Klinik war nach der Landesgründung im Oktober 1990 zunächst als Landeskrankenhaus fortgeführt worden. Schon wenige Jahre später ist das Haus an einen kirchlichen (diakonischen) Träger übertragen worden. Der kirchliche Träge hatte dann eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH – die hiesige Beklagte – gegründet und dieser die Führung der Klinik übertragen. Der Gesellschaftsvertrag stammt aus dem Jahre 1991, die erste Eintragung im Handelsregister ist im Dezember 1992 erfolgt. In den Folgejahren, genau kann das mangels geeignetem Parteivortrag nicht festgestellt werden, hat der kirchliche Träger einen Großteil seiner Gesellschaftsanteile an der Beklagten an einen Konzern abgetreten, der zumindest deutschlandweit eine erhebliche Anzahl von Kliniken aller Art betreibt und nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten führt. Während der Zeit, zu der das Haus kirchlich geführt war, gehörte die Klinik der Diakonie an. Demgemäß finden sich in den Arbeitsverträgen aus jener Zeit auch durchgängig arbeitsvertragliche Bindungsklauseln an die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (heute AVR DD). Diese Praxis ist offensichtlich für einige Zeit auch dann noch fortgesetzt worden, als die kirchliche Bindung aufgrund der Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten an sich gar nicht mehr gegeben war. In § 2 des Arbeitsvertrages der hiesigen Prozessparteien vom 23. März 1999 (Anlage K 1, hier Blatt 7 f) heißt es dazu wörtlich: "Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweiligen Fassung". Die Beklagte ist – Jahre nach der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den privaten Träger – mit Wirkung zum Jahresende 2008 aus dem Diakonischen Werk, dem die Einrichtung während der Trägerschaft durch die Kirche angehört hatte, ausgetreten, Sie hat sich in ihrer Lohnpolitik jedenfalls bis ins Jahr 2007 weiter an den AVR DD orientiert. Von dieser Lohnpolitik ist die Beklagte erst 2007 abgerückt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat der Klinik hat die Beklagte bei ihren Beschäftigten dafür geworben, die Entgelte befristet einzufrieren und von der Bindung an die AVR DD zu lösen. Der Kläger hat dem – wie nahezu alle anderen Beschäftigten – zugestimmt, woraus die Nebenabrede (hier Blatt 14) resultiert, die bis Jahresende 2009 galt. Wieder in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat hatte die Beklagte dann für eine erneute Nebenabrede zur Entgeltabsenkung, die bis Ende 2012 gelten sollte, geworben. Der Kläger hat – wie nahezu alle anderen Beschäftigten – auch dieser Nebenabrede zugestimmt. Der Plan der Beklagten, für 2013 und die Folgejahre zu einer Verlängerung der Nebenabreden zu gelangen, ist am Widerstand des Betriebsrats gescheitert, entsprechende Abrede haben nur noch deutlich weniger Mitarbeiter unterzeichnet. Auch der Kläger hat für das Jahr 2013 und die Folgejahre keine Nebenabrede mehr abgeschlossen. Dem Wunsch des Klägers, ab 2013 wiederum zu einer dynamischen Anwendung der AVR DD wie arbeitsvertraglich verabredet zu gelangen, ist außergerichtlich von der Beklagten abgelehnt worden. Dies hat nicht nur den Kläger betroffen, sondern alle Beschäftigte der Beklagten, die nicht bereit waren, erneut eine Nebenabrede zur Entgeltabsenkung zu unterzeichnen. Daraus war dann eine umfängliche Klagewelle beim Arbeitsgericht entstanden, in der es im Kern immer um die Frage ging, ob die AVR DD wie arbeitsvertraglich vereinbart nach Ablauf der letzten Nebenabrede nunmehr wieder dynamisch Anwendung finden. Daneben haben die meisten Klägerinnen und Kläger – so auch der hiesige Kläger – im Rechtsstreit den Standpunkt eingenommen, bei einer AVR-gerechten Eingruppierung seien sie auch höher einzugruppieren als von der Beklagten vor Geltung der ersten Nebenabrede ab 2007 zu Grunde gelegt. Die Kernfrage der dynamischen Geltung der AVR DD hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2018 (6 AZR 38/17 – AP Nr. 92 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2018, 1413 = PflR 2019, 87) zu Gunsten des klägerischen Standpunkts in einem parallel gelagerten Rechtsstreit entschieden. Trotz dieser Vorgabe des Bundesarbeitsgerichts hat die Beklagte bis in das Jahr 2019 hinein die dynamische Anwendbarkeit der AVR DD auf das Arbeitsverhältnis des Klägers und seiner Kolleginnen und Kollegen in Frage gestellt. Dieser Streitpunkt konnte im vorliegenden Rechtsstreit erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht – freilich ohne Anpassung der Anträge – streitlos gestellt werden. Demnach steht im hiesigen Rechtsstreit nur noch die Frage der AVR-gerechten Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit zur Entscheidung an. Während des Streitzeitraums hat sich der Kläger auf eigenen Wunsch innerhalb des Hauses versetzen lassen. Zu Beginn des Streitzeitraums (2013) war der Kläger stellvertretender Wohngruppenleiter. Seit Mai 2016 ist der Kläger wiederum als einfacher Mitarbeiter im Wohngruppendienst tätig. Zu der Arbeitsaufgabe als stellvertretender Wohngruppenleiter gibt es ein Dokument, das die Beklagte mit der Überschrift Stellenbeschreibung versehen hat (hier Blatt 102 ff, es wird Bezug genommen). Außerdem gibt es eine Anlage zu dieser Stellenbeschreibung (Anlage K 19, hier Blatt 136) die wörtlich wie folgt lautet: "In Abwesenheit der WG-Leitung gelten zusätzlich zum beschriebenen Aufgabenbereich die in der Stellenbeschreibung für WG-Leitungen dargestellten Aufgabenbereiche als Arbeitsaufgabe." Der Kläger hat sich auf Veranlassung und mit Unterstützung der Beklagten als Leitungskraft im Pflegebereich fortbilden lassen (Abschlussurkunde hier Blatt 135). Zu seiner Tätigkeit als (einfacher) Mitarbeiter im Wohngruppendienst ab Mai 2016 ist im vorliegenden Rechtsstreit keine Stellenbeschreibung vorgelegt worden. Aus zahlreichen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten ist jedoch bekannt, dass es auch für die Mitarbeiter im Wohngruppendienst ohne Führungsaufgaben eine sehr allgemein gehaltene Stellenbeschreibung gibt, die weniger die übertragenen Aufgaben beschreibt als vielmehr die Ziele, die mit den Aufgaben verfolgt werden. Die Klage ist im April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie ist dann fortlaufend um Zahlungsanträge bezogen auf weitere Abrechnungszeiträume erweitert worden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er jedenfalls seit dem 1. Januar 2013 in die Entgeltgruppe EG 9 AVR DD eingruppiert und danach zu vergüten sei für die Zeit bis einschließlich April 2016. Für die Zeit ab Mai 2016 und für die Zukunft begehrt der Kläger die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 8 AVR DD und Feststellung der sich daraus ergebenden Vergütungspflicht. Zusätzlich verlangt der Kläger Zahlung der Differenz zwischen seinem tatsächlich erhaltenden Entgelt und dem Entgelt, das ihm zustünde, wenn man die von ihm gewünschte Eingruppierung zu Grunde legt. Der Streitzeitraum der Zahlungsklage hat im Urteil des Arbeitsgerichts die Zeit von Januar 2013 bis einschließlich Juni 2018 umfasst. Das klägerische Zahlenwerk dazu umfasst alle ständigen Entgeltbestandteile, die von der Eingruppierung abhängen, sowie die Sonderzahlungen nach Anlage 14 AVR DD. Das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg (11 Ca 23/16) hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018 am 26. Juli 2018 ein Urteil mit dem folgenden Tenor verkündet. I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 2, zzgl. Jahressonderzahlung gem. Anlage 14 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für die Monate Januar 2013 bis Juni 2018 in Höhe von 62.257,15 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2018 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 960,- Euro Verzugsschadenspauschale zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 Prozent und die Beklagte zu 90 %. Vl. Der Streitwert wird auf 107.443,70 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat – soweit für den Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – angenommen, die Stellung des Klägers bis April 2016 als stellvertretender Wohngruppenleiter rechtfertige die Eingruppierung in die EG 9 AVR DD nicht und hat die Klage insoweit abgewiesen. Allerdings sei der Kläger sowohl in der Position als stellvertretender Wohngruppenleiter als auch in der Zeit ab Mai 2016 als (einfacher) Mitarbeiter im Wohngruppendienst in die Entgeltgruppe EG 8 AVR DD eingruppiert. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Berufung ist rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Den Anträgen nach begehrt die Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger hat im Rahmen der fristgemäß eingegangenen Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt, mit der er mit einem Zahlungsantrag sein Ziel weiterverfolgt, für die Zeit bis April 2016 eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 9 AVR DD zu erstreiten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat sich herausgestellt, dass die Beklagte den Kläger von einem im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt an, der vermutlich im Jahre 2017 liegt, bis Ende 2018 tatsächlich aus der Entgeltgruppe EG 8 AVR DD vergütet hat. Seit Januar 2019 wird der Kläger – in Anlehnung an den Ausgang ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten beim hiesigen Gericht – aus der Entgeltgruppe EG 7 AVR DD vergütet. Die Beklagte meint, durch die zeitweilige Vergütung nach der EG 8 AVR DD bis Jahresende 2018 sei es zu einer Überzahlung im Umfang von rund 20.000 Euro gekommen. Die Beklagte hat vor Gericht gemeint, man könne dem Kläger wegen der Rückzahlungsverpflichtung entgegenkommen, sofern der Rechtsstreit mit einer Eingruppierung in die EG 7 AVR DD insgesamt beigelegt werden könnte. Ein Vergleichsabschluss war unter anderem daran gescheitert, dass vor Ort nicht geklärt werden konnte, seit welchem Abrechnungsmonat die Zahlung aus der Entgeltgruppe EG 8 AVR DD genau erfolgt war und in welchem Umfang dadurch möglicherweise Rückzahlungsanspruche entstanden sind. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung – freilich ohne Anpassung ihrer Anträge – nicht mehr gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts gewandt, dass die AVR DD im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme dynamisch anzuwenden sind und sich daraus eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 7 AVR DD ergibt. Die Beklagte wehrt sich allerdings gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger mit der ihm übertragenen Tätigkeit vor und nach seiner Versetzung zu Ende April 2016 in die Entgeltgruppe EG 8 AVR DD eingruppiert sei. Tatsächlich führe die Tätigkeit als Mitarbeiter im Wohngruppendienst lediglich zu einer Eingruppierung nach der EG 7 AVR DD. Das gelte auch für die Stellung als stellvertretender Leiter der Wohngruppe bis Ende April 2016, denn die Stellung als Stellvertreter des oder der Wohngruppenleiterin sei im Eingruppierungswerk der Anlage 1 zu den AVR DD nicht gesondert ausgewiesen. Die Vorstellung des Klägers, er sei der EG 8 AVR DD zuzuordnen, weil er das Richtbeispiel "Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit" erfülle sei unzutreffend. Er habe weder die Weiterbildung zur Fachpflegekraft absolviert, noch sei er mit Tätigkeiten betraut, für die die Weiterbildung zur Fachpflegekraft in der Psychiatrie erforderlich sei. Dementsprechend könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er im Sinne des vorerwähnten Richtbeispiels als Krankenpfleger "mit vergleichbaren Aufgaben" betraut sei. Die weitergebildete Fachpflegekraft für Psychiatrie zeichne sich abgesehen von dem Wissensvorsprung auch dadurch aus, dass sie verschiedene Therapien beherrsche und diese anwenden könne (beispielsweise werden genannt: Vor- und Nachbereitung von Gruppentherapien, progressives Entspannungstraining nach Jakobsen, autogenes Training, Soziotherapie auf der Wohngruppe). Das könne der Kläger nicht und das gehöre auch nicht zu seinen Aufgaben. Da die Therapien in aller Regel außerhalb der Wohngruppen im Rahmen der therapeutischen Tagesangebote durchgeführt würden, seien einem Mitarbeiter im Wohngruppendienst schon vom gedanklichen Ansatz her nicht die Aufgaben übertragen, für die man eine Fachpflegekraft Psychiatrie benötige. Soweit der Kläger mit seiner Anschlussberufung Zahlung aus der Entgeltgruppe EG 9 AVR DD verlangt, verteidigt die Beklagte das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. Die Beklagte beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 26. Juli 2018 zum Aktenzeichen 11 Ca 23/16 abzuändern, soweit das Gericht der Klage entsprochen hat und die Klage auch insoweit abzuweisen; 2. Die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; 2. hilfsweise dazu festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, zzgl. Jahressonderzahlung gem. Anlage 14 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen; 3. im Wege der Anschlussberufung unter teilweiser Abänderung des am 26. Juli 2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – zum Aktenzeichen 11 Ca 23/16 die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere 10.791,43 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2018 zu zahlen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit das Gericht seiner Klage stattgegeben hat. Für die Tätigkeit im Wohngruppendienst stehe ihm schon deshalb die EG 8 AVR DD zu, weil die Klinik eine psychiatrische Einrichtung sei und er daher als Krankenpfleger das Qualifizierungsmerkmal "in der Psychiatrie" aus dem Richtbeispiel zur EG 8 AVR DD erfülle. Selbst wenn man hilfsweise mit der Beklagten davon ausgehen wolle, dass er nicht als "Fachpflegekraft in der Psychiatrie" angesehen werden könne, verbleibe es bei der Eingruppierung in die EG 8 AVR DD, denn er sei zumindest "Krankenpfleger … mit vergleichbaren Aufgaben" im Sinne des Richtbeispiels zu der EG 8 AVR DD. Hilfsweise sei jedenfalls der Feststellungsantrag begründet, dass der Kläger in die Entgeltgruppe EG 7 AVR DD eingruppiert sei. Dafür bedürfe es keines weiteren Vortrags, denn diese Eingruppierung sei von der Beklagten inzwischen zugestanden. Auch die Anschlussberufung sei begründet. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht für die Zeit bis April 2016 die Zahlung aus der EG 9 AVR DD verneint. In der Tätigkeit als stellvertretender Wohngruppenleiter sei er "mit eigenständiger Wahrnehmung … von schwierigen … oder komplexen … Aufgaben und Leitungsaufgaben … in den Tätigkeitsbereichen Pflege …" (EG 9 Buchstabe B Ziffer 2 AVR DD) betraut gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.