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Urteil

3 AZR 668/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifvertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer Loss-of-Licence-Versicherung umfasst bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nach dem Versorgungstarifvertrag, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. • Die Loss-of-Licence-Versicherung ist eine Invaliditätsversorgung im Sinn des Betriebsrentengesetzes (betriebliche Altersversorgung) und keine bloße Übergangsversorgung oder Arbeitslosenabsicherung. • Ein Verschaffungsanspruch auf tarifvertraglich vorgesehene Versorgung ist feststellungsfähig; er ist weder verjährt noch durch Ausschlussfristen entfallen. • Die Tarifnorm ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck auszulegen; tarifliche Verweise auf Versicherungspolicen begründen keine normative Übernahme etwaiger älterer Versicherungsbedingungen.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Anspruch auf Loss‑of‑Licence‑Versicherung bis zum Versorgungsfall (65. LJ) • Tarifvertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer Loss-of-Licence-Versicherung umfasst bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nach dem Versorgungstarifvertrag, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. • Die Loss-of-Licence-Versicherung ist eine Invaliditätsversorgung im Sinn des Betriebsrentengesetzes (betriebliche Altersversorgung) und keine bloße Übergangsversorgung oder Arbeitslosenabsicherung. • Ein Verschaffungsanspruch auf tarifvertraglich vorgesehene Versorgung ist feststellungsfähig; er ist weder verjährt noch durch Ausschlussfristen entfallen. • Die Tarifnorm ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck auszulegen; tarifliche Verweise auf Versicherungspolicen begründen keine normative Übernahme etwaiger älterer Versicherungsbedingungen. Der 1974 geborene Kläger ist Verkehrsflugzeugführer und unterliegt dem MTV Nr. 2. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber, ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit eine Loss‑of‑Licence (LoL)‑Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit abzuschließen (§32 Abs.3). In einer seit 2001 bestehenden Gruppenversicherung war der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahres begrenzt; für ältere weiterbeschäftigte Piloten schloss die Beklagte separate Jahresverträge (LoL 65). Der Versorgungstarifvertrag (VTV) regelt die Altersversorgung und sieht als Regelpension die Vollendung des 65. Lebensjahres vor (§5 VTV). Der Kläger verlangt gerichtlich die Verschaffung einer ununterbrochenen LoL‑Versicherung, die bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Vollendung des 60. LJ Leistungen bis zur Vollendung des 65. LJ gewährt. Die Beklagte hält die Leistungsdauer für nicht tariflich bestimmt und beruft sich auf die bisherige Begrenzung bis 60 Jahre; sie bestreitet die Klage. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich; das BAG hat die Revision des Klägers überwiegend stattgegeben. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Feststellungsklage über einen Verschaffungsanspruch zulässig und der Kläger hat Feststellungsinteresse (§256 ZPO), weil bei Unterliegen Eigenvorsorge für den Zeitraum 60–65 Jahre drohen könnte. • Rechtsnatur: Die LoL‑Versicherung ist eine Invaliditätsversorgung i.S.d. Betriebsrentengesetzes und damit eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, weil die Zusage einem Versorgungszweck dient und das biometrische Ereignis Invalidität auslöst. • Auslegung: Tarifverträge sind wie Gesetze nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck auszulegen; §32 Abs.3 MTV Nr.2 verlangt zwar den Abschluss einer LoL‑Versicherung, enthält aber keine Begrenzung auf das 60. Lebensjahr. • Systematik und Zweck: §47 MTV regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres; §5 VTV macht die Altersversorgung von der Vollendung des 65. Lebensjahres abhängig. Zweck der Invaliditätsversicherung ist Absicherung des Invaliditätsrisikos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Alter, längstens bis 65. • Praktische Tarifübung und Tarifgeschichte: Der Verweis auf ein schon bestehendes Gruppenversicherungsverhältnis begründet nicht automatisch eine tarifvertragliche Übernahme dessen Bedingungen; aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein Gegenvortrag, der die Auslegung ändert. • Leistungsumfang: Der tarifvertragliche Anspruch umfasst monatliche Invaliditätsleistungen in der Höhe des §32 Abs.3 bis zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des §5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. • Durchsetzung: Nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG hat der Arbeitgeber den tariflichen Versorgungsanspruch zu erfüllen; wenn nötig durch Eigenleistung auch ohne tatsächlichen Versicherungsabschluss. • Ausschluss/Verjährung: Der Verschaffungsanspruch ist noch nicht fällig; daher sind Verfall nach Ausschlussfristen und Verjährung nicht eingetreten. Die Revision des Klägers wird überwiegend stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine ununterbrochene Loss‑of‑Licence‑Versicherung zu verschaffen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der vom §32 Abs.3 MTV Nr.2 vorgesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des §5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, gewährt. Der Anspruch folgt unmittelbar aus dem MTV Nr.2 als Teil der betrieblichen Altersversorgung; die von der Beklagten geltend gemachte Begrenzung auf das 60. Lebensjahr ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Systematik oder Zweck der Tarifregelungen. Der Anspruch ist weder verjährt noch durch Ausschlussfristen erloschen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kosten der Vorinstanzen werden zwischen den Parteien verteilt.