Urteil
2 SLa 153/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2025:0520.2SLA153.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 12 Abs. 2 AVR DW M-V kommt es für die Frage, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern allein darauf an, ob die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Tätigkeiten, die nur in einem geringen Anteil der Gesamttätigkeit anfallen bzw. lediglich gelegentlich zu verrichten sind, können das Gepräge nicht geben und sind deshalb außer Acht zu lassen (BAG, Urteil vom 21.06.2018 - 6 AZR 38/17 - Rn. 44, juris).
2. Ausschlaggebend sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AVR DW die Merkmale der übertragenen Tätigkeiten. Nach der Stellenbeschreibung vom 06.02.2024/15.02.2024 obliegen der Klägerin Aufgaben der Einrichtungsleitung und als Erzieherin.
3. Eine Unterscheidung nach der Größe der Einrichtung und daraus resultierender Zeitanteile ist für die Differenzierung zwischen Leitung und Leitungsaufgaben nicht maßgeblich, sondern ausschlaggebend ist, ob die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit übertragen ist. Dem Umstand, dass sich das Maß der Verantwortung in größeren Einrichtungen steigert, tragen die Eingruppierungsregelungen Rechnung, indem sie für die Leitung im Tätigkeitsbereich Pflege/Betreuung/Erziehung eines großen Wohnbereiches, einer kleinen Einrichtung, eines kleineren Dienstes, eines mittelgroßen Pflegebereiches einer stationären Einrichtung oder einer kleinen Diakoniestation die Entgeltgruppe 9 B Nr. 3 AVR DW als Ausgangsgruppe vorsehen. Die Leitung einer mittelgroßen Einrichtung, eines mittelgroßen Dienstes, eines sehr großen Wohnbereiches, eines großen Pflegebereiches, einer stationären Einrichtung oder einer mittelgroßen Diakoniestation wird steigernd der Entgeltgruppe 10 B Nr. 3 AVR DW zugeordnet. Die Leitung wird bis in die Entgeltgruppe 13 AVR DW bewertet.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18.07.2024 zum Aktenzeichen 5 Ca 1417/23 abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2023 in die Entgeltgruppe 9 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Mecklenburg- Vorpommern eingruppiert ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 12 Abs. 2 AVR DW M-V kommt es für die Frage, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern allein darauf an, ob die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Tätigkeiten, die nur in einem geringen Anteil der Gesamttätigkeit anfallen bzw. lediglich gelegentlich zu verrichten sind, können das Gepräge nicht geben und sind deshalb außer Acht zu lassen (BAG, Urteil vom 21.06.2018 - 6 AZR 38/17 - Rn. 44, juris). 2. Ausschlaggebend sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AVR DW die Merkmale der übertragenen Tätigkeiten. Nach der Stellenbeschreibung vom 06.02.2024/15.02.2024 obliegen der Klägerin Aufgaben der Einrichtungsleitung und als Erzieherin. 3. Eine Unterscheidung nach der Größe der Einrichtung und daraus resultierender Zeitanteile ist für die Differenzierung zwischen Leitung und Leitungsaufgaben nicht maßgeblich, sondern ausschlaggebend ist, ob die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit übertragen ist. Dem Umstand, dass sich das Maß der Verantwortung in größeren Einrichtungen steigert, tragen die Eingruppierungsregelungen Rechnung, indem sie für die Leitung im Tätigkeitsbereich Pflege/Betreuung/Erziehung eines großen Wohnbereiches, einer kleinen Einrichtung, eines kleineren Dienstes, eines mittelgroßen Pflegebereiches einer stationären Einrichtung oder einer kleinen Diakoniestation die Entgeltgruppe 9 B Nr. 3 AVR DW als Ausgangsgruppe vorsehen. Die Leitung einer mittelgroßen Einrichtung, eines mittelgroßen Dienstes, eines sehr großen Wohnbereiches, eines großen Pflegebereiches, einer stationären Einrichtung oder einer mittelgroßen Diakoniestation wird steigernd der Entgeltgruppe 10 B Nr. 3 AVR DW zugeordnet. Die Leitung wird bis in die Entgeltgruppe 13 AVR DW bewertet. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18.07.2024 zum Aktenzeichen 5 Ca 1417/23 abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2023 in die Entgeltgruppe 9 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Mecklenburg- Vorpommern eingruppiert ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die klägerische Tätigkeit ist in die Entgeltgruppe 9 AVR DW M-V Anlage 1 ab dem 01.01.2023 eingruppiert. Der zulässige klägerische Feststellungsantrag ist erfolgreich. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, §§ 519, 520 ZPO). Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern und es war festzustellen, dass der Klägerin die begehrte Eingruppierung zusteht. 1. Der mit der Berufung weiter verfolgte Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Es handelt sich bei ihm um einen Eingruppierungsfeststellungsantrag, der auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 7 AZR 520/16 – Rn. 17, juris). Das ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten über die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Klärung ihrer zutreffenden Eingruppierung, ihr Feststellungsinteresse folgt aus der Ablehnung der Beklagten, sie entsprechend der von ihr als zutreffend angesehenen Eingruppierung zu vergüten. Die Frage kann zwischen den Parteien mit der Feststellung hinreichend geklärt werden. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütung der Klägerin beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Dass rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. 2. Die Klage ist begründet. Die klägerische Tätigkeit unterfällt der Entgeltgruppe 9 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag (§ 3) sind die AVR DW M-V in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar. Infolgedessen richtet sich die die Eingruppierung der Klägerin grundsätzlich nach § 12 AVR DW. Diese Vorschrift lautet: "(1) Der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. […] Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. (2) Die Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. (3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation des Mitarbeiters. […]" Nach § 12 Abs. 1 AVR DW ist der Mitarbeiter nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen. Nach § 12 Abs. 2 AVR DW erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen. Nach den zum 1. Juli 2007 modifizierten Eingruppierungsgrundsätzen des § 12 AVR DW erfolgt dabei keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR DW allein darauf an, ob die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG, Urteil vom 21.06.2018 – 6 AZR 38/17 – Rn. 44, juris). Prägend ist etwas, dass einer Sache das charakteristische Aussehen verleiht. Der Begriff "Gepräge" beschreibt das, was eine Sache entscheidend kennzeichnet und ihre wesentliche Eigenschaft bestimmt. In diesem Sinne muss die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags sein, weil ihr ansonsten das Charakteristische, das Kennzeichnende verloren ginge. Nicht ausschlaggebend ist, ob ein kleiner Teil der Tätigkeit unverzichtbar ist, um die Gesamttätigkeit ausüben zu können. Prägend ist letztlich, was der Gesamttätigkeit den "Stempel aufdrückt" (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2019 – 5 Sa 195/18 – Rn. 118, juris). Bei Mischtätigkeiten ist für die Eingruppierung die Tätigkeit maßgebend, die für den Arbeitsplatz prägend und kennzeichnend, also charakteristisch ist. Hier kann die zeitliche Komponente wesentlich sein, weil eine überwiegende Haupttätigkeit vorliegt, Sachbearbeitung der Entgeltgruppe 7 mit unwesentlichen Teilaufgaben nach Entgeltgruppe 8. Andererseits kann der Arbeitsplatz auch geprägt sein durch eine Teiltätigkeit mit weniger als 50 Prozent Zeitanteil. Beispiel: Sachbearbeitung E7 zu 70 Prozent, Sachgebietsleitung E8 zu 30 Prozent. Für diesen Arbeitsplatz ist Sachgebietsleitung prägend und kann als charakteristisch für die Bewertung der Gesamttätigkeit Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 rechtfertigen (LAG Niedersachen, Urteil vom 13.01.2009 – 13 Sa 830/08 – Rn. 61, juris). Nach vorgenannten Grundsätzen ist für die Eingruppierung vorliegend die der Klägerin übertragene Tätigkeit als Leiterin der Kindertagesstätte "Hummelnest" in V-Stadt maßgebend. Sie gibt der durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeit das Gepräge. Ausschlaggebend sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AVR DW die Merkmale der übertragenen Tätigkeiten. Gemäß Nachtrag Nr. 05 zum Dienstvertrag vom 29.11.2022 wird die Klägerin ab dem 01.09.2006 als Leiterin in der Kindertagesstätte "Hummelnest" in V-Stadt eingesetzt. Mit diesem Dienstvertrag wird ihr die Leitung übertragen. Nach der Stellenbeschreibung vom 06.02.2024/15.02.2024 obliegen der Klägerin Aufgaben der Einrichtungsleitung und als Erzieherin. Unstreitig nimmt die Klägerin die in der Stellenbeschreibung niedergelegten Aufgaben wahr. In welchem zeitlichen Ausmaß welche Aufgaben durchgeführt werden, ergibt sich allerdings aus der Stellenbeschreibung nicht und ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat pauschal angeführt, der zeitliche Anteil der Leitungstätigkeit betrage 30 Prozent, der zeitliche Anteil der Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin betrage 70 Prozent, die durch die Klägerin innegehabte Stelle entspreche 38,33 Prozent einer Vollzeitstelle als Leiterin. Die Klägerin geht demgegenüber davon aus, dass sie zu mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Leitungsaufgaben befasst sei. Welcher zeitliche Anteil der klägerischen Tätigkeit tatsächlich mit Leitungsaufgaben ausgefüllt ist, kann dahinstehen, denn die Tarifvertragsparteien haben gemäß § 12 Abs. 2 AVR DW die Eingruppierung nicht von zeitlichen Anteilen abhängig gemacht, sondern davon, welche Tätigkeitsmerkmale der ausgeübten Tätigkeit das Gepräge verleihen. Allein Tätigkeiten, die nur in einem geringen Anteil der Gesamttätigkeit anfallen bzw. lediglich gelegentlich zu verrichten sind, können das Gepräge nicht geben und sind deshalb außer Acht zu lassen. Dies kann für die Leitungstätigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden. Bereits nach der Aufgabenbeschreibung fallen die der Klägerin übertragenen Leitungsaufgaben weder lediglich gelegentlich noch in einem nicht berücksichtigungsfähigen zeitlichen Anteil an. Selbst die Beklagte geht von einem Anteil von 30 Prozent bzw. 38,33 Prozent aus. Danach liegt auch nach dem Beklagtenvorbringen kein derartig geringer Anteil der klägerischen Leitungstätigkeit vor, der nicht geeignet sein könnte, ihrer Tätigkeit den Stempel aufzudrücken. Die der Klägerin übertragene Leitungstätigkeit kann bezogen auf die ihr übertragenen Aufgaben in ihrer Gesamtheit nicht hinweggedacht werden. Sie ist deshalb unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages im Sinne des § 2 Abs. 2 AVR DW. Bereits auf Grund ihrer Bezeichnung als Einrichtungsleiterin wird die Klägerin als solche und nicht als Erzieherin wahrgenommen. Dies gilt nach außen wie nach innen. Die Klägerin tritt gegenüber den Eltern, aber auch gegenüber allen anderen Außenstehenden als Leiterin der Einrichtung auf. Im Innenverhältnis wird sie nach dem Organigramm der Beklagten als Leiterin geführt, ist als solche Ansprechpartnerin der Beklagten und derer Beschäftigten. Die Klägerin übt die Leitungstätigkeit selbst dann sozusagen "im Hintergrund" aus, wenn sie reine Erziehertätigkeit wahrnimmt. Denn auch in dieser Situation muss sie jeder Zeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben in der Einrichtung wahrzunehmen. Die Klägerin kann während der Wahrnehmung von Erzieheraufgaben erforderlich werdende Leiteraufgaben nicht ablehnen. Sie muss sofort Prioritäten setzen und in dem Falle, dass es erforderlich wird, dass sie unverzüglich als Leiterin handelt, für einen Ersatz für sich im Hinblick auf die Erziehertätigkeit sorgen und sich dann um die notwendige Leitungsaufgabe kümmern. So muss sie bei kurzfristigen Personalausfall reagieren und für den notwendigen Informationsfluss sorgen. Insgesamt muss sie sich stets um das Funktionieren der Einrichtung kümmern und kann sich der ihr als Einrichtungsleiterin obliegenden Verantwortung nicht entziehen. Die Klägerin ist auch als Leiterin für die von ihr wahrgenommene Erziehertätigkeit verantwortlich. Sie nimmt die Erziehertätigkeit stets aus dem Blickwinkel der Leiterin der Einrichtung wahr. Eine Entkoppelung beider Tätigkeiten ist nicht möglich. Die Klägerin ist als Leiterin für ein optimales Funktionieren der von ihr geleiteten Einrichtung durch entsprechende Lenkung und Führung verantwortlich. Während der Betreuung einer Gruppe als Erzieherin erfolgen die klägerischen Wahrnehmungen stets (auch) aus dem Blickwinkel der Leiterin. Sie begutachtet z.B. während der Gruppenbetreuung die Räumlichkeiten u.a. im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Renovierungsbedarf, Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung, stellt gegebenenfalls Handlungsnotwendigkeiten fest und erledigt diese. Aus der Betreuung der Gruppe können sich Überlegungen zur Notwendigkeit von Gesprächen mit den anderen Erziehern oder Eltern ergeben, zur Notwendigkeit der Beschaffung von Materialien, zur Notwendigkeit der Weiterbildung usw. Nach außen hin, gegenüber Dritten, tritt die Klägerin in erster Linie als Einrichtungsleiterin in Erscheinung. Dies betrifft in der Kommune tätige Personen ebenso wie z.B. in der Einrichtung arbeitende Handwerker, Auftragnehmer, Eltern. Die Klägerin repräsentiert die Einrichtung. Gleiches gilt im Innenverhältnis gegenüber den übrigen in der Einrichtung tätigen Personen. Auch diese nehmen die Klägerin als ihre Vorgesetzte in der Funktion der Leiterin wahr. Insgesamt gibt somit die Leitungstätigkeit das Gepräge. Soweit die Klägerin als Erzieherin tätig ist, ist dieser Begriff zwar in den Richtbeispielen zur Entgeltgruppe 7 AVR DW genannt, da jedoch ihre Leitungstätigkeit prägend ist, welche nicht in einem Richtbeispiel genannt ist, richtet sich ihre Eingruppierung nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Die Klägerin ist durch die Beklagte der EG 8 B Nr. 1a AVR DW zugeordnet. Hiernach gilt: "Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14) […] B. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen a) Pflege / Betreuung / Erziehung" Hierzu gehören die Anmerkungen 6, 10 und 11: "(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. (10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit." (11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung. Die Klägerin begehrt eine Eingruppierung in die EG 9 AVR DW: "Entgeltgruppe 9 (Anm. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16) A. Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiter mit 1. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) in den Tätigkeitsbereichen a) Pflege / Betreuung / Erziehung, b) Beratung / Therapie / Seelsorge; 2. schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben im Tätigkeitsbereich Verwaltung. Richtbeispiele: Sozialpädagoge / Sozialarbeiter, Heilpädagoge, IT-Systemberater, Personalreferent, Qualitätsmanagementbeauftragter, Projekt- und Kursleitung in der Fort- und Weiterbildung, Lehrkraft mit eingeschränktem Aufgabengebiet 7 B. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen a) Lehre / Bildung / Ausbildung, b) Verwaltung; 2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) oder komplexen (Anm. 15) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen Pflege / Betreuung / Erziehung und nichtärztlicher medizinischer Dienst; 3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen Wohnbereiches oder einer kleinen Einrichtung oder eines kleineren Dienstes oder eines mittelgroßen Pflegebereiches einer stationären Einrichtung oder einer kleinen Diakoniestation (Anm. 16) im Tätigkeitsbereich Pflege / Betreuung / Erziehung Richtbeispiele: Pflegedienstleitung in Pflegeeinrichtungen Hierzu gehören ergänzend die Anmerkungen 7, 8, 14 - 16: "(7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzen vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung oder eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung mit Weiterqualifikationen aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden. (8) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppen 9 bis 11 setzen anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus, die i. d. R. durch eine Fachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege z.B. durch Konzeptentwicklung selbständig erarbeitet und entschieden werden. (14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. (15) Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen. (16) Die Größenverhältnisse klein, mittelgroß, groß stellen keine absoluten Zahlenverhältnisse dar, sondern sind jeweils nach den Arbeitsfeldern und der trägerspezifischen Organisation zu differenzieren und sind ein Maßstab für das Ausmaß von Verantwortung." Danach sind für die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 B Nr. 3 AVR DW gegeben. Die Klägerin wird in der Leitung einer kleinen Einrichtung im Tätigkeitsbereich der Pflege/Betreuung/Erziehung tätig. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer geht davon aus, dass das Tätigkeitsmerkmal der Leitung durch die Klägerin erfüllt wird. Bereits nach dem Dienstvertrag ist ihr die Leitung der Einrichtung übertragen. Die Stellenbeschreibung bezieht sich auf "Einrichtungsleitung" und "Erzieher". Unstreitig erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 B Nr. 1 AVR DW. Die Klägerin unterfällt als Erzieherin einem zur Entgeltgruppe 7 A Nr. 1 AVR DW genanntem Richtbeispiel. Sie ist Mitarbeiterin der Entgeltgruppe 7 mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben und Leitungsaufgaben in den Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/Erziehung. Sie weist mit ihrer Ausbildung zur Erzieherin die für eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 gemäß der Anmerkung 6 erforderliche dreijährige Fachschulausbildung auf. Sie nimmt ihre Aufgaben auch eigenständig wahr, denn sie entscheidet für die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben selbst über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen. Auch erfordern ihre Aufgaben weitergehende emotionale und soziale Kompetenz und beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. Daneben obliegen der Klägerin zumindest Leitungsaufgaben im Sinne der Anmerkung 11. Ihr sind unstreitig Leitungsaufgaben in den Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/Erziehung übertragen. Der Klägerin sind jedoch nicht nur Leitungsaufgaben im Sinne der Anmerkung 11 übertragen, sondern ihr obliegt die Leitung im Sinne der Anmerkung 10. Ihre Leitung umfasst nämlich die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit. Soweit ihr nicht die volle Verantwortung in personeller oder wirtschaftlicher Hinsicht zusteht, steht dies der Erfüllung des Merkmals Leitung nicht entgegen, sondern ist Ausfluss einer hierarchischen Organisation, die festlegt, dass bestimmte einzelne Maßnahmen der Bereichsleitung oder der Geschäftsführung obliegen. Indem diese derartige Einzelmaßnahmen treffen, üben sie jedoch nicht die Leitung der Einrichtung aus. Anderweitige Personen, welche die Kindertagesstätte leiten könnten, sind nicht vorhanden. Die Klägerin ist diejenige, welche für die Einrichtung die Verantwortung in allen in der Anmerkung 10 genannten Bereichen trägt. Leiter ist jemand, der etwas leitet, der die Leitung hat. Unter Leitung ist in der Verwaltungssprache die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle zu verstehen, also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe (BAG, Urteil vom 23.10.1996 – 4 AZR 270/95 – Rn. 42, juris). Für die Klägerin liegt eine auf die Kindertagesstätte bezogene Leitungstätigkeit in Form der organisatorischen Gesamtzuständigkeit vor. Ihre Leitung beinhaltet die Verantwortung für die zu betreuenden Kinder. Sie umfasst neben der Planung, der Organisation und der Beaufsichtigung der erzieherischen Tätigkeit auch diejenige der hauswirtschaftlichen, betriebsorganisatorischen und technischen Arbeitsabläufe, d.h. des richtigen Einsatzes von Arbeitskraft, Material, Zeit und Geld auf diesen Gebieten (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1996 – 4 AZR 270/95 – Rn. 50, juris). Die Klägerin hat ein optimales Funktionieren der Kindertagesstätte in jeglicher Hinsicht zu gewährleisten. Ihr obliegt damit deren Leitung. Allein fachliche Verantwortung liegt darin, dass sie in der Einrichtung für die Umsetzung der Führungsgrundsätze des Diakoniewerks Neues Ufer vom 13.05.2013 zuständig ist, die Verantwortung für die Erarbeitung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Konzeption und der Qualität trägt, ihr die Erteilung von Belehrungen obliegt, sie für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Qualität ebenso wie für die Erarbeitung von Leistungsbeschreibungen zu sorgen hat, die Mitarbeitenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät, die Dienst- und Fachaufsicht ausübt, Praktikanteneinsätze steuert, deren Beurteilungen kontrolliert, pädagogische Prozesse führt. Die Klägerin muss die fachlichen Anforderungen der Kinderbetreuung der unterschiedlichen Altersjahrgänge berücksichtigen, deren Betreuung organisatorisch gewährleisten und darf dabei rechtliche Anforderungen nicht außer Acht lassen. Die personelle Verantwortung übt sie aus, indem sie das Personal führt (Mitarbeit in der Personalauswahl, Mitarbeitergespräche, Anleitung der Mitarbeiter, Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Zuarbeit für Arbeitszeugnisse, Zuarbeit für Jahresqualifizierungsplanung, Genehmigung von Anträgen auf Qualifizierung bis zur Höhe von 250,00 Euro, Genehmigung von Dienstreisen der Mitarbeiter, Jahresurlaubsplanung und Genehmigung von Urlaubsanträgen, Mitwirkung bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen). Daneben trägt sie die Verantwortung für die Organisation aller Abläufe (Personaleinsatz, Erstellung von Dienstplänen, Kontrolle der Stundennachweise). Ihre Zuständigkeit bezieht sich auf den Praktikanteneinsatz und Kontrolle der Beurteilungen, der Anleitung der Helfer im BFD, FSJ und Integrationshelfer. Sie hat notwendige Informationen an die Mitarbeitenden und den Abteilungsleiter gemäß Konferenzstruktur sowie an das Personalreferat und die Mitarbeitervertretung weiterzuleiten. Sie übt die Dienstaufsicht aus, nimmt an Dienstbesprechungen, Fallberatungen, Supervision und kollegialen Beratungen teil. Im Rahmen ihrer organisatorischen Verantwortung ist sie für das Funktionieren aller Bereiche der Einrichtung zuständig. Sie hat alle Abläufe zu organisieren. Dies umfasst den Personaleinsatz mit Erstellung von Dienstplänen und der Jahresurlaubsplanung, die Materialbeschaffung, der Zuarbeit bei der Erstellung der Leistungsabrechnung. Ihre Zuständigkeit bezieht sich auf die sachliche Prüfung aller Rechnungen, die Kontrolle auf Sicherheit und Ordnung. Sie bildet die Schnittstelle zur Zentralverwaltung und arbeitet mit dieser zusammen. Sie trägt die Verantwortung für das Besprechungswesen gemäß der Konferenzstruktur. Ihr obliegt der Erstkontakt zu Außenstehenden, das Aufnahmeverfahren und der Abschluss von Betreuungsverträgen. Auch wenn sie insoweit lediglich ein vorbereitetes Formular unterzeichnet, entscheidet sie durch ihre Unterschriftsleistung jedoch über die Aufnahme von Kindern. Sie übt das Hausrecht aus, hat über die Nutzung der Räume sowie über das Aufenthaltsrecht in diesen Räumen zu entscheiden. Ihr obliegt das Beschwerdemanagement sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ihre Mitwirkung bei der Umsetzung der Festlegungen des Qualitätsmanagements und sonstiger Vereinbarungen auch der Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutzrecht ist erforderlich. Sie ist zuständig für die Beratung und Begleitung von Kunden und interessierten Parteien und für den reibungslosen Ablauf der Kommunikation und die Weitergabe von Informationen. Ihr obliegt die Verantwortung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung. Sie ist zuständig für die monatlichen Elternratssitzungen und die Teamsitzungen. Sie hat diese vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Gleiches gilt für die stattfindenden Elternabende und die Durchführung von Veranstaltungen. Ihrer Zuständigkeit unterliegt ebenso die Durchführung der Teamweiterbildungstage sowie die Durchführung verschiedener Projekte. Die Klägerin übernimmt die wirtschaftliche Verantwortung im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Leiterin einer selbstständigen Einrichtung. So obliegt ihr die Genehmigung von Anträgen auf Qualifizierung bis zur Höhe von 250,00 Euro, die Kontrolle der Stundennachweise, die Materialbeschaffung, die Zuarbeit zur Leistungsabrechnung, die sachliche Prüfung aller Rechnungen, die Kassenverantwortung. Durch den Abschluss von Betreuungs- und Vorverträgen nimmt sie indirekt Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Einrichtung. Sie ist im Hinblick auf Auslastung, Übereinstimmung von Kinderzahlen und Personal, Beantragung von Investitionen, Auswertung der Selbstkosten verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. Ihr obliegt der sorgsame Umgang mit Ressourcen. Sie ist für die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung verantwortlich, muss Tendenzen erkennen und auswerten. Ihr obliegt die Prüfung der Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen mit Fremdfirmen. Sie verfügt über die Befugnis zur Materialbeschaffung gemäß Festlegung bis 400,00 Euro, verwaltet ein eigenes Budget. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin lediglich über geringe wirtschaftliche Mittel verfüge, ist zu berücksichtigen, dass für die Wahrnehmung der Leitungsaufgabe nicht verlangt werden kann, dass haushaltsmäßig die gesamte Verantwortung uneingeschränkt zu tragen ist. Ansonsten wäre es nicht sinnvoll, das Merkmal der Leitung in unterschiedlichen Entgeltgruppen vorzusehen. Die Leitung einer Einrichtung kann auch wahrgenommen werden, wenn die leitende Person in eine Dienststellenhierarchie eingebunden ist und selbst Fach- und Dienstvorgesetzte hat und bestimmte Entscheidungen mit diesen abstimmen muss. Dieses Ergebnis bestätigt die Beklagte im Grunde durch die von ihr gelebte Praxis, indem sie die Leiterinnen einer größeren Einrichtung in die Entgeltgruppe 9 AVR DW eingruppiert, obgleich diesen Leiterinnen in fachlicher, personeller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht keine anderweitigen Aufgaben obliegen als der Klägerin. Insoweit unterscheiden sich die Einrichtungen lediglich in der Anzahl der Betreuungsplätze. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Leitung einer Einrichtung nicht zum Abschluss und zur Beendigung von Arbeitsverträgen zuständig ist, ist dies nach den Erörterungen im Termin der mündlichen Verhandlung für alle Einrichtungsleitungen gleichermaßen gültig. Auch wenn diesbezüglich eine zentrale Personalabteilung tätig wird, verbleibt es dabei, dass der Einrichtungsleitung die personelle Verantwortung innerhalb ihrer Organisation trägt. Die Anzahl der Betreuungsplätze ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein geeignetes Kriterium, um zu entscheiden, ob einer Einrichtungsleiterin die Wahrnehmung der Leitung im Sinne der Anmerkung 10 obliegt oder lediglich Leitungsaufgaben im Sinne der Anmerkung 11 übertragen sind. Der Klägerin ist die Leitung im Sinne der fachlichen, personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verantwortung für ihre nach der Anzahl der Betreuungsplätze "kleinen" Organisationseinheit ebenso übertragen wie den Leiterinnen von nach der Anzahl der Betreuungsplätzen "größeren" Organisationseinheiten. Da die Leitungstätigkeit der Klägerin den ihr übertragenen Aufgaben das Gepräge verleiht und es insoweit nicht auf einen überwiegenden Zeitanteil ankommt, ergeben sich keine Unterschiede zwischen denjenigen Beschäftigten, welche eine Leitungstätigkeit zum Beispiel im Umfang von unter 50 Prozent wahrnehmen und denjenigen Beschäftigten, welche eine Leitungsfunktion mit einem Zeitanteil von über 50 Prozent innehaben. Ist die Leitungstätigkeit prägend, ist die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe unabhängig von dem für die Leitungstätigkeit aufgewandten Zeitmaß gleich. Eine Unterscheidung nach der Größe der Einrichtung und daraus resultierender Zeitanteile ist für die Differenzierung zwischen Leitung und Leitungsaufgaben nicht maßgeblich, sondern ausschlaggebend ist, ob die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit übertragen ist. Dem Umstand, dass sich das Maß der Verantwortung in größeren Einrichtungen steigert, tragen die Eingruppierungsregelungen Rechnung, indem sie für die Leitung im Tätigkeitsbereich Pflege/Betreuung/Erziehung eines großen Wohnbereiches, einer kleinen Einrichtung, eines kleineren Dienstes, eines mittelgroßen Pflegebereiches einer stationären Einrichtung oder einer kleinen Diakoniestation die Entgeltgruppe 9 B Nr. 3 AVR DW als Ausgangsgruppe vorsehen. Die Leitung einer mittelgroßen Einrichtung, eines mittelgroßen Dienstes, eines sehr großen Wohnbereiches, eines großen Pflegebereiches, einer stationären Einrichtung oder einer mittelgroßen Diakoniestation wird steigernd der Entgeltgruppe 10 B Nr. 3 AVR DW zugeordnet. Die Leitung wird bis in die Entgeltgruppe 13 AVR DW bewertet. Die maßgeblichen Vorschriften lauten: "Entgeltgruppe 9 (Anm. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16) … B. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 … 3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen Wohnbereiches oder einer kleinen Einrichtung oder eines kleineren Dienstes oder eines mittelgroßen Pflegebereiches einer stationären Einrichtung oder einer kleinen Diakoniestation (Anm. 16) im Tätigkeitsbereich Pflege/Betreuung/Erziehung Entgeltgruppe 10 (Anm. 8, 10, 11, 14, 16) … B. Mitarbeiter … 3. in der Leitung (Anm. 10) einer mittelgroßen Einrichtung oder eines mittelgroßen Dienstes oder eines sehr großen Wohnbereiches oder eines großen Pflegebereiches oder einer stationären Einrichtung oder einer mittelgroßen Diakoniestation (Anm. 16); 4. in der Leitung (Anm. 10) eines mittelgroßen (Anm. 16) Verwaltungsbereiches; 5. in der Leitung (Anm. 10) einer mittelgroßen (Anm. 16) Schule für Alten-, Kranken oder Entbindungspflege. Entgeltgruppe 11 (Anm. 8, 10, 11, 14, 15, 16) … B. Mitarbeiter 1. in der Leitung (Anm. 10) einer großen Einrichtung oder eines großen Dienstes oder mehrerer sehr großer Wohnbereiche (Anm. 16) in den Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/Erziehung und Beratung/Therapie/Seelsorge, 2. in der Leitung (Anm. 10) mehrerer großer Pflegebereiche einer großen stationären Einrichtung oder einer großen Diakoniestation (Anm. 16) im Tätigkeitsbereich Pflege/Betreuung/Erziehung; 3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen (Anm. 16) Bereichs im Tätigkeitsbereich Verwaltung; 4. in der Leitung (Anm. 10) einer großen (Anm. 16) Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege im Tätigkeitsbereich Lehre/Bildung/Ausbildung. Richtbeispiel: Leiter einer Grundschule Entgeltgruppe 12 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16) … B. Mitarbeiter in der Leitung (Anm. 10) einer sehr großen Einrichtung oder eines sehr großen Dienstes oder eines entsprechend großen Teils einer Einrichtung (Anm. 16). Richtbeispiele: Schulleiter an einer weiterführenden Schule Entgeltgruppe 13 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16) … B. Mitarbeiter in der Leitung (Anm. 10) besonders großer und verschiedenartiger Komplexeinrichtungen mit ausgeprägten fachlichen Besonderheiten Richtbeispiele: Geschäftsführer, Kaufmännischer Direktor in einer großen Komplexeinrichtung" Daraus wird deutlich, dass nicht die Anzahl der Betreuungsplätze maßgeblich ist. Nach der Anmerkung 16 stellen die Größenverhältnisse keine absoluten Zahlenverhältnisse dar, sondern sind jeweils nach den Arbeitsfeldern und der trägerspezifischen Organisation zu differenzieren und sind ein Maßstab für das Ausmaß von Verantwortung.Weil die Klägerin eine kleine Einrichtung leitet, trifft für sie die Entgeltgruppe 9 B Nr. 3 AVR DW zu. Wenn die Beklagte darauf verweist, für sie sei entscheidend, ob eine Refinanzierung mit den Kommunen gesichert sei und dies hänge von der Anzahl der Betreuungsplätze ab, kann dies für die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein, denn die tariflichen Eingruppierungsvorschriften unterscheiden für die Eingruppierung nicht nach der Refinanzierung. Sie stellen eigene Anforderungen auf, welche sich nicht auf eine konkrete Anzahl von Betreuungsplätzen beziehen. Gemäß der Anmerkung 16 zu den AVR DW stellen die Größenverhältnisse klein, mittelgroß, groß keine absoluten Zahlenverhältnisse dar, sondern sind jeweils nach den Arbeitsfeldern und der trägerspezifischen Organisation zu differenzieren und sind ein Maßstab für das Ausmaß von Verantwortung. Zur Entgeltgruppe 9 B Nr. 3 AVR DW sind jedoch ausdrücklich "kleine" Einrichtungen benannt. Eine konkrete Anzahl von Betreuungsplätzen wird nicht bezeichnet. Insgesamt steht danach der Klägerin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 AVR DW aufgrund ihrer Geltendmachung ab dem 01.01.2023 zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten um Eingruppierung. Die im Jahr 1970 geborene Klägerin hat die Ausbildung zur Krippenerzieherin absolviert und am 14.01.1993 die Anerkennung als "staatlich anerkannte Erzieherin" erhalten. Sie verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürokauffrau und über das nationale Montessori-Diplom. Gemäß schriftlichem Dienstvertrag (Anlage K1) wurde sie durch die Beklagte ab dem 01.12.2002 als Erzieherin beschäftigt. § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages lautet: "Das Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) angeschlossen sind, in der im Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburgs jeweils gültigen Fassung, mit den zusätzlichen Anlagen, außer § 27 der AVR. Anstelle des § 27 hat die Betriebsvereinbarung für die betriebliche Altersversorgung vom 05.12.1996 Gültigkeit. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Gesetze und Verordnungen Anwendung." Innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses absolvierte die Klägerin erfolgreich mehrere Fortbildungen u. a. eine Weiterbildung für pädagogische Fachkräfte und die Zusatzqualifikation für Leiterinnen und Leiter evangelischer Kindertageseinrichtungen. Gemäß Nachtrag Nr. 05 zum Dienstvertrag vom 29.11.2002 (Anlage BK1) wird die Klägerin ab dem 01.09.2006 als Leiterin in der Kindertagesstätte "Hummelnest" in V-Stadt eingesetzt. In dieser Einrichtung sind etwa elf Erzieher tätig und 69 Betreuungsplätze vorhanden. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 8 B Nr. 1a AVR DW M-V eingruppiert. Unter dem 09.12.2022 stellte sie erfolglos einen Höhergruppierungsantrag in die Entgeltgruppe 9 AVR DW. Es ist für die klägerische Tätigkeit eine Stellenbeschreibung vom 15.02.2024/06.02.2024 nach einem Muster erstellt, welches für jegliche Leitungstätigkeit von Einrichtungen unabhängig von der Anzahl der in der Einrichtung vorhandenen Betreuungsplätze gebildet ist. Sie entspricht der Musterstellenbeschreibung "Einrichtungsleiterin/Erzieher*innen" (Anlage B1). Wegen des Inhalt der Beschreibung der klägerischen Stelle im Einzelnen wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Die Klägerin hat daneben einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeitstage 08.01.2024 und 09.01.2024 zur Akte gereicht. Mit ihrer am 05.12.2023 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren in die Entgeltgruppe 9 AVR DW weiter. Hierzu hat sie vorgetragen, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 9 AVR DW. Die von ihr ausgeübte Leitungstätigkeit gebe ihrer Tätigkeit das Gepräge. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass nach dem KiföG-Rahmenvertrag derzeit 0,35 Vollzeitkräfte als Leitungsanteile für die Kita "Hummelnest" vorgesehen und vor diesem Hintergrund ihre Leitungstätigkeit nicht als prägend definiert werden könne, sei dies unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht zwischen der Tätigkeit in einer kleineren Einrichtung mit 69 Kindern und einer größeren Einrichtung mit mehr als 100 Kindern zu unterscheiden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der durch die Beklagte angenommene Zeitanteil für Leitungsaufgaben sei unzutreffend. Aus dem von ihr eingereichten Tätigkeitsbericht ergebe sich, dass der zeitliche Umfang der Leitungstätigkeiten einen prozentualen Anteil von mehr als 50 Prozent ihrer Gesamttätigkeit umfasse. Soweit in der Stellenbeschreibung unter dem Punkt 6.1.3 "Elternarbeit" beschrieben werde, führe sie diese in ihrer Funktion als Kita-Leiterin durch. Auch die Organisation und Durchführung von Versammlungen mit dem Elternrat sei eine Leitungsaufgabe. Ebenso bildeten die unter Punkt 6.1.4 dargestellte Öffentlichkeitsarbeit sowie die unter Punkt 6.4. benannte Kontrollaufgabe "Sicherheit in der Einrichtung" Leitungsaufgaben. Aus der Formulierung unter Punkt 7., dass sie Material selbstständig bis zu einem Betrag in Höhe von 400,00 Euro beschaffen könne, werde nicht deutlich, dass dieses Limit pro einzelne Beschaffung gelte, jedoch kein Limit hinsichtlich der Anzahl der einzelnen Beschaffungen festgelegt sei. Es bestehe keine schriftliche Deckelung des Budget in Höhe von 7.452,00 Euro. Es sei darauf hinzuweisen, dass es einen zusätzlichen Fördertopf im Land Mecklenburg-Vorpommern für die individuelle Förderung von Kita-Kindern gebe. Über diese Förderung könne sie weitere Summen bis zu 25.000,00 Euro selbstständig beantragen. Darüber hinaus entscheide sie über die Verwendung von Spenden. Im Übrigen ergebe sich die Eingruppierung in die EG 9 AVR DW auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte gewähre Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten, die eine höhere Anzahl zu betreuender Kinder aufweisen unstreitig Vergütung nach der EG 9 AVR DW. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch nicht gerechtfertigt. Ihr oblägen vielmehr die gleichen Leitungsaufgaben wie den Leitungen in größeren Kindertagesstätten und sie trage die gleiche Verantwortung. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit und damit erzielten Erfahrungen sowie erworbenen Zusatzqualifizierungen verfüge sie über Kenntnisse, die den über ein Fachhochschulstudium erworbenen, anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnissen gleichzustellen seien. Die Klägerin hat beantragt: Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäß der AVR DW, Anlage 1, in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren ist. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die klägerische Leitungstätigkeit nicht prägend sei, weil der Anteil der Leitungsaufgaben lediglich 30 Prozent der Gesamttätigkeit betrage. Da die Klägerin damit nicht überwiegend als Leiterin eingesetzt werde, seien die Voraussetzungen der EG 9 AVR DW nicht erfüllt. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 8 B Nr. 1a AVR DW eingruppiert. Sie nehme zu 30 Prozent Leitungs- und im Übrigen Erziehungsaufgaben wahr. Ihr Budget betrage insgesamt 7.452,00 Euro, von dem mehr als die Hälfte für Fach- und Praxisplanung eingesetzt würde, ein Teil für Spielmaterial und Aufzeichnungen über die Entwicklung der Kinder sowie für geringwertige Wirtschaftsgüter. Für ihre Tätigkeit sei es nicht erforderlich, über anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse zu verfügen. Sie habe weder schwierige Aufgaben, die fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten aufweisen, die vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt erforderten, zu erledigen noch komplexe Aufgaben, die vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten beinhalten, bei denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssten. Eine Vollzeitleitungsstelle werde erst gegenfinanziert, wenn 180 Plätze in der Kita vorhanden seien. Da die Einrichtung, in welcher die Klägerin teilweise Leitungsaufgaben ausübe, über 69 Plätze verfüge, seien damit 38,33 Prozent einer Einrichtung gegeben, für die eine Vollzeitleitungsstelle gerechtfertigt sei. Die von der Klägerin über zwei Tage eingereichten Tätigkeitsberichte reichten nicht aus, um festzustellen, dass sie überwiegend Leitungstätigkeiten erbringe. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen eines Heraushebungsmerkmals gegenüber der Ausgangsfallgruppe nicht nachgekommen, so dass ein wertender Vergleich nicht erfolgen könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 9 AVR DW seien nicht erfüllt. Die klägerische Tätigkeit sei nicht durch die einer Leiterin geprägt. Ein Gepräge liege vor, wenn die Tätigkeit keinen untergeordneten Zeitanteil an der täglichen Arbeit ausmache, sondern zeitlich derart häufig anfalle, dass von einer Ausübung von mehr als 50 Prozent auszugehen sei. Die Tätigkeit als Leiterin müsse daher durch die überwiegende Ausübung von Leitungstätigkeiten geprägt sein. Klägerische Angaben zu Zeitanteilen seien jedoch nicht ausreichend, um die Erfüllung dieses Merkmals bejahen zu können. Das klägerische Eingruppierungsbegehren scheitere an dem nicht hinreichenden substantiierten Vortrag zu den zeitlichen Anteilen ihrer Tätigkeit. Insoweit genügten die exemplarischen Aufzeichnungen über den 08.01.2024 und 09.01.2024 nicht. Mangels Angabe konkreter zeitlicher oder prozentualer Anteile könne eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 AVR DW insgesamt nicht bejaht werden. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setze ein generalisiertes Prinzip der Verteilung der Vergütung voraus, wobei nur die Klägerin von diesem Prinzip ausgenommen sein müsste. Zudem unterscheide sich der zeitliche Anteil der Leitungstätigkeit in einer kleineren Einrichtung von dem in einer größeren Einrichtung. Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.08.2024 zugestellte Urteil mit am 05.09.2024 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 08.11.2024 mit am 08.11.2024 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin beruhe auf einem Rechtsfehler, der sich entscheidungserheblich ausgewirkt habe. Ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der EG 9 B Nr. 3 bzw. Nr. 2 AVR DW. Das Arbeitsgericht lege § 12 AVR DW M-V falsch aus. Ein Hinweis darauf, dass es auf Zeitanteile ankomme, finde sich in der Norm nicht. Stattdessen sei das Gepräge entscheidend. Die arbeitsrechtliche Kommission habe sich im Jahre 2007 anlässlich der Revision der Arbeitsvertragsrichtlinien ausdrücklich gegen die bis dahin in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) notwendige Minutenzählerei entschieden. Indem das Gericht irrigerweise fehlerhafte Anforderungen an den Begriff des Gepräges gestellt habe, sei es zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt. Das Gepräge der Tätigkeit bedeute, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sei. Damit sei der jeweilige Arbeitsauftrag gemeint, dessen Erfüllung der jeweiligen einzelnen Mitarbeiterin oder dem jeweiligen einzelnen Mitarbeiter übertragen worden ist. Es erfolge keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge. Es sei nicht mehr die überwiegend auszuübende Tätigkeit ausschlaggebend. Lediglich Tätigkeitsanteile, welche nur gelegentlich oder nur in einem geringen Umfang neben der Haupttätigkeit anfallen, könnten nicht das Gepräge geben. Die Einrichtungsleitung sei unverzichtbarer Bestandteil ihres Arbeitsauftrages und bilde damit das Gepräge ihrer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 AVR DW M-V. Der in der Stellenbeschreibung abgebildete Arbeitsauftrag stelle Aufgaben als Einrichtungsleiterin und Aufgaben als Erzieherin dar. Diese Tätigkeiten stünden in einem engen Zusammenhang und bedingten eine Verzahnung der Tätigkeiten. Die Tätigkeit als Einrichtungsleiterin überlagere dabei die Tätigkeit als Erzieherin. Ihre Tätigkeit als Einrichtungsleiterin setze sich auch in ihrer Arbeit als Erzieherin fort, habe eine überschießende Tendenz, so dass von dieser auch die Tätigkeit als Erzieherin geprägt werde. Sie erfülle die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9 B Nr. 3 AVR DW, weil ihr gemäß des Nachtrages Nr. 05 zum Dienstvertrag vom 29.11.2002 die Leitung in der Kindertagesstätte "Hummelnest" übertragen worden ist. Damit oblägen ihr unstreitig die Leitung bzw. Leitungsaufgaben nach § 12 Abs. 1 AVR DW M-V als übertragene Aufgaben. Unstreitig seien die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 8 B Nr. 1 a) – Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen a) Pflege/Betreuung/Erziehung – erfüllt. Da ihre Tätigkeit nicht von einem Regel- oder Richtbeispiel erfasst sei, sei auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen. Ihr obliege allein die Leitung der Kindertagesstätte nach Anm. 10. Sie nehme nach der geltenden Stellenbeschreibung die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für die Kindertagesstätte wahr. Diese sei als kleine Einrichtung im Bereich der Erziehung anzusehen. Zur Entgeltgruppe 9 B Nr. 3 AVR DW zählten auch Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 8, welche die Leitung einer kleinen Einrichtung im Tätigkeitsbereich Erziehung inne haben. Nach Anmerkung 16 stellten die Größenverhältnisse keine absoluten Zahlenverhältnisse dar, sondern seien jeweils nach den Arbeitsfeldern und der trägerspezifischen Organisation zu differenzieren und seien ein Maßstab für das Ausmaß der Verantwortung. Für die Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals sei mithin gerade nicht notwendig, dass der Verantwortungsgrad in der Einrichtung dem einer großen Einrichtung gleiche. Erforderlich sei, dass die übertragenen Aufgaben als Leiterin – angepasst an die Größe der Einrichtung – dem Ausmaß der Verantwortung einer Leiterin in einer kleinen Kindertagesstätte entsprächen. Das sei vorliegend der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es auf die Größe der Einrichtung nicht an. Für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit sei nicht entscheidend, ob zwischen der Beklagten und den finanzierenden Kommunen Einigkeit darüber bestehe, dass der Leitungsanteil für eine Kindertagesstätte, die auskömmlich finanziert sein solle, von der Größe der jeweiligen Kindertagesstätte bzw. der Anzahl der zur Verfügung gestellten Plätze abhängig sei. Für die Eingruppierung komme es im Rahmen des § 12 AVR DW M-V auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf Kostenvereinbarungen zwischen der Beklagten und Kommunen an. Ausschlaggebend sei nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 AVR DW M-V das "Gepräge". Prägend für ihren Arbeitsauftrag sei die Leitung. Sie sei als Leitung der Kindertageseinrichtung angestellt, vertrete diese nach Außen als Leiterin, sei auch in dem Organigramm der Beklagten als Einrichtungsleiterin aufgeführt. Zudem ließen die in der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben erkennen, dass ihr die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für die Kindertagesstätte obliege. Der Hinweis der Beklagten auf ein für die Größe der Einrichtung entsprechendes Budget stehe der Annahme einer Einrichtungsleiterin nicht entgegen. Innerhalb dieses Budgetrahmens sei es ihr möglich, eigenständig über die anstehenden Bedarfe der Kindertagesstätte zu entscheiden. Es obliege ihrer Verantwortung, über Weiterbildungen, Ausflüge, Sachbedarf etc. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte zu entscheiden. Innerhalb des ihr zugewiesenen Budgetrahmens habe sie die alleinige Entscheidungskompetenz inne. Der ihr zugewiesene Budgetrahmen betrage bis zu 400,00 Euro/Rechnung und bei Weiterbildungsanträgen bis zu 250,00 Euro pro Mitarbeiter. Lediglich für Ausgaben, die über diesen Budgetrahmen hinausgingen, müsse sie – so wie alle anderen Leiter, die über den zugewiesenen Budgetrahmen hinausgehend verfügen wollen – einen entsprechenden Antrag beim Träger stellen. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses bedrohen, der Geschäftsführung oblägen. Vielfältigkeit und Vielschichtigkeit der Aufgaben fänden sich auch beispielsweise in der von ihr als Einrichtungsleiterin zu beachtenden Gefährdungsbeurteilung. Sie sei Koordinatorin, Organisatorin und Schnittstelle für sämtliche Bereiche in der Kindertagesstätte. Jedenfalls seien die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9 B Nr. 2 AVR DW M-V gegeben. Ihr seien zumindest Leitungsaufgaben nach der Anmerkung 11 übertragen worden. Sollte man nicht alle Aspekte der Leitung gemäß Anmerkung 10 als erfüllt ansehen, so seien ihr doch fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Leitungsaufgaben zugewiesen, also Aufgaben in allen genannten Bereichen. Diese Aufgaben bildeten in allen Bereichen schwierige und/oder komplexe Aufgaben nach EG 9 B Nr. 2 AVR DW M-V. Bereits die Erarbeitung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Konzeption der Kindertageseinrichtung wiesen fachliche, organisatorische, rechtliche und technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegungen und eine besondere Sorgfalt erforderten und in denen vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen mit einander verknüpft werden müssten, anfielen. Die Konzeptionen müssten fachlich jeweils auf dem neusten Stand gehalten werden und neue Entwicklungen aufnehmen. Auch im Rahmen ihrer Aufgaben in der Personalführung würden vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten verlangt, in denen interdisziplinär Wissen und Fähigkeiten verknüpft werden müssten, und welche fachliche, organisatorische und rechtliche Besonderheiten aufwiesen, die vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt erfordern. Neben dem Führen der Mitarbeitergespräche, welche Fähigkeiten aus der Kommunikationslehre voraussetzten, seien im Rahmen der Personalführung auch Führungsstärke, Reflektionsbereitschaft und Teamkoordination gefragt. Den durch einen Personalwechsel bedingten Anforderungen wie z. B. der Einarbeitung neuer Mitarbeiter sei gerecht zu werden. Rechtliche Kenntnisse seien erforderlich, um die ihr obliegenden Aufgaben in diesem Bereich erfüllen zu können. Auch ihre organisatorischen Aufgaben erforderten im Besonderen vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt und wiesen fachliche, organisatorische, rechtliche und technische Besonderheiten auf. An dieser Stelle erfolge eine interdisziplinäre Verknüpfung von Wissen und Fähigkeiten. Im Rahmen des Personaleinsatzes sowie bei der Erstellung von Dienstplänen seien darüber hinaus rechtliche Vorgaben im Blick zu behalten. Die Zuarbeit zur Erstellung von Leistungsabrechnungen und die sachliche Prüfung von Rechnungen sowie die Kassenverantwortung erforderten wirtschaftliches und organisatorisches Geschick. Bei der Ausübung des Hausrechts müsse sie sich mit den Voraussetzungen eines Hausverbotes auseinander setzen. Auch ihr Auftrag, wirtschaftlich zu arbeiten, erfordere eine interdisziplinäre Verknüpfung und besondere Sorgfalt. Sie sei angehalten, im Rahmen von Kostenbewilligungen stets die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung im Blick zu behalten. Dies erfordere kaufmännisches sowie Verhandlungsgeschick. Die Klägerin hat einen weiteren Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 06.01.2025 bis 27.01.2025 zur Akte gereicht. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage BK4 verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18.07.2024 – Az.: 5 Ca 1417/23 – abzuändern und festzustellen, dass die Berufungsklägerin ab dem 01.01.2023 in die Entgeltgruppe 9 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern eingruppiert ist. Die Beklagte beantragt: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, die Klägerin sei korrekt in die Entgeltgruppe 8 B Nr. 1a AVR DW eingruppiert. Ausgehend davon, dass Erzieher in die Entgeltgruppe 7 AVR DW M-V eingruppiert seien, habe sie von der Entgeltgruppe 8 B AVR DW M-V Gebrauch gemacht, welche Beschäftigte erhalten, die mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben betraut seien und Leitungsaufgaben erfüllen. Es fehle an der Übertragung der Position "Leiterin". Die Klägerin lasse außer Acht, dass sie zu 30 Prozent ihrer Arbeitszeit mit den ihr übertragenen Leitungsaufgaben beschäftigt sei, zu 70 Prozent ihrer Arbeitszeit als Erzieherin. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 beziehe sich auf Aufgaben, welche anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse, die in der Regel durch eine Fachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aber auch anderweitig erworben werden können, erfordern. Dieses sei für die klägerische Tätigkeit nicht Voraussetzung. Der Klägerin stehe jährlich ein Budget in Höhe von 7.452,00 Euro zu. Sie habe keine Entscheidungshoheit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, welche sie – die Beklagte – binden würde. Über den Bestand des Arbeitsverhältnisses bedrohende Maßnahmen entscheide in der Regel ihre Geschäftsführung in Absprache mit dem Bereichsleiter. Als Disziplinarvorgesetzte seien ihr nur eingeschränkte Befugnisse zugewiesen. Zwar unterschreibe sie die mit den Eltern abzuschließenden Betreuungsverträge selbst, führe hierzu jedoch keine Verhandlungen, sondern benutze einen Vordruck. Auch sei sie nicht berechtigt, Betreuungsverträge eigenständig zu kündigen. Dies sei der Geschäftsführung vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.