Urteil
11 Sa 446/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0315.11SA446.16.00
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Leitsätze
Auslegung eines Tarifvertrages bzgl. der Gewährung von Zusatzurlaub für gleichgestellte behinderte Menschen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.04.2016 – 1 Ca 3951/15 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslegung eines Tarifvertrages bzgl. der Gewährung von Zusatzurlaub für gleichgestellte behinderte Menschen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.04.2016 – 1 Ca 3951/15 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ein tariflicher Zusatzurlaub ab dem Jahr 2015 zusteht. Der Kläger ist seit dem April 1988 bei der Beklagten beschäftigt, die dem S -G Konzern angehört. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 40. Er wurde durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18.06.2009 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der S -G D GmbH, der S -G S D GmbH & Co. KG und der S -G N GmbH & Co. KG in der Fassung vom 24.01.2000 (MTV VEGLA 2000, Bl.68 ff .d. A.) Anwendung. Der MTV VEGLA 2000 sieht in § 11 II. Nr. 1 Satz 1 einen tarifvertraglichen Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen vor. In § 11 II. Nr. 5 MTV VEGLA 2000 ist folgende Regelung enthalten: "(...) 5. Amtlich anerkannte Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte erhalten über den im § 11 II. Ziffer 1. vereinbarten tariflichen Urlaub hinaus die gesetzlich vorgesehenen Zusatztage. Für andere Arbeitnehmer, die laut Gesetz eine bevorzugte Behandlung hinsichtlich der Urlaubsdauer genießen, gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der gesetzliche Zusatzurlaub für amtlich anerkannte Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte 5 Arbeitstagen im Sinne des § 11 II. entspricht. (...)" Die Bestimmung des § 11 II. Nr. 5 MTV VEGLA 2000 ist wortgleich mit der entsprechenden Regelung in dem Vorgängertarifvertrag, dem MTV VEGLA vom 13.05.1982 (Bl. 89 ff. d. A., MTV VEGLA 1982). Laut VEGLA-Gesetzblatt 5. "Urlaub" vom 18.09.1972 (Bl. 86 ff. d. A.) hatte der Ursprungstarifvertrag (MTV VEGLA 1972) folgende Regelung in § 11 Ziffer 4.: "(...) 4. Amtlich anerkannte Schwerbeschädigte und berechtigte Gleichgestellte erhalten über den im "Abkommen über die Dauer des Urlaubs" vereinbarten tariflichen Urlaub hinaus die gesetzlich vorgesehenen Zusatztage. Für andere Arbeitnehmer, die laut Gesetz eine bevorzugte Behandlung hinsichtlich der Urlaubsdauer genießen, gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der gesetzliche Zusatzurlaub für amtlich anerkannte Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte 5 Arbeitstagen im Sinne des "Abkommens über die Dauer des Urlaubs" entspricht. (...)" Die Schwestergesellschaft S -G S D GmbH & Co. KG gewährt den nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellten den tariflichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2016 (Bl. 114 ff. d. A.) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem Kalenderjahr 2015, jährlich zusätzlich zu dem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen weitere fünf Arbeitstage Erholungsurlaub zu gewähren. Zur Begründung hat es sich auf eine Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 11 II. Nr. 5 MTV VEGLA 2000 gestützt. Aus der Verwendung der Formulierung "berechtigte Gleichgestellte" lasse sich nicht entnehmen, dass lediglich ein Verweis auf die frühere Rechtslage des Schwerbeschädigtengesetztes gewollt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten eine eigene Norm zur Begünstigung aller Gleichgestellter geschaffen. Trotz Neuverhandlungen sei eine Änderung der Formulierung nicht erfolgt. Zudem spreche die Tarifübung der Schwestergesellschaft der Beklagten, die zudem Tarifvertragspartei sei, für das gefundene Auslegungsergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens der und der Antragsstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 25.04.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.05.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.07.2016 begründet. Das Klagebegehren scheitere bereits an dem Wortlaut der Tarifnorm. Eine Anpassung der Tarifnorm an die geänderte Gesetzeslage sei nicht erforderlich gewesen, da die Personengruppe, zu der der Kläger zähle, keinen gesetzlich vorgesehenen Zusatzurlaubsanspruch habe. Die Tarifgeschichte zeige, dass zumindest eine GdB von 50 notwendig sei, um den Zusatzurlaub beanspruchen zu können. Die falsche Tarifanwendung der Schwestergesellschaft sei nicht bindend. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 6. April 2016, zugestellt am 25. April 2016, Az. 1 Ca 3951/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Hätten die Tarifvertragsparteien lediglich einen Verweis auf die Gesetzeslage gewollt, so hätte es der ausdifferenzierten Regelung nicht bedurft. Trotz Gesetzesänderungen und mehrfacher Überarbeitung der Tarifnorm hätten die Tarifvertragsparteien an den früheren Begrifflichkeiten festgehalten und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Schwerbehinderte und Gleichgestellte gleich behandelt werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 27.07.2016 und 10.10.2016, die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2017 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger, beginnend mit dem Kalenderjahr 2015, jährlich zusätzlich zu dem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen aus § 11 II. Nr. 1 MTV VEGLA 2000 weitere fünf Arbeitstage Erholungsurlaub gemäß § 11 II. Nr. 5 MTV VEGLA 2000 zu gewähren. 1. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten folgt nicht aus dem Wortlaut des § 11 II. Nr. 5 MTV VEGLA 2000, denn der Kläger ist zwar § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, jedoch findet die Bestimmung des § 125 SGB IX, die dem Schwerbehinderten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von fünf Tagen gewährt, auf ihn gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX keine Anwendung. Dem Kläger stehen damit von Gesetzeswegen keine Zusatztage aufgrund Gleichstellung im Sinne der Tarifnorm zu. 2. Auch die Auslegung des § 11 II. Nr. 5 MTV VEGLA 2000 führt nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs von fünf Arbeitstagen aufgrund der Gleichstellung des Klägers. a) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. Lassen Wortlaut und tarifvertraglicher Gesamtzusammenhang zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG, Urteil vom 25. April 2017 – 3 AZR 668/15 – m. w. N.). b) Die Tarifvertragsparteien haben keine konstitutive Regelung zur Gewährung von Zusatzurlaub der "berechtigt Gleichgestellten" getroffen, was sich an der Verknüpfung der tarifvertraglichen Regelung mit den gesetzlichen Bestimmungen zeigt. Sie haben in § 11 II. Nr. 1 Satz 1 ausdrücklich auf die "gesetzlich vorgesehenen Zusatztage" Bezug genommen und in Satz 2 ihr Verständnis über die Höhe des gesetzlichen Zusatzurlaubs zum Ausdruck gebracht. c) Da mit einem Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer seit der Einführung des SchwbG im Jahre 1974 keinen gesetzlichen Zusatzurlaub erhalten, erschließt sich der Regelungsinhalt der Norn erst, wenn man die Tarifhistorie auswertet. aa) Die Ursprungsfassung des § 11 Nr. 4 MTV VEGLA 1972 konnte zwar von der Beklagten nicht mehr vorgelegt werden, jedoch ist der Inhalt der tariflichen Norm in der Kommentierung mit Stand September 1972 enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommentierung die damalige Tarifnorm unzutreffend wiedergibt sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Begriff des Gleichgestellten knüpfte hiernach an § 2 Abs. 1 des Schwerbeschädigtengesetzes (SchwBeschG) an. Das SchwBeschG vom 14.08.1961 (BGBl. I, 1961, 1233 ff.) bestimmte als geschützten Personenkreis zum einen die Schwerbeschädigten kraft Gesetzes mit einem Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert aufgrund Kriegs- und Arbeitsfolgen (§ 1 SchwBeschG) und zum anderen die die auf Antrag durch Hauptfürsorgestelle nach Anhörung des Arbeitsamtes Gleichgestellten (§ 2 SchwBeschG), die Schwerbeschädigten kraft Gleichstellung. Die Gruppe der Schwerbeschädigten kraft Gleichstellung war wiederum in zwei Personenkreise aufgeteilt. Zum einen die mindergeschädigten Personen, die infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 SchwBeschG (Kriegs- und Arbeitsfolgen) nicht nur vorübergehend um weniger als 50 Prozent aber wenigstens 30 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert waren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 a) SchwBeschG) und zum anderen die Personen, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert waren, aber nicht Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 SchwBeschG, d.h. deren Schwerbeschädigung nicht auf die in § 1 Abs. 1 aufgezählten Kriegs- und Arbeitsfolgen zurückzuführen war. Im Gegensatz zum früheren Recht erhielten nach der Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961 die Mindergeschädigten mit einer nicht nur vorübergehenden Erwerbsminderung zwischen 30 und 50 % (§ 2 Abs. 1 a) SchwBeschG), die den Schwerbeschädigten gleichgestellt waren, keinen gesetzlichen Zusatzurlaub mehr, § 2 Abs. 1 Satz 2 SchwBeschG. Der gesetzliche Zusatzurlaub war in § 34 SchwBeschG (zuvor § 33 SchwBeschG) geregelt. Er stand nur den Schwerbeschädigten kraft Gleichstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 b) SchwBeschG zu (vgl. zur damaligen Rechtslage z.B.: BAG, Urt. v. 12.11.1964 - 5 AZR 507/63 -; BAG, Urt. v. 25.02.1971 - 5 AZR 290/70 - ). Die Ursprungsnorm des § 11 Nr. 4 MTV VEGLA 1972, die zu Zeiten des SchwBeschG galt, erfasste also durch die Verknüpfung von „berechtigter“ Gleichstellung und „gesetzlich vorgesehenen Zusatztage“ nur die Schwerbeschädigten kraft Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 b) SchwBeschG, mithin jene Personen, die mindestens um 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert waren. bb) Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 24.04.1974 (BGBl. I, 1974, 981 ff) erfolgte eine grundlegende Änderung des Schwerbehindertenrechts. Das Gesetz erhielt die Bezeichnung "Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG)". Der geschützte Personenkreis wurde über den bisher in erster Linie begünstigten Kreis der Kriegs- und Arbeitsopfer hinaus auf alle Schwerbehinderten, unabhängig von Art und Ursache ihrer Behinderung, ausgedehnt. Schwerbehinderte waren nunmehr alle Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert waren, § 1 Satz 1 SchwbG. Als Gleichgestellte galten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwbG Personen im Sinne des § 1 SchwbG, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um weniger als 50 vom Hindert aber wenigstens 30 vom Hundert gemindert waren. Die Gleichstellung erfolgte durch das Arbeitsamt auf Antrag des Betroffenen, wenn infolge der Behinderung ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden konnte. Der gesetzliche Zusatzurlaub stand den Gleichgestellten nicht zu, § 2 Abs. 2 SchwbG. Hinsichtlich des Ausschlusses des gesetzlichen Zusatzurlaubs für Personen, die weniger als 50 Prozent aber mehr als 30 % behindert waren, änderte sich also durch die Einführung des SchwbG nichts. Mit dem SchwbG in der Fassung vom 26.08.1986 erfolgte sodann mit Wirkung vom 01.01.1987 eine Reduzierung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte von sechs auf fünf Arbeitstage. cc) Die Tarifvertragsparteien haben im Folgetarifvertrag, dem MTV VEGLA 1982 die Regelung zum Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte materiell nicht geändert, sondern in der nunmehrigen Tarifnorm § 11 II. Nr. 5 lediglich den Begriff des Schwerbeschädigten durch den des Schwerbehinderten redaktionell ersetzt und statt auf das Urlaubsabkommen auf die in den MTV VEGLA 1982 integrierte Tarifurlaubsregelung Bezug genommen. Eine Erweiterung des betroffenen Personenkreises war damit nicht verbunden, denn wie schon unter der Geltung SchwBeschG konnten nur Personen den Zusatzurlaub in Anspruch nehmen, deren Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vom Hundert gemindert war. Die Gruppe der Mindergeschädigten nach früherem Recht (§ 2 Abs. 1 a) SchwBeschG), die nunmehr als Gleichgestellte im Sinne des § 2 SchwbG anzusehen waren, blieben unverändert ausgenommen, da sie keine gesetzlich vorgesehenen Zusatztage Urlaub hatten. dd) Auch durch die Neufassung des MTV VEGLA in der Fassung vom 24.01.2000 erfolgte keine Abänderung der tariflichen Norm. Durch die Einführung des SGB IX mit Wirkung vom 01.07.2001 verblieb es beim gesetzlichen Ausschluss der Gewährung von Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX), § 68 Abs. 3 SGB IX. ee) Aus der mangelnden Anpassung der Tarifnorm an die Gesetzesentwicklung lässt sich nicht hinreichend schließen, dass die Tarifvertragsparteien damit zugleich eine Erweiterung des begünstigten Personenkreises gewollt hätten. Die mangelnde Anpassung kann vielfältige Gründe haben, z.B. eine mangelnde Einigung über eine Neufassung. Sie aber kann bewusst oder unbewusst erfolgen, also auch nicht Gegenstand von konkreten Tarifverhandlungen sein. Sie kann ebenso darauf beruhen, dass kein Regelungsbedürfnis erkannt wird, weil der Personenkreis durch die Anknüpfung des Anspruchsgrundes an den Regelungen zum gesetzlichen Zusatzurlaub von Gleichgestellten keiner Änderung unterworfen war. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Beibehaltung der Begrifflichkeiten aus der Zeit des SchwBeschG zugleich eine von der ursprünglichen Intention der Tarifvertragsparteien abweichende Erweiterung des begünstigten Personenkreises gewollt war, liegen nicht vor und haben jedenfalls in dem Tarifwerk des MTV VEGLA keinen Niederschlag gefunden. ff) Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung der Tarifhistorie und der Gesetzesentwicklung festzuhalten, dass der MTV VEGLA in § 11 II. Nr. 5 bzw. zuvor § 11 Ziffer 4. stets nur solche gleichgestellten Personen erfasst hat, die zum einen einen Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 hatten und zum anderen aus diesem Grunde einen gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub hatten. Der Kläger hingegen hat weder einen entsprechenden Erwerbsminderungsgrad aufzuweisen noch kann er einen gesetzlichen Zusatzurlaub aufgrund seiner Behinderung beanspruchen. d) Die von dem Arbeitsgericht angeführte abweichende Handhabung der Schwestergesellschaft S -G S D GmbH & Co. KG steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Handhabung der am Tarifvertragsabschluss beteiligten Firmen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Schwestergesellschaft den Zusatzurlaub ausschließlich aus vermeintlichen Normenvollzug gewährt und nicht aus anderem Grunde, etwa aufgrund betrieblicher Übung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.