Urteil
9 AZR 851/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein und derselbe Vertragspartner kann zugleich in einem Arbeitsverhältnis und daneben in einem freien Dienstverhältnis stehen, sofern die dem Arbeitsvertrag zustehenden Weisungsrechte nicht für die Tätigkeiten des Dienstverhältnisses gelten.
• Bei der Abgrenzung von Arbeits- und freiem Dienstverhältnis ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit maßgeblich; entscheidend ist die praktische Durchführung und der objektive Geschäftsinhalt, nicht die Benennung im Vertrag.
• Vertragliche Bezeichnung als „Honorarvertrag“ und Regelungen, die fehlende Weisungsrechte, freie Gestaltung des Unterrichts und eigene Beschaffung von Unterrichtsmaterialien vorsehen, sprechen für ein freies Dienstverhältnis.
• Die Feststellung des aktuellen Umfangs der Beschäftigung ist gegenwartsbezogen auszulegen; ein Antrag ohne Datumsangabe erstreckt sich nicht ohne weiteres auf rückwirkende Zeiträume.
• Tarifrechtliche Regelungen verhindern nicht per se die Vereinbarung eines neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden freien Dienstverhältnisses, sofern kein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht und keine zusätzlichen Arbeitsverhältnisse begründet werden.
Entscheidungsgründe
Keine einheitliche Arbeitsstelle: zusätzlicher Unterricht als freier Dienstvertrag • Ein und derselbe Vertragspartner kann zugleich in einem Arbeitsverhältnis und daneben in einem freien Dienstverhältnis stehen, sofern die dem Arbeitsvertrag zustehenden Weisungsrechte nicht für die Tätigkeiten des Dienstverhältnisses gelten. • Bei der Abgrenzung von Arbeits- und freiem Dienstverhältnis ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit maßgeblich; entscheidend ist die praktische Durchführung und der objektive Geschäftsinhalt, nicht die Benennung im Vertrag. • Vertragliche Bezeichnung als „Honorarvertrag“ und Regelungen, die fehlende Weisungsrechte, freie Gestaltung des Unterrichts und eigene Beschaffung von Unterrichtsmaterialien vorsehen, sprechen für ein freies Dienstverhältnis. • Die Feststellung des aktuellen Umfangs der Beschäftigung ist gegenwartsbezogen auszulegen; ein Antrag ohne Datumsangabe erstreckt sich nicht ohne weiteres auf rückwirkende Zeiträume. • Tarifrechtliche Regelungen verhindern nicht per se die Vereinbarung eines neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden freien Dienstverhältnisses, sofern kein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht und keine zusätzlichen Arbeitsverhältnisse begründet werden. Die Klägerin war seit 1985/1986 für das Land als Musikschullehrerin tätig; ein Arbeitsvertrag von 1986 regelte 50% einer Vollzeitstelle. Daneben erteilte sie weiteren Musikunterricht aufgrund eines früheren Dienstvertrags, der 2013 durch einen Honorarvertrag ersetzt wurde. Im Arbeitsverhältnis übernahm sie seit 2008 eine Fachgruppenleitung. Die Klägerin begehrte gerichtlich die Feststellung, dass sie insgesamt 21,63/30 einer Vollzeitstelle innehabe und damit über die vertraglich unstreitige halbe Stelle hinaus beschäftigt sei. Sie argumentierte, die Tätigkeit sei in praktisch gleicher Weise ausgeübt und unterläge inhaltlich und organisatorisch denselben Vorgaben wie das Arbeitsverhältnis. Das Land hielt dagegen, dass Unterricht sowohl im Arbeits- als auch im freien Dienstverhältnis möglich sei und die Parteien die Vertragsart frei gewählt hätten. Die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wiesen die Klage ab; das BAG bestätigte diese Entscheidung und verwarf die Revision. • Gegenstand der Klage war die gegenwartsbezogene Feststellung des über die unstreitige halbe Stelle hinausgehenden Beschäftigungsumfangs; ein rückwirkender Feststellungszeitraum war nicht beantragt. • Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist der Grad persönlicher Abhängigkeit; relevante Umstände sind Weisungsgebundenheit, Kontrolle, Festlegung von Zeit, Ort und Inhalt sowie Umfang der Nebenarbeiten (§§ 611, 611a BGB). • Für den schulischen Bereich sind die spezifischen Kriterien angewandt worden: Musikschullehrer können typischerweise als freie Mitarbeiter tätig sein, sofern keine intensive Einbindung und Weisungsgebundenheit vorliegt. • Der Honorarvertrag von 24.07.2013 bezeichnet die Klägerin als freie Mitarbeiterin und enthält Regelungen, die fehlende Weisungsrechte, freie Gestaltung des Unterrichts (§3 Abs.2), freie Terminvereinbarung (§4 Abs.1) und Beschaffung von Materialien durch die Lehrkraft (§3 Abs.2 Satz3) vorsehen; dies spricht für ein freies Dienstverhältnis. • Es lagen keine Feststellungen der Instanzen, dass die tatsächliche Durchführung des Honorarvertrags von dessen Bestimmungen abwich; die Klägerin konnte nicht substantiiert nachweisen, dass das Land Weisungsrechte in Bezug auf Inhalt, Zeit oder Ort der Leistungen ausgeübt habe. • Die vertragliche Regelung zu Urlaub und Honorar bei Arbeitnehmerähnlichkeit (§7) und die Vergütungsmodalitäten (§5) sind Indizien für die vertragliche Einordnung als freier Dienst; die Art der Vergütung ist für die Statusfrage nicht entscheidend. • Tarifrechtliche Vorschriften wie §2 Abs.2 TV-L stehen der Zweiteilung von Rechtsverhältnissen nicht entgegen, da hier kein weiteres Arbeitsverhältnis begründet wurde und kein unmittelbarer Sachzusammenhang die Qualifikation als einheitliches Arbeitsverhältnis begründet hat. Die Revision der Klägerin ist zurückgewiesen; zwischen den Parteien besteht kein einheitliches Arbeitsverhältnis in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Klägerin vom Land im Umfang von 50% einer Vollzeitstelle als Arbeitnehmerin beschäftigt ist; die darüber hinaus geleisteten Unterrichtsstunden sind als Tätigkeit aus einem freien Dienstverhältnis einzuordnen. Die vertraglichen Regelungen im Honorarvertrag und die praktische Durchführung sprechen für fehlende Weisungsgebundenheit und somit für freie Mitarbeit. Daher fehlt es an einem Anspruch auf Feststellung einer höheren arbeitsvertraglichen Teilzeitquote. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.